Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Jan. 2012 - 10 AZR 779/10

published on 18/01/2012 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Jan. 2012 - 10 AZR 779/10
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Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 14. Oktober 2010 - 11 Sa 23/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2010 - 14 Ca 237/09 - in Bezug auf den Antrag zu 2. zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts des Beklagten.

2

Der Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt ein Sinfonieorchester. Der Kläger ist dort seit dem 1. September 1995 beschäftigt.

3

Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 1996 zugrunde. Dort heißt es auszugsweise:

        

„§ 1

        

Vereinbarte Tätigkeit, Beschäftigungsort

        

Das Orchestermitglied ist beim Südwestfunk seit dem 1. September 1995 angestellt und wird mit Wirkung vom 30. September 1996

        

im (Bezeichnung des Orchesters)

Sinfonieorchester

        

in (ständiger Beschäftigungsort)

F       

        

als (Stellenbezeichnung)

1. und Solo-Trompeter

        

beschäftigt.

        

Das Orchestermitglied ist für folgende Instrumente verpflichtet:

        

Hauptinstrument:

Trompete

        

Nebeninstrument(e):

- - - 

                 
        

§ 2

        

Arbeitsvertrag - Tarifvertrag - Orchesterordnung

        

Der für den Südwestfunk geltende Orchestertarifvertrag sowie die Orchesterordnung des Südwestfunks sind Bestandteil des Arbeitsvertrags. Im Falle der Kündigung des Tarifvertrags bleibt dessen Inhalt bis zu einer neuen Abmachung oder bis zur Auflösung des Einzelarbeitsverhältnisses weiter gültig.

                 
        

Das Orchestermitglied erkennt an, dass ihm der Tarifvertrag nebst Anlagen und die Orchesterordnung ausgehändigt worden sind.

        

…       

        

§ 4

        

Besondere Vereinbarungen

        

Der bisherige Arbeitsvertrag vom 16. März 1995 wird gleichzeitig mit Ablauf des 29. September 1996 aufgehoben.“

4

Der auf das Arbeitsverhältnis kraft Tarifbindung sowie arbeitsvertraglicher Vereinbarung zunächst anwendbare „Orchestertarifvertrag (OTV) gemäß Ziffer 111.1 Satz 2 des Manteltarifvertrags für den Südwestfunk (MTV)“ regelt ua. Folgendes:

        

„O 320

Vertragliche Verpflichtungen

        
        

…       

        
        

O 321.3

Aus künstlerischen Gründen können im Sinfonieorchester für Holzbläser Verdoppelungen vorgesehen werden. In diesem Fall sind auch die Solo-Bläser verpflichtet, gemeinsam die 1. Stimme zu übernehmen. Diese Verpflichtung ist auf zwei Gesamtproduktionen, einschließlich der Proben, je Spielzeit begrenzt.

        
        

O 322.1

Die Orchestermitglieder übernehmen in Krankheitsfällen und bei anderen Dienstverhinderungen sowie bei entsprechend großen Besetzungen ohne besondere Vergütung mit ihren Vertragsinstrumenten in angemessenen Grenzen zumutbare Vertretungen und Tätigkeiten, die sonst von anderen, auch höher oder niedriger besoldeten Kräften ausgeübt werden.

        
        

O 322.2

Anstelle einer großen Besetzung können auch zwei kleinere Besetzungen des Sinfonieorchesters parallel zu Produktionen - davon ggf. eine als öffentliches Konzert - herangezogen werden, soweit es dazu keiner der Zahl nach wesentlichen Verstärkung durch Aushilfen bedarf und die Alternierung der Stimmführer erhalten bleibt. Das schließt nicht aus, dass Stimmführer in verschiedenen Formationen parallel eingesetzt werden.

        
        

O 323 

Jedes Orchestermitglied ist mitverantwortlich für die künstlerischen Leistungen des Orchesters. Dabei hat es die Pflicht, im Dienst sein ganzes Können für das Gelingen der gestellten Aufgaben einzusetzen.

        
        

...     

                 
        

O 540 

Sondervergütungen

        
                 

Für außervertragliche Leistungen, zu denen die Orchestermitglieder nicht verpflichtet sind, erhalten sie Sondervergütungen. Zu den außervertraglichen Leistungen gehören insbesondere:

        
                 

…       

                 

c)    das Spielen eines im Arbeitsvertrag nicht vorgesehenen Instruments,

                 

…“    

5

Zum 1. Januar 2008 traten der Klangkörper-Ergänzungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag des SWR (KETV-MTV), der Vergütungstarifvertrag für die Mitglieder der Klangkörper im Südwestrundfunk (Klangkörpertarifvertrag - Vergütung - KTV-V), der Klangkörper-Ergänzungstarifvertrag zum TV Arbeitszeit des SWR (KETV-TV AZ) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung in die ab 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Tarifverträge für die Mitglieder der Klangkörper im Südwestrundfunk (TV Überleitung Klangkörper - TV ÜK) in Kraft.

6

Nr. 8 KETV-MTV regelt die Mitwirkungs-/Einsatzpflicht wie folgt:

        

„Als klangkörperspezifische Regelung werden TZ 310 bis 314 eingefügt:

        
        

,310   

Mitwirkungs-/Einsatzpflicht

        
                 

Jedes Klangkörpermitglied ist mitverantwortlich für die künstlerischen Leistungen des jeweiligen Klangkörpers. Dabei hat es die Pflicht, im Dienst sein ganzes Können für das Gelingen der gestellten Aufgaben einzusetzen.

        
                 

…       

        
                 

310.1 

Im Rahmen der durch die jeweiligen Klangkörper wahrzunehmenden Aufgaben sind die Klangkörpermitglieder verpflichtet, in bzw. mit allen in Anlage 2 des Klangkörpertarifvertrag-Vergütung näher bezeichneten Stimmen bzw. Instrumenten der jeweiligen Stimm- bzw. Instrumentengruppe mitzuwirken. Hierbei soll auf die Stellung der Musikerin im Klangkörper Rücksicht genommen werden.

        
                 

Eine Mitwirkungspflicht besteht allerdings nur insoweit, als diese Stimmen bzw. Instrumente spieltechnisch und künstlerisch den Anforderungen des jeweiligen Klangkörpers entsprechend beherrscht werden; dies gilt nicht für arbeitsvertraglich vereinbarte Instrumente/Stimmen.

        
                 

...     

        
                 

310.2 

Die Inhaberinnen koordinierter Positionen werden grundsätzlich alternierend eingesetzt.

        
                          

Soweit im Rahmen des Klangkörperbetriebs erforderlich, sind eine gleichzeitige Mitwirkung oder ein Paralleleinsatz möglich:

        
                          

a)    

bei Orchesterteilung,

        
                          

b)    

bei angeordneter Verdopplung der ersten Stimme,

        
                          

c)    

wenn die Partitur zwei oder mehr erste Stimmen einer Instrumentengruppe erfordert,

        
                          

d)    

wenn die Partitur Fernorchester oder Bühnenmusik erfordert,

        
                          

e)    

bei Gruppen mit fünf oder mehr Planstellen, wenn die Partitur für die jeweilige Instrumentengruppe mindestens so viele Mitwirkende wie die Planstellenzahl der betreffenden Gruppe vorsieht oder

        
                          

f)    

bei Gruppen mit vier Planstellen ab einer partiturbedingten fünffachen Besetzung.

        
                 

Die gleichzeitige Mitwirkung und der Paralleleinsatz dürfen zusammen mit dem alternierenden Einsatz innerhalb einer Spielzeit höchstens 60 v. H. der Summe aller an erster Position zu leistenden Dienste betragen.

        

…’“     

        
7

Nach der Anlage 2 zum KTV-V gehören zur Instrumentengruppe Trompete die Große Trompete in allen Stimmungen, die Piccolotrompete in allen Stimmungen, das Kornett, das Flügelhorn, die Naturtrompete und das Posthorn. Der KTV-V regelt in TZ 4 „Tätigkeitsbezeichnung/Haupt- bzw. Nebeninstrument(e)“ Folgendes:

        

„4.1   

Die Tätigkeitsbezeichnung beschreibt die Tätigkeit in der jeweiligen Instrumentengruppe (z. B. Oboist/in, Flötist/in) bzw. in der jeweiligen Stimmgruppe (z. B. Sopranist/in, Bassist/in) und ggf. die besondere Funktion (z. B. Solo, Stimmführer/in, Vorspieler/in) im jeweiligen Klangkörper; weitere, das Arbeitsverhältnis konkretisierende Tätigkeitsbezeichnungen sind möglich.

        

4.2     

Im Arbeitsvertrag sind die Haupt- und ggf. Nebeninstrumente aufzuführen, die das Mitglied eines Klangkörpers zu spielen verpflichtet ist; die grundsätzliche Mitwirkungspflicht nach den Ergänzungsregelungen in TZ 310.1 des Ergänzungstarifvertrages zum Manteltarifvertrag bleibt hiervon unberührt.

        

4.3     

Bläser(innen) und Schlagzeuger(innen) bzw. Pauker(innen) sind verpflichtet, mindestens ein Instrument als Hauptinstrument und mindestens ein Nebeninstrument zu spielen; diese Verpflichtung gilt als arbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne von TZ 5.2.

                 

Vorbehaltlich einer anderslautenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung gilt die Regelung der TZ 4.3, Satz 1 nicht für Solo-Bläser(innen) in folgenden Funktionen:

                 

-       

Solo-Oboe,

                 

-       

Solo-Klarinette,

                 

-       

Solo-Fagott.

        

…“    

                 
8

Nach TZ 5.2 KTV-V wird für das Spielen von nicht arbeitsvertraglich vereinbarten Instrumenten eine Leistungszulage gezahlt.

9

TZ 3.4 TV ÜK regelt Folgendes:

        

„TZ 4.3, Satz 1 Klangkörpertarifvertrag-Vergütung findet für Solo-Instrumentalisten(innen) der von dieser Regelung betroffenen Instrumentengruppen keine Anwendung, wenn diese Klangkörpermitglieder unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in einem unbefristeten Arbeitsvertrag beim SWR beschäftigt waren. In diesen Fällen ist für die Überleitung die entsprechende bisherige arbeitsvertragliche Vereinbarung maßgeblich; eine ggf. davon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung im Sinne der TZ 4.3, Satz 1 Klangkörpertarifvertrag-Vergütung ist im beiderseitigen Einvernehmen möglich.“

10

Der Kläger wurde in der Vergangenheit vom Beklagten und seinem Rechtsvorgänger in einer koordinierten und alternierenden Position beschäftigt. Im Schreiben des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 16. März 1995 an den Kläger heißt es:

        

„...   

        

ergänzend zum anliegenden Arbeitsvertrag teilen wir Ihnen mit, dass wir hier ‚koordinierend und alternierend’ nicht aufnehmen; für die Stellenbezeichnung ist maßgebend die Vergütungsordnung für die Mitglieder der Orchester; …

        

Wir bestätigen Ihnen aber gerne, dass es sich bei der Position ‚1. und Solo-Trompeter’ um eine koordinierte und alternierende Tätigkeit handelt.

        

...“   

11

Der Beklagte beschäftigt einen weiteren 1. und Solo-Trompeter. Beide wurden, abgesehen von Orchesterteilungen, alternierend eingesetzt. War eine Stimmverdoppelung musikalisch geboten, zog der Beklagte zusätzlich einen externen Trompeter heran.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne nicht durch Weisung zur Mitwirkung mit weiteren Instrumenten seiner Instrumentengruppe herangezogen werden, da er nach seinem Arbeitsvertrag nicht zum Spielen von Nebeninstrumenten verpflichtet sei. Er könne selbst entscheiden, ob er bei einer bestimmten Produktion andere Instrumente als die Große Trompete spielen wolle. Auch der Paralleleinsatz mit dem anderen 1. und Solo-Trompeter sei unzulässig.

13

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, neben seinem Hauptinstrument Große Trompete in allen Stimmungen weitere Instrumente entsprechend der Anlage 2 zum KTV-V zu spielen,

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte den Kläger nur alternierend mit dem weiteren 1. und Solo-Trompeter und nicht gleichzeitig einsetzen darf.

14

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungs- und Einsatzpflicht nach TZ 310 - 314 KETV-MTV grundsätzlich verpflichtet, auf Anweisung auch die tariflich bezeichneten Instrumente der Instrumentengruppe Trompete zu spielen. Die Festlegung der Haupt- und Nebeninstrumente im Arbeitsvertrag habe nur vergütungsrechtliche Bedeutung, das Spielen der dort aufgeführten Instrumente sei von der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung umfasst. Da ein Nebeninstrument im Arbeitsvertrag nicht vereinbart sei, erhalte der Kläger für jede Mitwirkung mit einem Nebeninstrument die vorgesehene Zulage. Der gemeinsame Einsatz der beiden Solo-Trompeter sei nach TZ 310.2 KETV-MTV möglich.

15

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

16

I. Die Revision des Klägers ist in Bezug auf den Antrag zu 2. unzulässig.

17

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10, NZA 2011, 878).

18

Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden. Fehlt es hinsichtlich eines Teilbegehrens an einer ausreichenden Begründung, ist die Revision insoweit unzulässig. Ein einheitlicher Angriff genügt nur, wenn die Entscheidung über den nicht behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemäß angegriffenen Entscheidung über den anderen Anspruch abhängt (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 10, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8).

19

2. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2. als Globalantrag zurückgewiesen, weil er auch Fälle der Orchesterteilung erfasse und deshalb zu weitgehend sei. Jedenfalls sei der Kläger nach Nr. 8 TZ 310.2 KETV-MTV in bestimmten Fällen verpflichtet, gleichzeitig mit dem anderen 1. und Solo-Trompeter zu spielen. Es gebe keine dieser tariflichen Verpflichtung gegenüber günstigere vertragliche Vereinbarung. In der Einstellung als „Solo-Trompeter (koordiniert und alternierend)“ liege kein Verzicht darauf, ihn im jeweils tariflich geregelten Umfang gemeinsam mit dem anderen Solisten einsetzen zu können. Das Einstellungsschreiben vom 16. März 1995 bestätige dies, indem es ausschließlich auf das Tarifwerk verweise.

20

3. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander. Sie verweist lediglich auf ihre Ausführungen zu dem weiteren Feststellungsantrag. Dies ist unzureichend. Aus einer für den Kläger günstigeren Vereinbarung, andere Instrumente nicht spielen zu müssen, ergibt sich nicht automatisch, dass auch der gleichzeitige Einsatz mit einem weiteren Solo-Trompeter vertraglich ausgeschlossen ist. Das Landesarbeitsgericht hat mit einer eigenständigen Begründung verneint, dass es eine gegenüber der Tariflage günstigere vertragliche Absprache gibt, die den gleichzeitigen Einsatz mit dem weiteren Solo-Trompeter ausschließt, und in diesem Zusammenhang das Einstellungsschreiben vom 16. März 1995 ausgelegt. Dazu schweigt die Revision.

21

II. Die Revision ist im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV verpflichtet ist, im Rahmen der durch seinen Klangkörper wahrzunehmenden Aufgaben mit allen in Anlage 2 des KTV-V bezeichneten Instrumenten seiner Instrumentengruppe mitzuwirken.

22

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte nimmt in Anspruch, den Kläger zur Mitwirkung mit weiteren Instrumenten im tariflich geregelten Umfang heranziehen zu können. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sogenannte Elementenfeststellungsklage - (st. Rspr., vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 13, DB 2011, 2783). Die begehrte Feststellung ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts des Beklagten klarzustellen.

23

2. Die Klage ist unbegründet.

24

a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Kraft beiderseitiger Tarifbindung kommen nach § 4 Abs. 1 TVG die Rechtsnormen des KETV-MTV auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung. Nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV sind die Klangkörpermitglieder im Rahmen der durch die jeweiligen Klangkörper wahrzunehmenden Aufgaben verpflichtet, in bzw. mit allen in Anlage 2 des KTV-V näher bezeichneten Stimmen bzw. Instrumenten der jeweiligen Stimm- bzw. Instrumentengruppe mitzuwirken. Die Tarifnorm legt das Direktionsrecht des Beklagten fest und konkretisiert die Arbeitspflicht auf die Mitwirkung mit den in der bezeichneten Anlage genannten Instrumenten. Der Beklagte ist danach berechtigt, den Kläger zur Mitwirkung mit der Piccolotrompete, dem Kornett, dem Flügelhorn, der Naturtrompete und dem Posthorn - gegen Zahlung einer Leistungszulage nach TZ 5.2 KTV-V - heranzuziehen. Der Kläger kann nicht frei entscheiden, ob er mit diesen Instrumenten mitwirkt.

25

b) Zwischen den Parteien besteht keine für den Kläger günstigere vertragliche Abmachung, die der tariflichen Regelung nach § 4 Abs. 3 TVG vorgeht. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags vom 23. Oktober 1996.

26

aa) Dem Arbeitsvertrag liegt der Musterarbeitsvertrag nach O 214.1 OTV und damit ein Formulararbeitsvertrag zugrunde. Dieser ist nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden kann, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 18, 26, DB 2011, 2783).

27

bb) Der Arbeitsvertrag entspricht inhaltlich vollständig dem Musterarbeitsvertrag nach O 214.1 OTV. Der OTV und die Orchesterordnung sind nach § 2 Satz 1 Bestandteil des Arbeitsvertrags. Die Parteien wollten einen Arbeitsvertrag schließen, der die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des OTV unterstellt. Dies gilt auch in Bezug auf die in § 1 des Arbeitsvertrags enthaltene Vereinbarung zur geschuldeten Tätigkeit. Auch insoweit vollzieht der Arbeitsvertrag lediglich die Vorgaben des Musterarbeitsvertrags nach, ohne davon abzuweichen.

28

(1) Mit der Stellenbezeichnung „1. und Solo-Trompeter“ wird die Funktion des Klägers innerhalb des Sinfonieorchesters beschrieben, ohne dass damit die von ihm zu spielenden Instrumente festgelegt werden. Diese ergeben sich aus der Bezeichnung der Instrumente in § 1 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit dem OTV und der Orchesterordnung, die Bestandteil des Arbeitsvertrags sind.

29

(2) Das Direktionsrecht des Beklagten ist nicht deshalb beschränkt, weil in der Rubrik „Hauptinstrument“ Trompete eingetragen ist und in der Rubrik „Nebeninstrument(e)“ drei Striche vermerkt sind. Auch der Regelungsgehalt der Festlegung der „Verpflichtungen“ des Klägers erschöpft sich in der Umsetzung der tariflichen Vorgaben von O 212 OTV; danach sind die Vertragsinstrumente des Orchestermitglieds (Haupt- und Nebeninstrument) in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Welche Rechtsfolgen sich aus dieser Festlegung ergeben, regelt wiederum der OTV. Nach O 541 Buchst. c OTV löst das Spielen eines im Arbeitsvertrag nicht vorgesehenen Instruments den Anspruch auf eine Sondervergütung aus.

30

(3) Dass von der jeweiligen Tariflage abweichende Vereinbarungen nicht gewollt waren, ergibt sich deutlich aus § 4 des Arbeitsvertrags(„Besondere Vereinbarungen“). An der im Musterarbeitsvertrag für solche Vereinbarungen vorgesehenen Stelle haben die Parteien in Bezug auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit und die Reichweite des Direktionsrechts keine von der Tariflage abweichende Regelung getroffen. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat die Aufnahme einer zusätzlichen Beschreibung der geschuldeten Tätigkeit in den Arbeitsvertrag im Schreiben vom 16. März 1995 sogar ausdrücklich abgelehnt.

31

(4) Danach kann dahingestellt bleiben, ob die ergänzende Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags insgesamt zu einer Anwendung des KETV-MTV führt.

32

c) Auch wenn der Kläger nach O 320 ff. OTV durch Ausübung des Direktionsrechts nicht zur Mitwirkung mit weiteren Instrumenten verpflichtet werden konnte, richtet sich die Mitwirkungspflicht nach Ablösung des OTV nunmehr nach dem kraft Tarifbindung anwendbaren KETV-MTV. Nach § 2 des Arbeitsvertrags ist der OTV nicht mehr Vertragsbestandteil, da er nur bis zu einer neuen Abmachung gelten sollte. Seit dem 1. Januar 2008 gelten die neuen Tarifverträge. Wurde das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV gegenüber der früheren Tariflage erweitert, ist dies nicht zu beanstanden. Es unterliegt der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, bei einer tariflichen Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstigere Bestimmungen zu vereinbaren (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 34, BAGE 130, 286). Dies ist von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt(BAG 13. August 2009 - 6 AZR 301/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 2).

33

d) Aus TZ 3.4 TV ÜK ergibt sich kein anderes Ergebnis. Danach bleibt zwar in Bezug auf die Verpflichtung zum Spielen eines Nebeninstruments die bisherige arbeitsvertragliche Vereinbarung maßgeblich. Daraus folgt jedoch lediglich, dass der Kläger nach wie vor die jetzt in TZ 5.2 KTV-V normierte Leistungszulage für das Spielen nicht vereinbarter Instrumente erhält; die tariflich geregelte Mitwirkungspflicht des Klägers wird dadurch nicht beschränkt.

34

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Beck    

        

    Maurer    

                 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 25/02/2013 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.08.2012, AZ: 8 Ca 499/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien stre
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)