Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Jan. 2014 - 10 AZR 297/13

published on 15/01/2014 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Jan. 2014 - 10 AZR 297/13
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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 28. Januar 2013 - 9 Sa 141/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2011.

2

Die am 13. September 1946 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 1. Dezember 1992 beschäftigt, zuletzt als kaufmännische Angestellte auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1999 zu einer monatlichen Vergütung von 2.791,14 Euro brutto. Die Klägerin schied aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung mit Erreichen des 65. Lebensjahres zum 30. September 2011 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seitdem die gesetzliche Regelaltersrente.

3

Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit unter anderem der „Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern“ vom 14. Juni 2005 (TV Sonderzahlungen 2005) Anwendung.

4

Der TV Sonderzahlungen 2005 enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 2   

        

Sonderzahlungen

        

2.1     

Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

                 

Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

        

2.2     

Die Leistungen werden nach folgender Staffel gezahlt:

                 

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 %

                 

…       

                 

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 %

                 

eines Monatsverdienstes.

        

…       

        
        

2.5     

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit bemisst.

        

2.6     

Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.

                 

Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.

                 

Protokollnotiz zu § 2.6:

                 

Es besteht Einigkeit darüber, dass Beschäftigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Beschäftigte nicht von § 2.6 Absatz 1 erfasst werden.

                 
        

§ 3     

        

Zeitpunkt

        

3.1     

Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

        

3.2     

Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2.1 der 1. Dezember.

                 

In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.“

5

Für das Jahr 2011 hat die Beklagte an die Klägerin keine Sonderzahlung geleistet.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch aus § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 zu. Auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres komme es nicht an.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.674,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2011 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Klägerin handele es sich nicht um eine anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin iSv. § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005, da sie am 1. Dezember 2011 nicht mehr im Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der in § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005 allgemein normierte Stichtag werde durch § 2.6 nicht modifiziert. Vielmehr erfasse diese Vorschrift die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis vor dem Ausscheiden geruht habe und gewähre den aus bestimmten Gründen ausgeschiedenen Arbeitnehmern entgegen § 2.6 Abs. 1 den vollen Sonderzahlungsanspruch.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

I. Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 60 % eines Monatsverdienstes gemäß § 2.6 Abs. 2 iVm. § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005.

11

1. Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jahressonderzahlung gewährt wird, ob sie einen bestimmten Stichtag festlegen und welche Tatbestände gegebenenfalls zu einer Kürzung führen (zu den Grenzen: zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31 ff.).

12

2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht unmittelbar aus § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat zwar langjährig bestanden, es endete jedoch wegen ihres altersbedingten Ausscheidens kraft arbeitsvertraglicher Befristungsregelung vor dem Auszahlungstag, dem 1. Dezember 2011 (§ 3.2 TV Sonderzahlungen 2005).

13

3. Der Anspruch ergibt sich hingegen aus § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005, einer Sonderregelung für Beschäftigte, die ua. wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beruf ausscheiden (BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - [zu einer gleichlautenden Tarifvorschrift für das metallverarbeitende Handwerk in NRW]). Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften.

14

a) Der Wortlaut der Tarifregelung, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14), ist nicht eindeutig, spricht aber eher gegen einen Anspruch. Die Klägerin ist eine Beschäftigte, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beruf ausgeschieden ist. Fraglich ist aber, ob sie als „anspruchsberechtigte Beschäftigte“ im Tarifsinn anzusehen ist. § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 definiert die Anspruchsberechtigung selbst nicht. § 2.1 Abs. 1 TV Sonderzahlungen 2005 bestimmt dagegen, unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung besteht, Beschäftigte also anspruchsberechtigt sind. Voraussetzung ist danach, dass die Beschäftigten am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben. Die erste Voraussetzung erfüllte die Klägerin im Jahr 2011 nicht. Allerdings ist nicht zwingend, dass der Begriff „anspruchsberechtigte Beschäftigte“ innerhalb des Tarifvertrags einheitlich verwendet wird; aus Systematik und Sinn und Zweck der Norm können sich - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeht - Einschränkungen ergeben. Der Wortlaut lässt jedenfalls das Verständnis zu, § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 umfasse nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 2.1, vielmehr werde die Anforderung des ungekündigten Bestands am 1. Dezember durch die Regelung des (vorzeitigen) Ausscheidens aus ganz bestimmten Gründen ersetzt.

15

b) Bereits aus der Notwendigkeit des Rückgriffs auf § 2.1 Abs. 1 TV Sonderzahlungen 2005 wird deutlich, dass ohne die Betrachtung des tariflichen Gesamtzusammenhangs und seiner Systematik der Sinn und Zweck der Tarifnorm nicht zutreffend ermittelt werden kann (BAG 19. November 2008 - 10 AZR 658/07 - Rn. 17; 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 der Gründe). Soweit der Senat in der Entscheidung vom 23. Februar 2000 (- 10 AZR 197/99 - zu II 3 der Gründe; bestätigt von BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 630/04 -) zu einer vergleichbaren Tarifnorm davon ausgegangen ist, dass der Wortlaut eindeutig sei und eine andere Auslegung verbiete, wird daran nicht festgehalten.

16

c) In § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005 werden zunächst drei Anspruchsvoraussetzungen festgelegt, nämlich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag, eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten und keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschäftigten bis zum Stichtag. Nach Bestimmungen über die Höhe der Leistung in § 2.2 und § 2.4 treffen § 2.5 und § 2.6 Anordnungen für bestimmte besondere Konstellationen. § 2.5 normiert, dass Teilzeitbeschäftigte einen anteiligen Anspruch nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit haben. In dieser Vorschrift wird das Adjektiv „anspruchsberechtigte“ nicht verwendet, obwohl alles dafür spricht, dass nur solche Teilzeitbeschäftigten einen anteiligen Anspruch haben, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2.1 erfüllen.

17

§ 2.6 Abs. 1 TV Sonderzahlungen 2005 stellt sodann einen Bezug zur Erbringung der Arbeitsleistung der Beschäftigten her und schließt einen Anspruch in den Fällen aus, in denen das Arbeitsverhältnis im ganzen Kalenderjahr ruht. Bei einem teilweisen Ruhen besteht nur ein teilweiser Anspruch. Die Protokollnotiz zu dieser Regelung stellt dabei klar, dass Zeiten, die unter das Mutterschutzgesetz fallen und Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht als Ruhen im Sinne dieser Tarifregelung zu verstehen sind (vgl. zu einer solchen Fragestellung auch: BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 -). § 2.6 Abs. 1 verwendet den Begriff des „anspruchsberechtigten Beschäftigten“. Der Sache nach handelt es sich um eine Kürzungsregelung für die Beschäftigten, die wegen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses am Stichtag nach § 2.1 an sich einen vollen Anspruch hätten, der aber wegen der Nichterbringung der Arbeitsleistung in bestimmten Fällen (teilweise) entfallen soll.

18

§ 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 betrifft demgegenüber Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben mit oder ohne Kündigung endet. Trotz der systematischen Stellung dieser Norm als Abs. 2 des § 2.6 handelt es sich vor allem um eine Sonderregelung zu § 2.1, nicht um eine Sonderregelung zu § 2.6 Abs. 1. Die Norm betrifft schwerpunktmäßig nicht die Folgen des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses, sondern bestimmt in Abgrenzung zu § 2.1 Abs. 1 und Abs. 2 die Folgen bestimmter besonderer Beendigungsformen. Den Beschäftigten, die wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, wird ein voller Leistungsanspruch gewährt. Dem steht das Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 1. Dezember des Jahres trotz der Verwendung des Wortes „Anspruchsberechtigte“ nicht entgegen. Dies ergibt sich insbesondere aus Sinn und Zweck der Regelung.

19

d) Der Grund, überhaupt eine Sonderregelung für Beschäftigte zu schaffen, die gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus dem Berufs- und Erwerbsleben ausscheiden, liegt vor allem darin, dass diese dem Betrieb in der Regel bereits lange Zeit angehört und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt haben (BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 b der Gründe). Dass die Tarifvertragsparteien der Betriebstreue eine erhebliche Bedeutung beigemessen haben, lässt sich im Übrigen an der Staffelung der Höhe der Leistung nach § 2.2 TV Sonderzahlungen 2005 erkennen. Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass auch der Übergang in die Lebensverhältnisse eines Rentners/einer Rentnerin, der typischerweise zu einer Einkommensminderung führt, erleichtert werden sollte (vgl. zu einer solchen Motivation: BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 346/09 - Rn. 24 [TV Zuwendung]). Ein Stichtag am 1. Dezember des Jahres wäre mit diesen Regelungszwecken nicht vereinbar. Trotzdem bleibt - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - ein Anwendungsbereich für den Begriff des „anspruchsberechtigten Beschäftigten“: Dieser muss nämlich dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört haben, sodass in den (seltenen) Fällen eines kurzen Arbeitsverhältnisses vor einem Ausscheiden aus den in § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 genannten Gründen kein Anspruch gewährt wird. Dies entspricht dem Zweck der Regelung.

20

Legt man dagegen das Verständnis der Beklagten zugrunde, hätte § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 überwiegend nur für Arbeitnehmer Bedeutung, die das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von vorgezogenem Altersruhegeld gekündigt haben. Für diese wird die anspruchsausschließende Wirkung des § 2.1 Abs. 2 im Sinne einer Rückausnahme beseitigt. Für Arbeitnehmer, die ohne Kündigung aus dem Berufs- und Erwerbsleben ausscheiden, wäre sie weitgehend bedeutungslos. Endet das Arbeitsverhältnis erst nach dem Auszahlungstag, ergibt sich ein Anspruch bereits unmittelbar aus § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005, und zwar grundsätzlich in voller Höhe. Andernfalls würde der Anspruch vollständig entfallen, auch wenn der Beschäftigte Arbeitsleistung erbracht hat und obwohl er das Ausscheiden regelmäßig nicht beeinflussen kann. Im Übrigen würde ein deutlicher Wertungswiderspruch zu § 2.6 Abs. 1 auftreten: Ein Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis zB bis zum 31. Juli des Jahres ruhte, würde zumindest eine anteilige Leistung erhalten, während der Beschäftigte keinen Anspruch hätte, der bis zum 30. November seine Arbeitsleistung erbracht hat und dann Altersrente bezieht. Nur wenn ein Arbeitnehmer nach dem 1. Dezember des Jahres wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund eines anderen der in § 2.6 Abs. 2 genannten Tatbestände aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bliebe, falls das Arbeitsverhältnis vorher geruht hat, ein schmaler Anwendungsbereich; § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 würde dann die in § 2.6 Abs. 1 eigentlich vorgesehene Kürzung beseitigen und einen vollen Leistungsanspruch gewähren. Auch hier wäre der Anwendungsbereich der Regelung aber ausgesprochen gering, da der häufigste Fall der Nichterbringung von Arbeitsleistung in Rentennähe, nämlich eine langandauernde Erkrankung, wegen der Protokollnotiz zu § 2.6 gerade kein Fall des Ruhens ist und keine Kürzung zulässt. Andere Fälle des Ruhens sind in dieser Lebensphase eher unwahrscheinlich. Allenfalls in Betracht kommt noch ein (konkludentes) Ruhen, wenn nach dem Ende des Krankengeldbezugs der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht verzichtet und der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezogen hat (so BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 630/04 - zu II 3 b der Gründe; anders hingegen BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 132/01 - zu II 2 c und e der Gründe). Dass die Tarifvertragsparteien diese seltene Fallkonstellation als ausdrückliche Ausnahmeregelung normieren wollten, ist nicht anzunehmen.

21

e) Für die hier vorgenommene Auslegung spricht insbesondere auch die Tarifgeschichte. Die im TV Sonderzahlungen 2005 verwendeten Formulierungen sind - abgesehen von der Ersetzung des Begriffes „Arbeitnehmer“ durch „Beschäftigte“ - gegenüber der ersten Fassung des Tarifvertrags vom 30. Oktober 1976 unverändert geblieben. Die Beklagte hat zur Geschichte dieses Tarifvertrags ausdrücklich vorgetragen, die ersten Entwürfe auf Arbeitgeberseite hätten vorgesehen, dem in § 2.6 Abs. 2 definierten Personenkreis von anspruchsberechtigten Beschäftigten nur eine anteilige Leistung zu gewähren, soweit der Auszahlungstag durch die Betriebsparteien vorverlegt wurde und der Arbeitnehmer nach dem Stichtag, aber noch vor Jahresende ausscheidet. In diesen Fällen sollte wie beim Ruhen eine Kürzungsmöglichkeit gegeben sein. Wenn sich die Arbeitgeberseite mit dieser Position in den Tarifverhandlungen nicht durchgesetzt hat, erscheint es fernliegend, einen völligen Wegfall der Leistung - nicht nur eine Kürzung - anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer aus den in § 2.6 Abs. 2 genannten Gründen ausscheidet.

22

4. Dass die Klägerin wegen Erreichens der gesetzlichen Regelaltersrente („Altersgrenze“) aus dem Beruf ausgeschieden ist, steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Höhe der Forderung. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

23

II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    D. Kiel    

        

    W. Guthier    

                 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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published on 17/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 16.06.2015 - 1 Ca 177/15 lev - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S
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Annotations

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)