Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 03. März 2015 - 10 Ca 995/14

published on 03/03/2015 00:00
Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 03. März 2015 - 10 Ca 995/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf € 183,09 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weiterhin ein Anspruch auf Bezahlung der von ihm in Anspruch genommenen Raucherpausen zusteht.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.01.1980 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt.

Bereits seit Jahren hat es sich im Betrieb der Beklagten in ... eingebürgert, dass die Beschäftigten zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen. Ein Ein- bzw. Ausstempeln am Zeiterfassungsgerät erfolgte nicht. Dementsprechend wurde für diese Raucherpausen auch kein Lohnabzug vorgenommen.

Seit 01.01.2013 gilt im Betrieb der Beklagte in ... die Betriebsvereinbarung über das Rauchen im Betrieb (vgl. Anlage 3 = Blatt 46, 47 der Akte). Deren Ziffer 3 sieht vor, dass beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen die nächstgelegenen Zeiterfassungsgeräte zum Ein- und Ausstempeln zu benutzen sind.

Für den Monat Januar 2013 wurden dem Kläger 111 Minuten für Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet. Der Kläger errechnet insoweit, ausgehend von seinem Tarifentgelt von € 2.983,00 brutto, einen „Fehlbetrag“ in Höhe von € 33,05 brutto.

Für den Monat Februar wurden dem Kläger 251 Minuten für Raucherpausen abgezogen; insoweit bringt der Kläger einen Fehlbetrag von € 74,72 brutto in Ansatz.

Für den Monat März wurden dem Kläger 253 Minuten für Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet. Insoweit errechnet der Kläger einen „Fehlbetrag“ in Höhe von € 75,32 brutto.

Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Bezahlung der Raucherpausen nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung zu. Er meint, die Beklagte habe ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem er schließen konnte, dass die Raucherpausen auch zukünftig weiter bezahlt werden. Bislang seien zu keinem Zeitpunkt Lohnabzüge wegen Raucherpausen vorgenommen worden. Über Jahre hinweg sei die Handhabung der Raucherpausen im Umfang von durchschnittlich 60–80 Minuten pro Arbeitnehmer und Tag durch Fortzahlung der Vergütung gebilligt worden. Der Entstehung einer betrieblichen Übung könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Arbeitnehmer bei der in Rede stehenden Handhabung eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzen. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auch auf die Entscheidungen des LAG Hessen vom 11.08.2000, 2 Sa 1000/99 sowie des LAG Schleswig-Holstein vom 21.06.2007, 4 Ta BV 12/07. Im ersteren Fall sei es nicht um die Bezahlung von Raucherpausen, sondern um einen Anspruch auf Rauchen am Arbeitsplatz gegangen. Bei der zuletzt genannten Entscheidung liege eine vom vorliegenden Fall grundlegend anders gestaltete Konstellation vor.

Durch die ab 01.01.2013 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung sei der arbeitsvertragliche Anspruch aus betrieblicher Übung nicht wirksam abgeändert worden. Möglich wäre dies allenfalls aufgrund eines Günstigkeitsvergleichs. Die diesbezüglichen Voraussetzungen wären vorliegend aber nicht gegeben, da eine positive Veränderung für die Arbeitnehmer aufgrund der Pflicht zum Ein- und Ausstempeln nicht angenommen werden könne. Im Übrigen regele die Betriebsvereinbarung vom 04.12.2012 lediglich die Pflicht der Arbeitnehmer, die örtlichen Zeiterfassungsgeräte zu nutzen. Die Frage nach einer Entgeltzahlungspflicht für diesen Zeitraum sei davon nicht betroffen.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 33,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 01.02.2013 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 74,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 75,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen.

  • 4.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dem gegenüber beantragt die Beklagte die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Ein Anspruch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung bestehe nicht.

Ein solcher scheitere schon an der Existenz des Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG. Hiernach stehe dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung des Nichtraucherschutzes zu. Damit müsse jeder Arbeitnehmer zu jedem Zeitpunkt mit einer Veränderung des ursprünglichen Verhaltens des Arbeitgebers rechnen.

Hinzu komme, dass für den Betrieb die Bestimmungen des Mantel- bzw. Lohntarifvertrages des genossenschaftlichen Großhandels gelten. Eine Regelung, die eine Vergütung auch für die Abwesenheit des Arbeitnehmers, gleich aus welchen Gründen, vorsehe, sei dort nicht enthalten. Die Vergütung gelte danach nicht für die Pausen. Für die Raucherpausen könne nichts anderes gelten.

Schließlich liege eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Nichtraucher vor, wenn es den Rauchern gestattet wäre, neben ihren regulären Pausen zusätzlich eine den Nichtrauchern nicht gewährte bezahlte Raucherpause in Anspruch zu nehmen. Dies führe zu einer Besserstellung der rauchenden Mitarbeiter gegenüber der Gruppe der Nichtraucher.

Insgesamt scheitere ein Anspruch auf betriebliche Übung an dem hierfür erforderlichen Vertrauenstatbestand. Verwiesen werde auf die Entscheidung des LAG Hessen vom 11.08.2000, AZ. 2 Sa 1000/99 sowie des LAG Schleswig Holstein vom 21.06.2007, AZ. 4 Ta BV 12/07. Dort sei ebenfalls festgestellt worden, dass der Arbeitnehmer nicht darauf habe vertrauen können, dass ein entsprechendes rechtsbegründendes Verhalten des Arbeitgebers auch in Zukunft stattfinden werde.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, des Arbeitsgerichts Würzburg, folgt aus § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 12, 17 ZPO.

II.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist der Klageantrag ausreichend bestimmt, § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO.

III.

In der Sache selbst erweist sich die Klage jedoch als unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Bezahlung der „Raucherpausen“ nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht gegeben.

1. Unstreitig hat der Kläger in den von ihm in Anspruch genommenen Raucherpausen keine Arbeitsleistung erbracht.

Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in Verbindung mit § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.

Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen hat er deshalb darzulegen, und im Bestreitens Falle zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (vgl. BAG vom 15.05.2013, 10 AZR 325/12 Rn 33 mit weiteren Nachweisen).

Auf einen solchen Fall (z.B. § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) stützt sich der Kläger erkennbar nicht.

2. Doch auch auf die Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung kann sich der Kläger mit Erfolg nicht berufen.

a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Dieses als Vertragsangebot zu wertende Verhalten des Arbeitgebers wird vom Arbeitnehmer durch widerspruchslose Inanspruchnahme der Leistung angenommen. Der Zugang der Annahmeerklärung ist dabei gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich (vgl. Erfurter Kommentar/Preis, 14. Auflage, § 611 BGB Rn Nr. 220 a mit weiteren Nachweisen).

Entscheidend für die Entstehung eines Anspruches ist jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger (Arbeitnehmer) die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (Erfurter Kommentar/Preis, am angegebenen Ort).

Über die genaue dogmatische Grundlage der betrieblichen Übung besteht Streit. Dabei wird zunehmend die Theorie der Vertrauenshaftung in den Vordergrund gerückt. Entscheidend ist danach, ob ein hinreichender Vertrauenstatbestand seitens des Arbeitsgebers geschaffen worden ist (vgl. Erfurter Kommentar/Preis am angegebenen Ort, Rn. Nr. 220, 220 a mit weiteren Nachweisen).

Auf den Punkt gebracht formuliert Wank (NZA-Beilage 2011, Heft 3, Seite 126): „... worum es geht, ist, gewachsenes Vertrauen nicht zu enttäuschen ...“

b) Vorliegend konnte zur Überzeugung der Kammer kein schutzwürdiges Vertrauen seitens der Arbeitnehmer dahingehend entstehen, dass die Beklagte auch zukünftig keine Lohnabzüge wegen der Inanspruchnahme einer Raucherpause vornimmt.

aa) Grund hierfür ist der Umstand, dass sich der Vertrauenstatbestand auf ein Verhalten der Arbeitnehmer stützen würde, welches sich – nach eigenem Vorbringen des Klägers – als vertragswidriges Handeln bzw. Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis darstellt. Die Raucherpausen werden – insoweit ebenfalls unstreitig – von den Arbeitnehmern eigenmächtig genommen. Dabei wird – nach dem eigenen Vorbringen des Klägers – die Arbeitsleistung pro Tag durchschnittlich 60–80 Min. (pro Arbeitnehmer) zurück gehalten. Dass dies sanktionslos erfolgt ist, ändert nichts daran, dass die Inanspruchnahme der Raucherpausen eigenmächtig geschah und eine Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis darstellte.

Hierauf gestützt kann zur Überzeugung der Kammer ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass der Arbeitgeber zukünftig Raucherpausen ohne Lohnabzug weitergewährt, nicht entstehen. Vielmehr musste von Seiten der Arbeitnehmer jederzeit mit einer Änderung der bisherigen Handhabung gerechnet werden. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung eines Zustandes, der auf einem eigenmächtigen, vertragswidrigen Handeln basiert, lässt sich zur Überzeugung der Kammer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht begründen.

bb) Hinzu kommt folgendes:

Die Gewährung bezahlter Pausen bei Rauchern stellt sich gegenüber Nichtrauchern des gleichen Betriebes – für jedermann erkennbar – als Ungleichbehandlung dar. So erhalten die Raucher einen vermögenswerten Vorteil gegen über den Nichtrauchern insoweit, als ihre tägliche Arbeitszeit aufgrund der in Anspruch genommenen Raucherpausen durchschnittlich 60–80 Minuten pro Tag geringer ausfällt.

Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung besteht nicht.

Schon auch im Hinblick auf den vom Arbeitgeber zu beachtenden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz musste der Kläger daher jederzeit mit einer Änderung dahingehend rechnen, dass die eingeräumte Vergünstigung in Form der Bezahlung der Raucherpausen nicht weitergewährt wird.

Ein schützenswertes Vertrauen dahingehend, dass der bisherige gleichheitswidrige Zustand beibehalten wird, konnte danach nicht entstehen (vgl. auch BAG vom 28.07.1988, 6 AZR 349/87, Rn 33).

Ein Anspruch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung scheidet danach aus.

Auf die Frage ob, die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes auch im Hinblick auf die von der Beklagtenseite noch weiter vorgetragenen Gründe (u.a.: jederzeitige Änderung möglich: wegen des Nichtraucherschutzes und des Mitbestimmungsrechts insoweit, usw.) scheitert, kam es daher für die Entscheidung des Rechtsstreits gar nicht mehr an.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

IV.

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO.

Das Gericht hat mit Rücksicht auf die von der Klagepartei angeführten zahlreichen weiteren vergleichbaren Fälle im Betrieb der Beklagten (Raucher betreffend) die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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published on 15/05/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 - 4 Sa 1025/11 - wird zurückgewiesen.
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published on 21/07/2015 00:00

Tenor Datum: 21.07.2015 10 Ca 995/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.03.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiese
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Annotations

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.