Arbeitsgericht Ulm Urteil, 07. Okt. 2014 - 5 Ca 129/14

published on 07/10/2014 00:00
Arbeitsgericht Ulm Urteil, 07. Okt. 2014 - 5 Ca 129/14
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 nicht aufgelöst wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 13.500,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin vom 12.03.2014. Es ist in erster Linie der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung streitig.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiger engineering-Dienstleister und schwerpunktmäßig in den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau sowie Fahrzeug- und Elektrotechnik tätig. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der Auszubildenden). Ein Betriebsrat besteht nicht. Der am 05.08.1954 geborene Kläger ist seit dem 16.09.2013 bei der Beklagten als Maschinenbauingenieur zu einem regelmäßigen Entgelt von monatlich EUR 4.500,00 brutto beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 sei ihm erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zugegangen und mangels Kündigungsgrundes unwirksam. Er trägt vor, er habe am Samstag, den 15.03.2014 um ca. 11:30 Uhr den Briefkasten mit der Tagespost geleert. Eine Kündigung der Beklagten sei nicht enthalten gewesen. Da er gewusst habe, dass ihm eine Kündigung zugehen sollte, habe er nachmittags nochmals in den Briefkasten gesehen. Eine Kündigung oder sonstige weitere Post sei nicht im Briefkasten gewesen. Erst am darauf folgenden Montag, den 17.03.2014, habe er wieder seinen Briefkasten geleert und hierbei mit der Tagespost auch die Kündigung aus dem Briefkasten entnommen. Daher sei ihm die Kündigung erst am 17.03.2014 und somit nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zugegangen. Soweit die Beklagte meine, aus dem Auslieferungsbeleg der Deutschen Post folge im Wege eines Anscheinsbeweises der Zugang der Kündigung noch am 15.03.2014, widerspricht der Kläger. Ein Auslieferungsbeleg der Deutschen Post begründe keinen Anscheinsbeweis. Aus dem Auslieferungsbeleg lasse sich nicht typischerweise darauf schließen, dass das Schriftstück auch an dem bescheinigten Tag ausgeliefert worden sei. In der Praxis erlebe man regelmäßig krasse Fehlleistungen der Post bei der Auslieferung von Schriftstücken.
Der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 nicht aufgelöst wird.
2. Für den Fall, dass der Kläger in der Kündigungsschutzklage unterliegt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.040,00 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wirksam noch vor Ablauf der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG gekündigt. Ihre Kündigung vom 12.03.2014 sei dem Kläger am 15.03.2014 zugegangen. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem Auslieferungsbeleg der Deutschen Post. Der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs begründe einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einwurf in den Briefkasten an dem bescheinigten Tag zugegangen sei.
11 
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 
Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet.
I.
13 
Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 ist unwirksam.
14 
1. Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger – unabhängig davon, ob ihm die Kündigung am 15.03.2014 oder am 17.03.2014 zugegangen ist – mit seiner bei Gericht am 01.04.2014 eingegangenen Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat.
15 
2. Die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 ist unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat keinerlei Gründe vorgetragen, welche die Kündigung rechtfertigen könnten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auch gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 17.03.2014 das zum 16.09.2013 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestand und die Beklagte unstreitig in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Angestellten) beschäftigte.
16 
a. Die Kündigungserklärung geht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ihrem Adressaten zu, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der Empfänger könne von der Willenserklärung Kenntnis nehmen (s. nur BGH 26.11.1997 – VIII ZR 22/97, NJW 1998, 976, 977). Die gegenüber einem Abwesenden abzugebende Kündigungserklärung wird daher schon dann wirksam, wenn der Empfänger nur die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme hat; konkrete Umstände in der Sphäre des Empfängers fallen grundsätzlich in dessen Risikosphäre und bleiben unbeachtet (APS/Preis, 4. Aufl. 2012, D. Rechtsgeschäftliche Grundlage der Kündigung Rn. 43 m. zahlr. w. N.). Der Erklärende trägt das Übermittlungsrisiko daher nur so lange, bis er das nach den Verhältnissen Erforderliche getan hat, um dem Empfänger die hinreichend sichere Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen (APS/Preis, 4. Aufl. 2012, D. Rechtsgeschäftliche Grundlage der Kündigung Rn. 41). Dem Erklärenden obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast für das „Ob“ und den Zeitpunkt des Zugangs.
17 
Vorliegend hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen die Übermittlungsform des sogenannten Einwurfeinschreibens gewählt. Beim Einwurfeinschreiben dokumentiert der Mitarbeiter der Deutschen Post AG den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers mit einer Datumsangabe; einer Unterschriftsleistung des Empfängers bedarf es nicht (LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 46 m. w. N.). Der so gefertigte Auslieferungsbeleg wird eingescannt, so dass die Auslieferungsdaten zum Abruf zur Verfügung stehen. Der Absender kann sich anschließend bei einem zentralen Call-Center der Deutschen Post AG über den Einwurf der Sendung erkundigen und hat die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs zu erhalten, auf dem Datum und Ort des Einwurfs sowie das Namenszeichen des Postmitarbeiters festgehalten sind (KR/Friedrich, 10. Aufl. 2013, § 4 KSchG Rn. 112). Über diesen Ausdruck kann auch der Auslieferer ermittelt werden.
18 
Der Beweiswert des Auslieferungsbelegs eines solchen Einwurfeinschreibens wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt:
19 
aa. In der Literatur wird vereinzelt angenommen, mit dem Auslieferungsbeleg als öffentlicher Urkunde im Sinne von § 418 ZPO könne der volle Beweis des Einwurfs einer Sendung (zum bescheinigten Zeitpunkt) geführt werden, der nur durch den Gegenbeweis der unrichtigen Beurkundung widerlegbar ist (soDübbers, NJW 1997, 2503, 2504 und Putz, NJW 2007, 2450, 2451).
20 
bb. Nach Teilen der Rechtsprechung und der wohl überwiegenden Ansicht in der Literatur begründet jedoch der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung wie im Auslieferungsbeleg ausgewiesen eingeworfen wurde (OLG Koblenz 31.01.2005 – 11 WF 1013/04, juris Rn. 10; AG Paderborn 03.08.2000 – 51 C 76/00, NJW 2000, 3722, 3723; ebenso Putz, NJW 2007, 2450, 2451 f.; Reichert, NJW 2001, 2523, 2524; Palandt/Heinrichs, 69. Aufl. 2010, § 130 Rn. 21; Staudinger/Singer, Neubearb. 2011, § 130 BGB Rn. 108 m. w. N.). Teilweise wird dieser Anscheinsbeweis nur für berechtigt gehalten, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten worden ist (OLG Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 61; MüKo/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130 BGB Rn. 46), was letztlich nur über eine Zeugenvernehmung des Postzustellers bewiesen werden kann (vgl. OLG Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 62).
21 
cc. Eine andere – vorwiegend in der Rechtsprechung vertretene – Ansicht sieht keine beweisrechtliche Erleichterung für den Zugang einer Kündigung durch ein Einwurfeinschreiben und die im Rahmen der Auslieferung erstellten Dokumente (LAG Hamm 05.08.2009 – 3 Sa 1677/08, juris, Rn. 107; LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 51 f; AG Kempen 22.08.2006 – 11 C 432/05, NJW 2007, 1215; ausführl. AG Köln 16.07.2008 – 220 C 435/07, juris Rn. 31 ff.). Der Auslieferungsbeleg beweise nur, dass ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Dieser Vortrag sei als reiner Parteivortrag zu werten (LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 50). Einen Anscheinsbeweis könne die Dokumentation der Auslieferung nicht begründen, denn ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs sei nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller (LG Potsdam 27.07.2000 – 11 S 233/99, NJW 2000, 3722; AG Kempen 22.08.2006 – 11 C 432/05, NJW 2007, 1215; AG Köln 16.07.2008 – 220 C 435/07, juris Rn. 31 ff.). Der Absender werde mit dieser Rechtslage auch nicht überfordert, da es ihm die Wahl eines sicheren Zugangswegs – z. B. durch Einschreiben mit Rückschein – offen stünde.
22 
b. Nach Ansicht der Kammer ist zunächst die erste der vorstehend genannten Auffassungen abzulehnen. Mit dem Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens kann der volle Beweis des Einwurfs einer Sendung (zum bescheinigten Zeitpunkt) nicht geführt werden, denn der Auslieferungsbeleg ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO. Die Post wird inzwischen als AG geführt, so dass ihre Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden im Sinne von § 418 ZPO mehr erstellen können (§ 415 ZPO; s. auch OLG Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 60 und OLG Koblenz 31.01.2005 – 11 WF 1013/04, juris Rn. 10; Bauer/Diller, NJW 1998, 2795, 2796). Auch eine Beweisführung über § 416 ZPO führt vorliegend nicht weiter, da die Beweiskraft einer Privaturkunde nur in formeller Hinsicht besteht, d. h. in Bezug auf die Tatsache der Abgabe der Erklärung durch den Aussteller, nicht aber bzgl. des materiellen Inhalts der Aussage (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 416 ZPO Rn. 9; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 48 m. w. N.).
23 
Zudem begründet nach Auffassung der Kammer allein der Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung (zu dem dokumentierten Zeitpunkt). Auf der Grundlage eines Anscheinsbeweises gilt eine Tatsache, der ein typischer Geschehensablauf zugrunde liegt, zugunsten der beweisbelasteten Partei als bewiesen, solange die andere Partei nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs beweist. Ein typischer Geschehensablauf liegt aber nur vor, wenn nach der Lebenserfahrung von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden kann (bereits BGH 27.05.1957 – II ZR 132/56, juris Rn. 7). Der Zugang einer Sendung zu dem in einem Auslieferungsbeleg dokumentierten Zeitpunkt ist jedoch nach der Überzeugung der Kammer kein derart typischer Geschehensablauf, dass er einen Anscheinsbeweis begründen könnte. Denn die Erfahrungen der Kammer – nicht nur im Gerichtsalltag – zeigen, dass bei Postzustellungen nicht selten Fehlleistungen erfolgen und auch bei dokumentierten Abläufen häufig Streit darüber besteht, ob diese tatsächlich wie dokumentiert ausgeführt wurden. Die Annahme eines Anscheinsbeweises würde vor diesem Hintergrund auch einer angemessenen Verteilung des mit der Auswahl einer Zustellungsart verbundenen Risikos widersprechen. Denn der Empfänger einer Sendung kann den Nachweis, dass er ein Schreiben nicht erhalten hat, in der Regel nicht führen, weil es sich hierbei um eine negative Tatsache handelt. Der Streit über den Zugang eines Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs kann jedoch durch den Absender vermieden werden, indem er eine Möglichkeit der Übersendung wählt, die einen sicheren Zugangsbeweis ermöglicht (z. B. persönliche Übergabe unter Zeugen, Übergabeeinschreiben oder Zustellung über den Gerichtsvollzieher). Es ist nicht einzusehen, das Risiko des Zugangsnachweises einer Sendung mit der Annahme eines Anscheinsbeweises im Ergebnis auf den Sendungsempfänger zu übertragen, zumal dieser keinen Einfluss auf die Wahl der Zustellungsart hat.
24 
Das gilt jedenfalls, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Postzusteller im konkreten Einzelfall das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten hat. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob sich der Beweis des Zugangs bzw. des genauen Zeitpunkts einer Auslieferung aus einem Auslieferungsbeleg in Verbindung mit dem Nachweis ergeben kann, dass das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten worden ist, oder ob sich überhaupt keine beweisrechtlichen Erleichterungen für den Zugang einer Sendung durch ein Einwurfeinschreiben und die im Rahmen der Auslieferung erstellten Dokumente ergeben. Denn beide Ansichten führen im zu entscheidenden Fall zum gleichen Ergebnis. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, inwiefern das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten wurde und auch keine entsprechende Beweise angeboten hat, so dass die Beklagte unabhängig davon, welcher der beiden verbleibenden Ansichten der Vorzug zu geben ist, ihrer Darlegungs- und Beweislast für den konkreten Zeitpunkt des Zugangs ihrer Kündigung vom 12.03.2014 nicht nachgekommen. Es kann daher nicht zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, die Kündigung sei dem Kläger bereits am 15.03.2014, also noch innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, zugegangen.
25 
3. Dem Klageantrag Nr. 1 war mithin stattzugeben. Auf Klageantrag Nr. 2 ist mangels Bedingungseintritts nicht mehr einzugehen.
II.
26 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttoquartalsentgelt des Klägers auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von EUR 4.500,00.
27 
2. Die Kostentragungspflicht der voll unterlegenen Beklagten ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 ZPO.
28 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat die bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG zulässige Berufung zusätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Der vorliegende Rechtsstreit wirft in Bezug auf den Beweiswert des Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, zu der bislang keine gesicherte obergerichtliche Rechtsprechung existiert.

Gründe

12 
Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet.
I.
13 
Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 ist unwirksam.
14 
1. Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger – unabhängig davon, ob ihm die Kündigung am 15.03.2014 oder am 17.03.2014 zugegangen ist – mit seiner bei Gericht am 01.04.2014 eingegangenen Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat.
15 
2. Die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2014 ist unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat keinerlei Gründe vorgetragen, welche die Kündigung rechtfertigen könnten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auch gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 17.03.2014 das zum 16.09.2013 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestand und die Beklagte unstreitig in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Angestellten) beschäftigte.
16 
a. Die Kündigungserklärung geht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ihrem Adressaten zu, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der Empfänger könne von der Willenserklärung Kenntnis nehmen (s. nur BGH 26.11.1997 – VIII ZR 22/97, NJW 1998, 976, 977). Die gegenüber einem Abwesenden abzugebende Kündigungserklärung wird daher schon dann wirksam, wenn der Empfänger nur die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme hat; konkrete Umstände in der Sphäre des Empfängers fallen grundsätzlich in dessen Risikosphäre und bleiben unbeachtet (APS/Preis, 4. Aufl. 2012, D. Rechtsgeschäftliche Grundlage der Kündigung Rn. 43 m. zahlr. w. N.). Der Erklärende trägt das Übermittlungsrisiko daher nur so lange, bis er das nach den Verhältnissen Erforderliche getan hat, um dem Empfänger die hinreichend sichere Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen (APS/Preis, 4. Aufl. 2012, D. Rechtsgeschäftliche Grundlage der Kündigung Rn. 41). Dem Erklärenden obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast für das „Ob“ und den Zeitpunkt des Zugangs.
17 
Vorliegend hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen die Übermittlungsform des sogenannten Einwurfeinschreibens gewählt. Beim Einwurfeinschreiben dokumentiert der Mitarbeiter der Deutschen Post AG den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers mit einer Datumsangabe; einer Unterschriftsleistung des Empfängers bedarf es nicht (LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 46 m. w. N.). Der so gefertigte Auslieferungsbeleg wird eingescannt, so dass die Auslieferungsdaten zum Abruf zur Verfügung stehen. Der Absender kann sich anschließend bei einem zentralen Call-Center der Deutschen Post AG über den Einwurf der Sendung erkundigen und hat die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs zu erhalten, auf dem Datum und Ort des Einwurfs sowie das Namenszeichen des Postmitarbeiters festgehalten sind (KR/Friedrich, 10. Aufl. 2013, § 4 KSchG Rn. 112). Über diesen Ausdruck kann auch der Auslieferer ermittelt werden.
18 
Der Beweiswert des Auslieferungsbelegs eines solchen Einwurfeinschreibens wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt:
19 
aa. In der Literatur wird vereinzelt angenommen, mit dem Auslieferungsbeleg als öffentlicher Urkunde im Sinne von § 418 ZPO könne der volle Beweis des Einwurfs einer Sendung (zum bescheinigten Zeitpunkt) geführt werden, der nur durch den Gegenbeweis der unrichtigen Beurkundung widerlegbar ist (soDübbers, NJW 1997, 2503, 2504 und Putz, NJW 2007, 2450, 2451).
20 
bb. Nach Teilen der Rechtsprechung und der wohl überwiegenden Ansicht in der Literatur begründet jedoch der Einlieferungsbeleg zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung wie im Auslieferungsbeleg ausgewiesen eingeworfen wurde (OLG Koblenz 31.01.2005 – 11 WF 1013/04, juris Rn. 10; AG Paderborn 03.08.2000 – 51 C 76/00, NJW 2000, 3722, 3723; ebenso Putz, NJW 2007, 2450, 2451 f.; Reichert, NJW 2001, 2523, 2524; Palandt/Heinrichs, 69. Aufl. 2010, § 130 Rn. 21; Staudinger/Singer, Neubearb. 2011, § 130 BGB Rn. 108 m. w. N.). Teilweise wird dieser Anscheinsbeweis nur für berechtigt gehalten, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten worden ist (OLG Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 61; MüKo/Einsele, 6. Aufl. 2012, § 130 BGB Rn. 46), was letztlich nur über eine Zeugenvernehmung des Postzustellers bewiesen werden kann (vgl. OLG Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 62).
21 
cc. Eine andere – vorwiegend in der Rechtsprechung vertretene – Ansicht sieht keine beweisrechtliche Erleichterung für den Zugang einer Kündigung durch ein Einwurfeinschreiben und die im Rahmen der Auslieferung erstellten Dokumente (LAG Hamm 05.08.2009 – 3 Sa 1677/08, juris, Rn. 107; LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 51 f; AG Kempen 22.08.2006 – 11 C 432/05, NJW 2007, 1215; ausführl. AG Köln 16.07.2008 – 220 C 435/07, juris Rn. 31 ff.). Der Auslieferungsbeleg beweise nur, dass ein Mitarbeiter der Deutschen Post AG eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Dieser Vortrag sei als reiner Parteivortrag zu werten (LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 50). Einen Anscheinsbeweis könne die Dokumentation der Auslieferung nicht begründen, denn ein Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs sei nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Zusteller (LG Potsdam 27.07.2000 – 11 S 233/99, NJW 2000, 3722; AG Kempen 22.08.2006 – 11 C 432/05, NJW 2007, 1215; AG Köln 16.07.2008 – 220 C 435/07, juris Rn. 31 ff.). Der Absender werde mit dieser Rechtslage auch nicht überfordert, da es ihm die Wahl eines sicheren Zugangswegs – z. B. durch Einschreiben mit Rückschein – offen stünde.
22 
b. Nach Ansicht der Kammer ist zunächst die erste der vorstehend genannten Auffassungen abzulehnen. Mit dem Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens kann der volle Beweis des Einwurfs einer Sendung (zum bescheinigten Zeitpunkt) nicht geführt werden, denn der Auslieferungsbeleg ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO. Die Post wird inzwischen als AG geführt, so dass ihre Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden im Sinne von § 418 ZPO mehr erstellen können (§ 415 ZPO; s. auch OLG Saarbrücken 20.03.2007 – 4 U 83/06, juris 60 und OLG Koblenz 31.01.2005 – 11 WF 1013/04, juris Rn. 10; Bauer/Diller, NJW 1998, 2795, 2796). Auch eine Beweisführung über § 416 ZPO führt vorliegend nicht weiter, da die Beweiskraft einer Privaturkunde nur in formeller Hinsicht besteht, d. h. in Bezug auf die Tatsache der Abgabe der Erklärung durch den Aussteller, nicht aber bzgl. des materiellen Inhalts der Aussage (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 416 ZPO Rn. 9; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2013 – 5 Sa 18/13, juris Rn. 48 m. w. N.).
23 
Zudem begründet nach Auffassung der Kammer allein der Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung (zu dem dokumentierten Zeitpunkt). Auf der Grundlage eines Anscheinsbeweises gilt eine Tatsache, der ein typischer Geschehensablauf zugrunde liegt, zugunsten der beweisbelasteten Partei als bewiesen, solange die andere Partei nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs beweist. Ein typischer Geschehensablauf liegt aber nur vor, wenn nach der Lebenserfahrung von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden kann (bereits BGH 27.05.1957 – II ZR 132/56, juris Rn. 7). Der Zugang einer Sendung zu dem in einem Auslieferungsbeleg dokumentierten Zeitpunkt ist jedoch nach der Überzeugung der Kammer kein derart typischer Geschehensablauf, dass er einen Anscheinsbeweis begründen könnte. Denn die Erfahrungen der Kammer – nicht nur im Gerichtsalltag – zeigen, dass bei Postzustellungen nicht selten Fehlleistungen erfolgen und auch bei dokumentierten Abläufen häufig Streit darüber besteht, ob diese tatsächlich wie dokumentiert ausgeführt wurden. Die Annahme eines Anscheinsbeweises würde vor diesem Hintergrund auch einer angemessenen Verteilung des mit der Auswahl einer Zustellungsart verbundenen Risikos widersprechen. Denn der Empfänger einer Sendung kann den Nachweis, dass er ein Schreiben nicht erhalten hat, in der Regel nicht führen, weil es sich hierbei um eine negative Tatsache handelt. Der Streit über den Zugang eines Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs kann jedoch durch den Absender vermieden werden, indem er eine Möglichkeit der Übersendung wählt, die einen sicheren Zugangsbeweis ermöglicht (z. B. persönliche Übergabe unter Zeugen, Übergabeeinschreiben oder Zustellung über den Gerichtsvollzieher). Es ist nicht einzusehen, das Risiko des Zugangsnachweises einer Sendung mit der Annahme eines Anscheinsbeweises im Ergebnis auf den Sendungsempfänger zu übertragen, zumal dieser keinen Einfluss auf die Wahl der Zustellungsart hat.
24 
Das gilt jedenfalls, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Postzusteller im konkreten Einzelfall das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten hat. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob sich der Beweis des Zugangs bzw. des genauen Zeitpunkts einer Auslieferung aus einem Auslieferungsbeleg in Verbindung mit dem Nachweis ergeben kann, dass das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten worden ist, oder ob sich überhaupt keine beweisrechtlichen Erleichterungen für den Zugang einer Sendung durch ein Einwurfeinschreiben und die im Rahmen der Auslieferung erstellten Dokumente ergeben. Denn beide Ansichten führen im zu entscheidenden Fall zum gleichen Ergebnis. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, inwiefern das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten wurde und auch keine entsprechende Beweise angeboten hat, so dass die Beklagte unabhängig davon, welcher der beiden verbleibenden Ansichten der Vorzug zu geben ist, ihrer Darlegungs- und Beweislast für den konkreten Zeitpunkt des Zugangs ihrer Kündigung vom 12.03.2014 nicht nachgekommen. Es kann daher nicht zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, die Kündigung sei dem Kläger bereits am 15.03.2014, also noch innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, zugegangen.
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3. Dem Klageantrag Nr. 1 war mithin stattzugeben. Auf Klageantrag Nr. 2 ist mangels Bedingungseintritts nicht mehr einzugehen.
II.
26 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttoquartalsentgelt des Klägers auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von EUR 4.500,00.
27 
2. Die Kostentragungspflicht der voll unterlegenen Beklagten ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 ZPO.
28 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat die bereits gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG zulässige Berufung zusätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Der vorliegende Rechtsstreit wirft in Bezug auf den Beweiswert des Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, zu der bislang keine gesicherte obergerichtliche Rechtsprechung existiert.
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published on 23/09/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2012 - 2 Ca 959/12 - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die mündlich
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Annotations

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.