Arbeitsgericht Ulm Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 Ca 268/14

published on 11/12/2014 00:00
Arbeitsgericht Ulm Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 Ca 268/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Stand des für die Klägerin abgesicherten Wertguthabens bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG (Zeitpunkt 28.03.2012) zu erteilen, das aufgrund des Altersteilzeitvertrages vom 22.02.2011 eingerichtet wurde. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Art des Sicherungsmittels zu erteilen und den Sicherungsvertrag vorzulegen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 94 % und der Beklagte 6 % zu tragen.

4. Der Wert des Gegenstandes der Entscheidung wird auf EUR 39.032,40 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über Ansprüche auf Auskunft, Feststellung und Abgabe einer Frei-gabeerklärung im Zusammenhang mit einem bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG zur Insolvenzsicherung aufgebauten Altersteilzeit-Wertguthaben.
Die am 00.00.1953 geborene Klägerin war vom 01.07.1982 bis 31.10.2012 bei dem Beklagten bzw. dem Insolvenzschuldner beschäftigt. Ab Oktober 1987 arbeitete die Klägerin in Österreich, seit 01.09.1995 als Verkaufsleiterin im Verkaufsbüro B. (Österreich). Trotz ihres Einsatzes für die österreichische Tochtergesellschaft A. GmbH bestand der Arbeitsvertrag weiterhin mit dem Insolvenzschuldner. Hinsichtlich des Anstellungsvertrags vom 26.06.1995 wird auf Anlage K 1, Bl. 19 f. d.A. verwiesen. Zuletzt war die Klägerin für die Bereiche Wien, Niederösterreich und Oberösterreich zuständig und betreute dort 300 Filialen.
Mit Vertrag vom 22.02.2011 vereinbarten die Klägerin und der Insolvenzschuldner einen Alters-zeitzeitvertrag im sog. Blockmodell. Die Arbeitsphase sollte von 01.04.2012 bis 28.02.2014 und die Freistellungsphase vom 01.03.2014 bis 31.01.2017 andauern. Auf Anlage K 2, Bl. 21 f. d.A. wird Bezug genommen. Das während der Altersteilzeit verringerte Bruttomonatsgehalt ein-schließlich Aufstockungsbeträge betrug EUR 4.877,27.
Das Gehalt erhielt die Klägerin stets vom Lohnbüro des Insolvenzschuldners in Deutschland, welches die Personalkosten der österreichischen A. GmbH in Rechnung stellte. Die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern führte der Insolvenzschuldner in Deutschland ab. Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz stets in Deutschland und pendelte zu ihrem Arbeitsplatz in Österreich.
Am 28.03.2012 eröffnete das Amtsgericht U. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
Mit Schreiben vom 29.05.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Altersteilzeitvertrag „niemals im Sinne des Gesetzes durchgeführt“ worden sei (Anlage K 4, Bl. 25 f. d.A.). Der Be-klagte begründete dies insbesondere mit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich und daher „nicht im Geltungsbereich des Altersteilzeitgesetzes“. Das abgesicherte Wertguthaben sei daher nicht berechtigt und somit zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Mit Schreiben vom 14.06.2012 erwiderte die Klägervertreterin hierauf und forderte den Beklag-ten auf, Nachweise über das Wertguthaben gemäß § 8a Abs. 3 ATZG zu übermitteln (Anlage K 5, Bl. 5 f. d.A.). Einen solchen Nachweis erbrachte der Beklagte nicht.
Mit Schreiben vom 20.09.2012 teilte der Beklagte mit, das Wertguthaben sei insolvenzgesichert und werde bis zum 31.10.2012 durch die Hamburger Pensionskasse ausgezahlt (Anlage K 11, Bl.143 d.A.). Eine Auszahlung erfolgte nicht.
Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12.07.2012, der Klägerin am 24.07.2012 zugegangen, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2012 und begründete dies mit der Stilllegung des Betriebs (Anlage K 8, Bl. 33 f. d.A.). Die Klägerin hatte mit Einreichung der vorliegenden Klage ursprünglich Kündigungsschutz begehrt. Daneben ging sie vor dem Lan-desgericht L. in Österreich gegen die Kündigung vor. Mit Beschluss vom 11.12.2012 erklärte sich das Landesgericht L. für international zuständig (Anlage K 10, Bl. 73 ff. d.A.). Mit Urteil vom 01.10.2013 wies das Landesgericht L. das „Klagebegehren, es werde die durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 12.07.2012 ausgesprochene Kündigung des zwischen der Klägerin und der beklagten Partei bestehenden Dienstverhältnisses für rechtswirksam erklärt“, ab. Das Landesgericht L. wendete gemäß § 44 des österreichischen IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht) österreichisches Recht an, weil die Klägerin ab 1995 ihre Tätigkeit ausschließlich in Österreich verrichtet habe. Die Kündigung sei aufgrund der vollständigen Schließung nicht sozialwidrig. Im Übrigen wird auf das Urteil (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.02.2014, Bl. 103 f. d.A.) Bezug genommen. Die beim Oberlandesgericht L. eingereichte Berufung der Klägerin sowie die außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof in Wien hatten keinen Erfolg (Urteil des Oberlandesgerichts L. vom 14.01.2014, An-lage zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.02.2014, Bl. 118 f. d.A.). Den mit der Klage vom 31.07.2012 erhobenen Kündigungsschutzantrag Ziffer 1 hat die Klägerin daher mit Schriftsatz vom 13.08.2014 zurückgenommen.
10 
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe den Beklagten zulässigerweise in Deutschland ver-klagt. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Österreich verpflichte die Klägerin nicht dazu, sämtliche weiteren Ansprüche ebenfalls dort geltend zu machen. Ihre Klagebegehren begründet die Klägerin im Grundsatz damit, dass deutsches Recht anwendbar sei und damit eine Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8a ATZG bestanden habe. In den Verträgen, zuletzt im Altersteilzeitvertrag, sei die Anwendbarkeit deutschen Rechts konkludent vereinbart worden. Die Rechtswahl ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls. So nehme § 7 des Altersteilzeitvertrags ausdrücklich § 8 SBG IV in Bezug. Außerdem habe der Insolvenzschuldner tatsächlich eine Insolvenzsicherung gemäß § 8a ATZG für das Wertguthaben eingerichtet, so dass die Umstände des Einzelfalls zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führten. Weitere Umstände für die Wahl deutschen Rechts lägen darin, dass der Arbeitsvertrag mit der deutschen Einzelfirma bestehe und das Vertragsverhältnis während der gesamten Dauer nach deutschem Recht abgewickelt und abgerechnet worden sei. Den Auskunftsanspruch stützt die Klägerin auf § 8a Abs. 3 ATZG, wonach der Beklagte verpflichtet sei, eine Information über die Höhe der Wertsicherung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu erteilen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziffer 2 (ursprünglich Ziffer 3) argumentiert die Klägerin, die Behauptung des Beklagten, der Alterszeitzeitvertrag sei nicht wirksam durchgeführt worden, sei so zu verstehen, dass der Altersteilzeitvertrag nicht deutschem Recht unterfalle. Diese Auffassung sei jedoch falsch. Das Feststellungsinteresse folge aus dem Bestreiten des Rechts durch den Beklagten. Antrag Ziffer 3 begründet die Klägerin damit, die Hamburger Pensionsverwaltung eG habe mitgeteilt, sie benötige eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten, dass das Wertguthaben an die Klägerin ausbezahlt werden dürfe. Das Wertguthaben sei wohl durch ein Treuhandverhältnis abgesichert.
11 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
12 
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Stand des für die Klägerin abgesicherten Wertguthabens bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG (Zeitpunkt 28.03.2012) zu erteilen, das aufgrund des Altersteilzeitvertrages vom 22.02.2011 eingerichtet wurde. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Art des Sicherungsmittels zu erteilen und den Sicherungsvertrag vorzulegen.
13 
2. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und S. am 22.02.2011 abgeschlossene Altersteilzeitvertrag deutschem Recht unterfällt und für das gebildete Wertguthaben eine Insolvenzsicherung nach § 8 a ATG einzurichten ist.
14 
3. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hamburger Pensionsverwaltung eG zu erklären, dass das zugunsten der Klägerin gebildete Wertguthaben an diese ausbezahlt wird.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Der Beklagte beruft sich darauf, deutsche Gerichte seien international nicht zuständig, weil die Klägerin ihre Tätigkeit ausschließlich in Österreich verrichtet habe. Durch die Rechtskraft der Urteile der Gerichte in Österreich sei bindend entschieden, dass die österreichischen Gerichte für alle Fragen aus dem Arbeitsverhältnis zuständig seien. Die Wahlmöglichkeit nach Art. 19 Nr. 2a EuGVVO habe die Klägerin durch Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits ausgeübt, so dass auch anderweitige Ansprüche bei dem gewählten Gericht geltend zu machen seien. Auch die Anwendbarkeit österreichischen Rechts habe das Oberlandesgericht Linz rechts-verbindlich festgestellt. Nach österreichischem Recht bestehe jedoch keine Pflicht, Wertguthaben aus einem Altersteilzeitverhältnis gegen Insolvenz abzusichern. Bei der freiwilligen Absicherung handele es sich daher um eine inkongruente Deckung. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich Antrag Ziffer 2 sei durch das Urteil des Oberlandesgericht L. erledigt worden. Die mit Antrag Ziffer 3 begehrte Freigabeerklärung müsse der Beklagte nicht abgeben, weil der Klägerin kein Anspruch auf das Wertguthaben zustehe.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 
Die teilweise zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens und die Art des Sicherungsmittels sowie auf Vorlage des Sicherungsvertrags (Antrag Ziffer 1). Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist mangels Rechtsverhältnisses unzulässig. Ein Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ist nicht hinreichend dargelegt (Antrag Ziffer 3).
A.
20 
Die Klage ist hinsichtlich Antrag Ziffer 1 und 3 zulässig.
21 
I. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ist gegeben.
22 
1. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ergibt sich aus Art. 19 Nr. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
23 
a) Die EuGVVO ist als Verordnung gemäß Art. 288 AEUV in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Die EuGVVO ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO anwendbar, weil es sich vorliegend um eine "Zivilsache" handelt; auf die Art der Gerichtsbarkeit kommt es nicht an.
24 
b) Nach Art. 19 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, entweder vor den Gerichten verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 19 Nr. 1 EuGVVO) oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO).
25 
c) Sowohl der Beklagte (N.) als auch der Insolvenzschuldner (E.) haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die internationale Zuständigkeit ist mithin gemäß Art. 19 Nr. 1 EuGVVO gegeben.
26 
2. Die internationale Zuständigkeit ist nicht aufgrund doppelter Rechtshängigkeit gemäß Art. 27 EuGVVO ausgeschlossen.
27 
a) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Für die Frage, ob Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten "denselben Anspruch" betreffen, kommt es darauf an, ob der "Kernpunkt" beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist, unerheblich ist die "formale Identität" (EuGH, 08.12.1987, Rs 144/86 - Rn. 16, "Gubisch", NJW 1989, 665 zu Art. 27 EuGVÜ). Dabei ist der Zweck des Art. 27 EuGVVO zu beachten, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Union Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindern soll (vgl. EuGH 06.12.1994, C-406/92 - Rn. 32, "Tatry", NJW 1995, 1883). Deswegen besteht beispielsweise eine Identität auch bei einer Zahlungsklage und einer Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass entweder der geltend gemachte Zahlungsanspruch oder ein für den Zahlungsanspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis nicht besteht (vgl. BGH 06.02.2002 - VIII ZR 106/01 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2002, 2795).
28 
b) Das Landesgericht L. hat sich mit Beschluss vom 11.12.2012 als zuerst angerufenes Gericht für international zuständig erklärt. Dies betraf jedoch lediglich die beim Landesgericht L. anhängige Klage, welche auf die Anfechtung der Kündigung vom 12.07.2012 gerichtet war, nicht jedoch die alleine im vorliegenden Rechtsstreit noch anhängigen Ansprüche. Vor dem Landesgericht L. stritten die Parteien darüber, ob die auf Feststellung gerichtete Kündigungsschutzklage nach deutschem Recht und die Rechtsgestaltungklage nach österreichischem Recht identisch sind. Das Landesgericht L. hat die Identität bejaht und anschließend die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihren Kündigungsschutzantrag zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 13.08.2014 zurückgenommen. Die vorliegend noch rechtshängigen Ansprüche auf Auskunft, Feststellung und Freigabeerklärung sind sämtlich auf das Ziel gerichtet, das bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG abgesicherte Wertguthaben ausgezahlt zu erhalten. Dieses Klageziel hat jedoch auch bei einer sehr weiten Betrachtungsweise nicht denselben "Kern" wie die in Österreich erhobene Kündigungsschutzklage. Das Bestehen der vorliegenden Ansprüche ist in keiner Weise von der Wirksamkeit der Kündigung abhängig.
29 
3. Antrag Ziffer 2 ist nicht zulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist.
30 
a) Der Antrag nach § 256 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes, z.B. das Arbeitsverhältnis erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 16.08.2011 − 1 ABR 30/10 - Rn. 25, NZA 2012, 873 m.w.N.).
31 
b) Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Altersteilzeitvertrag deutschem Recht unterfällt und daher gemäß § 8a ATZG eine Insolvenzsicherung für das gebildete Wertguthaben einzurichten ist. Die Frage, ob deutsches Recht anwendbar ist, stellt eine abstrakte Rechtsfrage dar. Dies zeigt sich deutlich an den Anträgen Ziffer 1 und 3, über die nur dann materiell entschieden werden kann, wenn vorher geklärt wird, ob deutsches oder österreichisches Recht anwendbar ist. Die Beantwortung einer solchen Vorfrage liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus.
B.
32 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur hinsichtlich Antrag Ziffer 1 begründet.
33 
I. Die Klägerin hat gemäß § 8a Abs. 3 ATZG einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie den Inhalt des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG.
34 
1. Es ist deutsches Recht anwendbar, weil sich jedenfalls aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu der Bundesrepublik Deutschland aufweist.
35 
a) Nach Auffassung der Kammer richtet sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 27 ff EGBGB.
36 
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ist nicht anwendbar. Sie ist nur auf Verträge anwendbar, die "ab dem 17.12.2009 geschlossen werden". Nach diesem klaren Wortlaut ist auch bei Dauerschuldverhältnissen alleine der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags entscheidend (Staudinger/Magnus, BGB, 11. Neubearbeitung 2011, Art. 28 Rom I-VO Rn. 7). Da der Arbeitsvertrag vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde, scheidet die Geltung der Rom I-VO aus.
37 
(2) Art. 27 ff. EGBG sind anwendbar, obwohl der ursprüngliche Arbeitsvertrag im Jahr 1982 und damit vor der mit der Neuregelung des Internationalen Privatrechts im Jahr 2006 verbundenen Einfügung der Art. 27 ff. in das EGBGB abgeschlossen wurde. Art. 220 Abs. 1 EGBGB bestimmte, dass auf vor dem 01.09.1986 "abgeschlossene Vorgänge" das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt. Vor diesem Zeitpunkt begründete Arbeitsverhältnisse sind jedoch keine abgeschlossenen Vorgänge i.S.d. Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BAG 29.10.1992 - 2 AZR 267/92, AP Nr. 31 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht).
38 
(3) Letztlich macht es im vorliegenden Fall ohnehin keinen Unterschied, ob Art. 30 EGBGB oder Art. 8 Rom I-VO anwendbar ist, weil beide inhaltlich weitgehend übereinstimmen.
39 
b) Es kann offen bleiben, ob die Parteien eine dahingehende Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB getroffen haben, dass deutsches Recht anwendbar ist. Falls nicht, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts zumindest aus Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB.
40 
(1) Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet […], es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, das der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Engere Verbindungen zu einem anderen Staat sind auch dann denkbar, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet (EuGH 12.09.2013 - C-64/12 "Schlecker/Melitta Josefa Boedeker", NZA 2013, 1163). Die Verbindung mit dem anderen Staat muss stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zu dem Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung. Dies beurteilt sich u.a. nach der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, dem Sitz des Arbeitgebers und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Ergänzend sind die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, NZA 2008, 761). Der EuGH berücksichtigt außerdem als wichtigen Anknüpfungspunkt das Land, in dem der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit entrichtet und das Land, in dem er der Sozialversicherung angeschlossen ist (EuGH 12.09.2013 a.a.O. - Rn. 41).
41 
(2) Legt man die vorgenannten Maßstäbe zu Grunde, bestehen erheblich engere Verbindungen zu Deutschland. Der gewöhnliche Arbeitsort befand sich zwar dauerhaft in Österreich. Dies alleine erübrigt jedoch nicht die Prüfung, ob die Gesamtumstände ausnahmsweise gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB zu einer Anknüpfung an das Recht eines anderen Staates führen. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar ist der gewöhnliche Arbeitsort als gewichtiger Umstand zu werten, es überwiegen jedoch in erheblicher Weise die folgenden für eine Verbindung zu Deutschland sprechenden Gesichtspunkte. Der Arbeitsvertrag vom 26.06.1995 ist von Vertragsparteien abgeschlossen worden, die beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Klägerin war und ist wohnhaft in 00000 H., der Insolvenzschuldner in 00000 E. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Vergütung betrug gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrags "DM 13.000,00". Die Parteien vereinbarten mithin trotz Einsatzes in Österreich die Bezahlung der Vergütung in deutscher Währung. Das Entgelt wurde auch vom deutschen Lohnbüro der Klägerin überwiesen. Die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge führte der Insolvenzschuldner in Deutschland ab. Die Vertragsunterzeichnung fand laut Unterschriftenzeile in E. statt. Als bedeutender Umstand ist auch zu werten, dass der Arbeitsvertrag bestimmt, dass die Klägerin leitende Angestellte "im Sinne des § 5 Abs. 3 BVG" sei. Der Arbeitsvertrag verweist mithin auf ein deutsches Gesetz. In Österreich findet sich eine Regelung des leitenden Angestellten hingegen in § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes. Hinzu kommt, dass die Parteien als Gerichtsstand E. in Deutschland vereinbarten. Auch der Altersteilzeitvertrag verweist auf die deutsche Bestimmung des § 8 SGB IV. Schließlich spricht auch der Umstand der Insolvenzsicherung dafür, dass der Insolvenzschuldner selbst von einer Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8a ATZG ausging.
42 
(3) Die Kammer ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an die Rechtsauffassung des Landesgerichts L. gebunden. Einander widersprechende Entscheidungen werden gemäß der Regelungen über die internationale Zuständigkeit, insbesondere Art. 27 EuGVVO vermieden. Über denselben Anspruch sollen nicht zwei Gerichte unterschiedlich urteilen. Wie bereits ausgeführt, ist der vorliegende Rechtsstreit jedoch nicht mit demjenigen vor dem Landesgericht L. identisch. Eine andere Bewertung der Anwendbarkeit deutschen oder österreichischen Rechts ist mithin nicht ausgeschlossen. Es bleibt anzumerken, dass das Landesgericht L. das österreichische Internationale Privatrecht angewandt hat, welches gemäß § 44 IPRG nicht mit Art. 30 EGBGB übereinstimmt. § 44 IPRG enthält keine Ausnahmebestimmung, welche im Falle engerer Verbindungen zu einem anderen Staat eine Abweichung vom Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts vorsieht (vgl. Urteil Landesgericht L., S. 10, Bl. 112 d.A.)
43 
2. Der Beklagte ist gemäß § 8a Abs. 3 ATZG verpflichtet, die begehrten Auskünfte und Nachweise zu erteilen.
44 
a) Nach § 8a Abs. 3 ATZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Zum Nachweis der ausreichenden Sicherung hat der Arbeitgeber zunächst die getroffenen Maßnahmen zu beschreiben. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a ATZG umfasst darüber hinaus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen (LAG Baden-Württemberg 06.03.2014 - 3 Sa 47/13, ZIP 2014, 894). Diese Nachweisverpflichtung besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
45 
b) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie Vorlage des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG. Der Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin (Schreiben vom 14.06.2012), die Nachweise gemäß § 8a ATZG zu erbringen, bislang nicht nachgekommen.
46 
II. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Anspruch auf Abgabe einer "Freigabeerklärung" besteht (vgl. zur untechnischen Verwendung der Formulierung "Freigabe" bei der doppelten Treuhand BAG 18.07.2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 33 ff., AP Nr. 8 zu § 8a ATG). Es steht derzeit nicht fest, wie und in welcher Höhe das Wertguthaben abgesichert wurde. Nach dem Vortrag der Klägerin soll "wohl" ein Treuhandverhältnis vorliegen. Wie dieses ausgestaltet ist, ist nicht bekannt. Es könnte sich um eine sogenannte doppelte Sicherungstreuhand handeln. Weiter hat die Klägerin mangels Kenntnis nicht dargelegt, wie die möglicherweise bestehende Treuhand verwaltet wurde. Der Treuhänder könnte - wie in dem der Entscheidung des BAG vom 18.07.2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt - ein Investmentkonto mit einem Investmentfonds eingerichtet haben. In diesem Fall würde dieses Vermögen im Falle einer doppelten Treuhand zwar zur Insolvenzmasse gehören, der Treuhänder hätte jedoch evtl. ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 InsO. In Betracht kommen jedoch auch mehrere andere Möglichkeiten der Verwaltung des Treuhandvermögens. Diese Mutmaßungen sind jedoch nicht ausreichend, um einen Anspruch der Klägerin konkret zu begründen. Gerade zu diesem Zweck gibt das Gesetz in § 8a ATZG dem Arbeitnehmer die mit vorliegendem Urteil zugesprochenen Auskunfts- und Nachweisansprüche.
47 
Nebenentscheidungen
48 
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wobei die Klägerin die Kosten im Umfang der Klagrücknahme (Antrag Ziffer 1) zu tragen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Antrag Ziffer 4 ist als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen und war daher nicht zu berücksichtigen. Als fiktiver Kostenstreitwert war zu Grunde zu legen ein Wert in Höhe von EUR 61.664,21 (Ursprünglicher Antrag Ziffer 1: EUR 14.631,81. Dies entspricht einem Bruttovierteljahresverdienst. Anträge Ziffer 1 und 2: jeweils EUR 4.000,00 = EUR 8.000,00. Dies entspricht ca. 10 % des begehrten Zahlungsanspruchs. Antrag Ziffer 3: EUR 39.032,40). Ein fiktiver Kostenstreitwert war zu bilden, weil die Anträge Ziffer 1 und 2 auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie Antrag Ziffer 3 gerichtet sind und damit wirtschaftlich identisch sind. Die Klägerin obsiegte mit EUR 4.000,00. Daraus ergibt sich eine Kostenquote von EUR 4.000,00 ./. EUR 61.664,21 = 6 %. Die Klägerin hat bei einem Obsiegen von 6 % mithin 94 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
49 
2. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Rechtsmittelstreitwert entspricht der Höhe der begehrten Zahlung durch die Hamburger Pensionsverwaltung gemäß Antrag Ziffer 3, mithin EUR 39.032,40. Dieser Betrag resultiert aus der geschätzten Höhe des Wertguthabens (50 % der Vergütung = EUR 3.548,40 multipliziert mit elf vollen Monaten).
50 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestanden nicht.

Gründe

19 
Die teilweise zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens und die Art des Sicherungsmittels sowie auf Vorlage des Sicherungsvertrags (Antrag Ziffer 1). Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist mangels Rechtsverhältnisses unzulässig. Ein Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ist nicht hinreichend dargelegt (Antrag Ziffer 3).
A.
20 
Die Klage ist hinsichtlich Antrag Ziffer 1 und 3 zulässig.
21 
I. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ist gegeben.
22 
1. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ergibt sich aus Art. 19 Nr. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
23 
a) Die EuGVVO ist als Verordnung gemäß Art. 288 AEUV in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Die EuGVVO ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO anwendbar, weil es sich vorliegend um eine "Zivilsache" handelt; auf die Art der Gerichtsbarkeit kommt es nicht an.
24 
b) Nach Art. 19 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, entweder vor den Gerichten verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 19 Nr. 1 EuGVVO) oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO).
25 
c) Sowohl der Beklagte (N.) als auch der Insolvenzschuldner (E.) haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die internationale Zuständigkeit ist mithin gemäß Art. 19 Nr. 1 EuGVVO gegeben.
26 
2. Die internationale Zuständigkeit ist nicht aufgrund doppelter Rechtshängigkeit gemäß Art. 27 EuGVVO ausgeschlossen.
27 
a) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Für die Frage, ob Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten "denselben Anspruch" betreffen, kommt es darauf an, ob der "Kernpunkt" beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist, unerheblich ist die "formale Identität" (EuGH, 08.12.1987, Rs 144/86 - Rn. 16, "Gubisch", NJW 1989, 665 zu Art. 27 EuGVÜ). Dabei ist der Zweck des Art. 27 EuGVVO zu beachten, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Union Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindern soll (vgl. EuGH 06.12.1994, C-406/92 - Rn. 32, "Tatry", NJW 1995, 1883). Deswegen besteht beispielsweise eine Identität auch bei einer Zahlungsklage und einer Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass entweder der geltend gemachte Zahlungsanspruch oder ein für den Zahlungsanspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis nicht besteht (vgl. BGH 06.02.2002 - VIII ZR 106/01 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2002, 2795).
28 
b) Das Landesgericht L. hat sich mit Beschluss vom 11.12.2012 als zuerst angerufenes Gericht für international zuständig erklärt. Dies betraf jedoch lediglich die beim Landesgericht L. anhängige Klage, welche auf die Anfechtung der Kündigung vom 12.07.2012 gerichtet war, nicht jedoch die alleine im vorliegenden Rechtsstreit noch anhängigen Ansprüche. Vor dem Landesgericht L. stritten die Parteien darüber, ob die auf Feststellung gerichtete Kündigungsschutzklage nach deutschem Recht und die Rechtsgestaltungklage nach österreichischem Recht identisch sind. Das Landesgericht L. hat die Identität bejaht und anschließend die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihren Kündigungsschutzantrag zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 13.08.2014 zurückgenommen. Die vorliegend noch rechtshängigen Ansprüche auf Auskunft, Feststellung und Freigabeerklärung sind sämtlich auf das Ziel gerichtet, das bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG abgesicherte Wertguthaben ausgezahlt zu erhalten. Dieses Klageziel hat jedoch auch bei einer sehr weiten Betrachtungsweise nicht denselben "Kern" wie die in Österreich erhobene Kündigungsschutzklage. Das Bestehen der vorliegenden Ansprüche ist in keiner Weise von der Wirksamkeit der Kündigung abhängig.
29 
3. Antrag Ziffer 2 ist nicht zulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist.
30 
a) Der Antrag nach § 256 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes, z.B. das Arbeitsverhältnis erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 16.08.2011 − 1 ABR 30/10 - Rn. 25, NZA 2012, 873 m.w.N.).
31 
b) Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Altersteilzeitvertrag deutschem Recht unterfällt und daher gemäß § 8a ATZG eine Insolvenzsicherung für das gebildete Wertguthaben einzurichten ist. Die Frage, ob deutsches Recht anwendbar ist, stellt eine abstrakte Rechtsfrage dar. Dies zeigt sich deutlich an den Anträgen Ziffer 1 und 3, über die nur dann materiell entschieden werden kann, wenn vorher geklärt wird, ob deutsches oder österreichisches Recht anwendbar ist. Die Beantwortung einer solchen Vorfrage liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus.
B.
32 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur hinsichtlich Antrag Ziffer 1 begründet.
33 
I. Die Klägerin hat gemäß § 8a Abs. 3 ATZG einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie den Inhalt des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG.
34 
1. Es ist deutsches Recht anwendbar, weil sich jedenfalls aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu der Bundesrepublik Deutschland aufweist.
35 
a) Nach Auffassung der Kammer richtet sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 27 ff EGBGB.
36 
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ist nicht anwendbar. Sie ist nur auf Verträge anwendbar, die "ab dem 17.12.2009 geschlossen werden". Nach diesem klaren Wortlaut ist auch bei Dauerschuldverhältnissen alleine der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags entscheidend (Staudinger/Magnus, BGB, 11. Neubearbeitung 2011, Art. 28 Rom I-VO Rn. 7). Da der Arbeitsvertrag vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde, scheidet die Geltung der Rom I-VO aus.
37 
(2) Art. 27 ff. EGBG sind anwendbar, obwohl der ursprüngliche Arbeitsvertrag im Jahr 1982 und damit vor der mit der Neuregelung des Internationalen Privatrechts im Jahr 2006 verbundenen Einfügung der Art. 27 ff. in das EGBGB abgeschlossen wurde. Art. 220 Abs. 1 EGBGB bestimmte, dass auf vor dem 01.09.1986 "abgeschlossene Vorgänge" das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt. Vor diesem Zeitpunkt begründete Arbeitsverhältnisse sind jedoch keine abgeschlossenen Vorgänge i.S.d. Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BAG 29.10.1992 - 2 AZR 267/92, AP Nr. 31 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht).
38 
(3) Letztlich macht es im vorliegenden Fall ohnehin keinen Unterschied, ob Art. 30 EGBGB oder Art. 8 Rom I-VO anwendbar ist, weil beide inhaltlich weitgehend übereinstimmen.
39 
b) Es kann offen bleiben, ob die Parteien eine dahingehende Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB getroffen haben, dass deutsches Recht anwendbar ist. Falls nicht, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts zumindest aus Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB.
40 
(1) Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet […], es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, das der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Engere Verbindungen zu einem anderen Staat sind auch dann denkbar, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet (EuGH 12.09.2013 - C-64/12 "Schlecker/Melitta Josefa Boedeker", NZA 2013, 1163). Die Verbindung mit dem anderen Staat muss stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zu dem Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung. Dies beurteilt sich u.a. nach der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, dem Sitz des Arbeitgebers und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Ergänzend sind die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, NZA 2008, 761). Der EuGH berücksichtigt außerdem als wichtigen Anknüpfungspunkt das Land, in dem der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit entrichtet und das Land, in dem er der Sozialversicherung angeschlossen ist (EuGH 12.09.2013 a.a.O. - Rn. 41).
41 
(2) Legt man die vorgenannten Maßstäbe zu Grunde, bestehen erheblich engere Verbindungen zu Deutschland. Der gewöhnliche Arbeitsort befand sich zwar dauerhaft in Österreich. Dies alleine erübrigt jedoch nicht die Prüfung, ob die Gesamtumstände ausnahmsweise gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB zu einer Anknüpfung an das Recht eines anderen Staates führen. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar ist der gewöhnliche Arbeitsort als gewichtiger Umstand zu werten, es überwiegen jedoch in erheblicher Weise die folgenden für eine Verbindung zu Deutschland sprechenden Gesichtspunkte. Der Arbeitsvertrag vom 26.06.1995 ist von Vertragsparteien abgeschlossen worden, die beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Klägerin war und ist wohnhaft in 00000 H., der Insolvenzschuldner in 00000 E. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Vergütung betrug gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrags "DM 13.000,00". Die Parteien vereinbarten mithin trotz Einsatzes in Österreich die Bezahlung der Vergütung in deutscher Währung. Das Entgelt wurde auch vom deutschen Lohnbüro der Klägerin überwiesen. Die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge führte der Insolvenzschuldner in Deutschland ab. Die Vertragsunterzeichnung fand laut Unterschriftenzeile in E. statt. Als bedeutender Umstand ist auch zu werten, dass der Arbeitsvertrag bestimmt, dass die Klägerin leitende Angestellte "im Sinne des § 5 Abs. 3 BVG" sei. Der Arbeitsvertrag verweist mithin auf ein deutsches Gesetz. In Österreich findet sich eine Regelung des leitenden Angestellten hingegen in § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes. Hinzu kommt, dass die Parteien als Gerichtsstand E. in Deutschland vereinbarten. Auch der Altersteilzeitvertrag verweist auf die deutsche Bestimmung des § 8 SGB IV. Schließlich spricht auch der Umstand der Insolvenzsicherung dafür, dass der Insolvenzschuldner selbst von einer Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8a ATZG ausging.
42 
(3) Die Kammer ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an die Rechtsauffassung des Landesgerichts L. gebunden. Einander widersprechende Entscheidungen werden gemäß der Regelungen über die internationale Zuständigkeit, insbesondere Art. 27 EuGVVO vermieden. Über denselben Anspruch sollen nicht zwei Gerichte unterschiedlich urteilen. Wie bereits ausgeführt, ist der vorliegende Rechtsstreit jedoch nicht mit demjenigen vor dem Landesgericht L. identisch. Eine andere Bewertung der Anwendbarkeit deutschen oder österreichischen Rechts ist mithin nicht ausgeschlossen. Es bleibt anzumerken, dass das Landesgericht L. das österreichische Internationale Privatrecht angewandt hat, welches gemäß § 44 IPRG nicht mit Art. 30 EGBGB übereinstimmt. § 44 IPRG enthält keine Ausnahmebestimmung, welche im Falle engerer Verbindungen zu einem anderen Staat eine Abweichung vom Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts vorsieht (vgl. Urteil Landesgericht L., S. 10, Bl. 112 d.A.)
43 
2. Der Beklagte ist gemäß § 8a Abs. 3 ATZG verpflichtet, die begehrten Auskünfte und Nachweise zu erteilen.
44 
a) Nach § 8a Abs. 3 ATZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Zum Nachweis der ausreichenden Sicherung hat der Arbeitgeber zunächst die getroffenen Maßnahmen zu beschreiben. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a ATZG umfasst darüber hinaus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen (LAG Baden-Württemberg 06.03.2014 - 3 Sa 47/13, ZIP 2014, 894). Diese Nachweisverpflichtung besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
45 
b) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie Vorlage des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG. Der Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin (Schreiben vom 14.06.2012), die Nachweise gemäß § 8a ATZG zu erbringen, bislang nicht nachgekommen.
46 
II. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Anspruch auf Abgabe einer "Freigabeerklärung" besteht (vgl. zur untechnischen Verwendung der Formulierung "Freigabe" bei der doppelten Treuhand BAG 18.07.2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 33 ff., AP Nr. 8 zu § 8a ATG). Es steht derzeit nicht fest, wie und in welcher Höhe das Wertguthaben abgesichert wurde. Nach dem Vortrag der Klägerin soll "wohl" ein Treuhandverhältnis vorliegen. Wie dieses ausgestaltet ist, ist nicht bekannt. Es könnte sich um eine sogenannte doppelte Sicherungstreuhand handeln. Weiter hat die Klägerin mangels Kenntnis nicht dargelegt, wie die möglicherweise bestehende Treuhand verwaltet wurde. Der Treuhänder könnte - wie in dem der Entscheidung des BAG vom 18.07.2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt - ein Investmentkonto mit einem Investmentfonds eingerichtet haben. In diesem Fall würde dieses Vermögen im Falle einer doppelten Treuhand zwar zur Insolvenzmasse gehören, der Treuhänder hätte jedoch evtl. ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 InsO. In Betracht kommen jedoch auch mehrere andere Möglichkeiten der Verwaltung des Treuhandvermögens. Diese Mutmaßungen sind jedoch nicht ausreichend, um einen Anspruch der Klägerin konkret zu begründen. Gerade zu diesem Zweck gibt das Gesetz in § 8a ATZG dem Arbeitnehmer die mit vorliegendem Urteil zugesprochenen Auskunfts- und Nachweisansprüche.
47 
Nebenentscheidungen
48 
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wobei die Klägerin die Kosten im Umfang der Klagrücknahme (Antrag Ziffer 1) zu tragen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Antrag Ziffer 4 ist als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen und war daher nicht zu berücksichtigen. Als fiktiver Kostenstreitwert war zu Grunde zu legen ein Wert in Höhe von EUR 61.664,21 (Ursprünglicher Antrag Ziffer 1: EUR 14.631,81. Dies entspricht einem Bruttovierteljahresverdienst. Anträge Ziffer 1 und 2: jeweils EUR 4.000,00 = EUR 8.000,00. Dies entspricht ca. 10 % des begehrten Zahlungsanspruchs. Antrag Ziffer 3: EUR 39.032,40). Ein fiktiver Kostenstreitwert war zu bilden, weil die Anträge Ziffer 1 und 2 auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie Antrag Ziffer 3 gerichtet sind und damit wirtschaftlich identisch sind. Die Klägerin obsiegte mit EUR 4.000,00. Daraus ergibt sich eine Kostenquote von EUR 4.000,00 ./. EUR 61.664,21 = 6 %. Die Klägerin hat bei einem Obsiegen von 6 % mithin 94 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
49 
2. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Rechtsmittelstreitwert entspricht der Höhe der begehrten Zahlung durch die Hamburger Pensionsverwaltung gemäß Antrag Ziffer 3, mithin EUR 39.032,40. Dieser Betrag resultiert aus der geschätzten Höhe des Wertguthabens (50 % der Vergütung = EUR 3.548,40 multipliziert mit elf vollen Monaten).
50 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestanden nicht.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/07/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - aufgehoben.
published on 16/08/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2010 - 2 TaBV 3/09 - aufgehoben, soweit es den Anträ
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt.

(2) Die Vertrauensperson übt ihr Amt in der Regel während der Dienstzeit aus. Sie ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Der Vertrauensperson ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden und Versammlungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Die Vertrauensperson erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Für Sprechstunden, Versammlungen und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen in gleicher Weise wie einer Personalvertretung zur Verfügung gestellt.

(5) Soldatinnen und Soldaten, die als Vertrauenspersonen oder Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. § 52 Absatz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen,

a)
Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln,
b)
behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunklungsmaßnahmen,
c)
Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,
d)
schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebiets oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind,
e)
nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben.

(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schäden, die in Verbindung

a)
mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden,
b)
mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBl. I S. 103) bezeichneten Ereignisse verursacht worden sind und zur Zuerkennung von Leistungen geführt hatten.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen,

a)
Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln,
b)
behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunklungsmaßnahmen,
c)
Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,
d)
schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebiets oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind,
e)
nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben.

(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schäden, die in Verbindung

a)
mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden,
b)
mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBl. I S. 103) bezeichneten Ereignisse verursacht worden sind und zur Zuerkennung von Leistungen geführt hatten.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.