| Die teilweise zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens und die Art des Sicherungsmittels sowie auf Vorlage des Sicherungsvertrags (Antrag Ziffer 1). Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist mangels Rechtsverhältnisses unzulässig. Ein Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ist nicht hinreichend dargelegt (Antrag Ziffer 3). |
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| Die Klage ist hinsichtlich Antrag Ziffer 1 und 3 zulässig. |
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| I. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ist gegeben. |
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| 1. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm ergibt sich aus Art. 19 Nr. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). |
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| a) Die EuGVVO ist als Verordnung gemäß Art. 288 AEUV in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Die EuGVVO ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO anwendbar, weil es sich vorliegend um eine "Zivilsache" handelt; auf die Art der Gerichtsbarkeit kommt es nicht an. |
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| b) Nach Art. 19 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, entweder vor den Gerichten verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat (Art. 19 Nr. 1 EuGVVO) oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO). |
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| c) Sowohl der Beklagte (N.) als auch der Insolvenzschuldner (E.) haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die internationale Zuständigkeit ist mithin gemäß Art. 19 Nr. 1 EuGVVO gegeben. |
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| 2. Die internationale Zuständigkeit ist nicht aufgrund doppelter Rechtshängigkeit gemäß Art. 27 EuGVVO ausgeschlossen. |
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| a) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Für die Frage, ob Klagen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten "denselben Anspruch" betreffen, kommt es darauf an, ob der "Kernpunkt" beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist, unerheblich ist die "formale Identität" (EuGH, 08.12.1987, Rs 144/86 - Rn. 16, "Gubisch", NJW 1989, 665 zu Art. 27 EuGVÜ). Dabei ist der Zweck des Art. 27 EuGVVO zu beachten, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Union Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindern soll (vgl. EuGH 06.12.1994, C-406/92 - Rn. 32, "Tatry", NJW 1995, 1883). Deswegen besteht beispielsweise eine Identität auch bei einer Zahlungsklage und einer Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass entweder der geltend gemachte Zahlungsanspruch oder ein für den Zahlungsanspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis nicht besteht (vgl. BGH 06.02.2002 - VIII ZR 106/01 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2002, 2795). |
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| b) Das Landesgericht L. hat sich mit Beschluss vom 11.12.2012 als zuerst angerufenes Gericht für international zuständig erklärt. Dies betraf jedoch lediglich die beim Landesgericht L. anhängige Klage, welche auf die Anfechtung der Kündigung vom 12.07.2012 gerichtet war, nicht jedoch die alleine im vorliegenden Rechtsstreit noch anhängigen Ansprüche. Vor dem Landesgericht L. stritten die Parteien darüber, ob die auf Feststellung gerichtete Kündigungsschutzklage nach deutschem Recht und die Rechtsgestaltungklage nach österreichischem Recht identisch sind. Das Landesgericht L. hat die Identität bejaht und anschließend die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihren Kündigungsschutzantrag zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 13.08.2014 zurückgenommen. Die vorliegend noch rechtshängigen Ansprüche auf Auskunft, Feststellung und Freigabeerklärung sind sämtlich auf das Ziel gerichtet, das bei der Hamburger Pensionsverwaltung eG abgesicherte Wertguthaben ausgezahlt zu erhalten. Dieses Klageziel hat jedoch auch bei einer sehr weiten Betrachtungsweise nicht denselben "Kern" wie die in Österreich erhobene Kündigungsschutzklage. Das Bestehen der vorliegenden Ansprüche ist in keiner Weise von der Wirksamkeit der Kündigung abhängig. |
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| 3. Antrag Ziffer 2 ist nicht zulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. |
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| a) Der Antrag nach § 256 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes, z.B. das Arbeitsverhältnis erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 16.08.2011 − 1 ABR 30/10 - Rn. 25, NZA 2012, 873 m.w.N.). |
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| b) Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Altersteilzeitvertrag deutschem Recht unterfällt und daher gemäß § 8a ATZG eine Insolvenzsicherung für das gebildete Wertguthaben einzurichten ist. Die Frage, ob deutsches Recht anwendbar ist, stellt eine abstrakte Rechtsfrage dar. Dies zeigt sich deutlich an den Anträgen Ziffer 1 und 3, über die nur dann materiell entschieden werden kann, wenn vorher geklärt wird, ob deutsches oder österreichisches Recht anwendbar ist. Die Beantwortung einer solchen Vorfrage liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. |
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| Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur hinsichtlich Antrag Ziffer 1 begründet. |
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| I. Die Klägerin hat gemäß § 8a Abs. 3 ATZG einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie den Inhalt des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG. |
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| 1. Es ist deutsches Recht anwendbar, weil sich jedenfalls aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu der Bundesrepublik Deutschland aufweist. |
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| a) Nach Auffassung der Kammer richtet sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 27 ff EGBGB. |
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| (1) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ist nicht anwendbar. Sie ist nur auf Verträge anwendbar, die "ab dem 17.12.2009 geschlossen werden". Nach diesem klaren Wortlaut ist auch bei Dauerschuldverhältnissen alleine der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags entscheidend (Staudinger/Magnus, BGB, 11. Neubearbeitung 2011, Art. 28 Rom I-VO Rn. 7). Da der Arbeitsvertrag vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde, scheidet die Geltung der Rom I-VO aus. |
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| (2) Art. 27 ff. EGBG sind anwendbar, obwohl der ursprüngliche Arbeitsvertrag im Jahr 1982 und damit vor der mit der Neuregelung des Internationalen Privatrechts im Jahr 2006 verbundenen Einfügung der Art. 27 ff. in das EGBGB abgeschlossen wurde. Art. 220 Abs. 1 EGBGB bestimmte, dass auf vor dem 01.09.1986 "abgeschlossene Vorgänge" das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt. Vor diesem Zeitpunkt begründete Arbeitsverhältnisse sind jedoch keine abgeschlossenen Vorgänge i.S.d. Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BAG 29.10.1992 - 2 AZR 267/92, AP Nr. 31 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht). |
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| (3) Letztlich macht es im vorliegenden Fall ohnehin keinen Unterschied, ob Art. 30 EGBGB oder Art. 8 Rom I-VO anwendbar ist, weil beide inhaltlich weitgehend übereinstimmen. |
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| b) Es kann offen bleiben, ob die Parteien eine dahingehende Rechtswahl gemäß Art. 27 EGBGB getroffen haben, dass deutsches Recht anwendbar ist. Falls nicht, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts zumindest aus Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB. |
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| (1) Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet […], es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, das der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Engere Verbindungen zu einem anderen Staat sind auch dann denkbar, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet (EuGH 12.09.2013 - C-64/12 "Schlecker/Melitta Josefa Boedeker", NZA 2013, 1163). Die Verbindung mit dem anderen Staat muss stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zu dem Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung. Dies beurteilt sich u.a. nach der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, dem Sitz des Arbeitgebers und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Ergänzend sind die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, NZA 2008, 761). Der EuGH berücksichtigt außerdem als wichtigen Anknüpfungspunkt das Land, in dem der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit entrichtet und das Land, in dem er der Sozialversicherung angeschlossen ist (EuGH 12.09.2013 a.a.O. - Rn. 41). |
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| (2) Legt man die vorgenannten Maßstäbe zu Grunde, bestehen erheblich engere Verbindungen zu Deutschland. Der gewöhnliche Arbeitsort befand sich zwar dauerhaft in Österreich. Dies alleine erübrigt jedoch nicht die Prüfung, ob die Gesamtumstände ausnahmsweise gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 2 EGBGB zu einer Anknüpfung an das Recht eines anderen Staates führen. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar ist der gewöhnliche Arbeitsort als gewichtiger Umstand zu werten, es überwiegen jedoch in erheblicher Weise die folgenden für eine Verbindung zu Deutschland sprechenden Gesichtspunkte. Der Arbeitsvertrag vom 26.06.1995 ist von Vertragsparteien abgeschlossen worden, die beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Klägerin war und ist wohnhaft in 00000 H., der Insolvenzschuldner in 00000 E. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Vergütung betrug gemäß Ziffer 3 des Arbeitsvertrags "DM 13.000,00". Die Parteien vereinbarten mithin trotz Einsatzes in Österreich die Bezahlung der Vergütung in deutscher Währung. Das Entgelt wurde auch vom deutschen Lohnbüro der Klägerin überwiesen. Die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge führte der Insolvenzschuldner in Deutschland ab. Die Vertragsunterzeichnung fand laut Unterschriftenzeile in E. statt. Als bedeutender Umstand ist auch zu werten, dass der Arbeitsvertrag bestimmt, dass die Klägerin leitende Angestellte "im Sinne des § 5 Abs. 3 BVG" sei. Der Arbeitsvertrag verweist mithin auf ein deutsches Gesetz. In Österreich findet sich eine Regelung des leitenden Angestellten hingegen in § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes. Hinzu kommt, dass die Parteien als Gerichtsstand E. in Deutschland vereinbarten. Auch der Altersteilzeitvertrag verweist auf die deutsche Bestimmung des § 8 SGB IV. Schließlich spricht auch der Umstand der Insolvenzsicherung dafür, dass der Insolvenzschuldner selbst von einer Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 8a ATZG ausging. |
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| (3) Die Kammer ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an die Rechtsauffassung des Landesgerichts L. gebunden. Einander widersprechende Entscheidungen werden gemäß der Regelungen über die internationale Zuständigkeit, insbesondere Art. 27 EuGVVO vermieden. Über denselben Anspruch sollen nicht zwei Gerichte unterschiedlich urteilen. Wie bereits ausgeführt, ist der vorliegende Rechtsstreit jedoch nicht mit demjenigen vor dem Landesgericht L. identisch. Eine andere Bewertung der Anwendbarkeit deutschen oder österreichischen Rechts ist mithin nicht ausgeschlossen. Es bleibt anzumerken, dass das Landesgericht L. das österreichische Internationale Privatrecht angewandt hat, welches gemäß § 44 IPRG nicht mit Art. 30 EGBGB übereinstimmt. § 44 IPRG enthält keine Ausnahmebestimmung, welche im Falle engerer Verbindungen zu einem anderen Staat eine Abweichung vom Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts vorsieht (vgl. Urteil Landesgericht L., S. 10, Bl. 112 d.A.) |
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| 2. Der Beklagte ist gemäß § 8a Abs. 3 ATZG verpflichtet, die begehrten Auskünfte und Nachweise zu erteilen. |
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| a) Nach § 8a Abs. 3 ATZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Zum Nachweis der ausreichenden Sicherung hat der Arbeitgeber zunächst die getroffenen Maßnahmen zu beschreiben. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a ATZG umfasst darüber hinaus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen (LAG Baden-Württemberg 06.03.2014 - 3 Sa 47/13, ZIP 2014, 894). Diese Nachweisverpflichtung besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
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| b) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Wertguthabens, die Art des Sicherungsmittels sowie Vorlage des Sicherungsvertrags mit der Hamburger Pensionsverwaltung eG. Der Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin (Schreiben vom 14.06.2012), die Nachweise gemäß § 8a ATZG zu erbringen, bislang nicht nachgekommen. |
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| II. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Anspruch auf Abgabe einer "Freigabeerklärung" besteht (vgl. zur untechnischen Verwendung der Formulierung "Freigabe" bei der doppelten Treuhand BAG 18.07.2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 33 ff., AP Nr. 8 zu § 8a ATG). Es steht derzeit nicht fest, wie und in welcher Höhe das Wertguthaben abgesichert wurde. Nach dem Vortrag der Klägerin soll "wohl" ein Treuhandverhältnis vorliegen. Wie dieses ausgestaltet ist, ist nicht bekannt. Es könnte sich um eine sogenannte doppelte Sicherungstreuhand handeln. Weiter hat die Klägerin mangels Kenntnis nicht dargelegt, wie die möglicherweise bestehende Treuhand verwaltet wurde. Der Treuhänder könnte - wie in dem der Entscheidung des BAG vom 18.07.2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt - ein Investmentkonto mit einem Investmentfonds eingerichtet haben. In diesem Fall würde dieses Vermögen im Falle einer doppelten Treuhand zwar zur Insolvenzmasse gehören, der Treuhänder hätte jedoch evtl. ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 InsO. In Betracht kommen jedoch auch mehrere andere Möglichkeiten der Verwaltung des Treuhandvermögens. Diese Mutmaßungen sind jedoch nicht ausreichend, um einen Anspruch der Klägerin konkret zu begründen. Gerade zu diesem Zweck gibt das Gesetz in § 8a ATZG dem Arbeitnehmer die mit vorliegendem Urteil zugesprochenen Auskunfts- und Nachweisansprüche. |
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| 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wobei die Klägerin die Kosten im Umfang der Klagrücknahme (Antrag Ziffer 1) zu tragen hat, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Antrag Ziffer 4 ist als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen und war daher nicht zu berücksichtigen. Als fiktiver Kostenstreitwert war zu Grunde zu legen ein Wert in Höhe von EUR 61.664,21 (Ursprünglicher Antrag Ziffer 1: EUR 14.631,81. Dies entspricht einem Bruttovierteljahresverdienst. Anträge Ziffer 1 und 2: jeweils EUR 4.000,00 = EUR 8.000,00. Dies entspricht ca. 10 % des begehrten Zahlungsanspruchs. Antrag Ziffer 3: EUR 39.032,40). Ein fiktiver Kostenstreitwert war zu bilden, weil die Anträge Ziffer 1 und 2 auf dasselbe wirtschaftliche Ziel wie Antrag Ziffer 3 gerichtet sind und damit wirtschaftlich identisch sind. Die Klägerin obsiegte mit EUR 4.000,00. Daraus ergibt sich eine Kostenquote von EUR 4.000,00 ./. EUR 61.664,21 = 6 %. Die Klägerin hat bei einem Obsiegen von 6 % mithin 94 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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| 2. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Rechtsmittelstreitwert entspricht der Höhe der begehrten Zahlung durch die Hamburger Pensionsverwaltung gemäß Antrag Ziffer 3, mithin EUR 39.032,40. Dieser Betrag resultiert aus der geschätzten Höhe des Wertguthabens (50 % der Vergütung = EUR 3.548,40 multipliziert mit elf vollen Monaten). |
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| 3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestanden nicht. |
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