Arbeitsgericht München Endurteil, 18. März 2015 - 38 Ca 11921/14

published on 18/03/2015 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 18. März 2015 - 38 Ca 11921/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 26.625,04 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Feststellung eines Anspruchs der Klagepartei auf Erteilung einer Versorgungszusage und den Fortbestand eines beamtenähnlichen Versorgungssystems trotz der Unterzeichnung einer Wechselvereinbarung.

Die Klagepartei war seit 01.09.1996 bei der Beklagten mit einer Bruttomonatsvergütung von € 5.541,68 als außertariflicher Mitarbeiter tätig.

Bei der Beklagten bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren. Die Versorgung bestand bei der Versorgungskasse B.-Bank (jetzt: VK 1, abgekürzt: VK 1). Außerdem hat das BAG mit Urteil vom 15.05.2012 in mehreren Parallelentscheidungen u.a. Aktenzeichen 3 AZR 610/11 festgestellt, dass für die in dem beschriebenen Zeitraum eingetretenen Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihren Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige zur Ruhesetzung nicht erwarten ließ, einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf den Abschluss eines bei der Beklagten üblichen Versorgungsvertrages (Versorgungsrecht) haben, das u.a. einen besonderen Kündigungsschutz, eine Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe bei Arbeitsunfähigkeit, sowie eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung beinhaltete.

Der Kläger hätte demnach nach Erfüllung der Wartezeit mit dem 01.09.2015 unter der Voraussetzung, dass bei ihm die weiteren Bedingungen (Beurteilung und Gesundheit) erfüllt sind, einen dementsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage.

Mit Schreiben vom 22.07.2009 teilte die Beklagte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit, dass der Verwaltungsrat eine Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung beschlossen hat, die zum Einen vorsieht, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wird und zum Anderen die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt wird. Außerdem hat die Beklagte in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass Verhandlungen mit dem Personalrat über eine Ablösung der erworbenen Anwartschaften und auch über eine künftige Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung geführt werden. In dem Schreiben heißt es weiter „Uns ist bewusst, dass die Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung für sie individuell unterschiedliche Einschnitte mit sich bringt. Leider sind diese aber unvermeidbar. . . .“.

Mit Schreiben vom 20.11.2009 teilte die Beklagte mit, dass das Einigungsstellenverfahren zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen ist und legte den Text der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009, eine Zusammenfassung der Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung und einen Fahrplan zum weiteren Ablauf vor. Die Dienstvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:

„Präambel

„Die B.-Bank ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der B.-Bank entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.“

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der B.-Bank mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt.“

Weiter heißt es unter II.

1. „… Die B.-Bank wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der B.-Bank versichert halten.“

Unter Ziffer III.

„Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der B.-Bank gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.“

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der B.-Bank gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b) ...“

Mit folgendem Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die betriebliche Altersversorgung:

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der Bank zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Banksicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der Bank- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die Bank bisher einen echten Vergleich zwischen Altund Neusystem nicht bereitgestellt.

Inwieweit das, insbesondere vom Berater der Bank, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden.

Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%.

Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des BVV den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle.

Privates Umfeld:

m Familie und damit Absicherung?

m langfristige finanzielle Verpflichtungen?

m Wie ist meine Lebensplanung?

m etc.

Berufliches Umfeld:

m Wie ist meine Karriereplanung? m Wie sehe ich die Zukunft der Bank?

m Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der B.-Bank?

m Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der B.-Bank arbeiten werde? m etc.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

t Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der B.-Bank

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen => MA bleibt bis zum Pensionsalter in der Bank verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgens“.

Vorteile:

m Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern) m Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status m Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung m Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnliche Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

Z Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag abschließen => MA verlässt nach einiger Zeit die Bank auf eigenen Wunsch => MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

m Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern) m Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status m Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung m Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

m Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3_ Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der Bank keinen Anspruch auf die sog.

„Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der Bank, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4. MA nimmt VO 2010 an

Vorteile:

- MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

- Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet

- MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

- Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann Nachteile:

- Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

- Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Besonderer Kündigungsschutz

- Verlängerte Lohnfortzahlung

- Hinterbliebenenschutz

- Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt Ihrer Wahl.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Bank und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der B.-Bank einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der Bank beiträgt, die Verantwortung für die Situation der Bank allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist.

Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unsere Bank steht, fordern wir den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder Nachteile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beiden Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Personalrat.“

Am 02.12.2009 fand eine Personalversammlung statt, auf der der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, Herr I., eine Rede hielt, in der er u.a. darauf hinwies, dass der Arbeitsrichter Herr Fa. in der Einigungsstelle nochmals deutlich vermittelt habe, dass die Wechselprämie nicht nur die Komponente sei, um den Übergang für Betroffene etwas komfortabler zu machen, sondern auch einen Vertrag über einen Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht darstelle. Die Rede wurde ebenso im Intranet der Beklagten veröffentlicht, wie die Intranet-Meldung des Gesamtpersonalrats vom 13.01.2010 über zwei Entscheidungen des Arbeitsgerichts München über Klagen von zwei Mitarbeitern, dass den Betroffenen die Erteilung der Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung zusteht. Eine entsprechende Mitteilung der Arbeitgeberseite erfolgte mit Schreiben vom 14.01.2010. Dort heißt es:

„Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie angekündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre individuellen Angebote erhalten.“

Die Beklagte richtete eine eigene Intranet-Seite ein, auf der sämtliche Informationen der Arbeitgeberseite, sowie des Personalrats und Gesamtpersonalrats eingestellt wurden und die Möglichkeit bestand, individuelle Fragen zu stellen. Außerdem stand ein ausführlicher Bereich mit FAQ zur Verfügung, um die bereits gestellten und beantworteten Fragen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzusehen. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit zu einer persönlichen Beratung (drei Beratungswochen: Angebot der BVV, Anlage B 41 vom 05.02.2010).

Mit Schreiben vom 05.02.2010 erhielten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Klagepartei ein persönliches Angebot mit einem individualisierten Anschreiben. Dort heißt es:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse Ba. GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren ...“

Weiter heißt es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

- Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

- Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

- Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

- Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

- Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

- Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.“

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: Zum einen einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Uberführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO 2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.“

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile (siehe Bl. 69 d.A.).

Die Klagepartei unterschrieb die entsprechende Erklärung und gab diese vor der gesetzten Frist bis 12.03.2010 bei der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 08.05.2013 machte die Klagepartei durch ihre anwaltliche Vertretung deutlich, dass sie die Erklärung für nichtig hält und erklärte vorsorglich eine Anfechtung.

Mit ihrer Klage vom 06.10.2014 möchte die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit und ihr Verbleiben in dem beamtenähnlichen Versorgungssystem festgestellt wissen.

Die Klagepartei vertritt die Ansicht, dass durch ihre Unterschrift unter die Wechselvereinbarung vor dem 12.03.2010 der Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage nicht weggefallen ist. Insoweit habe sie ihre Willenserklärung erfolgreich durch das Schreiben vom 08.05.2013 angefochten. Die Beklagte habe wider besseren Wissens und entgegen vorliegender interner Gutachten / Rechtsausführungen gegenüber den Mitarbeitern behauptet, dass sie sich einseitig durch Widerruf der entsprechenden Richtlinien der Versorgungskasse von den bestehenden Verpflichtungen lösen könne und weder die bestehende Versorgung weiterführen (diese sei auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren), noch Versorgungszusagen in der Zukunft abschließen müsse. Die dementsprechend von der Beklagten vertretene Rechtsansicht in den Rechtsstreitigkeiten gegenüber den Mitarbeitern, die einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gerichtlich geltend gemacht hatten, sei unhaltbar gewesen und vom BAG in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 anders beurteilt worden. Bei dem Gutachten der Kanzlei G., die zu dem von der Beklagten vertretenen Ergebnis gekommen war, handle es sich um ein reines Gefälligkeitsgutachten.

Die Beklagte habe ihren Mitarbeitern zudem die Informationen über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage entzogen, indem sie die entsprechenden Informationen aus dem Intranet entfernt habe. Auch habe sie ausschließlich darüber informiert, dass durch ihren Widerruf die bisherige Versorgung für die Zukunft nicht weitergeführt werde und selbst bei ihrer Information über die dieser Auffassung entgegenstehenden Urteile des Arbeitsgerichts München habe sie den Mitarbeitern mitgeteilt, dass diese Rechtsprechung in den nächsten Instanzen aufgehoben werde. Durch die Falschinformation seien die Mitarbeiter davon ausgegangen, dass es für sie nur Nachteile mit sich bringt, wenn sie die Wechselvereinbarung nicht annehmen. Sie hätten sich in der Situation „Vogel friss oder stirb“ gesehen.

Die Klagepartei macht außerdem geltend, dass die Unterlagen der Beklagten darüber hinaus falsche Angaben zur Fortgeltung der sog. Gewährträgerhaftung im Insolvenzfall enthalten haben. Aufgrund einer Gesetzesänderung stehe fest, dass die Gewährträgerhaftung für die neue VO 2010 entfallen sei. Aufgrund dieser doppelten Falschinformation liege sowohl eine arglistige Täuschung, wie auch ein Irrtum auf Seiten der Klagepartei vor. Somit habe die Anfechtung vom 08.05.2013 zum Wegfall der entsprechenden Vereinbarung geführt. Im Übrigen habe die Klagepartei auch einen Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auf Naturalrestitution wegen schuldhafter Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten. Da es sich um Verpflichtungen der Beklagten gehandelt habe, könne der Klagepartei ein Wissen, das sie durch Information von Personalratsseite oder Gesamtpersonalratsseite erhalten habe, nicht zugerechnet werden. Vorliegend sei sie deshalb so zu behandeln, als hätte sie das Wechselangebot nicht unterschrieben.

Die Klagepartei vertritt zudem die Ansicht, dass die Anlage 3a des Wechselangebots der Beklagten hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusagen als überraschende Klausel gem. § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage verknüpft werden sollte.

Außerdem sei die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Aus dem Wechselangebot sei nicht erkennbar gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen war, oder ob die Klagepartei dem Widerruf zustimmen bzw. nicht zustimmen musste bzw. konnte. Auch sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichtet. Der Wegfall dieser Vergünstigungen sei im Wechselangebot überhaupt nicht angesprochen worden bzw. es sei das Gegenteil behauptet worden. Durch die sich hieraus ergebende Intransparenz sei die Entschließungsfreiheit der Klagepartei beeinträchtigt gewesen. Ferner werde die Klagepartei durch die Klausel unangemessen benachteiligt gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Auch nach dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei die erklärte Zustimmung der Klagepartei unwirksam. Die Geschäftsgrundlage für die Unterzeichnung des Wechselangebots sei die Tatsache gewesen, dass die Beklagte sich einseitig von ihren vorhergehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Versorgungszusagen lösen konnte. Da sich diese Behauptung durch die Rechtsprechung des BAG als unrichtig herausgestellt habe, sei die Geschäftsgrundlage wesentlich gestört und das Risiko hierfür durch die Beklagte zu tragen.

Die Klagepartei beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.09.2015 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K 1 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

  • 2.Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

  • 3.Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte verwehrt sich gegen den Vorwurf, dass eine bewusste Falschinformation vorgelegen habe. Sie schildert den wirtschaftlichen Hintergrund und die dringende Notwendigkeit von Einsparungen auch im Personalbereich. Bei Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten sei die Beklagte aufgrund des erstellten Rechtsgutachtens berechtigterweise zu der Auffassung gelangt, dass sie ihr beamtenähnliches Versorgungssystem widerrufen und auf dem Stand 31.12.2009 einfrieren könne und keine Versorgungszusagen für die Zukunft mehr erteilen müsse. Entsprechend dieser Rechtsauffassung habe sie sich korrekt verhalten und zusammen mit dem Personalrat ein neues beitragsfinanziertes Versorgungssystem geschaffen, das sich sehen lassen könne.

Der Personalrat und Gesamtpersonalrat hätten von Anfang an eine andere Rechtsauffassung vertreten und hierüber ausführlich informiert. Der Personalrat habe auf die Nachteile des neuen Systems genauso deutlich hingewiesen, wie auch auf den Vorteil, den dieses System für diejenigen haben könne, die vor Eintritt in den Ruhestand bei der Beklagten ausscheiden. Bereits ab März / April 2009 habe es eine große Klagewelle beim Arbeitsgericht München gegeben. Der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats I. habe in seiner Ansprache vom 02.12.2009 auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Unterschrift unter das Wechselangebot einen Klageverzicht hinsichtlich des Versorgungsrechts beinhalte. Die Mitarbeiter hätten noch vor dem individuellen Angebot vom 05.02.2010 auch darüber Bescheid gewusst, dass es inzwischen zwei klagestattgebende Urteile des Arbeitsgerichts München gab, die von einem fortbestehenden Anspruch auf Erteilung von Versorgungszusagen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Versorgungsrecht) einschließlich Kündigungsschutz, Beihilfeberechtigung und Befreiung von der Versicherungspflicht ausgingen.

Die Beklagte trägt vor, die Umstellung des Versorgungssystems sei über Monate Gesprächsthema Nummer 1 zwischen den Mitarbeitern gewesen und auf der eigens hierfür eingerichteten Intranet-Seite hätten sich ausführlichste Informationen hierüber befunden. Zudem sei eine individuelle Beratung möglich gewesen. Alle Mitarbeiter, die die Wechselvereinbarung unterzeichnet haben, hätten daher eine bewusste Entscheidung getroffen. So sei von 75% der Mitarbeiter das Angebot angenommen und nur von 25% abgelehnt worden. Auch die Klagepartei habe sich bewusst dafür entschieden, in das neue Versorgungssystem zu wechseln und für die hierdurch entstehende Rechtssicherheit die Wechselprämie erhalten.

Die Beklagte vertritt infolgedessen die Ansicht, dass alle notwendigen Informationen vorhanden waren und insofern keine weiteren Aufklärungspflichten der Beklagten bestanden. Deshalb bestreitet die Beklagte auch, dass in irgendeiner Form eine Täuschung oder ein Irrtum der Klagepartei in Betracht kommt. Anfechtungsgründe gem. §§ 119, 123 BGB kämen daher ebenso wenig in Betracht, wie ein Anspruch auf Schadensersatz. Das erklärte Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) in der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) verstoße auch nicht gegen AGB. Es sei weder objektiv ungewöhnlich, noch subjektiv überraschend gewesen. Vielmehr sei es für alle Mitarbeiter ersichtlich darum gegangen, das frühere Versorgungssystem abzulösen, das zweiteilig ausgestaltet war und zum einen aus der VK 1 bestand, auf die nach 10 Jahren ein Anspruch entstanden war, und zum anderen auf der Versorgungszusage nach 20 Jahren (Versorgungsrecht).

Das Angebot zur Zustimmung zur Überführung der bisher erworbenen Anwartschaften in die VO 2010 habe den Sinn und Zweck gehabt, das alte Versorgungssystem insgesamt abzulösen durch eine beitragsgedeckte neue Versorgungsordnung. Dementsprechend sei in dem Formular zum Einen die Ablösung der bisher erworbenen Anwartschaft vorgesehen gewesen und zum Anderen das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung. Für den letzteren Punkt habe eine Rechtsunsicherheit bestanden, weil die Beklagte zwar auch aufgrund des erstellten Rechtsgutachtens davon ausging, dass kein Anspruch auf eine Erteilung von Direktzusagen mehr bestand. Zum Anderen habe es - vertreten von vielen Mitarbeitern, dem Personalrat und Gesamtpersonalrat - die Rechtsauffassung gegeben, dass Ansprüche aufgrund einer Gesamtzusage oder betrieblichen Übung bestanden. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie bei Annahme des Wechselangebots innerhalb von vier Wochen habe die Beklagte daher Rechtssicherheit schaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter.

Die Beklagte ist der Ansicht, § 307 Abs. 1 BGB sei auf das verwendete Formular und die dortigen Formulierungen nicht anwendbar, weil es sich um eine Hauptleistungspflicht handle, die nicht der Billigkeitskontrolle unterliege. Außerdem sei der Inhalt des Wechselangebots mit dem Abschluss der neuen Versorgungsordnung in einer Dienstvereinbarung geregelt, so dass gem. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB eine Überprüfung ausscheide. Im Übrigen seien die Rechtsfolgen bekannt gewesen und die Frist ausreichend. Auch wenn die Klausel ganz entfalle, wäre durch die Erklärung des Wechsels auf eine neue Versorgungsordnung die alte Versorgungsordnung insgesamt abgelöst worden. Die Regelung sei weder intransparent, noch unangemessen.

Auch sei keine Falschinformation über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung erfolgt. Nach der neuen gesetzlichen Regelung bestünde die Gewährträgerhaftung für die VO 2010 fort, weil vom Grundsatz der Einheit einer Versorgungszusage auch bei Änderungen im Versorgungssystem auszugehen sei. Diese Rechtsansicht werde durch zwei Rechtsgutachten belegt. Ein Irrtum der Klagepartei sei nicht hinreichend dargelegt, da keine Ausführungen erfolgt seien, worüber sich die Klagepartei konkret im Irrtum befunden haben wolle.

Auch eine Unwirksamkeit wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage komme in Betracht, wenn es um das Vorhandensein oder den Eintritt gewisser Umstände gehe und nicht um die Beurteilung einer Rechtsfrage.

Im Übrigen sei der Antrag zu 2. bereits unzulässig, weil der Klagepartei die Höhe der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge bekannt ist und insofern ein konkreter Leistungsantrag vorrangig.

Vorsorglich für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, habe die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Eintritts der Klagepartei in die neue Versorgungsordnung. Dies folge entweder bei Nichtigkeit oder erfolgreicher Anfechtung aus § 812 Abs. 1 BGB und sonst bei Rücktritt oder Schadensersatzansprüchen aus § 346 BGB. Die Klagepartei habe daher die erhaltenen Prämien zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich des Klageabweisungsantrags:

1. Die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 30.287,97 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

2. Die Klagepartei zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gem. § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit SB.) in Höhe von € 878,72 an die Beklagte abzutreten.

Die Klagepartei beantragt,

Abweisung der Widerklage.

Die Klagepartei macht geltend, dass die Ablösung der ihr bereits zugesagten beamtenrechtlichen Versorgung nach 10 Jahren durch die Wechselvereinbarung und die Zahlung der entsprechenden Prämien wirksam gewesen ist. Lediglich der Verzicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage sei unwirksam. Daher bestehe kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der an die Klagepartei ausgezahlten Prämien.

Im Übrigen vertritt die Klagepartei die Ansicht, dass auch unter Einbeziehung der Information durch Personalrat und Gesamtpersonalrat die vorliegenden Informationen nicht ausreichend gewesen seien. Der Personalrat und Gesamtpersonalrat hätten die Arbeitgeberseite mehrfach darauf hingewiesen, dass eine erforderliche Gegenüberstellung der Leistungen aus dem alten Versorgungssystem gegenüber dem neuen Versorgungssystem unter Einbeziehung der Ansprüche aus der nach 20 Jahren zu erteilenden Versorgungszusage nicht erfolgt sei. Dadurch hätte den Mitarbeitern die Grundlage für eine so weitreichende Entscheidung gefehlt, wie sie sie nach Meinung der Beklagten durch Unterzeichnung der Wechselvereinbarung getroffen haben sollen.

Für den umfangreichen weiteren Sach- und Rechtsvortrag der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 06.10.2014, 09.01.2015, 27.02.2015 und 09.03.2015, sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 18.11.2014, 11.02.2015 und 06.03.2015 jeweils samt Anlagen, sowie die Sitzungsprotokolle in vollem Umfang Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klagepartei das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO hinsichtlich einer Feststellung der geltend gemachten Anwartschaft an dem bedingten Versorgungsrecht und der Unwirksamkeit der Wechselvereinbarung.

Der Zulässigkeit der Antrags zu 1) steht nicht entgegen, dass der Eintritt der Bedingungen noch in der Zukunft liegt und derzeit weder feststeht noch festgestellt werden kann. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sowie auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sogenannte Elementfeststellungsklage, BAG 21.04.2010, 4 AZR 755/08, NZA 2010, 968). Ein Versorgungsverhältnis ist bereits mit der erteilten Zusage einer späteren Versorgung ein Rechtsverhältnis, dass feststellungsfähig ist, auch wenn ein Bedingungseintritt nicht feststeht (BAG 11.03.2008, 3 AZR 358/06, NZA 2009, 790). Vielmehr entstehen bereits mit Begründung des Versorgungsverhältnisses Anwartschaften, die einer Feststellung zugänglich sind.

Ein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO würde nur dann fehlen, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Deshalb ist es erforderlich, dass die Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließt (BAG 21.04.2010, 4 AZR 755/08, NZA 2010, 968).

Die von der Klagepartei begehrte Feststellung einer grundsätzlich bestehenden Vereinbarung, bei Eintritt bestimmter Bedingungen eine Versorgungszusage zu erhalten, führt entgegen der Meinung der Beklagten auch zu einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits. Der Rechtstreit zwischen den Parteien beschränkt sich nämlich auf die Frage, ob eine wirksame Versorgungszusage vorliegt, die bei Eintritt der Bedingungen von einem Anwartschaftsrecht zu einem Anspruch auf Angebot einer Versorgungszusage erstarkt. Der Rechtsstreit über diesen Teilaspekt des festzustellenden Rechtsverhältnisses wird zwischen den Parteien endgültig beigelegt.

Ein Leistungsantrag ist nicht vorrangig, da bei der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwarten ist, dass sie sich dem Urteilsspruch beugt und ein vollstreckbarer Titel von daher nicht erforderlich ist.

Die Anträge zu 2) und 3) sind auch bestimmt genug, da klar ist, bei welcher Vereinbarung die Wirksamkeit streitig ist und welches beamtenähnliche Versorgungssystem gemeint ist. Es geht daher auch um die Klärung der Inhalte eines konkreten Rechtsverhältnisses.

II.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) mit Ablauf der Wartezeit und auch keinen Anspruch auf die weiteren Feststellungen, da sie durch Unterzeichnung der Wechselvereinbarung wirksam aus dem beamtenähnlichen Versorgungssystem ausgeschieden ist. Über die hilfsweise von der Beklagten für den Fall der Klagestattgabe erhobene Widerklage war daher nicht zu entscheiden.

Im Einzelnen:

1. Der Klagepartei stand grundsätzlich ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) nach beamtenähnlichen Grundsätzen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu (BAG 15.05.2012, 3 AZR 610/11 u.a., zitiert nach juris). Dieser Anspruch ist durch die Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2010 entfallen. Durch die Unterzeichnung der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ und der gleichzeitigen Zustimmung zur Überführung ihrer Versorgung in die VO 2010 hat die Klagepartei durch vertragliche Vereinbarung das vorher bestehende Versorgungssystem aus der VK 1 und dem Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts bei Bestehen bestimmter Voraussetzung nach 20 Jahren abgelöst.

2. Die von der Klagepartei unterzeichnete Wechselvereinbarung ist nicht aufgrund der erklärten Anfechtung mit Schreiben vom 08.05.2013 entfallen.

2.1. Anfechtbarkeit gem. § 123 Abs. 1 BGB

Die Klagepartei macht geltend, dass sie durch Falschinformation über die Tatsache, dass die Beklagte einseitig aufgrund des Widerrufs berechtigt war, für die Zukunft keine Versorgungszusagen mehr zu erteilen, arglistig getäuscht wurde und aufgrund dieser Täuschung die Wechselvereinbarung unterschrieben hat.

Eine arglistige Täuschung setzt eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Dabei ist die Täuschung durch Vorspieglung oder Entstellung von Tatsachen genauso möglich, wie durch ein Verschweigen unter Verletzung einer Aufklärungspflicht. Die Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Arglist erfordert Vorsatz. Der Handelnde muss also die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Hierdurch muss eine Täuschung verursacht worden sein, die für die Willenserklärung ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt/Ellenberger Rn 2 ff, m.w.N.).

2.1.1 Zunächst einmal muss also subjektiv in der Person des Getäuschten ein Irrtum vorliegen. Hierzu liegt bereits kein schlüssiger Vortrag der Klagepartei vor. Es fehlt an jeglichen Angaben darüber, von welchen Vorstellungen die Klagepartei ausgegangen ist und inwieweit sich das Verhalten der Beklagten hierauf ausgewirkt haben soll. Mit der Information durch den Gesamtpersonalrat vom 04.02.2010 zusammen mit den Informationen der Beklagten im persönlichen Angebot vom 05.02.2010 lagen alle erforderlichen Informationen objektiv vor. Insbesondere war klar, dass verbunden mit wirtschaftlichen Nachteilen das alte beamtenähnliche Versorgungssystem, bestehend aus VK 1 und Versorgungsrecht abgelöst werden sollte durch die kostengünstigere VO 2010. Aus den vorliegenden Informationen ging daher klar hervor, dass durch den Systemwechsel auch das Versorgungsrecht mit seinen sonstigen Bestandteilen (Beihilfeberechtigung, Kündigungsschutz und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht) entfallen sollte. Der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats hatte bereits am 02.12.2009 darauf hingewiesen, dass damit auch ein Klageverzicht für die Zukunft verbunden sei.

Unter diesen Voraussetzungen fällt es schwer sich vorzustellen, worüber sich die Klagepartei geirrt haben will oder ob sie geltend machen will, dass sie die vorhandenen Informationen subjektiv nicht zur Kenntnis genommen hat.

2.1.2 Allerdings kommt es für die Entscheidung hierauf nicht maßgeblich an, da die von der Klagepartei behauptete Täuschung sich nicht auf Tatsachen i.S. von objektiv nachprüfbaren Umständen bezieht. Vielmehr geht es der Klagepartei ersichtlich darum, dass sie die Chancen eines (gerichtlichen) Vorgehens gegen die Nichterteilung einer Versorgungszusage durch die Beklagte falsch eingeschätzt hat und der Beklagten vorwirft, sie habe ausschließlich dargestellt, dass die einseitige Einstellung von Versorgungszusagen rechtmäßig gewesen sei.

Unabhängig davon, ob die Klagepartei auf die rechtliche Einschätzung der Beklagten vertraut hat, obwohl der Personalrat und Gesamtpersonalrat deutlich eine andere Rechtsmeinung vertreten haben, bereits zwei klagestattgebende Entscheidungen des Arbeitsgerichts München vorlagen und den Mitarbeitern auch bekanntgegeben wurden und weshalb es ihr vor diesem Hintergrund lieber war, die Vorteile einer schnellen Entscheidung zu sichern, anstatt wie viele ihrer Kolleginnen und Kollegen den unsicheren Weg einer Klage oder eines Abwartens einzuschlagen, kann ein Irrtum über die Wahrscheinlichkeit der Bestätigung einer bestimmten rechtlichen Beurteilung durch die Rechtsprechung nicht zu einem Irrtum führen, der im Rahmen von § 123 BGB relevant ist. Bei den Äußerungen der Beklagten handelte es sich lediglich um deren letztlich unmaßgebliche Rechtsmeinung und nicht um eine Tatsache. Auf den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte keinen Einfluss, auch wenn sie gegenüber den Mitarbeitern die Meinung vertritt, dass erstinstanzliche Urteile sicherlich in der nächsten Instanz aufgehoben werden. Insoweit besteht auch kein schützenswertes Vertrauen, wenn Mitarbeiter an die Richtigkeit einer solchen Behauptung glauben. Auch das BAG, das in seinen Entscheidungen vom 15.05.2012 (3 AZR 610/11 u.a., zitiert nach juris) zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist, als die Beklagte, drückt insofern nur eine bindende Rechtsmeinung aus, stellt aber keine Tatsachen fest.

2.1.3 Im Übrigen liegt auch kein vorwerfbares Verhalten der Beklagten vor. Bei der Möglichkeit verschiedener Rechtsmeinungen dürfen diese auch vertreten werden, ohne dass eine Pflicht vorliegt, über andere Rechtsmeinungen zu sprechen, jedenfalls dann, wenn eine Rechtsmeinung nicht vollkommen abwegig ist. Dass vorliegend andere Rechtsauffassungen möglich waren, zeigen nicht nur die gutachterlichen Beurteilungen, die die Beklagte eingeholt hat, sondern auch einige erstinstanzliche Entscheidungen des Arbeitsgerichts München, die insoweit die Auffassung der Beklagten gestützt haben (s. hierzu auch die Rechtsprechung zu fehlendem Verschulden, wenn ein Verhalten auf vertretbaren Rechtspositionen beruht: BGH XI ZR 356/09 und BAG 13.7.2006, 8 AZ8 AZR 303/05, Rn 23 zu des § 613a Abs. 5 BGB: eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung beinhaltet, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut; jeweils zitiert nach juris).

2.1.4 Ebenso wenig kann die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung nach Art. 4 BayLBG eine Täuschung i.S. von § 123 BGB begründen. Abgesehen davon, dass Einiges für die Richtigkeit der Rechtsmeinung der Beklagten spricht, die wiederum durch Gutachten belegt wird, kann die Beklagte auch hier eine Rechtsmeinung vertreten, bei der abweichende Rechtsmeinungen möglich sind und von der unklar ist, ob sie im Nachhinein durch die Rechtsprechung gebilligt wird. Eine Täuschung über Tatsachen kann damit nicht verbunden sein.

3.2 Anfechtung gem. § 119 BGB

Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtum über den Inhalt der mit Unterzeichnung der Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2010 abgegebenen Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) liegen nicht vor. Es fehlt jeglicher nachvollziehbare Vortrag der Klagepartei, weshalb die im Anfechtungsschreiben vom 08.05.2013 erklärte Anfechtung geeignet sein soll, die Frist des § 121 Abs. 1 BGB zu wahren, nachdem das BAG bereits am 15.05.2012 (3 AZR 610/11 u.a.) geklärt hatte, dass grundsätzlich bei Abgabe der Willenserklärung ein Anspruch auf eine Versorgungszusage bestand.

Auch fehlt es bereits an der Darlegung eines erforderlichen, subjektiven Irrtums darüber, was Inhalt der Erklärung war. Angesichts der oben zu 2.1 bereits ausgeführten Informationslage ist ein solcher Irrtum auch schwer vorstellbar. Der Vortrag der Klagepartei bleibt hier vage und bezieht sich lediglich auf das Motiv für die Abgabe der Erklärung, nämlich auf die Einschätzung, dass die von der Beklagten geäußerte Rechtsmeinung zutrifft, dass ohnehin keine Verpflichtung zur Erteilung von Versorgungszusagen mehr bestand oder jedenfalls ein hohes Risiko für die erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Anspruchs bestand. Hierbei handelt es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Ein eventueller Irrtum über die Rechtsfolge einer wirksamen, vertraglichen Aufhebung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage wäre unbeachtlich (so BAG 30.10.1987, 7 AZR 115/87 bei Nichtwissen, dass durch den Abschluss eines befristeten Vertrages der unbefristete vorhergehende Vertrag endet).

3. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten oder wegen Falschberatung mit der Folge, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie die Wechselvereinbarung nicht unterschrieben hätte.

3.1 Eine Falschberatung scheidet aus, weil die Beklagte aus den bereits unter 2.1 genannten Gründen keine falschen Tatsachen genannt hat, sondern lediglich ihre Rechtsmeinung. Die Beklagte durfte ihre Rechtsposition vertreten und war nicht verpflichtet, die Klagepartei entgegen ihren eigenen Interessen über andere Rechtsauffassungen und ihre Aussichten auf Bestätigung durch die Rechtsprechung hinzuweisen.

3.2 Das Bestehen einer Aufklärungspflicht setzt ein Informationsdefizit voraus. Wie bereits unter 2.1 ausgeführt, lagen zum Zeitpunkt der Unterschrift der Klagepartei unter die Wechselvereinbarung umfassende Informationen vor, für die die Beklagte sogar eine eigene Webseite eingerichtet und dort eigene, wie Informationen von Personalratsseite eingestellt hat. Zusätzlich gab es das Angebot einer individuellen Information und die Möglichkeit, über die Webseite konkrete Fragen zu stellen. Daher ist für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit eine darüberhinausgehende Pflicht der Beklagten zur Information bestanden haben soll. Eine Verpflichtung zu einer konkreten Gegenüberstellung beider Systeme, wie sie von Personalratsseite angemahnt worden ist, bestand nicht. Dies folgt schon daraus, dass nach der damaligen Rechtsmeinung der Beklagten schon kein Anspruch auf eine weitere Erteilung von Versorgungszusagen mehr bestand. Nach Auffassung der Klagepartei hätte die Beklagte also Berechnungen anstellen sollen, welche Ansprüche für Mitarbeiter nach dem alten Versorgungssystem bestehen für den Fall, dass ihre Rechtsmeinung unzutreffend ist und dies vergleichen mit dem neuen Versorgungssystem. Solche Vorstellungen sind überzogen. Einem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden, umfangreiche Berechnungen für verschiedene Alternativen anzustellen, die wegen einer noch ungewissen Rechtsprechung im Bereich des Möglichen liegen. Vielmehr ist diesbezüglich der Informationsstand ausreichend, dass das neue Versorgungssystem erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringt. Diese waren Sinn und Zweck der ganzen Umstellung, da die Beklagte verpflichtet war, Einsparungen vorzunehmen und wurden auch entsprechend kommuniziert.

Auf eine Zurechnung von Informationen, also darauf, ob sie von Arbeitgeberseite oder Personalratsseite erfolgt sind, kommt es entgegen der Ansicht der Klagepartei genauso wenig an, wie auf die Frage, ob die Klagepartei persönlich die Informationen zur Kenntnis genommen hat, oder nicht. Für die Frage, ob im Rahmen der vertraglichen Beziehungen eine Aufklärungsplicht besteht oder nicht, ist nur maßgeblich, ob tatsächlich ausreichende Informationen vorhanden sind, von denen die Klagepartei Kenntnis und zu denen sie Zugang hat. Beides war hier der Fall.

Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar ist, scheiden Schadensersatzansprüche aus.

4. Das von der Klagepartei erklärte Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ist auch nicht gem. §§ 305 ff. BGB unwirksam.

4.1. Kein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB

Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass der Vertragspartner darauf vertrauen darf, dass sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich zum Einen um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt und zum Anderen ein Überraschungsmoment in dem Sinne hinzukommt, dass der andere Teil mit der Klausel „nicht zu rechnen braucht“. Hierzu muss zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Klauselinhalt eine Diskrepanz bestehen (BGH 11.12.2003, III ZR 118/03, Rn 19 ff, zitiert nach juris).

Der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. § 305 c Abs. 1 BGB ist daher unanwendbar, wenn eine ohne Weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist (Palandt-Grüneberg, § 305 c BGB, Rn 4, m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche und überraschende Klausel. Die gesamte Wechselvereinbarung besteht unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ aus drei Absätzen. Im ersten Absatz geht es um die Annahme des Angebots zur Überführung der zuvor erworbenen Anwartschaft in eine rückgedeckte insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse. Im zweiten Absatz geht es um die hier angegriffene Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen. Der dritte Absatz sieht dann die Erklärung vor, dass mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teilgenommen wird.

Bei der Kürze und der Klarheit des Textes ist von einer Kenntnisnahme des Inhalts durch den Unterzeichner auszugehen. Zudem war Sinn und Zweck der gesamten Wechselvereinbarung die Ablösung des alten Versorgungssystems durch ein neues Versorgungssystem. Da die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung zum alten Versorgungssystem gehörte, war damit klar, dass bei einem Wechsel des Versorgungssystems auch die Erteilung von Direktzusagen wegefallen musste. Ansonsten wäre es nicht zu einem Systemwechsel gekommen. Die Klausel ist daher weder objektiv ungewöhnlich, noch kam sie für die Klagepartei überraschend.

4.2. Kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche AGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrages unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle (BAG 08.05.2008, 6 AZR 517/07, Rn 22, zitiert nach juris zu einem Aufhebungsvertrag). Die zwischen der Klagepartei und der Beklagten getroffene Vereinbarung über den Wechsel des Versorgungssystems, einschließlich des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen, ist daher einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Vertrag, mit der die alte Versorgungsordnung insgesamt durch die VO 2010 abgelöst wurde.

4.3. Kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der AGB ergeben.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum Einen ist die Regelung inhaltlich gut verständlich und von ihrem Sinn und Zweck her eindeutig (s. hierzu die Begründung unter 3.1). Zum Anderen besteht entgegen der Ansicht der Klagepartei auch keine Unklarheit der Regelung deshalb, weil aus dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist, ob die Einstellung der Erteilung von Direktzusagen bereits auf einer einseitigen Entscheidung der Beklagten beruht, oder sich eine Berechtigung hierzu erst aufgrund des Vertragsschlusses ergibt.

Für eine Transparenz der angegriffenen Klausel ist eine solche Aussage nicht erforderlich. Aus der Regelung geht klar hervor, dass sich die Frage bei Abschluss der Vereinbarung gar nicht mehr stellt, da auch für den Fall, dass eine einseitige Einstellung der Erteilung von Direktzusagen nicht möglich war, jedenfalls durch die Erklärung des Einverständnisses der Klagepartei eine dahingehende vertragliche Vereinbarung zustande kommt. Durch die Vereinbarung werden dann evtl. unterschiedliche Rechtsmeinungen zu einem einseitigen Vorgehen der Beklagten obsolet und Streitigkeiten ausgeräumt.

Insoweit ist der Meinung der Beklagten zu folgen, dass vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Klageverfahren, in denen eben diese Rechtsfrage streitig war, der hier getroffenen Regelung ein Vergleichscharakter zukommt.

Dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klagepartei die Klausel nicht verstanden haben will und was ihr ggf. unklar war. Die Klausel ist nicht nur aus sich heraus ohne Weiteres verständlich, sondern ihre Bedeutung war zudem Gegenstand einer Vielzahl von Informationen, die der Klagepartei zugänglich waren. Dabei dürfen die Transparenzanforderungen auch nicht überspannt werden. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGH 10.07.1990, XI ZR 275/89, zitiert nach juris: AGB können nicht stets so formuliert werden, daß dem Kunden jedes eigene Nachdenken erspart bleibt). Nach diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

Auf die Frage, ob die Inhaltskontrolle bereits gem. § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen worden ist, weil der Inhalt der neuen Versorgungsordnung in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, kommt es daher nicht mehr an.

5. Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage

Die Wechselvereinbarung ist auch nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gem. § 313 Abs. 1 und 3 BGB entfallen. Subjektive Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BAG 08.10.2009, 2 AZR 235/08, zitiert nach juris). Objektive Geschäftsgrundlage bilden diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinn der Intentionen beider Vertragspartner noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (Palandt-Grüneberg, § 313 BGB, Rn 3f, m.w.N.).

In Betracht kommt hier allenfalls die subjektive Geschäftsgrundlage, nämlich die Vorstellung der Klagepartei, dass die von der Beklagten geäußerte Rechtsmeinung dahingehend, dass künftig kein Anspruch mehr auf die Erteilung einer Versorgungszusage besteht, sich als zutreffend herausstellt. Solche einseitigen Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den im Vertrag zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (st. Rspr: s. BGH 27.06.2012, XII ZR 47/09, zitiert nach juris, m.w.N.).

Hier war das Gegenteil der Fall. Beide Vertragsparteien haben explizit die Zustimmung mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen in die Wechselvereinbarung aufgenommen. Wie bereits ausgeführt, wird durch diese Formulierung ein möglicher Streit darüber, ob die Beklagte einseitig sich von einer evtl. Pflicht zur Erteilung von Direktzusagen lösen konnte, obsolet.

6. Über die hilfsweise von der Beklagten gestellten Anträge auf eine Zugum-Zug Verurteilung und auf Rückabwicklung der Wechselvereinbarung war nicht zu entscheiden, da diese Anträge nur für den Fall gestellt worden sind, dass der Klage stattgegeben wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Streitwert wird pauschalierend nach den Angaben der Parteien für den Wechsel der Versorgungsordnung und den damit verbundenen Nachteilen auf drei Bruttomonatsvergütungen entsprechend § 42 Abs. 2 GKG zzgl. dem zweifachen des Regelwerts entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat die Klagepartei das Rechtsmittel der Berufung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 18/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 356/09 Verkündet am: 18. Januar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 118/03 Verkündet am: 11. Dezember 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 328 A
published on 27/06/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 47/09 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 15/05/2012 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 8 Sa 877/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verur
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published on 07/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München, Az. 38 Ca 11921/14, vom 18.03.2015 wird auf Kosten der Klagepartei zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.