Arbeitsgericht München Endurteil, 03. Feb. 2015 - 13 Ca 3917/14

published on 03/02/2015 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 03. Feb. 2015 - 13 Ca 3917/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 32.221,89.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Wirksamkeit der Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems bei der Beklagten zu 1) in den Jahren 2009/2010.

Die Klagepartei war zunächst seit dem 01.04.1999 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt und stand seit 2002, damit zum Zeitpunkt der Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, und auch weiterhin in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) und einem aktiven Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2). Im Zuge der Auslagerung der Abteilung für Immobilienbewertung hatte die Klagepartei mit Wirkung zum 01.07.2002 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet und wurde zum selben Zeitpunkt von der Beklagten zu 1) beurlaubt. In der Beurlaubungsvereinbarung wurde klargestellt, dass sich die bereits entstandene Anwartschaft auf eine beamtenähnliche Versorgung ausschließlich gegen die Beklagte zu 1) richten sollte und die Beurlaubung bei Eintritt eines Versorgungsfalles endet.

Bei der Beklagten zu 1) bestand lange Jahre ein zweistufig ausgestaltetes Versorgungssystem. Mitarbeiter erhielten nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinie der Versorgungskasse F. GmbH, die Versorgungsleistungen nach dem jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vorsahen. Nach einer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit konnte bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilung, positive Gesundheitsbeurteilung) ein Versorgungsvertrag geschlossen werden, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Dieser Versorgungsvertrag sah insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor. Zum 1. Januar 2002 wurde dieses aus Sicht der Beklagten zu 1) nicht mehr finanzierbare Versorgungssystem zum 1. Januar 2002 für Neueintritte geschlossen. Infolge der Finanzmarktkrise geriet die Beklagte zu 1) in der zweiten Jahreshälfte 2008 in eine finanzielle Schieflage. In der Folge ergriff die Beklagte zu 1) zahlreiche Sparmaßnahmen. Aus Sicht der Beklagten zu 1) war auch die Änderung des bestehenden Versorgungssystems unumgänglich. Der Vorstand der Beklagten zu 1) beschloss in seiner Sitzung vom 03.02.2009 in einem ersten Schritt, die Erteilung von Versorgungsrechten vorläufig einzustellen. Nachdem sich auch der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 17.03.2009 hiermit befasst hatte, wurde diese Entscheidung den Mitarbeitern in einer Intranetmitteilung vom 18.03.2009 (Anlage K 4) mitgeteilt. Bereits beginnend mit März/April 2009 erhoben zahlreiche Mitarbeiter der Beklagten zu 1) - darunter auch die Ehefrau der Klagepartei - Klage gegen die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten. Die Beklagte zu 1) hatte bereits 2008 eine große Rechtsanwaltssozietät mit der Prüfung rechtlicher Gestaltungsoptionen für eine Änderung des beamtenähnlichen Versorgungssystems beauftragt sowie in der Folge ein auf betriebliche Altersversorgung spezialisiertes Beratungsunternehmen sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Rechtsberater der Anwaltskanzlei kamen zu dem Ergebnis, dass die Richtlinien der Versorgungskasse F. GmbH widerrufen und die Erteilung von Versorgungsrechten mit Wirkung für die Zukunft rechtlich wirksam einge stellt werden könnten. Auf dieser Grundlage beschloss der Vorstand der Beklagten zu 1) in seiner Sitzung vom 03.06.2009, die Erteilung von Versorgungsrechten nach Ablauf einer 20-jährigen Wartezeit endgültig einzustellen sowie die Versorgungszusagen nach den Richtlinien der Versorgungskasse F. GmbH mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Diese Entscheidung wurde am 05.06.2009 im Intranet und mit E-Mail der Beklagten zu 2) vom 08.06.2009 auch der Klagepartei bekanntgemacht (Anlage B 3). An die Stelle des beamtenähnlichen Versorgungssystems sollte ein grundlegend modifiziertes Versorgungssystem treten, das das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem insgesamt für diejenigen Mitarbeiter ablösen sollte, die noch keinen Versorgungsvertrag nach 20jähriger Wartezeit geschlossen hatten. Die bis zum 31.12.2009 nach dem Versorgungsplan der Versorgungskasse F. GmbH erworbenen Anwartschaften sollten mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter abgelöst und als Einmalbetrag in eine rückgedeckte Unterstützungskasse überführt werden. Zum 01.01.2010 sollte zudem ein grundlegend modifiziertes Versorgungssystem eingeführt werden. Die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung war Gegenstand mehrmonatiger Verhandlungen mit dem Gesamtpersonalrat der Beklagten zu 1). Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) wie auch die beurlaubten Mitarbeiter wie die Klagepartei wurden über den Verhandlungsstand fortlaufend durch Mitteilungen der Beklagten und des Gesamtpersonalrats auf dem Laufenden gehalten (vgl. beispielsweise E-Mails an die Klagepartei vom 08.06.2009, B 3 - Bl. 147 d.A., vom 23.11.2009, B5 - Bl. 150 d.A., vom 20.01.20120, B6 - Bl. 151 d.A.). Die Verhandlungen konnten in einer Einigungsstelle durch Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung am 19.11.2009 zum Abschluss gebracht werden. Der Beschluss der Einigungsstelle, die Dienstvereinbarung sowie die Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des neuen Versorgungssystems (Anlage B 4, K 8 und K 10) wurden den bei der Beklagten zu 2) beschäftigten beurlaubten Mitarbeitern, wie der Klagepartei, auch nochmals durch die Beklagte zu 2) weitergeleitet (E-Mail vom 23.11.2009, Anlage B 5). Die Dienstvereinbarung regelte detailliert die Konditionen für die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010. Die Dienstvereinbarung setzte ausdrücklich die individuelle Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter voraus. Weiter war geregelt, dass bei einer Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach Unterbreitung des Umstellungsangebots als Gegenleistung für die hiermit einhergehende Herstellung der Rechtssicherheit eine Wechselprämie in Höhe von 25% des Ablösebetrages vorgesehen war. Im Falle der Klagepartei betrug die Wechselprämie € 51.429,10.

Um offene Fragen zu dem grundlegend modifizierten Versorgungssystem zu beantworten, richtete der Personalbereich der Beklagten zu 1) eine Anlaufstelle ein. Zudem wurden allgemeine relevante Fragen mit den Antworten (sog. FAQ) ins Intranet der Beklagten zu 1) gestellt (Bl. 472 d.A.). Diese wurde mit E-Mail vom 3.12.2009 (B 42, Bl. 477 d.A.) auch der Klagepartei zugeleitet. Es fanden im Januar und Februar Informationsveranstaltungen statt. Die bei der Beklagten zu 2) beschäftigten beurlaubten Mitarbeiter wie die Klagepartei wurden auf zwei separaten Informationsveranstaltungen am 1. und 11. Februar 2010 entsprechend informiert. Der C. führte darüber hinaus im Februar und März 2010 jeweils drei Beratungswochen bei der Beklagten zu 1) durch. Die Möglichkeit einer Beratung durch den C. konnten auch die zur Beklagten zu 2) beurlaubten Mitarbeiter wahrnehmen. Im Falle der Klagepartei kam es zu zahlreichen Einzelgesprächen bei der personalverantwortlichen der Beklagten zu 2), Frau W. Am 05.02.2010 wurden an alle betroffenen Mitarbeiter Angebotsschreiben zur Überführung in die Versorgungsordnung 2010 verschickt. Im Anschreiben wurden die aus Sicht der Beklagten zu 1) relevanten Rechtsfolgen für den Fall der Annahme bzw. Ablehnung des Angebots zur Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung dargestellt (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage B7, Bl. 152 d.A.) Dem Schreiben waren sechs Anlagen beigefügt: Anlage 1 enthielt das Angebot zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung, Anlage 2 enthielt Erläuterungen zur neuen betrieblichen Altersversorgung, Anlage 3a enthielt auf grünem Papier ein Zustimmungsformular, Anlage 3b auf rotem Papier ein Ablehnungsformular, Anlage 4 die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft sowie Anlage 5 die individuelle Höhe von Ablösesumme und Wechselprämie (vgl. insgesamt Anlage K 12). Alle Mitarbeiter hatten damit zwei Handlungsoptionen, nämlich die Ablehnung des Angebots oder die einvernehmliche Ablösung des gesamten beamtenähnlichen Versorgungssystems gegen Gewährung einer Wechselprämie bei Annahme in einer bestimmten Frist. Noch am 04.02.2010 hatte der Gesamtpersonalrat in einer Intranetmitteilung (Anlage B 8, Bl. 160 d.A.) den Systemwechsel nochmals eingehend erläutert. Insbesondre wurden die Vor- und Nachteile der zu treffenden Entscheidung zur Neustrukturierung der Altersversorgung gegenübergestellt und auf die Auswirkungen der bereits anhängigen Klagen aufmerksam gemacht. Diese Intranetmitteilung wurde der Klagepartei mit E-Mail vom 05.02.2010 durch die Beklagte zu 2) weitergeleitet (Anlage B 9, Bl. 163 d.A.). Die Klagepartei nahm das Wechselangebot innerhalb der Frist bis zum 12.03.2010 an, in dem sie der Beklagten zu 1) das grüne Zustimmungsformular unterschrieben zukommen ließ.

1) Am 15.05.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht in mehreren Parallelfällen, dass die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten nach 20-jähriger Wartezeit durch die Beklagte zu 1) rechtsunwirksam war. Das Bundesarbeitsgericht bejahte einen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung nach Ablauf der Wartezeit und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen. Mit Schreiben vom 28.02.2014 forderte die Klagepartei die Beklagten jeweils auf, bis zum 17.03.2014 eine Erklärung abzugeben, wodurch sich die jeweilige Beklagte verpflichten sollte, die Klagepartei so zu behandeln, als wäre sie ohne Unterbrechung im beamtenähnlichem Versorgungssystem und wonach die durch Unterzeichnung der Anlage 3a abgegebene Willenserklärungen der Klagepartei als von Anfang an nichtig angesehen werden (Anlage K 20). Die Klagepartei stützte ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung von arbeitsvertraglichen Aufklärungspflichten durch unterbliebene Beratung bzw. falsche Beratung. Weiter focht die Klagepartei sämtlich im Zusammenhang mit der Umstellung abgegebenen Willenserklärungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Die Beklagten ließen die von der Klagepartei gesetzte Frist verstreichen. Eine expilzite Ablehnung erfolgte mit Schreiben vom 19.03.2014 (Anlage K 21) unter Hinweis auf die ausdrückliche Zustimmung der Umstellung der beamtenrechtlichen Versorgungszusage durch die Klagepartei. Unter dem 26.03.2014 erhob die Klagepartei Klage gegen die Beklagten auf Verurteilung der Beklagten zum Angebot einer Versorgungszusage. Diesen Antrag stellte die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2014 um.

Die Klagepartei ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Abschluss eines ihren Arbeitsvertrag ergänzenden Vertrags über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verbunden mit einem Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe im Krankheitsfall, einem umfassenden Schutz vor betriebsbedingter Kündigung und einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Durch die Unterzeichnung des grünen Annahmeformulars stehe der Klagepartei weder ein Versorgungsvertrag noch irgendeine damit verbundene Vergünstigung zu. Auch stelle sich die Klagepartei durch den Wechsel in die VO 2010 bei Zahlungsausfällen durch den Wegfall der Gewährträgerhaftung schlechter. In dem Angebotsschreiben sei suggeriert worden, die beendigende beamtenähnliche Versorgung sei auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun des Klägers möglich. Weiter sei dem Kläger vorgespiegelt worden, die Gewährträgerhaftung für Einmalzahlungsbetrag und Wechselprämie sei weiter trotz des Wechsels in die VO 2010 gegeben. Dies ergebe sich z.B. aus der Formulierung im Angebotsschreiben auf Seite 2 in der ersten Zeile, wonach Versorgungsansprüche „zusätzlich für den Fall einer Insolvenz“ gesichert seien. Tatsächlich bestehe die Gewährträgerhaftung des Freistaates und des S. Bayern nach dem Wechsel in die VO 2010 nach dem Gesetz nicht fort. Die Beklagten hätten die Klagepartei durch den gesamten dargestellten Vorgang, insbesondere aber durch Inhalt und Form des Wechselangebotes daher in mehrfacher Hinsicht getäuscht (vgl. zu weiteren Indizien Bl. 13 d.A.). Bei Unterzeichnung sei dies der Klagepartei nicht bekannt gewesen. Die Täuschung sei auch arglistig gewesen. Die Beklagten hätten die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Die Anfechtungserklärung vom 28.02.2014 sei form- und fristgerecht erfolgt. Auch liege eine wirksame Irrtumsanfechtung vor. Die Klagepartei habe aus den aufgezeigten Gründen nicht gewusst, was sie mit ihrer Unterschrift auf dem gründen Annahmeformular erklärt bzw. welche Folgen für sie diese Unterzeichnung gehabt habe. Die Willenserklärungen seien daher als von Anfang an nichtig anzusehen. Darüber hinaus habe die Klagepartei Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagten hätten der Klagepartei gegenüber gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt, weil sie nicht bzw. schlecht bzw. falsch aufgeklärt hätten. Die Beklagten hätten die Klagepartei umfassend über die Unterschiede der Versorgungssysteme und die damit für die Klagepartei verbundenen Nachteile aufklären müssen. Dies sei nicht erfolgt. Vielmehr sei gegenüber der Klagepartei sogar dargetan worden, dass die sog. Gewährträgerhaftung ohne weiteres fortbestehe. Auch liege ein Verschulden der Beklagten vor, es genüge hier bereits leichteste Fahrlässigkeit. Aufgrund der fehlerhaften Aufklärung habe die Klagepartei einen für sie klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen, so dass Kausalität gegeben sei. Damit seien die Beklagten gegenüber der Klagepartei zum Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Dies bedeute vorliegend Naturalrestituti-on, d.h. Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Darüber hinaus seien die abgegebenen Willenserklärungen in der Annahmeerklärung auf Anlage 3a unwirksam, da die Vertragsbedingungen der Anlage 3a des Wechselangebots gem. §§ 305 ff. BGB unwirksam seien. Die Anlage 3a enthalte in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung. Die Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusa ge sei mit der Einwilligung zur Einstellung der Direktzusagen verknüpft worden, ohne dass dies aus dem Wechselangebot ersichtlich sei. Damit liege eine überraschende Klausel gem. § 305 c Abs. 1 BGB vor. Durch die Formulierung des Wechselangebots sei weiter gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen worden. Aus dem Wechselangebot sei für die Klagepartei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen sei oder ob sie dem Widerruf zustimmen bzw. nicht zustimmen musste bzw. konnte. Erst recht nicht sei für die Klagepartei weder aus dem Wechselangebot noch aus den gesamten Umständen zu erkennen gewesen, dass sie mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichte. Die Klagepartei sei gleichzeitig vorliegend auch unangemessen benachteiligt worden i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Unangemessenheit sei noch verstärkt worden durch die sehr kurze Frist von ca. vier Wochen für die Annahme des Wechselangebots.

Außerdem sei dem Klageantrag schon wegen der Störung der Geschäftsgrundlage „Rechtmäßiger Widerruf der beamtenähnlichen Versorgung durch die Beklagte zu 1)“ gemäß § 313 BGB zuzusprechen (vgl. hierzu Bl. 222 ff d.A.).

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

Die Beklagten werden verurteilt, mit Wirkung zum 01.01.2013 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage gemäß dem als Anlage B 51 vorgelegten Muster - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen,

  • 1.Die Klage abzuweisen,

  • 2.Hilfsweise die Beklagten zu 1) und 2) gemeinsam oder jede für sich zur Erteilung des Versorgungsrechts nur Zug um Zug gegen Rückabwicklung der im Rahmen der Umstellung erworbenen Versorgungsanwartschaften zu verurteilen.

  • 3.Die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) € 74.072,19 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 16.05.2010 zu zahlen.

Die Klagepartei beantragt weiter:

Der Hilfsantrag zu 2 und der Hilfswiderklageantrag zu 3 werden abgewiesen.

Zur Klage führen die Beklagten aus, die seinerzeitige Umstellung der Versorgungszusage sei wirksam. Die Umstellungsvereinbarung sei weder unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung noch aufgrund eines Irrtums anfechtbar. Die Klagepartei könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten eine Rückabwicklung der wirksam geschlossenen Umstellungsvereinbarung verlangen. Auch halte die Umstellungsvereinbarung einer AGB-Kontrolle stand. Die Klageanträge seien im Verhältnis zur Beklagten zu 2) bereits unbegründet, weil die Beklagte zu 2) schon nicht passivlegitimiert sei. Der Klagepartei habe bereits vor Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems keine Anwartschaften auf eine beamtenähnliche Versorgung gegenüber der Beklagten zu 2) zugestanden.

Im Übrigen lägen die Voraussetzung für eine Anfechtung der Umstellungsvereinbarung nicht vor. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setze das vorsätzliche Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen voraus. Die Beklagte zu 1) habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung durch anerkannte Rechtsberater prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig sei. Dass sich die Klagepartei bei Unterzeichnung des Umstellungsangebots in einem Irrtum über die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachen befunden habe, werde bestritten. Eine derartige pauschale und völlig unsubstantiierte Behauptung sei angesichts der Gesamtumstände nicht glaubhaft. Die Klagepartei habe sich vielmehr bewusst für die Umstellung entschieden. Die Klagepartei könne die Arglistanfechtung auch nicht auf dem behaupteten Fortfall der Gewährträgerhaftung stützen. Die Beklagte zu 1) sei bei der Unterbreitung des Umstellungsangebots von einem Fortbestand der Gewährträgerhaftung ausgegangen. Dies habe ein externes Rechtsgutachten vom 27.02.2013 festgestellt (Anlage B 14). Völlig unsubstantiierte Behauptungen der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klagepartei gingen somit ins Leere. Dies gelte im Übrigen auch deshalb, weil angesichts des gesetzlichen Insolvenzschutzes von Rentenansprüchen nach §§ 7 ff. BetrAVG die Bedeutung dieser Punkte nachdem Klagevortrag nicht klar seien. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheide aus, da allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegen könne. Im Übrigen sei die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB am 19.03.2014 bereits abgelaufen. Schadensersatzansprüche aus c.i.c. kämen nicht in Betracht. Die Beklagten hätten keine vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Die Versorgungsordnung 2010 sei in zahlreichen Intranetmitteilungen und auf mehreren Informationsveranstaltungen erläutert worden. Soweit die Klagepartei diese Informationen als unzureichend empfunden hätten, hätte es ihr jederzeit freigestanden, sich ergänzend rechtlich beraten zu lassen. Ein Schadensersatzanspruch bestehe auch nicht deswegen, weil die Beklagte schuldhaft einen Irrtum bei der Klagepartei über die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems erweckt hätte. Die Beklagte zu 2) habe im Hinblick auf die Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung bereits keine eigenen Erklärungen abgegeben, weil dies ausschließlich die Sphäre der Beklagten zu 1) betroffen habe. Die Beklagte zu 1) habe die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch anerkannte Rechtsberater prüfen lassen, die zu dem Ergebnis gelangt seien, dass eine Einstellung zulässig sei. Es sei allen betroffenen Mitarbeitern bewusst gewesen, dass die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems auch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 1) beurteilt hätte werden können. Dies hätten die sich widersprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts München belegt, die bereits vor Versendung der Umstellungsangebote bekannt gewesen seien. Die Mitarbeiter seien hierauf durch Intranetmitteilung der Beklagten zu 1) und des Gesamtpersonalrats (Anlagen B 11 und B 12) ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klagepartei habe eine bewusste und informierte Entscheidung für die Annahme des Umstellungsangebots und gegen die Möglichkeit getroffen, eine Erteilung des Versorgungsrechts gerichtlich durchzusetzen. Hierfür habe sie in Form der Wechselprämie eine erhebliche Gegenleistung der Beklagten zu 1) erhalten. Der Umstellungsvereinbarung komme insoweit der Charakter einer Vergleichsvereinbarung zu. Der Verzicht auf das Versorgungsrecht und die Wechselprämie stünden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Hieran müsse sich die Klagepartei nunmehr festhalten lassen. Selbst wenn der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. zustünde, würde dieser nicht die gestellten Klageanträge tragen. Der Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wäre auf die Aufhebung der Umstellungsvereinbarung gerichtet und nicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts. Zudem könnte die Klagepartei die Aufhebung des Umstellungsvertrags nur Zug um Zug gegen Rückgewährung des Ablösebetrags und der Wechselprämie sowie der an den C. abgeführten Beiträge verlangen.

Die seinerzeitige Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 305 c Abs. 1 BGB liege nicht vor. Es liege bereits keine objektiv ungewöhnliche Klausel vor. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern auch keine Versorgungsrechte mehr erteilt würden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots gewesen. Auch habe kein subjektives Überraschungsmoment vorgelegen. Unabhängig davon, dass das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten bereits objektiv nicht ungewöhnlich gewesen sei, hätten zumindest alle von der seinerzeitigen Umstellung betroffenen Mitarbeitern gerade zu zwingend mit der Verzichtserklärung rechnen müssen, weil dies die logische Konsequenz der in der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 geregelten Vergleichslösung gewesen sei. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass ein Systemwechsel vollzogen werden sollte. Da es sich bei der Verzichtserklärung um eine Hauptleistungspflicht handele, komme eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Die Konditionen des Umstellungsangebotes hielten auch einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Das Umstellungsangebot habe lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung wiedergegeben, die gem. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB keine Inhalts- bzw. Transparenzkontrolle unterlägen. Unabhängig hiervon seien die Konditionen des Umstellungsangebots auch klar und verständlich beschrieben gewesen. Eine Intransparenz ergebe sich auch nicht daraus, dass für die betroffenen Mitarbeiter - wie die Klagepartei behaupte - nicht klar zu erkennen gewesen wäre, ob und in welchem Ausmaß eine Zustimmung zur Ablösung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems erforderlich sei. Das mit der Zustimmung zur Umstellung des Versorgungssystems auf die VO 2010 ein möglicher Anspruch auf eine spätere Erteilung des Versorgungsrechts entfalle, sei der Kern der Umstellungsvereinbarung gewesen. Dies sei allen Beteiligten aufgrund der Gesamtumstände klar gewesen. Soweit die Klagepartei geltend mache, die Beklagten hätten sie noch weitergehend aufklären müssen, verkenne sie die Reichweite des Transparenzgebots. Dies begründe keine allgemeine Rechtsbelehrungspflicht des Arbeitgebers.

Die Voraussetzungen für einen Rücktritt gemäß § 313 BGB wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage lägen offensichtlich nicht vor. Die Klagepartei habe es versäumt, nachvollziehbar darzulegen, dass die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden sei.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 werde äußerst hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Die Klagepartei könne, wenn die Umstellungsvereinbarung insgesamt unwirksam wäre, allenfalls die Erteilung des Versorgungsrechts Zug-um-Zug gegen Rückabwicklung der im Zuge der Umstellung erworbenen Versorgungsansprüche verlangen. Die Klagepartei habe insoweit an der Rückabwicklung durch Vornahme aller erforderlichen Rechtshandlungen mitzuwirken. Mit der Hilfs-Widerklage begehre die Beklagte zu 1) die Rückzahlung der an die Klagepartei gezahlten Leistungen. Die Klagepartei habe sich für die Auszahlung der Wechselprämie in Höhe von € 51.429,10 entschieden. Der Klagepartei sei weiter ein Erhöhungsbetrag zur Wechselprämie in Höhe von € 20.675,20 sowie ein sog. Kürzungsbetrag in Höhe von € 1.967,89 gezahlt worden. Wäre die Umstellungsvereinbarung insgesamt unwirksam, hätte die Klagepartei die geleisteten Zahlungen zu erstatten (vgl. im Einzelnen Bl. 323 ff. d.A.).

Zu den Anträgen der Beklagten führt die Klagepartei ergänzend aus, der Beklagten-Hilfsantrag zu 2 sei unzulässig, weil der Klagepartei allein die Rückabwicklung nicht möglich sei. Es müsste auch die Beklagte mitwirken. Außerdem sei der Hilfsantrag zu 2 unzulässig, weil er zu unbestimmt sei. Es bleibe völlig unklar, was die Klagepartei ggf. zu tun hätte. Der Hilfsantrag sei auch allein deshalb zu unbestimmt, weil er völlig offen lasse, ob der behauptete Rückabwicklungsanspruch beiden Beklagten gemeinsam zustehen solle, oder jeder für sich ihn geltend machen können solle (vgl. im Einzelnen Bl. 599 ff. d.A.)

Zum weiteren Vorbringen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen nebst ihren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Gründe

A. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig. Die Klagepartei hat den Antrag umgestellt auf Verurteilung der Beklagten zur unmittelbaren Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages um die streitgegenständliche Versorgungszusage. Trotz der Bezugnahme hinsichtlich des Inhalts des Vertrages auf die Anlage B 51 ist der Antrag hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 ZPO.

B. Die Klage ist nicht begründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Ergänzung ihres Arbeitsvertrages um die begehrte Versorgungszusage gegen beide Beklagten. Über die gestellten Hilfsanträge der Beklagten für den Fall der Klagestattgabe war daher nicht zu entscheiden.

I.

Es kann offen bleiben, ob die Klage gegen die Beklagte zu 2) bereits an einer fehlenden Passivlegitimation scheitert, da die Klage ohnehin unbegründet ist. Aufgrund des im Jahre 2002 unstreitig erfolgten Betriebsübergangs ist die Beklagte zu 2) aber in die Rechte und Pflichten aus dem mit der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten. Daran ändert auch nicht die Zusatzvereinbarung zur Besitzstandswahrung vom 01.07.2002 (K 16, Bl. 86 d.A.), nach der auf eine gesonderte Altersversorgungsvereinbarung mit der Beklagten zu 1) hingewiesen wird, sowie die Beurlaubungsvereinbarung (An lage K 17, Bl. 88 d.A.), nach der die bei der Beklagten zu 1) bestehenden Anwartschaften auf Versorgung während der Beurlaubung aufrechterhalten werden und die Beurlaubung mit Eintritt des Versorgungsfalles endet. Damit ist zwar klargestellt, dass der Klagepartei auch bereits vor der Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems keine Anwartschaften auf eine beamtenähnliche Versorgung gegenüber der Beklagten zu 2) zustehen sollten. Die Rechtsfolgen des § 613 a BGB können durch eine solche Vereinbarung allerdings nicht umgangen werden. Dies spricht dafür, dass die streitgegenständlichen Forderungen auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtet werden können. Die Klagepartei hat aber jedenfalls keinen Anspruch gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner. Auf Nachfrage hat die Klagepartei in der mündlichen Kammerverhandlung eine gesamtschuldnerische Haftung „wohl nicht“ beansprucht, gleichwohl lässt sich dies aufgrund der schriftsätzlichen Ausführungen nicht ausschließen. Vorsorglich wird daher darauf hingewiesen, dass § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann eine gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber begründet, wenn eine Verpflichtung vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs begründet wurde und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig wird. Letzteres ist vorliegend gerade nicht der Fall, da die Klagepartei die Wartezeit für die Erfüllung eines etwaigen Anspruchs aus betrieblicher Übung - nämlich die Erteilung einer Versorgungszusage - erst wesentlich später als 1 Jahr nach dem Betriebsübergang am 01.07.2002 erfüllt hat. Allerdings gehen die Beklagten offenbar selbst davon aus, dass sich ein etwaiger Anspruch auf Ergänzung des Arbeitsvertrages nur gegen beide Beklagten gemeinsam im Sinne eines Verschaffungsanspruchs richten könnte Dies ergibt sich aus der Anlage B 51, die von der Beklagten selbst vorgelegt (vgl. hierzu Bl. 322,. 530 d.A.) wurde und das von den Beklagten verwandte Vertragsmuster für beurlaubte Mitarbeiter der Beklagten zu 2) enthält. Ein solcher Anspruch käme in Betracht, wenn sich aus der Beurlaubungsvereinbarung ableiten ließe, dass in jedem Fall beide Beklagte gemeinsam zur betrieblichen Altersversorgung verpflichtet sein sollen. Dies kann jedoch vorliegend dahin stehen.

II.

Die Klagepartei hat in jedem Fall keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages um die begehrte Versorgungszusage.

1. Die Klage ist bereits nicht schlüssig. Unabhängig von der Rechtswirksamkeit der die Änderung der Versorgung betreffenden Wechselvereinbarung hätte die Klagepartei nur einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages aus betrieblicher Übung bei Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren, einem Gesundheitszustand, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, und durchschnittlich guten Beurteilungen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwar hat die Klagepartei die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt, zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen, nämlich einem positiven Gesundheitszustand und durchschnittliche guten Beurteilungen, fehlte bis zur mündlichen Kammerverhandlung jeglicher klägerischer Vortrag. Die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2015 enthalten keinen einlassungsfähigen substantiierten Vortrag zu diesen beiden Tatbestandsvoraussetzungen, sondern nur pauschale Behauptungen. Sie wären - da erheblich - wohl aber auch als verspätet zurückzuweisen gemäß § 56 Abs. 2 ArbGG, da dieser neue Sachvortrag bei hinreichender Sustantiiertheit zu einer Verzögerung des Verfahrens würden würde. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine etwaige Ergänzung des Arbeitsvertrages um eine Versorgungszusage sind aber bereits nicht hinreichend dargelegt.

2. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung ist aber auch im Übrigen nicht gegeben, da die Klagepartei durch Annahme des Wechselangebots rechtswirksam auf alle etwaigen Rechte aus dem früheren Versorgungssystem verzichtet hat. Die Wechselvereinbarung ist weder gem. § 305 ff. BGB unwirksam, noch wirksam von der Klagepartei angefochten worden, noch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB im Sinne des Klageantrags anzupassen.

a) Wie die Beklagten zu Recht hervorheben, handelte es sich bei der Umstellungsvereinbarung um eine echte Vergleichsvereinbarung. Die Klagepartei hat in Kenntnis von laufenden Rechtsstreitigkeiten gegen die Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung auf alle etwaigen Rechte aus diesem früheren Versorgungssystem verzichtet und im Gegenzug eine neue Versorgungsordnung akzeptiert. Zum Ausgleich erhielt sie substantielle Beiträge in Form einer Dynamisierung des Besitzstandes, der Möglichkeit des Erwerbs zukünftiger Rentenanwartschaften sowie die Möglichkeit zum Erhalt einer substantiellen Wechselprämie. Für bei de Parteien handelte es sich bei der Umstellungsvereinbarung um ein „Risikogeschäft“. Hierzu führen die Beklagten richtigerweise aus:

„Die Klagepartei nahm mit Unterzeichnung der Umstellungsvereinbarung das Risiko in Kauf, auf die beamtenähnliche Versorgung auch dann zu verzichten, wenn die gegen deren Einstellung gerichteten Klagen, wie dann mit den Urteilen [des BAG vom 15.05.2012] geschehen erfolgreich waren. Die Beklagten nahmen das Risiko in Kauf, bei einer Bestätigung des ihres Erachtens nachgegebenen Wirksamkeit die Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung der Klagepartei mit der Versorgungsordnung 2010 Leistungen zu gewähren, welche über die ihr nach Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung zustehenden Ansprüche deutlich hinausgegangen wäre.“ (vgl. hierzu Bl. 251 d.A.).

b) Die zwischen den Parteien geschlossene Wechselvereinbarung, bei der es sich unzweifelhaft um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB handelt, ist nicht nach § 305 ff. BGB unwirksam. Die Vereinbarung hält einer AGBKontrolle stand. Bei dem Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten handelte es sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB. Hierin liegt auch keine unangemessene Benachteiligung der Klagepartei i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.

aa) Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass der Vertragspartner darauf vertrauen darf, dass sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, und zum anderen ein Überraschungsmoment in dem Sinne hinzukommt, dass der andere Teil mit der Klausel nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt in-newohnen. Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden.

Das im Zusammenhang mit der Wechselvereinbarung von der Klagepartei unterzeichnete Zustimmungsformular, das abgesetzt den Satz beinhaltet:

„Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“

enthält keine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB in dem Sinne, dass in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung enthalten ist. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer aufgrund der Gesamtumstände vorliegend das Umstellungsangebot nur so verstehen konnte, dass mit der Annahme des Angebots auch ein möglicher Anspruch auf die spätere Erteilung des Versorgungsrechts entfiel. Der Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 setzte denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt werden würden, weil es sich hierbei eben nicht mehr um ein beamtenähnliches Versorgungssystem handelte. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten war damit immanenter Bestandteil der Umstellung des Versorgungssystem. Bei der fraglichen Bestimmung in dem Annahmeformular handelte es sich damit auch rechtlich um keine selbständige Vertragsbedingung, sondern lediglich um einen dekla-ratorischen Hinweis. Angesichts der Begleitumstände ist auch von einem subjektivem Überraschungsmoment auf der Seite der Klagepartei nicht auszugehen.

bb) Das seinerzeitige Umstellungsangebot hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gem. § 307 Abs. 1

BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei findet gem. § 307 Abs. 3 BGB eine Inhaltskontrolle für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur statt, soweit von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Eine Ange-messenheitskontrolle von Hauptleistungspflichten ist nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Die zwischen der Klagepartei und der Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung über die Ablösung der beamtenähnlichen Versorgung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 enthält Hauptleistungspflichten und ist daher keiner Inhaltskontrolle zugänglich. Die Klagepartei kann eine Unangemessenheit der Umstellungsvereinbarung auch nicht auf eine ihrer Ansicht nach unangemessen kurze Annahmefrist stützen. Die vom Antragenden für die Annahme des Angebots gesetzte Annahmefrist unterliegt bereits keiner Inhaltskontrolle, weil es sich insoweit um keine Vertragsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.

cc) Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Aus dem Bestimmtheitsgebot folgt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben sind, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreibt. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel diesen Anforderungen genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 23.01.2014, 8 AZR 130/13, Rn 23).

Diesen Anforderungen wird das Umstellungsangebot gerecht. Die Umstellungskonditionen waren klar und eindeutig in dem Angebot und den diesen beigefügten Anlagen geregelt. Die Behauptung der Klagepartei, aus dem Wechselangebot sei für die Klagepartei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen sei, oder ob sie dem Widerruf zustimmen bzw. nicht zustimmen müsse bzw. könne, ist nicht nachvollziehbar. Die Wechselvereinbarung ist nicht nur einem verständigen Betrachter aus sich heraus verständlich. Vielmehr musste aufgrund der gesamten Umstände, der Vielzahl von Informationsschreiben und -veranstaltungen jedem Mitarbeiter klar sein, welche Folgen die Unterzeichnung des Zustimmungsangebots haben würde.

c) Die Klagepartei konnte die Wechselvereinbarung nicht wirksam gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten.

aa) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten, wobei die Anfechtungsfrist ein Jahr beträgt.

Vorliegend vermag die Kammer bereits nicht ansatzweise eine Täuschung der Klagepartei durch die Beklagten zu erkennen, schon gar nicht eine arglistige. Die Klagepartei ist der Auffassung, in mehrfacher Hinsicht getäuscht worden zu sein, insbesondere über die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch ohne Zutun der Klagepartei und die Fortdauer der Gewährträgerhaftung. Insoweit sei die Klagepartei bewusst falsch informiert worden. Unabhängig von der Frage, ob bei der Klagepartei ein Zusammenhang mit dem Abschluss der Wechselvereinbarung überhaupt ein Irrtum erzeugt wurde und die Beklagten überhaupt falsche Informationen erteilt haben, sind die Voraussetzungen für eine Arglist auf Seiten der Beklagten nicht gegeben. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt eine vorsätzliche Täuschungshandlung der Beklagten voraus. Die Beklagten müssten bei der Umstellung des Versorgungssystems gewusst haben, dass die Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen rechtlich nicht möglich war. Auch müssten sie bei Unterbreitung des Umstellungsangebots vom Fortbestand der Gewährträgerhaftung ausgegangen sein. Beides ist nicht der Fall. Im Zeitpunkt der Umstellung der Versorgungssysteme durften die Beklagten davon ausgehen, dass eine Einstellung der Versorgungszusagen auch gegenüber langjährig beschäftigten Mitarbeitern rechtlich möglich sein könnte. Dass das Bundesarbeitsgericht im Mai 2012 anders entschied, kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Dies würde, wie die Beklagten zu Recht hervorheben, auf eine unzulässige ex post Betrachtung hinauslaufen. Dass die Beklagten bei Unterbreitung des Umstellungsangebots nicht selbst nach wie vor von einem Fortbestand der Gewährträgerhaftung ausgegangen sind, hat die Klagepartei nicht hinreichend dargelegt. Eine arglistige Täuschung liegt auch insoweit nicht darin, dass in den Umstellungsangeboten auf die zusätzliche Insolvenzsicherung durch ein Contractual Trust Arrangement hingewiesen wurde.

Letztlich fehlt es vorliegend aber auch an einem schlüssigen Vortrag der Klagepartei zu einem bei ihr erzeugten Irrtum. Durch die von der Klagepartei behaupteten Falschinformationen müsste eine Täuschung bei der Klagepartei verursacht worden sein, die für deren Willenserklärung ursächlich geworden ist. Dies wäre der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht oder mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Es fehlt vorliegend an jeglichen Angaben darüber, von welchen Vorstellungen die Klagepartei bei Vertragsschluss ausgegangen ist und inwieweit sich das Verhalten der Beklagten auf die Ent-scheidungsfindung der Klagepartei ausgewirkt haben soll. Durch die Information seitens des Gesamtpersonalrats vom 04.02.2010, den Informationen der Beklagten zu 1) im persönlichen Angebot vom 05.02.2010 und den weiteren Informationen bzw. Informationsveranstaltungen, lagen der Klagepartei alle zur Entscheidungsfindung erforderlichen und notwendigen Informationen vor. Allen Beteiligten war zu diesem Zeitpunkt klar, dass die Umstellung der Versorgungssysteme auch mit Nachteilen verbunden sein würde. Die Klagepartei versucht vorliegend offensichtlich, sich von einer auch in ihrem Risikobereich liegenden Entscheidung für eine Vertragsänderung zu lösen, die sich im Nachhinein durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts als wirtschaftlich ungünstig darstellt, indem sie der Beklagten absichtliche Täuschungsmanöver unterstellt.

d) Eine Irrtumsanfechtung gem. § 119 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klagepartei die Anfechtungsfrist gem. § 121 BGB - ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) - nicht gewahrt hat. Im Übrigen dürfte vorliegend allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegen.

e) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, der vorliegend gem. § 313 zu einer Anpassung der Umstellungsvereinbarung bis hin zu einer Änderung des Arbeitsvertrages i.S.d. Klageantrags führen könnte, ist nicht gegeben.

aa) Die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems ist nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden. Die Klagepartei will glauben machen, dass die irrige Annahme der Beklagten, einseitig zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt zu sein, Geschäftsgrundlage für die Wechselvereinbarung geworden sei. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass nicht unterstellt werden könne, dass sie die Umstellung des Versorgungssystems davon abhängig hätten machen wollen, wie das Bundesarbeitsgericht mehrere Jahre nach dem Vollzug der Umstellung über die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten urteilen werde. Die Beklagten wollten erkennbar, dass die Umstellung des Versorgungssystems unabhängig von dem Ausgang der Gerichtsverfahren Bestand hatte. Allen Beteiligten war die Unsicherheit der Rechtslage bekannt und bewusst.

bb) Im Übrigen finden die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Anwendung, wenn sich durch die aufgetretene Störung ein Risiko verwirklicht, dass eine Parteien zu tragen hat (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2006, 8 AZR 568/05). Die Klagepartei hat sich seinerzeit bewusst für einen Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 entschieden, obwohl zu dem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass das Bundesarbeitsgericht früher oder später über die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Versorgungszusagen entscheiden würde. In Kenntnis der rechtlichen Unsicherheit hat sich die Klagepartei für einen Wechsel entschieden und im Gegenzug beträchtliche wirtschaftlicher Vorteile erhalten. Damit hat die Klagepartei bewusst das Risiko in Kauf genommen, dass sich im Nachhinein die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems als unzulässig herausstellen könnte.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den dargelegten Gründen ein Anspruch der Klagepartei aus betrieblicher Übung auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht gegeben ist.

III.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht in Form eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagten. Die Klagepartei kann nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als sei die Wechselvereinbarung hinfällig und ihr stehe ein Anspruch auf eine Versorgungszusage zu.

1. Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 15.10.2013, 3 AZR 10/12). Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 12.08.2014, 3 AZR 492/12). Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG, a.a.O. m.w.N.). Die Verletzung von Informations- oder Aufklärungspflichten kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber gem. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB führen. Eine Schadensersatzverpflichtung scheidet aus, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.)

2. Die Klagepartei rügt, sie sei im Zuge der Umstellung unzureichend aufgeklärt worden über das erhebliche rechtliche Risiko der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung, den Vergleichscharakter der Wechselvereinbarung in Verbindung mit der Wechselprämie, die Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei, den Vergleich der beiden Versorgungssysteme sowie den Wegfall der Gewährträgerhaftung für die VO 2010. Die Klagepartei übersieht dabei, dass die arbeitgeberseitige Aufklärungspflicht nicht grenzenlos ist und nicht dem Zweck dient, den Arbeitnehmern jegliche Verantwortung für eigene Entscheidungen zu nehmen. Der Arbeitgeber muss ggf. informieren, grundsätzlich - und das ist entscheidend - hat aber jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich die entsprechenden Informationen zu beschaffen. Zu Recht führen die Beklagten aus, dass der Arbeitgeber nicht Sachwalter der Interessen der Arbeitnehmer ist. Es gibt keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Eine Hinweis- und Informationspflicht besteht lediglich dann, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann.

3. Nach Auffassung der Kammer haben die Beklagten vorliegend alles Erforderliche getan, um ihre Mitarbeiter umfassend über die Änderungen in der Versorgungsordnung und die beabsichtigten Schritte der Beklagten zu informieren. Auch der Personalrat hat die Mitarbeiter fortwährend und sehr umfassend unterrichtet. Die Klagepartei als beurlaubter Mitarbeiter wurde stets über den aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten, was sich aus einer Vielzahl von an die Klagepartei gerichteten Mails ergibt. Die Klagepartei war hinreichend unterrichtet über die Absicht der einseitigen Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems von Seiten der Beklagten zu 1). Das rechtliche Risiko war allgemein bekannt, hierauf hatte die Beklagte nicht gesondert hinzuweisen. Eine weitergehende Hinweispflicht auf andere Rechtsauffassungen obliegt dem Arbeitgeber nicht. Die Komponenten des Versorgungsrechts waren allen Mitarbeitern bekannt, entsprechende Informationen waren zugänglich und wurden angeboten. Weitere Aufklärungsmaßnahmen von Seiten der Beklagten waren nicht zu erbringen. Über die Folgen des Wechsels in das neue Versorgungssystem mit all seinen Komponenten konnte sich die Klagepartei ausreichend selbst informieren, soweit nicht ohnehin die wesentlichen Eckpunkte in den hier bereits übermittelten Unterlagen, insbesondere in dem Wechselangebot nebst Anlagen enthalten waren. Insoweit war von der Beklagten nicht eine Gegenüberstellung der Systeme mit vergleichender Bewertung zu verlangen. Nachdem die Gewährträgerhaftung nach Ansicht der Beklagten unverändert fortbesteht, waren die Beklagten auch nicht verpflichtet, über einen Wegfall der Gewährträgerhaftung zu unterrichten. Die von den Beklagten hierzu vertretene Rechtsauffassung (vgl. hierzu Bl. 298 d.A.) ist vertretbar, so dass es einer entgegenstehender Information jedenfalls nicht bedurfte.

4. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagten überhaupt eine Aufklärungspflicht verletzt haben, ist die hieraus von der Klagepartei gezogene Rechtsfolge, nämlich die Erteilung eines Versorgungsrechts, nicht nachvollziehbar. Welcher Schaden der Klagepartei im Ergebnis überhaupt entstanden ist, ist nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagten wären jedenfalls allenfalls zum Ausgleich eines kausal durch die Aufklärungspflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet, der nicht zwingend in einer Aufhebung der Wechselvereinbarung mit anschließender Gewährung der Versorgungszusage bestehen müsste. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht veranlasst.

C. Über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden, da die Klage bereits unbegründet war.

D. I.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.

II.

Für die Streitwertfestsetzung war nur der Klageantrag maßgeblich, nach dem über die Hilfswiderklage keine Entscheidung getroffen wurde. Der Streitwert für den Klageantrag war nach den Angaben der Parteien pauschalierend nach dem Verdienst eines Vierteljahres gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zzgl. dem zweifachen Regelstreitwert von € 5.000,00 gem. § 23 Abs. 3 RVG festzusetzen.

E. Gegen dieses Endurteil steht der Klagepartei das Rechtsmittel der Berufung zum LAG München nach Maßgabe folgender Rechtsmittelbelehrung zu:

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 12/08/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 185/11 - wird zurückgewiesen.
published on 23/01/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 441/12 - wird zurückgewiesen.
published on 15/10/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 - 9 Sa 462/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.