Arbeitsgericht München Endurteil, 14. Juli 2015 - 11 Ca 15571/13

published on 14/07/2015 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 14. Juli 2015 - 11 Ca 15571/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Der Streitwert wird auf EURO 23.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Klagepartei stand zwar grundsätzlich ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Erteilung einer Versorgungszusage nach beamtenähnlichen Grundsätzen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (BAG vom 15.05.2012-3 AZR 610/11) zu. Dieser Anspruch ist aber durch eine Wechselvereinbarung entfallen. Durch die Unterzeichnung der Erklärung und der gleichzeitigen Zustimmung zur Überführung ihrer Versorgung hatte die Klagepartei durch vertragliche Vereinbarung das vorher bestehende Versorgungssystem und den Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechtes bei Bestehen bestimmter Voraussetzungen nach 20 Jahren abgelöst. Das Einverständnis ist auch nicht durch Anfechtung erloschen und die Wechselvereinbarung hält einer AGB-Kontrolle stand.

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klagepartei auf Erteilung einer Versorgungszusage. Hintergrund des Rechtsstreites ist die Beurteilung der Wirksamkeit der Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems bei der Beklagten in den Jahren 2009/2010.

Die D. ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Bei der Beklagten bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.05.2012 in mehreren Parallelentscheidungen (u.a. Az.: 3 AZR 610/11) festgestellt, dass außerdem für die in dem beschriebenen Zeitraum eingetretenen Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihren Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die einer vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten ließ, einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf den Abschluss eines bei der Beklagten üblichen Versorgungsvertrages (Versorgungsrecht) haben, der u.a. einen besonderen Kündigungsschutz, eine Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe bei der Arbeits unfähigkeit, sowie eine Befreiung von der Versicherungspflicht in die Sozialversicherung beinhaltete.

Die Klagepartei ist seit dem 01.03.1991 bei der Beklagten beschäftigt und erfüllte zum 01.03.2011 die 20-jährige Wartezeit.

Am 05.06.2009 veröffentliche die Beklagte folgende Intranet-Mitteilung: „Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nach einer umfassenden rechtlichen Prüfung der Handlungsmöglichkeiten haben wir beschlossen, dem Verwaltungsrat in einer der nächsten Sitzungen einen Vorschlag zur Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung in der D. zu unterbreiten.

Vorab wurden in einem Gespräch mit dem Personalrat die Handlungsmöglichkeiten erläutert. Als gemeinsames Ziel wurde dabei gesehen, trotz der derzeitigen Situation der Bank eine für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gute Lösung zu finden. Uns ist wichtig, diese zeitnah und zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zu realisieren. Wesentlicher Handlungsbedarf besteht dabei hinsichtlich der sog. „Anwärter“ auf beamtenähnliche Versorgung. Hier sollen auf folgender Grundlage Verhandlungen aufgenommen werden:

– Der Wert der bislang erworbenen Anwartschaften soll selbstverständlich aufrechterhalten werden. Dabei hat der Personalrat eine Lösung gefordert, die über den rechtlich zwingenden Mindestumfang hinausgehen soll. Vorstand und Personalrat werden sich nach Kräften dafür einsetzen, ein im rechtlichen und finanzierbaren Rahmen zufriedenstellendes Resultat zu finden.

– Für die Zukunft werden Möglichkeiten erörtert, eine marktübliche, beitragsorientierte Altersversorgung anzubieten. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern könnte dabei auch eröffnet werden, im Wege der Entgeltumwandlung selbst zusätzliche Beiträge zu ihre Altersversorgung zu leisten. Dies soll nach Möglichkeit auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, die derzeit in der Versorgungsverordnung 2005 (VO 2005) sind.

Ziel ist, hierzu sofort konkrete Verhandlungen aufzunehmen und - nach der Befassung des Verwaltungsrates - bis 31.07.2009 eine Dienstvereinbarung über die Eckpunkte zur Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung abzuschließen.

Mit freundlichen Grüßen Der Vorstand."

In der Folge wurden sodann individuelle Angebotsschreiben betreffend die Umgestaltung des Versorgungssystems an die betroffenen Mitarbeiter versandt (auf das Angebot vom 05.02.2010 Anlage K 5, Bl. 38 ff. d.A. wird Bezug genommen). Diesem Angebot waren folgende Zustimmungserklärungen beigefügt:

„Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben:

– Anschreiben „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung vom 05.02.2010.“

– Individueller Berechnungsbogen zum neuen Versorgungsmodell

– Informatorischer Leistungsausweis BVV

Ort, Datum Unterschrift (Vor- und Nachnahme) Zustimmung zur Uberführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzulage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.

□ Ich wünsche eine Netto-Auszahlung der Wechselprämie Ort, Datum Unterschrift (Vor- und Nachname)."

Die Klagepartei unterzeichnete diese Empfangsbestätigung sowie die Zustimmung zur Überführung.

Mit Schreiben vom 08.05.2013 erklärte die Klagepartei sodann gegenüber der Beklagten die Anfechtung dieser Erklärung. Am 04.02.2010 wurde in einer folgenden Intranet-Mitteilung des Gesamtpersonalrates mitgeteilt:

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der Bank zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Banksicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von Bank- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet. (Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die Bank bisher einen echten Vergleich zwischen Alt- und Neusystem nicht bereitgestellt.

Inwieweit das, insbesondere vom Berater der Bank, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden.

Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%.

Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des BVV den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss der Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle. Privates Umfeld:

– Familie und damit Absicherung?

– langfristige finanzielle Verpflichtungen?

– wie ist meine Lebensplanung?

– etc.

Berufliches Umfeld:

– Wie ist meine Karriereplanung?

– Wie sehe ich die Zukunft der Bank?

– Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der D.?

– Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der D. arbeiten werde?

– etc.

– Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der D.

= Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich = Die Bank muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen = MA bleibt bis zum Pensionsalter in der Bank verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgens“.

Vorteile:

– Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

– Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

– Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnlichen Altersvorsorge im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

= Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich = die Bank muss den Versorgungsvertrag abschließen = MA verlässt nach einiger Zeit die Bank auf eigenen Wunsch = MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

– Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

– Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

– Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

– Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der Bank keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der Bank, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4. MA nimmt VO 2010 an

Vorteile:

– MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

– Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet.

– MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

– Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann Nachteile:

– Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen wie z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

– Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersversorgungssystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt ihrer Wahl.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Bank und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der D. einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der Bank beiträgt, die Verantwortung für die Situation der Bank allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist.

Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unserer Bank steht, fordern wird den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder Nachteile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um die beiden Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Ren tenberatern, Anwälten, etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Personalrat."

Mit ihrer Klage macht die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit geltend.

Sie macht geltend, die Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung sei unwirksam und damit nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Sie genüge nicht den Anforderungen des Gesetzes an Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klausel sei überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB und damit nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Die Voraussetzungen einer überraschenden Klausel seien vorliegend gegeben. Der Passus über die Erteilung des Einverständnisses mit der Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung sei sowohl inhaltlich, als auch mit Blick auf den drucktechnischen Zusammenhang des Angebotsschreibens vom 05.02.2010 und in der damit verknüpften vorformulierten Anlage 3a überraschend. Das dreiseitige Angebotsschreiben beinhalte ausschließlich Ausführungen zur Überführung der bei der Versorgungskasse der Beklagten erworbenen Anwartschaft, zu den Regelungen der Überführung, deren Vorteile für die betroffenen Mitarbeiter und zu den Nachteilen einer Ablehnung des Angebots oder einer späteren Zustimmung. Mit keinem einzigen Wort beinhalte das Angebot auch einen Hinweis oder eine Erläuterung, dass mit der Zustimmung zur Überführung auch das Einverständnis mit der Einstellung von Direktzusagen auf das beamtenähnliche Versorgungswerk verbunden sein sollte. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Versorgungssystem der Versorgungskassen ein von dem Versorgungsrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen unabhängiges System bei der Beklagten dargestellt habe.

Darüber hinaus stelle diese Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Beklagte verletze mit dieser Klausel das Transparenzgebot, da aus der verwendeten Formulierung für den betroffenen Mitarbeiter nicht klar und hinreichend bestimmbar gewesen sei, in Bezug auf welches Versorgungssystem der Beklagten nun das vorformulierte Einverständnis mit dessen Einstellung erteilt werde. Auch sei der Anspruch der Klagepartei auf Verleihung des Versorgungsystems auch nicht aus anderen Rechtsgründen einseitig oder einvernehmlich beseitigt worden.

Die Klagepartei beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wirkung vom 01.03.2011 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 01.09.1991 den Abschluss eines Versorgungsvertrages wie folgt anzubieten:

§ 1. Zusage

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwern und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

§ 3. Langandauernde Krankheit Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 D. in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

§ 4. Eintritt in den Ruhestand (1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

(3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das in Art. 64 D. festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

§ 5. Vertragskündigung (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften der Versorgungsberechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen.

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

Die Bank kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des Art. 29 BeamtStG gelten entsprechend.

§ 6

Höhe der Versorgungsbezüge

(1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall ( § 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Grundgehalt, das der Mitarbeiter auf de Grundlage des vor dem Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Tarifvertrages zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

a) die Zeit der Arbeitsleitung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

(3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. Weitere Versorgungsbezüge werden nur bezahlt, solange und soweit an die aktiven Mitarbeiter aufgrund eines Rechtsanspruches entsprechende Leistungen erfolgen.

§ 7. Anrechnung.

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden) wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 BGB bleiben unberücksichtigt.

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

§ 8. Unfallfürsorge.

(1) Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

(2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Ak-tivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung der Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

§ 9. Sozialversicherung.

Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiterin.

§ 10. Unverfallbarkeit.

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich des Klageantrags zu 1

1. Die Beklagte zur Erteilung des Versorgungsrechts nur Zug-um-Zug gegen Rückabwicklung der im Rahmen der Umstellung erworbenen Versorgungsanwartschaf ten zu verurteilen.

2. Die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 27.179,87 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung vom 20.03.2014 zu zahlen.

Die Klagepartei beantragt,

Abweisung der Widerklage.

Die Beklagte trägt vor, die einseitige Umstellung der Versorgungszusage, die untrennbar mit dem Einverständnis hinsichtlich der Erteilung von Versorgungsrechten verbunden sei, sei wirksam. Die Klagepartei vermöge mit keinem der vorgebrachten Angriffspunkte durchzudringen. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 305 c Abs. 1 BGB vor. Das entfallen eines möglichen Anspruches auf eine spätere Erteilung des Versorgungsrechts sei weder objektiv ungewöhnlich, noch subjektiv überraschend. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die VO 2010 setzte denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt würden. Die Einstellung in der Erteilung der Versorgungsrechte sei die Grundgeschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebotes gewesen. Die Klagepartei versuche den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei der Versorgungskassenzusage und dem Versorgungsrecht um zwei völlig verschiedene Versorgungssysteme handele. Dies sei jedoch nicht zutreffend.

Bei der Frage, ob ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt gegeben sei, seien die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. § 305 c Abs. 1 BGB sei insbesondere dann nicht anwendbar, wenn der Vertragspartner mit der Klausel hätte rechnen müssen. So liege der Fall hier. Unabhängig davon, dass das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten bereits objektiv nicht ungewöhnlich gewesen sei, hätten zumindest alle von der seinerzeitigen Umstellung betroffenen Mitarbeiter d.h. auf die Klagepartei - geradezu zwingend mit der Verzichtserklärung rechnen müssen, weil diese die logische Konsequenz der Lösung gewesen sei. Im Übrigen hielten die Konditionen des Umstellungsangebotes auch einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Eine Intransparenz ergebe sich auch nicht daraus, dass für die betroffenen Mitarbeiter nicht klar zu erkennen gewesen wäre, auf welches Versorgungssystem sich die Zustimmungserklärung bezogen habe.

Für den umfangreichen weiteren Sach- und Rechtsvertrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsprotokolle in vollem Umfang Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

II.

Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Über die hilfsweise von der Beklagten erhobenen Widerklageanträge war daher nicht zu entscheiden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Der Klagepartei stand zwar grundsätzlich ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Erteilung einer Versorgungszusage nach beamtenähnlichen Grundsätzen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (BAG vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 u.a., zit. nach juris) zu. Dieser Anspruch ist aber durch die Wechselvereinbarung gemäß Anla ge 3a zum Angebot vom 05.02.2010 entfallen. Durch die Unterzeichnung der Erklärung und der gleichzeitigen Zustimmung zur Überführung ihrer Versorgung hatte die Klagepartei durch vertragliche Vereinbarung das vorher bestehende Versorgungssystem und den Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechtes bei Bestehen bestimmter Voraussetzungen nach 20 Jahren abgelöst.

2. Die von der Klagepartei unterzeichnete Wechselvereinbarung ist nicht aufgrund der erklärten Anfechtung entfallen. Die Klagepartei selbst bezieht sich auf die Anfechtung in ihrer Anspruchsbegründung nicht mehr substantiiert.

3. Das von der Klagepartei erklärte Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung ist auch nicht gem. §§ 305 ff. BGB unwirksam.

3.1. Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass der Vertragspartner darauf vertrauen darf, dass sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich um objektiv ungewöhnliche Klauseln handelt, und ein Überraschungsmoment in dem Sinne hinzukommt, dass der andere Teil mit der Klausel nicht zu rechnen braucht. Hierzu muss zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Klauselinhalt ein Diskrepanz bestehen (BGH vom 11.12.2003 - III ZR 118/03, zit. nach juris). Der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. § 305 c Abs. 1 BGB ist daher etwa unanwendbar, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche und überraschende Klausel. Die gesamte Wechselvereinbarung besteht unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ aus drei Absätzen. Im ersten Absatz geht es um die Annahme des Angebotes zur Überführung der zuvor erworbenen Anwartschaft in eine rückgedeckte insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse. Im zweiten Absatz geht es um die hier angegriffene Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen. Der dritte Absatz sieht dann die Erklärung vor, dass mit Wirkung ab dem 01.04.2010 am beitragsorientierten System in der VO 2010 teilgenommen wird.

Bei der Kürze und der Klarheit des Textes ist von einer Kenntnisnahme des Inhalts durch den Unterzeichner auszugehen. Zudem war Sinn und Zweck der gesamten Wechselvereinbarung, die Ablösung des alten Versorgungssystems durch ein neues Versorgungssystem. Da die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung zum alten Versorgungssystem gehörte, war damit klar, dass bei einem Wechsel des Versorgungssystems auch die Erteilung von Direktzusagen wegfallen musste. Ansonsten wäre es nicht zu einem Systemwechsel gekommen. Die Klausel ist daher weder objektiv ungewöhnlich, noch kann sie für die Klagepartei überraschend gewesen sein.

3.2. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrages unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle (BAG vom 08.05.2008 - 6 AZR 517/07, zit. nach juris). Die zwischen der Klagepartei und der Beklagten getroffene Vereinbarung über den Wechsel des Versorgungssystems, einschließlich des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen, ist daher einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Vertrag, mit der die alte Versorgungsordnung insgesamt abgelöst wurde.

3.3. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen ist die Regelung inhaltlich gut verständlich und von ihrem Sinn und Zweck her eindeutig. Zum anderen ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt ein anderes Ergebnis, dass sich aus dem Wortlaut nicht klar entnehmen lässt, ob die Einstellung der Erteilung von Direktzusagen bereits auf einer einseitigen Entscheidung der Beklagten beruht, oder sich eine Berechtigung hierzu erst aufgrund des Vertragsschlusses ergibt. Denn für eine Transparenz der angegriffenen Klausel ist eine solche Aussage nicht erforderlich. Aus der Regelung geht klar hervor, dass sich die Frage bei Abschluss der Vereinbarung gar nicht mehr stellt, da auch für den Fall, dass eine einseitige Einstellung der Erteilung von Direktzusagen nicht möglich war, jedenfalls durch die Erklärung des Einverständnisses der Klagepartei eine dahingehende vertragliche Vereinbarung zustande kommt.

Darüber hinaus wird nicht hinreichend konkret deutlich, inwieweit die Klagepartei die Klausel nicht verstanden haben will, bzw. was genau unklar war. Die Klausel ist nicht nur aus sich heraus ohne weiteres verständlich, sondern ihre Bedeutung war zudem Gegenstand einer Vielzahl von Informationen, die der Klagepartei zugänglich waren.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

2. Der Streitwert wurde pauschalierend nach den Angaben der Parteien für den Wechsel der Versorgungsordnung und den damit verbundenen Nachteilen auf drei Bruttomo-natsvergütungen entsprechend § 42 Abs. 2 GKG zzgl. dem zweifachen des Regelwerts entsprechend § 43 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 11/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 118/03 Verkündet am: 11. Dezember 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 328 A
published on 15/05/2012 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 8 Sa 877/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verur
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published on 26/01/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 14.07.2015, Az.: 11 Ca 15571/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.