Arbeitsgericht Krefeld Urteil, 18. Okt. 2013 - 2 Ca 2693/11
Gericht
Tenor
1.Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2012 wird aufgehoben.
2.Die Klage wird abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 16.11.2012 entstandenen Kosten. Diese trägt die Beklagte.
4.Streitwert: 5.677,00 €.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung zahlen muss.
3Der Kläger war für die Beklagte im Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 30.09.2011 auf der Basis von vier sich aneinander anschließenden Beraterverträgen tätig.
4Der Kläger arbeitete für die Beklagte vollschichtig und operierte grundsätzlich von Deutschland von seinem Wohnsitz aus. Er akquirierte Kunden, setzte Promotionsmaßnahmen um und kümmerte sich um die telefonische und schriftliche Kundenbetreuung. Er organisierte Pfandregelungen für Produkte der Beklagten und arbeitete Etiketten um, um sie den deutschen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
5Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger ein Honorar in Höhe von zuletzt insgesamt 6.150,-- € brutto pro Monat. Ferner bekam er gratis einen Laptop zur Verfügung gestellt. Die Beklagte stellte dem Kläger ein Dienstfahrzeug gegen eine Monatsmiete von 150,-- € mit Firmenaufschrift sowie eine Tankkarte zur Verfügung. Der Kläger besaß ferner einen Firmen-Emailaccount, Visitenkarten mit dem Logo der Beklagten und eine Visa Kreditkarte. Außerdem wurden alle Aufwendungen, die der Kläger in Ausführung seiner Tätigkeit für die Beklagte hatte, von dieser erstattet.
6Ziffer III des Vertrages enthielt ein Wettbewerbsverbot, verbunden mit einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
7Ausweislich Ziffer IV des Vertrages galt polnisches Recht. Nach Ziffer IV Abs. 2 des Vertrages ist für Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht des Auftraggebers zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in L./Polen und unterhält keine Niederlassung in Deutschland.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 14 und Bl. 15 der Gerichtsakte Bezug genommen.
9Unter dem 07.11.2010 stellte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Pflichtversicherung als selbständig Tätiger. Zu diesem Zweck füllte er einen Fragebogen aus, in dem er u.a. folgende Angaben zu seiner Tätigkeit machte:
10Unter Punkt 2.2.1 bezeichnete er seine Tätigkeit als "freiberuflicher Unternehmensberater". Er beschrieb die Tätigkeit wie folgt: "Vertriebsberatung: Marktanalysen, Aufbau Vertriebsorganisationen, Empfehlung Produktportfolio, Preisstellung, Vertriebswege".
11Die Frage "Haben Sie regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten?" beantwortete der Kläger mit "nein".
12Die Frage: "Werden Ihnen Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) Ihrer Tätigkeit erteilt?" beantwortete er ebenfalls mit "nein" ebenso wie die Frage "Kann Ihr Auftraggeber Ihr Einsatzgebiet auch ohne Ihre Zustimmung verändern?".
13Die Frage "Ist die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch Sie von der Zustimmung Ihres Auftraggebers abhängig?" beantwortete der Kläger ebenfalls mit "nein". Das unternehmerische Handeln bezüglich eigenen Kapitaleinsatzes, eigener Kalkulation, Preisgestaltung, Werbung und Ablehnung von Aufträgen beschrieb der Kläger wie folgt:
14"Eigener Kapitaleinsatz bezüglich Büro, Büroausstattung, Reisekosten, Telefon etc. Preis- bzw. Honorar gemäß verhandeltem Vertrag, Werbung bzw. Kundenakquise per Telefon über persönliche Kontakte und Internetnetzwerke".
15Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Fragebogens wird auf Bl. 108 und Bl. 109 der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
16Mit seiner am 22.12.2011 bei Gericht eingereichten Klage, welche der Beklagten im März 2012 zugestellt worden ist (das genaue Datum ist nicht dokumentiert) hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.677,-- € brutto zuzüglich Verzugszinsen begehrt, nachdem er seinen Anspruch bereits zuvor außergerichtlich mit Schreiben vom 23.11.2011 unter Fristsetzung zum 10.12.2011 vergeblich geltend gemacht hatte.
17Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig gewesen, zumindest aber als arbeitnehmerähnliche Person. Er sei bei der Deutschen Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtig eingestuft worden, weil er nur für einen Auftraggeber - nämlich die Beklagte - ohne eigene Angestellte tätig gewesen sei.
18Er sei gegenüber der Beklagten in einem hohen Maße rechenschaftspflichtig gewesen und habe deren umfassender Kontrolle oblegen. So habe die Beklagte ihn mit Email vom 14.10.2010 explizit aufgefordert, ihr Firmenlogo und nicht seine private Mailadresse bei allen Emails zu verwenden. Die Beklagte habe ihn in einer weiteren Email vom 21.02.2011 aufgefordert, seinen Outlook-Kalender zu pflegen, damit die Beklagte kontrollieren und überprüfen könne, welche Termine er wahrnehme. Wie ein Außendienstmitarbeiter seien die Kunden an ihn verwiesen worden. Er habe der Beklagten auch konkrete Einsatzpläne vorlegen müssen und sei aufgefordert worden, jeden Monat über Umsätze und Provisionen Rechenschaft abzulegen. Hinsichtlich der Umsätze sei er mit konkreten Zielvorgaben konfrontiert worden. Seine Vergütung sei in einer Email vom 30.11.2010 als Salary (Gehalt) bezeichnet worden.
19Während der Dauer des Vertragsverhältnisses habe er keinen einzigen Urlaubstag in natura erhalten. Er macht daher den Urlaubsabgeltungsanspruch für den gesetzlichen Urlaubsanspruch von zumindest 20 Tagen geltend, der sich auf insgesamt 5.677,-- € belaufe.
20Gegen die im Kammertermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Beklagte hat der Kläger am 16.11.2012 beantragt, die Beklagte im Wege eines ersten Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn 5.677,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2011 zu zahlen.
21Gegen das ihr am 27.11.2012 zugestellte, antragsgemäß verkündete Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem am selben Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz Einspruch eingelegt.
22Der Kläger beantragt nunmehr,
23das Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2012 aufrecht zu erhalten.
24Die Beklagte rügt zunächst die mangelnde internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Krefeld sowie die mangelnde Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Im Übrigen beantragt sie,
25das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2012 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
26Die Beklagte ist der Auffassung, dass für den Rechtsstreit die polnische Gerichtsbarkeit zuständig sei.
27Auch seien die Arbeitsgerichte für die vorliegende Streitigkeit nicht zuständig. Der Kläger sei weder ihr Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person für sie tätig gewesen.
28Tatsächlich sei der Kläger Einfirmenhandelsvertreter anzusehen, auf den § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG keine Anwendung finde. Dem entsprechend sei auch kein Urlaubs- und damit Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers gegeben.
29Der Kläger habe sich bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses gegenüber ihren Vertretern als selbständiger Unternehmer vorgestellt. Schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen hätten ihre Vertreter gegenüber dem Kläger deutlich gemacht, dass die Gewinnung von Neukunden, also die Vermittlung von Geschäften im Sinne des § 87 HGB Hauptverpflichtung des Klägers sein sollte. Dies ergebe sich vor allem auch aus der in Nr. II 1 b der verschiedenen Consultingagreement enthaltenen Bonusregelung.
30In dem am 03.11.2011 geschlossenen Consultingagreement heiße es darüber hinaus, der Kläger solle zumindest einen Großkunden und zumindest 10 andere Kunden gewinnen. Dies sei die Kernaufgabe eines Handelsvertreters. Die weiteren Bonuskriterien (Durchführung einer Marktanalyse, Durchführung von Treffen mit 10 Großkunden) seien ebenso typische Verpflichtungen von Handelsvertretern, die letztlich dem Hauptziel, nämlich der Vermittlung von Geschäften und der Gewinnung neuer Kunden dienten.
31Der Kläger sei im Übrigen nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe seine Dienstpläne nach eigenem Bedarf abgestimmt und auch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ihren Dienstanweisungen unterlegen.
32Er habe seine Tätigkeit, deren Umfang, Beginn und Ende selbst bestimmt und sei auch in ihren Betrieb nicht eingegliedert gewesen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
34Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Beschluss vom 01.02.2013 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Das LAG Düsseldorf hat diese Entscheidung am 03.07.2013 bestätigt.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist unzulässig, dem entsprechend war das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2012 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
37I.
38Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht international zuständig.
39Die internationale Zuständigkeit ist nach den Regelungen der EuGVVO zu beurteilen, die den nationalen zivilprozessualen Regelungen vorgeht (vgl. BAG, NZA - RR 2012, 320 = AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 23; BAGE 132, 182 = NZA - RR 2010, 604), seit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2002 in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU gilt (Art. 288 Abs. 2 AEUV).
401.
41Die internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folgt vorliegend - entgegen der von der Kammer im Beschluss vom 01.02.2013 vertretenen Auffassung - nicht aus Abschnitt V. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Vollstreckungen von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden= EuGVVO).
42Der Passivgerichtsstand des Arbeitgebers ergibt sich aus Art. 19 EuGVVO. Danach kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, u.a. verklagt werden in einem anderen Mitgliedstaat vor den Gerichten des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (Art. 19 Abs.2 a EuGVVO).
43Gerichtsstandvereinbarungen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 21 EuGVVO möglich, die hier unstreitig nicht gegeben sind.
44Der Kläger war vorliegend jedoch nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Begriffsbestimmung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa BAG, Urteil vom 16.02.2000, AP ArbGG 1979, § 2 Nr. 70 m.w.N., BGH, Urteil vom 27.10.2009, NJW 2010, 873).
45Kein Arbeitnehmer ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist (ständige Rechtsprechung des BAG, BAG, Urteil vom 22.04.1998, AP BGB, § 611 Rundfunknummer 26 m. w. N. , BGH Urteil vom 27.10.2009, NJW 2010, 873). Die Eingliederung zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt (vgl.BAG, Urteil vom 15.02.2012, NZA 2012, 731). Gemessen an diesen Grundsätzen war der Kläger nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig.
46Gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spricht vor allem, dass der Kläger ausweislich des letzten "Consultingagreements" keinen Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit unterlag und auch keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten hatte. Dies hat der Kläger in dem Fragebogen, den er für die Deutsche Rentenversicherung ausgefüllt hat, selbst bestätigt. Auch die Einstellung von Vertreten bzw. Hilfskräften war nicht von der Zustimmung der Beklagten abhängig.
47Soweit der Kläger ausführt, die Beklagte habe ihm in näher benannten Emails konkrete Weisungen erteilt, steht dies der Annahme der Selbständigkeit des Klägers nicht entgegen.
48In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch der Handelsvertreter Weisungen des Unternehmers unterliegt. Er ist in dessen Vertrieb eingeschaltet, nimmt dessen Interessen wahr und ist ihm laufend berichtspflichtig (§ 86 Abs. 1, Abs. 2 HGB). Die Bestimmung der Vertriebspolitik ist Sache des Unternehmers. Dieser kann deshalb auch dem Handelsvertreter Vorschriften machen über Bezirks- und Kundenbeschränkung (vgl. § 87 Abs. 2 GHB), Mindestumsatz- und Kundenaufbaupläne, die Ausweitung des Kundenkreises, Nichtaufnahme von Verhandlungen mit bestimmten Kunden Preisgestaltung einschließlich Rabatte und Skonti, Vertragskonditionen, Zahlungsmodi, Darstellung des Produkts und seinen technischen Einsatz. Er kann dem Handelsvertreter ferner Weisungen über die Nachrichts- und Rechenschaftspflicht erteilen. Das gilt auch für regelmäßige Rücksprache, Aufsuchen des Büros des Unternehmers und ständige telefonische Erreichbarkeit (§ 86 Abs. 2 HGB, vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, Bearbeiter Hopt, § 84 RdNr. 38 m.w.N.). Entgegen steht auch nicht, dass die Beklagte den Kläger angewiesen hat, Emails mit dem Logo der Beklagten zu verwenden. Dies ist der im modernen Vertrieb wichtigen Einheitlichkeit der Präsentation geschuldet (vgl. Hopt, DB 98, 864; BAG, DB 98, 624).
49Die von dem Kläger vorgelegten Emails halten sich alle im Rahmen der Weisungsgebundenheit, der auch ein Handelsvertreter typischerweise unterliegt. Fehlenden Spielraum bei der Arbeitszeitgestaltung hat der Kläger, der für die abweisende vertragliche Regelung beweispflichtig ist, jedoch weder dargelegt noch bewiesen. Im Gegenteil hat er die vertragliche Regelung durch seine eigenen Angaben im Fragebogen bestätigt.
50Als Handelsvertreter ist der Kläger auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG, denn der Kläger erhielt im Durchschnitt monatlich nicht 1.000,-- € oder weniger als Gegenleistung für seine Dienste.
51Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 Lit. b Brüssel 1 VO. Denn die Parteien, auf die mangels Arbeitnehmereigenschaft des Klägers die einschränkende Voraussetzung des Art. 21 EuGVVO keine Anwendung fand, haben eine nach Art. 23 EuGVVO zulässige Gerichtsstandvereinbarung getroffen. Nach Art. 23 Abs. 1 gilt Folgendes: Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates sind gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 ausschließlich zuständig, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung in einer Form geschlossen werden, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den die Parteien von Verträgen dieser Art in dem entsprechenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
52Die Parteien haben in Art. IV. Ziff. 2 den polnischen Gerichtsstand der Beklagten vereinbart. Dies ist auch in schriftlicher Form geschehen.
53Damit liegt eine wirksame, ausschließliche Gerichtstandvereinbarung der Parteien vor.
54II.
55Selbst wenn man die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte als gegeben ansähe, wäre die Klage unbegründet. Da der Kläger, wie oben erörtert, weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnlich ist, ist auf ihn das Bundesurlaubsgesetz nicht anwendbar mit der Folge, dass kein Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG entstanden ist.
56III.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 344 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.
58Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff ZPO.
59RECHTSMITTELBELEHRUNG
60Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
61Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
62Landesarbeitsgericht Düsseldorf
63Ludwig-Erhard-Allee 21
6440227 Düsseldorf
65Fax: 0211-7770 2199
66eingegangen sein.
67Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
68Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
69Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
701.Rechtsanwälte,
712.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
723.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
73Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
74* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
75gez. Dicks-Hell
Rechtsanwalt
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(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.