Arbeitsrecht: Zur Urlaubsabgeltung und internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte
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Unerheblich ist die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person oder als rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger nach deutschem Recht.
Kernelement des europäischen Begriffs des individuellen Arbeitsvertrags ist die Weisungsgebundenheit. Eine analoge Anwendung der Art. 18 bis 21 EuGVVO auf Selbstständige, die zugleich sozial schutzbedürftig sind und nur für einen Auftraggeber arbeiten, dh wirtschaftliche abhängige Personen, kommt nicht in Betracht.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsabgeltung und insoweit auch über die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte.
Der Kläger war vom 01.11.2010 bis zum 30.09.2011 für die Beklagte tätig, welche Sportlernahrung bzw. Nahrungsergänzungsmittel vertrieb. Die Beklagte hatte ihren Sitz in L./Polen und unterhielt in Deutschland keine Niederlassung. Mit einer in Englisch gehaltenen Stellenbeschreibung suchte die Beklagte einen „Business Development Manager“.
In der Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.09.2011 war der Kläger nur für die Beklagte tätig. Diese Tätigkeit des Klägers erfolgte auf der Grundlage von vier unmittelbar aneinander anschließenden Beraterverträgen. Geschuldet war danach die Vermittlung von Produkten der Beklagten an deutsche Kunden einschließlich Marktanalyse und Kundenwerbung. Die Verträge enthielten zudem ein Wettbewerbsverbot. Diese in englischer Sprache gefertigten Verträge nebst Verträgen über das Kraftfahrzeug hat der Kläger zu den Akten gereicht. In den Verträgen war jeweils die Geltung polnischen Rechts vereinbart. Für Streitigkeiten aus den Verträgen war vereinbart, dass das Gericht des Auftraggebers zuständig ist.
Der Kläger war für die Beklagte von Deutschland von seinem Wohnsitz aus tätig und besuchte nahezu ausschließlich Kunden in Deutschland. Er akquirierte Kunden, setzte Promotionsmaßnahmen um und kümmerte sich um die telefonische und schriftliche Kundenbetreuung. Er organisierte Pfandregelungen für die Produkte der Beklagten und arbeitete Etiketten um, um sie den deutschen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger 6.150,00 Euro pro Monat. Die Beklagte stellte ihm einen Laptop zur Verfügung. Er erhielt ein Dienstfahrzeug für die Monatsmiete von 150,00 Euro mit Aufschrift der Beklagten sowie eine Tankkarte, über welche die Benzinkosten direkt über die Beklagte abgewickelt wurden. Er besaß einen E-Mail-Account bei der Beklagten und Visitenkarten mit dem Logo der Beklagten. Er wurde dort als „Business Developement Manager“ qualifiziert. Er erhielt eine Visakreditkarte, welche direkt über ein Konto der Beklagten abgerechnet wurde. Die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzte die Beklagte. Er hatte zudem Fahrtberichte einschließlich gefahrener Kilometer und angesteuerter Ziele vorzulegen. Mit E-Mail vom 04.11.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, Rechenschaft über geleistete Fahrten abzulegen.
Am 07.11.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Pflichtversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung als selbstständig Tätiger. Ausweislich der Angaben in seinem Antrag war er als freiberuflicher Unternehmensberater tätig. In den Angaben zur Tätigkeit wurden u. a. folgende Fragen vom Kläger verneint: „3.5 Haben Sie regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten?“; „3.6 Werden Ihnen Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit erteilt?“; 3.7 Kann Ihr Auftraggeber Ihr Einsatzgebiet auch ohne Ihre Zustimmung verändern?“; 3.8 Ist die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch Sie von der Zustimmung Ihres Auftraggebers abhängig?“. Sein unternehmerisches Handeln beschrieb der Kläger wie folgt: „Eigener Kapitaleinsatz bzgl. Büro, Büroausstattung, Reisekosten, Telefon etc., Preis- bzw. Honorar gemäß verhandeltem Vertrag, Werbung bzw. Kundenakquise per Telefon über persönliche Kontakte und Internetnetzwerke. Diesem Antrag wurde durch Bescheid vom 30.11.2010 stattgegeben, d. h. die deutsche Rentenversicherung stufte den Kläger als rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen ein.
In der tatsächlichen Praxis des Vertragsverhältnisses wurden ausweislich mehrerer E-Mails Bestellungen über den Kläger abgewickelt und an die Beklagte weitergegeben. Mit E-Mail vom 14.11.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr Firmenlogo bei allen E-Mails zu verwenden und nicht seine private E-Mail-Adresse. Mit E-Mail vom 21.02.2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Outlook-Kalender zu pflegen, damit sie sehen kann, welche Termine er wahrnimmt. Mit E-Mail vom 01.03.2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihrem Geschäftsführer gegenüber unmittelbar zu berichten. Mit E-Mail vom 28.04.2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, Rechenschaft über Umsätze und Provisionen abzulegen. Mit E-Mail vom 26.05.2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, Einsatzpläne vorzulegen. Mit E-Mail vom 11.07.2011 konfrontierte die Beklagte den Kläger mit Zielvorgaben. Mit E-Mails vom 01.09.2011 und 26.05.2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, Unterlagen zu übersenden. Mit E-Mail vom 11.01.2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine aktuelle Preisliste zu übersenden. Eine E-Mail vom 25.02.2011, die auch an zwei Arbeitnehmer gerichtet war, enthielt konkrete Preisvorgaben. Mit E-Mail vom gleichen Tag listete die Beklagte fünf Arbeitnehmer mit ihren regionalen Verantwortungsberichten auf. Darunter befand sich auch der Kläger.
In der Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.09.2011 nahm der Kläger keinen Urlaub, stellte aber auch keinen entsprechenden Antrag. Mit Schreiben vom 23.11.2011 machte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 10.12.2011 Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.677,00 Euro brutto gegenüber der Beklagten geltend.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe für das Jahr 2011 die gesetzliche Urlaubsabgeltung nach dem BUrlG für 20 Urlaubstage zu. Er sei als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Dafür spreche die Entscheidung des EuGH vom 11.11.2010 , die eine wirtschaftliche Abhängigkeit ausreichen lasse. Aufgrund der Rechenschaftspflicht gegenüber der Beklagten, z. B. durch die Fahrtberichte, sei er von dieser persönlich und wirtschaftlich abhängig gewesen. Er hat behauptet, in E-Mails vom 17.02.2011, 09.03.2011 und 13.06.2011 habe die Beklagte einen Kunden an ihn wie an einen Außendienstmitarbeiter verwiesen. Eine weitere E-Mail vom 09.03.2011 zeige, dass er an konkrete Konditionen seitens der Beklagten gebunden gewesen sei. Eine E-Mail vom 09.01.2011 dokumentiere, dass die Beklagte dem Kläger vorgegeben habe, was er zu tun habe. Außerdem habe die Beklagte seine Vergütung in der E-Mail vom 30.11.2010 als „salary“, d. h. Gehalt bezeichnet, was für die Arbeitnehmereigenschaft spreche. Die Gesamtschau der von ihm vorgelegten E-Mails und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Praxis des Vertragsverhältnisses belege seine Arbeitnehmereigenschaft. Ein Selbstständiger würde sich niemals von einem Fremden in den Kalender schauen lassen. Das hohe Maß an verlangter Transparenz und Rechenschaft spreche für eine abhängige Beschäftigung. Jedenfalls sei er arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.
Im Termin am 16.11.2012 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.677,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte ist im Termin nicht erschienen. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben, das der Beklagten am 27.11.2012 zugestellt worden ist. Diese hat am gleichen Tag Einspruch eingelegt und diesen begründet. Auf diesen Einspruch hat das Arbeitsgericht zunächst durch Beschluss vom 01.02.2013 den Rechtsweg zu Arbeitsgerichten für gegeben erachtet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 03.07.2013 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts vom 01.02.2013 und 03.07.2013 Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2012 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die deutschen Arbeitsgerichte seien aufgrund der Vereinbarung der polnischen Gerichtsbarkeit international unzuständig. Zuständig seien die polnischen Gerichte.
Sie hat gemeint, der Kläger sei weder ihr Arbeitnehmer noch ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger gewesen. Insoweit seien auch die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Dies folge schon daraus, dass kein Arbeitsvertrag, sondern ein Beratervertrag abgeschlossen worden sei. Rein tatsächlich fehle es an einer Weisungsgebundenheit des Klägers. Vielmehr habe der Kläger nach den Verträgen seine Dienstpläne nach eigenem Bedarf abgestimmt. Sie habe dem Kläger keine Dienstanweisungen erteilt und auch keine Weisungen im Hinblick auf seine Tätigkeit. Umfang, Beginn und Ende seiner Tätigkeit habe der Kläger selbst bestimmt. Dies belegten die Angaben des Klägers gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. Aus dem Fahrtenbuch könne kein anderer Schluss gezogen werden, weil dies nur zur Abrechnung der Kosten des Dienstwagens und dessen Amortisation gedient habe. Weiter habe dadurch festgestellt werden sollen, ob der Kläger seine Pflichten zur Kundenakquise erfüllte. Andernfalls habe sie nicht nachvollziehen können, wo und wann der Kläger Kundenakquise tätigte, für die er bezahlt wurde.
Die vom Kläger vorgelegten E-Mails führten nicht zur Annahme der Arbeitnehmereigenschaft. Der Umstand, wie die Bestellungen abgewickelt werden, sei kein Indiz für oder gegen eine Arbeitnehmereigenschaft. Die Verwendung des Firmenlogo bei der E-Mail-Unterschrift deute ebenso wie die Bezeichnung des Klägers als „Business Development Manager in Germany“ nicht auf eine abhängige Beschäftigung hin. Die Pflege des Outlookkalenders habe der Abstimmung der gemeinsamen Treffen des Klägers mit ihren Mitarbeitern gedient, die ab und zu für die Planung der gemeinsamen Strategie für den deutschen Markt erforderlich waren. Es treffe zwar zu, dass sie zu Beginn der Zusammenarbeit genaue Ziele und Vorstellungen für die Zusammenarbeit mit dem Kläger hatte. Allein der Umstand, dass sie dem Kläger bestimmte Vorgaben zum Erreichen der Ziele äußerte, könne nicht zu einer Weisungsgebundenheit führen. Das Erreichen dieser Vertriebsziele sei die vereinbarte Tätigkeit entsprechend dem Beratervertrag gewesen. Schließlich würden auch für freie Mitarbeiter Vertriebsziele vorgegeben. Soweit sie Berichte über die Tätigkeit des Klägers anforderte, habe dies lediglich der Überprüfung der Gewinnung des deutschen Marktes als auch der gemäß dem Beratervertrag geschuldeten Tätigkeit gedient. So werde der Neugewinn von Kunden sofort in Zahlen umgelegt, d. h. es würden Prognosen für den Verkauf erstellt. Die erwarteten Umsatzmärkte seien stets überprüft worden. Aus diesem Grunde hätten Vorgaben erstellt werden müssen, welche Umsätze auf dem deutschen Markt zu erwarten sind. Mit Dienstanweisungen habe dies aber nichts zu tun. Schließlich habe die Zusammenarbeit mit dem Kläger nur Sinn gehabt, wenn dessen Dienstleistungen eine positive Entwicklung des Unternehmens in Deutschland erwarten ließen. Die Bitte, an den Geschäftsführer zu berichten sei nichts anderes gewesen, als an den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu berichten. Das Fahrtenbuch habe dazu gedient, zu überprüfen, ob der Kläger seine Pflichten aus dem Beratervertrag erfüllt. Soweit sie einmal von „salary“ geschrieben habe, sei dies ein sprachlicher Fehler. Die Beraterverträge hätten zudem vorgesehen, dass der Kläger für bestimmte Handlungen eine Prämie erhielt. Dies seien die Einführung von Vertriebspartnern für die Produkte der Beklagten auf dem deutschen Markt, Dienstleistung im Bereich der Kommunikation mit vorhandenen bzw. potenziellen Kunden gewesen. In der Fassung vom 03.11.2011 habe der Beratervertrag z. B. vorgesehen, dass der Kläger für Treffen mit zehn Top-Kunden aus Deutschland eine Prämie von 1.500,00 Euro erhielt. Letztlich sei die gesamte vom Kläger vorgelegte Korrespondenz auch für ein Handelsvertreterverhältnis typisch. So belegten die E-Mails des Klägers vom 04.04.2011 und 20.04.2011 seine Tätigkeit als Handelsvertreter. Der Kläger habe sich von Beginn an als selbstständiger Unternehmer vorgestellt.
Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit sei auch materiell polnisches Recht vereinbart. Dieses sehe für Selbstständige und auch für sog. Scheinselbstständige keinen Urlaubsanspruch vor. Und selbst nach deutschem Recht sei der Kläger aufgrund der Höhe seiner Einkünfte nicht gemäß § 2 Satz 2 BUrlG schutzbedürftig.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.10.2013 das Versäumnisurteil vom 16.11.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte verneint. Gegen das ihm am 12.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.12.2013 Berufung eingelegt und diese am 07.01.2014 begründet.
Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 03.07.2013 die internationale Zuständigkeit angenommen habe. Hieran sei es nach der Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht zum Az. 15 Ta 297/13 gebunden und dürfe im Urteil nicht das Gegenteil entscheiden. Der internationale Gerichtsstand in Deutschland ergebe sich aus dem Arbeitsort und aus dem Erfüllungsort in Deutschland. Die im Urteil erfolgte Einordnung als Handelsvertreter sei unzutreffend. Er sei beratend tätig geworden und habe ein Festhonorar von 6.150,00 Euro monatlich und keine Provisionsvergütung erhalten. Er sei jedenfalls arbeitnehmerähnlich gemäß § 2 Satz 2 BurlG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.10.2013 - 2 Ca 2693/11 - abzuändern und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2012 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie meint, eine verbindliche Entscheidung über die internationale Zuständigkeit sei noch nicht getroffen. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer im Sinne der europäischen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit.
Mit Beschluss vom 18.03.2014 hat das Gericht dem Kläger im Anschluss an die Hinweise aus dem Beschluss vom 09.01.2014 aufgegeben, die Beraterverträge nebst den Vereinbarungen zum Kraftfahrzeug und die von ihm zur Akte gereichten E-Mails sowie die Stellenbeschreibung in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Da die Kosten von der Rechtsschutzversicherung angesichts des Streitwerts und der bereits angefallenen Übersetzungskosten nicht getragen würden, hat der Kläger von der Vorlage einer Übersetzung abgesehen und ist davon ausgegangen, dass das Gericht der englischen Sprache hinreichend mächtig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs der Beklagten zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Diese ist mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte unzulässig.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte steht für die erkennende Kammer aufgrund der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 01.02.2013 und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.07.2013 nicht bindend fest.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben im Rahmen der Vorabentscheidung alleine über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und nicht über die Frage der internationalen Zuständigkeit entschieden. Die Vorabentscheidung gemäß §§ 17a GVG erstreckt sich alleine auf die Frage des Rechtswegs , nicht aber auf die Frage der internationalen Zuständigkeit. Eine Grundlage, vorab über die internationale Zuständigkeit zu entscheiden, besteht insoweit nicht. Richtig ist zwar, dass das Arbeitsgericht in den Gründen des Beschlusses vom 01.02.2013 die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte bejaht hat. Da dies aber im Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts, der sich alleine auf die Rechtswegzuständigkeit bezieht, nicht zum Ausdruck kommt, sind die Ausführungen zu der internationalen Zuständigkeit in den Gründen nur eine Vorfrage, die das Arbeitsgericht ohne Bindungswirkung erörtert hat. Hierfür spricht weiter, dass sich das Landesarbeitsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung mit der Frage der internationalen Zuständigkeit gar nicht befasst und sich das Arbeitsgericht, wie das angegriffene Urteil zeigt, selbst nicht gebunden sah.
Aber selbst wenn man dies anders sieht, ist nicht von einer Bindungswirkung für die erkennende Kammer auszugehen, die in der Hauptsache zu entscheiden hat. Der Ausschluss der Prüfungskompetenz gemäß § 17a Abs. 5 GVG bezieht sich nur auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit, welche - wie ausgeführt - die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht betrifft.
Die Klage ist unzulässig, weil die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit international nicht zuständig ist. Die Art. 18 bis 21 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kommen nicht zur Anwendung, weil kein individueller Arbeitsvertrag in diesem Sinne vorliegt. Die Parteien haben wirksam die Zuständigkeit der polnischen Gerichte gemäß Art. 23 EuGVVO vereinbart. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes wird durch diese Vereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO ausgeschlossen.
Die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte beurteilt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der EuGVVO. Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2002 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar. Sie geht nationalem Recht im Rang vor.
Der sachliche Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet, weil die Parteien über einen Anspruch streiten, der als zivilrechtliche Streitigkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO einzuordnen ist.
Die Art. 18 bis 21 EuGVVO kommen nicht zur Anwendung. Grundsätzlich schaffen diese Vorschriften ein abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualarbeitsverträgen mit Verdrängungswirkung zulasten aller anderen Gerichtsstände mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände. Zwar scheidet der Gerichtsstand des Art. 18 Abs. 2 EuGVVO mangels Niederlassung der Beklagten in Deutschland von vornherein aus. In Betracht käme aber der Gerichtsstand des Arbeitsortes gemäß Art. 19 Nr. 2 Buchstabe a EuGVVO, weil der Kläger seine Arbeit ganz überwiegend in Deutschland verrichtet hat. Das ist nach Anhörung der Parteien hierzu im Kammertermin unstreitig. Art. 19 Nr. 2 Buchstabe a EuGVVO und die Art. 18 bis 21 EuGVVO kommen hingegen nicht zur Anwendung, weil das Vertragsverhältnis der Parteien kein individueller Arbeitsvertrag im Sinne dieser Vorschriften ist.
Der Begriff des individuellen Arbeitsvertrages ist nicht nach nationalen Kriterien, sondern als genuiner Begriff der EuGVVO unter Berücksichtigung von Art. 45 AEUV auszulegen. Danach ist ein „individueller Arbeitsvertrag“ eine Vereinbarung, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit für eine bestimmte Dauer zum Inhalt hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Maßgeblich ist die zu diesem Begriff ergangene Rechtsprechung des EuGH. „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV nach der ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ein autonomer Begriff, der nicht eng auszulegen ist. Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Auch wenn der Begriff nicht eng auszulegen ist, so wird aus dieser Rechtsprechung doch deutlich, dass Kernelement oder wesentliches Merkmal die Weisungsgebundenheit ist. Daran ändert die Entscheidung des EuGH vom 11.11.2010 nichts. Richtig ist allerdings, dass es für die Einordnung nach europäischem Recht nicht darauf ankommt, ob das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist oder aber die Person nach nationalem Recht als Selbstständige einzustufen wäre. Es kommt deshalb nicht darauf an, was sich aus § 84 Abs. 1 HGB ergibt, ob der Kläger nach deutschem Recht als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen ist, oder im Sozialversicherungsrecht als rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger eingeordnet wird. Maßgeblich ist, ob ein Unterordnungsverhältnis vorliegt, das in jedem Einzelfall nach Maßgabe aller Gesichtspunkte und aller Umstände zu beantworten ist, welche die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. der Aspekt der Eingliederung in das Unternehmen und die Ausübung der Tätigkeit nach Weisung oder Aufsicht. Insbesondere zu prüfen ist, inwieweit die Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit besteht. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, denn eine Selbstständigkeit darf nicht nur fiktiv sein und ein Arbeitsverhältnis verschleiern. Maßgeblich sind der Inhalt des Vertrags und die Modalitäten von dessen Durchführung.
Aus der angeführten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass Grundmerkmal des europäischen Begriffs des individuellen Arbeitsvertrags im Sinne des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO die Weisungsgebundenheit bzw. das Unterordnungsverhältnis ist, das nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist. Eine analoge Anwendung der Art. 18 bis 21 EuGVVO auf formal Selbstständige, die jedoch zugleich sozial schutzbedürftig sind und nur für einen Auftraggeber arbeiten, d. h. wirtschaftlich abhängige Personen kommt nicht in Betracht. Stellte man auf die wirtschaftliche Abhängigkeit ab, so wäre die Abgrenzung des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO von demjenigen, der Dienstleistungen erbringt, und für den Art. 5 Abs. Nr. 1 EuGVVO zur Anwendung kommt, konturenlos. Dementsprechend hat der EuGH bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit eines Handelsvertreters die Art. 18 bis 21 EuGVVO auch nicht angesprochen.
Die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf diesen Fall ergibt, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses kein Unterordnungsverhältnis bzw. keine Weisungsgebundenheit vorliegt, die zur Annahme eines individuellen Arbeitsvertrags gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO führt.
Auszugehen ist zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Diesen kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht entnommen werden, dass ein Unter- und Überordnungsverhältnis oder eine Weisungsgebundenheit des Klägers bestand. Dies ergibt sich zunächst aus den Angaben des Klägers in seinem Antrag an die Deutsche Rentenversicherung. Er hat dort aufgeführt, dass er keine Anwesenheitszeiten oder Arbeitszeiten einzuhalten hat und dass ihm keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit erteilt werden. Auch könne sein Auftraggeber sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern. Er dürfe zudem ohne Zustimmung der Beklagten Vertreter bzw. Hilfskräfte einstellen. Eine Weisungsgebundenheit ergibt sich daraus nicht, sondern das Gegenteil, nämlich eine selbstständige Tätigkeit. Der Kläger hat weiter nicht vorgetragen, aus welchen Bestimmungen der Beraterverträge sich eine solche Weisungsgebundenheit ergeben soll. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich des letzten Beratervertrags hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag und auch keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten hatte. Weiterer konkreter Sachvortrag dazu, aus welchen Vertragsbestimmungen sich die Weisungsgebundenheit ableiten soll, ist nicht erfolgt. Das Gericht vermochte dies auch nicht aus den zu den Akten gereichten Beraterverträgen zu entnehmen. Diese waren in englischer Sprache abgefasst. Richtig ist zunächst, dass trotz § 184 GVG zu den Akten gereichte Unterlagen nicht einfach unberücksichtigt bleiben dürfen. Vielmehr hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob es selbst eine Übersetzung einholt oder aber gemäß § 142 Abs. 3 ZPO die Vorlage einer Übersetzung anordnet. Das Gericht hat die Vorlage der Übersetzungen mit Beschluss vom 18.03.2004 gemäß § 142 Abs. 3 ZPO angeordnet. Dies erfolgte deshalb, weil es sich nicht um einfache Texte, sondern um umfangreiche Vertragstexte und E-Mails handelte. Hinzu kommt, dass das Gericht, trotz Kenntnissen des Englischen durch den Vorsitzenden gerade für die Vertragsauslegung von einer gesicherten Übersetzungsgrundlage ausgehen wollte, was durch eine Übersetzung gemäß § 142 Abs. 3 ZPO gewährleistet gewesen wäre. Eine Übersetzung in dieser Qualität war dem Vorsitzenden nicht möglich. Hinzu kommt, dass ohnehin nicht alle drei erkennenden Richter der englischen Sprache ausreichend mächtig waren. Auf diese Aspekte, auch auf die nicht bei allen Richtern vorhandenen Englischkenntnisse, ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen worden. Er ist auch darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Übersetzung selbst zu fertigen und von den Parteien unstreitig zu stellen. Dies hatte die Beklagte für die ihm obliegende Übersetzung angeregt, war aber vom Kläger abgelehnt worden. Er selbst hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Im Ergebnis fehlt Sachvortrag dazu, dass ausweislich der Beraterverträge ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Nicht ausreichend ist auch, dass der Kläger pauschal behauptet hat, dass er ein Festgehalt von 6150,00 Euro bezogen hat, weil die Beklagte vorgetragen hat, dass jedenfalls Teile des Gehalts als Prämie gezahlt worden sind, z. B. für Treffen mit zehn Top-Kunden. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Angaben gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zu Beginn des Vertragsverhältnisses gefertigt worden seien. Maßgeblich müsse sein, wie das Rechtsverhältnis dann tatsächlich gelebt worden sei. Er stellt mithin für die Einordnung nicht auf den Vertrag als solchen, sondern auf die tatsächliche Vertragspraxis ab.
Dies ist in der Sache zutreffend. Aber auch aus der vom Kläger behaupteten tatsächlichen Vertragspraxis lässt sich bei einer Gesamtwürdigung der vorgetragenen Umstände nicht von einer Weisungsgebundenheit oder einem ausreichenden Unterordnungsverhältnis des Klägers ausgehen. Dies ergibt sich insbesondere aus Folgendem: Richtig ist, dass der Kläger für die Beklagte gegen Entgelt Tätigkeiten oder Arbeit erbracht hat. Es liegt aber kein ausreichendes Maß an Weisungsgebundenheit, Unterordnung oder Eingliederung in den Betrieb der Beklagten vor, so dass von einem individuellen Arbeitsvertrag gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO auszugehen ist. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch selbstständige Dienstverhältnisse nicht vollständig frei von Weisungen sind. So sieht z. B. die Richtlinie 86/635/EWG betreffend die selbstständigen Handelsvertreter in Art. 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c) vor, dass der Handelsvertreter dem Unternehmer die erforderlichen ihm zur Verfügung stehenden Informationen übermitteln muss und den vom Unternehmer erteilten angemessenen Weisungen nachkommen muss. Darauf, ob der Kläger Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist, kommt es nicht an. Die zitierte Bestimmung belegt aber, dass das europäische Recht davon ausgeht, dass auch in Rechtsverhältnissen Selbstständiger Informationspflichten und Weisungen nicht ausgeschlossen sind. An der für einen individuellen Arbeitsvertrag charakteristischen persönlichen Weisungsgebundenheit bzw. Unterordnung fehlt es vorliegend. Die tatsächliche vom Kläger behauptete Vertragspraxis vermag dies nicht zu begründen. Soweit Abstimmungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger erfolgten, sind dies solche, die auch in einem selbstständigen Dienstverhältnis vorkommen. Richtig ist zwar, dass die Beklagte dem Kläger Arbeitsmittel wie einen Laptop und einen Wagen, d. h. Arbeitsmittel zur Verfügung stellte. Andererseits stellte auch der Kläger sein Homeoffice als Arbeitsmittel zur Verfügung und für den Dienstwagen zahlte er eine Vergütung. Angesichts der Art der Tätigkeit, nämlich der Vermittlung von Kundenkontakten in Deutschland, kann auch innerhalb eines selbstständigen Dienstverhältnisses ein Wagen zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Kläger hierzu ein Fahrtenbuch führen musste, aus dem sich ergibt, welche Fahrten er gemacht hat, so lässt sich dies dadurch erklären, dass er für seine Beratertätigkeit vergütet wurde und er der Beklagten auch in einem selbstständigen Dienstverhältnis verpflichtet ist, ihr gegenüber nachzuweisen, welche Tätigkeiten er tatsächlich erbracht hat. Dies gilt insbesondere, weil die Beklagte in Polen sitzt und der Kläger den deutschen Markt aufbauen sollte. Soweit der Kläger eine Kreditkarte der Beklagten erhielt, dient dies der erleichterten Abrechnung, spricht aber nicht für einen individuellen Arbeitsvertrag. Der Umstand, dass der Kläger die Logos der Beklagten auf Visitenkarte und E-Mails verwenden sollte, spricht nur dafür, dass damit nach außen dokumentiert wird, dass er für die Beklagte tätig ist, sei es selbstständig oder unselbstständig. Richtig ist, dass eine gewisse Einbindung in den Betrieb der Beklagten dadurch erfolgte, dass er die Termine in seinem Outlookkalender eintragen sollte, damit die Abstimmung mit anderen Mitarbeitern der Beklagten erfolgen soll. Aber auch mit einem selbstständigen Berater kann die Zusammenarbeit nicht funktionieren, wenn keine Termine abgestimmt werden. Dies bedeutet nicht, dass der Kläger insoweit von Weisungen der Beklagten im Hinblick auf seine Tätigkeit oder aber Zeit und Ort abhängig war. Unschädlich ist es, weiter in einem selbstständigen Rechtsverhältnis zu definieren, wem gegenüber Informationen zu erteilen sind. Unschädlich ist deshalb auch, dass die Beklagte nach dem Klägervortrag Rechenschaft über Umsätze und Provisionen verlangte oder aber die Vorlage von Einsatzplänen. Auch in einem selbstständigen Beraterverhältnis kann der Auftraggeber solche Informationen verlangen. Ohnehin zeigt der Vortrag, dass die Vorlage von Einsatzplänen verlangt wurde, dass nicht etwa die Beklagte sondern der Kläger die Einsatzpläne fertigte, d. h. selbstständig über Arbeitsleistung, Arbeitsort und Arbeitszeit bestimmte. Insoweit durfte die Beklagte den Kläger auch mit Umsatzerwartungen konfrontieren, weil sich für die Beklagte die Frage stellte, die Vertragsverhältnisse jeweils zu erneuern. Die Erwartungen an den Arbeitserfolg dem Kläger gegenüber zu kommunizieren, ist auch in einem selbstständigen Dienstverhältnis möglich. Es ist zudem nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte ihre Kunden nicht an den Kläger als für Deutschland zuständigen Mitarbeiter verweisen durfte. Unerheblich ist auch, über wen etwaige Bestellungen abgewickelt werden. Auch ein Selbstständiger, der sich mit der Werbung und Kundenakquise für einen Dritten befasst, ist an die Preisvorgaben des Auftraggebers gebunden. Ob und inwieweit sich aus den E-Mails, insbesondere vom 01.09.2011 oder 09.01.2011 einzelnen Weisungen zur Arbeitsleistungen ergeben oder aber nur Abstimmungen mit anderen Mitarbeitern, die nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen, lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil auch die E-Mails vom Kläger entgegen der Aufforderung gemäß § 142 Abs. 3 ZPO nicht in Übersetzung vorgelegt worden sind. Dies gilt auch für die übrigen E-Mails, die weitgehend in Englisch, teilweise aber auch in Polnisch verfasst sind sowie die Stellenbeschreibung. Polnische Sprachkenntnisse hat keiner der Richter. Ohne Übersetzung kann auch nicht aus der verwendeten Sprache darauf geschlossen werden, dass der Kläger Arbeitnehmer ist. Der Umstand, dass in anderen Regionen Arbeitnehmer tätig sind, bedeutet nicht, dass der Kläger in Deutschland ebenfalls Arbeitnehmer sein muss. Auch die Bezeichnung des Gehalts als „salary“ oder der Titel des Klägers sind nicht maßgeblich. Wettbewerbsverbote können mit Selbstständigen und mit Arbeitnehmern vereinbart werden. Die Gesamtumstände, so wie der Kläger sie vorgetragen hat, lassen nicht den Schluss zu, dass er weisungsabhängig, d. h. in einem Unterordnungsverhältnis für die Beklagte tätig geworden ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Kläger im hier streitigen Vertragszeitraum nur für die Beklagte tätig war. Gleichwohl fehlt es an der persönlichen Weisungsgebundenheit bezüglich der Tätigkeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. Es liegt kein individueller Arbeitsvertrag vor.
Da die Art. 18 bis 21 EuGVVO keine Anwendung finden, haben die Parteien wirksam gemäß Art. 23 EuGVVO die Zuständigkeit der polnischen Gerichtsbarkeit. Unstreitig haben die Parteien vereinbart, dass für Streitigkeiten aus den Verträgen das Gericht des Auftraggebers zuständig ist. Insoweit geht auch der Kläger nach seinem Vortrag davon aus, dass in den Verträgen die Zuständigkeit der polnischen Gerichte vereinbart ist, hält diese Vereinbarung lediglich für unzulässig aufgrund des - nicht gegebenen - Eingreifens von Art. 18 bis 21 EuGVVO. Die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO sind gegeben. Beide Parteien haben ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Die Vereinbarung ist schriftlich und gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b EuGVVO erfolgt. Da, sofern nichts anderes vereinbart ist, damit ein ausschließlicher Gerichtsstand geregelt ist , kommt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht zur Anwendung. Anhaltspunkte für eine andere Vereinbarung bestehen nicht. Dies ist im Kammertermin nochmals erörtert worden. Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt. Der Kläger ist auch kein Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 EuGVVO, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, gehandelt hat.
Da die deutschen Gerichte international unzuständig sind, bedurfte es keiner Entscheidung der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang in einem Fall wie dem vorliegenden das deutsche Urlaubsrechts materiell trotz der Vereinbarung der Geltung polnischen Rechts zur Anwendung kommt. Es konnte auch offen bleiben, ob dem Kläger nach deutschem Recht ein Urlaubsabgeltungsanspruch zugestanden hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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Annotations
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
Tenor
1.Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2012 wird aufgehoben.
2.Die Klage wird abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 16.11.2012 entstandenen Kosten. Diese trägt die Beklagte.
4.Streitwert: 5.677,00 €.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung zahlen muss.
3Der Kläger war für die Beklagte im Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 30.09.2011 auf der Basis von vier sich aneinander anschließenden Beraterverträgen tätig.
4Der Kläger arbeitete für die Beklagte vollschichtig und operierte grundsätzlich von Deutschland von seinem Wohnsitz aus. Er akquirierte Kunden, setzte Promotionsmaßnahmen um und kümmerte sich um die telefonische und schriftliche Kundenbetreuung. Er organisierte Pfandregelungen für Produkte der Beklagten und arbeitete Etiketten um, um sie den deutschen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
5Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger ein Honorar in Höhe von zuletzt insgesamt 6.150,-- € brutto pro Monat. Ferner bekam er gratis einen Laptop zur Verfügung gestellt. Die Beklagte stellte dem Kläger ein Dienstfahrzeug gegen eine Monatsmiete von 150,-- € mit Firmenaufschrift sowie eine Tankkarte zur Verfügung. Der Kläger besaß ferner einen Firmen-Emailaccount, Visitenkarten mit dem Logo der Beklagten und eine Visa Kreditkarte. Außerdem wurden alle Aufwendungen, die der Kläger in Ausführung seiner Tätigkeit für die Beklagte hatte, von dieser erstattet.
6Ziffer III des Vertrages enthielt ein Wettbewerbsverbot, verbunden mit einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
7Ausweislich Ziffer IV des Vertrages galt polnisches Recht. Nach Ziffer IV Abs. 2 des Vertrages ist für Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht des Auftraggebers zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in L./Polen und unterhält keine Niederlassung in Deutschland.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 14 und Bl. 15 der Gerichtsakte Bezug genommen.
9Unter dem 07.11.2010 stellte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Pflichtversicherung als selbständig Tätiger. Zu diesem Zweck füllte er einen Fragebogen aus, in dem er u.a. folgende Angaben zu seiner Tätigkeit machte:
10Unter Punkt 2.2.1 bezeichnete er seine Tätigkeit als "freiberuflicher Unternehmensberater". Er beschrieb die Tätigkeit wie folgt: "Vertriebsberatung: Marktanalysen, Aufbau Vertriebsorganisationen, Empfehlung Produktportfolio, Preisstellung, Vertriebswege".
11Die Frage "Haben Sie regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten?" beantwortete der Kläger mit "nein".
12Die Frage: "Werden Ihnen Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) Ihrer Tätigkeit erteilt?" beantwortete er ebenfalls mit "nein" ebenso wie die Frage "Kann Ihr Auftraggeber Ihr Einsatzgebiet auch ohne Ihre Zustimmung verändern?".
13Die Frage "Ist die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch Sie von der Zustimmung Ihres Auftraggebers abhängig?" beantwortete der Kläger ebenfalls mit "nein". Das unternehmerische Handeln bezüglich eigenen Kapitaleinsatzes, eigener Kalkulation, Preisgestaltung, Werbung und Ablehnung von Aufträgen beschrieb der Kläger wie folgt:
14"Eigener Kapitaleinsatz bezüglich Büro, Büroausstattung, Reisekosten, Telefon etc. Preis- bzw. Honorar gemäß verhandeltem Vertrag, Werbung bzw. Kundenakquise per Telefon über persönliche Kontakte und Internetnetzwerke".
15Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Fragebogens wird auf Bl. 108 und Bl. 109 der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
16Mit seiner am 22.12.2011 bei Gericht eingereichten Klage, welche der Beklagten im März 2012 zugestellt worden ist (das genaue Datum ist nicht dokumentiert) hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.677,-- € brutto zuzüglich Verzugszinsen begehrt, nachdem er seinen Anspruch bereits zuvor außergerichtlich mit Schreiben vom 23.11.2011 unter Fristsetzung zum 10.12.2011 vergeblich geltend gemacht hatte.
17Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig gewesen, zumindest aber als arbeitnehmerähnliche Person. Er sei bei der Deutschen Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtig eingestuft worden, weil er nur für einen Auftraggeber - nämlich die Beklagte - ohne eigene Angestellte tätig gewesen sei.
18Er sei gegenüber der Beklagten in einem hohen Maße rechenschaftspflichtig gewesen und habe deren umfassender Kontrolle oblegen. So habe die Beklagte ihn mit Email vom 14.10.2010 explizit aufgefordert, ihr Firmenlogo und nicht seine private Mailadresse bei allen Emails zu verwenden. Die Beklagte habe ihn in einer weiteren Email vom 21.02.2011 aufgefordert, seinen Outlook-Kalender zu pflegen, damit die Beklagte kontrollieren und überprüfen könne, welche Termine er wahrnehme. Wie ein Außendienstmitarbeiter seien die Kunden an ihn verwiesen worden. Er habe der Beklagten auch konkrete Einsatzpläne vorlegen müssen und sei aufgefordert worden, jeden Monat über Umsätze und Provisionen Rechenschaft abzulegen. Hinsichtlich der Umsätze sei er mit konkreten Zielvorgaben konfrontiert worden. Seine Vergütung sei in einer Email vom 30.11.2010 als Salary (Gehalt) bezeichnet worden.
19Während der Dauer des Vertragsverhältnisses habe er keinen einzigen Urlaubstag in natura erhalten. Er macht daher den Urlaubsabgeltungsanspruch für den gesetzlichen Urlaubsanspruch von zumindest 20 Tagen geltend, der sich auf insgesamt 5.677,-- € belaufe.
20Gegen die im Kammertermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Beklagte hat der Kläger am 16.11.2012 beantragt, die Beklagte im Wege eines ersten Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn 5.677,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2011 zu zahlen.
21Gegen das ihr am 27.11.2012 zugestellte, antragsgemäß verkündete Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem am selben Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz Einspruch eingelegt.
22Der Kläger beantragt nunmehr,
23das Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2012 aufrecht zu erhalten.
24Die Beklagte rügt zunächst die mangelnde internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Krefeld sowie die mangelnde Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Im Übrigen beantragt sie,
25das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2012 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
26Die Beklagte ist der Auffassung, dass für den Rechtsstreit die polnische Gerichtsbarkeit zuständig sei.
27Auch seien die Arbeitsgerichte für die vorliegende Streitigkeit nicht zuständig. Der Kläger sei weder ihr Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person für sie tätig gewesen.
28Tatsächlich sei der Kläger Einfirmenhandelsvertreter anzusehen, auf den § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG keine Anwendung finde. Dem entsprechend sei auch kein Urlaubs- und damit Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers gegeben.
29Der Kläger habe sich bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses gegenüber ihren Vertretern als selbständiger Unternehmer vorgestellt. Schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen hätten ihre Vertreter gegenüber dem Kläger deutlich gemacht, dass die Gewinnung von Neukunden, also die Vermittlung von Geschäften im Sinne des § 87 HGB Hauptverpflichtung des Klägers sein sollte. Dies ergebe sich vor allem auch aus der in Nr. II 1 b der verschiedenen Consultingagreement enthaltenen Bonusregelung.
30In dem am 03.11.2011 geschlossenen Consultingagreement heiße es darüber hinaus, der Kläger solle zumindest einen Großkunden und zumindest 10 andere Kunden gewinnen. Dies sei die Kernaufgabe eines Handelsvertreters. Die weiteren Bonuskriterien (Durchführung einer Marktanalyse, Durchführung von Treffen mit 10 Großkunden) seien ebenso typische Verpflichtungen von Handelsvertretern, die letztlich dem Hauptziel, nämlich der Vermittlung von Geschäften und der Gewinnung neuer Kunden dienten.
31Der Kläger sei im Übrigen nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe seine Dienstpläne nach eigenem Bedarf abgestimmt und auch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ihren Dienstanweisungen unterlegen.
32Er habe seine Tätigkeit, deren Umfang, Beginn und Ende selbst bestimmt und sei auch in ihren Betrieb nicht eingegliedert gewesen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
34Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Beschluss vom 01.02.2013 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Das LAG Düsseldorf hat diese Entscheidung am 03.07.2013 bestätigt.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist unzulässig, dem entsprechend war das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2012 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
37I.
38Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht international zuständig.
39Die internationale Zuständigkeit ist nach den Regelungen der EuGVVO zu beurteilen, die den nationalen zivilprozessualen Regelungen vorgeht (vgl. BAG, NZA - RR 2012, 320 = AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 23; BAGE 132, 182 = NZA - RR 2010, 604), seit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2002 in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU gilt (Art. 288 Abs. 2 AEUV).
401.
41Die internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folgt vorliegend - entgegen der von der Kammer im Beschluss vom 01.02.2013 vertretenen Auffassung - nicht aus Abschnitt V. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Vollstreckungen von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden= EuGVVO).
42Der Passivgerichtsstand des Arbeitgebers ergibt sich aus Art. 19 EuGVVO. Danach kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, u.a. verklagt werden in einem anderen Mitgliedstaat vor den Gerichten des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (Art. 19 Abs.2 a EuGVVO).
43Gerichtsstandvereinbarungen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 21 EuGVVO möglich, die hier unstreitig nicht gegeben sind.
44Der Kläger war vorliegend jedoch nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Begriffsbestimmung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa BAG, Urteil vom 16.02.2000, AP ArbGG 1979, § 2 Nr. 70 m.w.N., BGH, Urteil vom 27.10.2009, NJW 2010, 873).
45Kein Arbeitnehmer ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 84 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende gesetzliche Wertung. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist (ständige Rechtsprechung des BAG, BAG, Urteil vom 22.04.1998, AP BGB, § 611 Rundfunknummer 26 m. w. N. , BGH Urteil vom 27.10.2009, NJW 2010, 873). Die Eingliederung zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt (vgl.BAG, Urteil vom 15.02.2012, NZA 2012, 731). Gemessen an diesen Grundsätzen war der Kläger nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig.
46Gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spricht vor allem, dass der Kläger ausweislich des letzten "Consultingagreements" keinen Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit unterlag und auch keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten hatte. Dies hat der Kläger in dem Fragebogen, den er für die Deutsche Rentenversicherung ausgefüllt hat, selbst bestätigt. Auch die Einstellung von Vertreten bzw. Hilfskräften war nicht von der Zustimmung der Beklagten abhängig.
47Soweit der Kläger ausführt, die Beklagte habe ihm in näher benannten Emails konkrete Weisungen erteilt, steht dies der Annahme der Selbständigkeit des Klägers nicht entgegen.
48In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch der Handelsvertreter Weisungen des Unternehmers unterliegt. Er ist in dessen Vertrieb eingeschaltet, nimmt dessen Interessen wahr und ist ihm laufend berichtspflichtig (§ 86 Abs. 1, Abs. 2 HGB). Die Bestimmung der Vertriebspolitik ist Sache des Unternehmers. Dieser kann deshalb auch dem Handelsvertreter Vorschriften machen über Bezirks- und Kundenbeschränkung (vgl. § 87 Abs. 2 GHB), Mindestumsatz- und Kundenaufbaupläne, die Ausweitung des Kundenkreises, Nichtaufnahme von Verhandlungen mit bestimmten Kunden Preisgestaltung einschließlich Rabatte und Skonti, Vertragskonditionen, Zahlungsmodi, Darstellung des Produkts und seinen technischen Einsatz. Er kann dem Handelsvertreter ferner Weisungen über die Nachrichts- und Rechenschaftspflicht erteilen. Das gilt auch für regelmäßige Rücksprache, Aufsuchen des Büros des Unternehmers und ständige telefonische Erreichbarkeit (§ 86 Abs. 2 HGB, vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, Bearbeiter Hopt, § 84 RdNr. 38 m.w.N.). Entgegen steht auch nicht, dass die Beklagte den Kläger angewiesen hat, Emails mit dem Logo der Beklagten zu verwenden. Dies ist der im modernen Vertrieb wichtigen Einheitlichkeit der Präsentation geschuldet (vgl. Hopt, DB 98, 864; BAG, DB 98, 624).
49Die von dem Kläger vorgelegten Emails halten sich alle im Rahmen der Weisungsgebundenheit, der auch ein Handelsvertreter typischerweise unterliegt. Fehlenden Spielraum bei der Arbeitszeitgestaltung hat der Kläger, der für die abweisende vertragliche Regelung beweispflichtig ist, jedoch weder dargelegt noch bewiesen. Im Gegenteil hat er die vertragliche Regelung durch seine eigenen Angaben im Fragebogen bestätigt.
50Als Handelsvertreter ist der Kläger auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG, denn der Kläger erhielt im Durchschnitt monatlich nicht 1.000,-- € oder weniger als Gegenleistung für seine Dienste.
51Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 Lit. b Brüssel 1 VO. Denn die Parteien, auf die mangels Arbeitnehmereigenschaft des Klägers die einschränkende Voraussetzung des Art. 21 EuGVVO keine Anwendung fand, haben eine nach Art. 23 EuGVVO zulässige Gerichtsstandvereinbarung getroffen. Nach Art. 23 Abs. 1 gilt Folgendes: Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates sind gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 ausschließlich zuständig, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung in einer Form geschlossen werden, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den die Parteien von Verträgen dieser Art in dem entsprechenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
52Die Parteien haben in Art. IV. Ziff. 2 den polnischen Gerichtsstand der Beklagten vereinbart. Dies ist auch in schriftlicher Form geschehen.
53Damit liegt eine wirksame, ausschließliche Gerichtstandvereinbarung der Parteien vor.
54II.
55Selbst wenn man die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte als gegeben ansähe, wäre die Klage unbegründet. Da der Kläger, wie oben erörtert, weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnlich ist, ist auf ihn das Bundesurlaubsgesetz nicht anwendbar mit der Folge, dass kein Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG entstanden ist.
56III.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 344 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.
58Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff ZPO.
59RECHTSMITTELBELEHRUNG
60Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
61Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
62Landesarbeitsgericht Düsseldorf
63Ludwig-Erhard-Allee 21
6440227 Düsseldorf
65Fax: 0211-7770 2199
66eingegangen sein.
67Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
68Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
69Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
701.Rechtsanwälte,
712.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
723.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
73Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
74* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
75gez. Dicks-Hell
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.