Arbeitsgericht Köln Urteil, 11. Aug. 2016 - 5 Ca 5210/15
Gericht
Tenor
1)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.483,90 Euro brutto zu zahlen.
2)Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Juli 2015 monatlich einen Betrag in Höhe von 232,26 Euro brutto zu zahlen.
3)Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4)Streitwert: 13.238,82 Euro
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um eine betriebliche Altersversorgung.
3Der am .1984 geborene Kläger war nach abgeschlossenem Ingenieurstudium ab dem 01.09.1970 beim VE Landbaukombinat ….. als Kostenplaner beschäftigt. Seine Arbeitsaufgabe war definiert in der Erarbeitung und Mengenermittlung, Leistungsbeschreibung sowie Preisvorschlägen für Gebäude und bauliche Anlagen der Landwirtschaft. Die von ihm ermittelten Preisvorschläge waren die Grundlage für verbindliche Preisangebote, welche sodann von dem bauausführenden Betrieb abgegeben wurden.
4Seit 1977 erfolgte sein Einsatz für den ….. ….., Betrieb Projektierung, Produktionsbereich ….., nachdem durch Beschluss des Rates des Bezirkes ….. die Brigade ….. entsprechend übergeleitet worden war. Der Arbeitsort veränderte sich nicht. Die Arbeitsaufgaben waren nunmehr nicht mehr überwiegend vom landwirtschaftlichen Bereich definiert, sondern im Wohnungs- und Gesellschaftsbau. Weiterhin wurden vom Kläger Angebots- und Wiederverwendungsprojekte bearbeitet.
5Mit Arbeitsvertrag vom 01.01.1991 – nach der Wiedervereinigung - wurde er als Bauingenieur bei der …..-Gesellschaft mbH in ….. beschäftigt. Er arbeitete im Bereich der Kalkulierung und Kostenberechnung. Der klägerische Arbeitsort veränderte sich nicht. Gegründet wurde diese Gesellschaft durch ehemalige Mitarbeiter in …...
6Der damalige Geschäftsführer führte im Rahmen eines Schreibens vom 16.04.1991 an das Ministerium für ….. unter namentlicher Nennung auch des Klägers wie folgt aus:
7„Bei diesen Mitarbeitern/-innen handelt es sich, wie aus dem jeweiligen beruflichen Werdegang ersichtlich, um langjährige Angehörige der Firma, die am 01.01.1991 aus dem Betrieb …..-Projekt hervorgegangen ist.“
8Auf Blatt 89 f. der Akte wird verwiesen.
9Die ….. erteilte ihm unter dem 11.12.1992 eine Pensionszusage, vgl. Anlage K3. Gemäß der dortigen Ziffer 2 sollte dem Kläger mit der Vollendung des 63. Lebensjahres ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen.
10Unter dem 21.08.2001 erfolgte eine Berechnung der unverfallbaren Altersrente durch die ….. Beraten und Planen, Blatt 20 der Akte.
11Mit Schreiben vom 04.12.2007 teilte die ….. GmbH Beraten und Planen einleitend folgendes mit:
12„Auf Grundlage Ihrer Pensionszusage vom 10.12.1992 besitzen Sie unverfallbare Anwartschaften gemäß § 2 Absatz 1 BetrAVG….“
13Auf Anlage K4 wird verwiesen.
14Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2013 wurde einleitend wie folgt ausgeführt:
15„anbei erhalten Sie die erste Abrechnung des Versorgungsbezuges. …“
16Auf Anlage K5 wird verwiesen.
17Über das Vermögen der ….. GmbH Beraten und Planen wurde am 17.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
18Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte nunmehr einstandspflichtig sei, da das Arbeitsverhältnis seit dem 01.09.1970 bestanden habe. Es sei von einem Betriebsübergang und mithin von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Von ca. 100 Mitarbeitern seien etwa 60 von der Insolvenzschuldnerin übernommen worden. Kündigungen seien nie ausgesprochen worden. Bestehende und angearbeitete Aufträge seien von der ….. GmbH fertig gestellt worden. Zu nennen seien hier Verträge mit der ….. und ….., die insbesondere Wohnungsbauprojekte, Schulen, Kindergärten und Schwimmbäder zum Gegenstand gehabt hätten. Unter anderem habe es ein großes Projekt auf der ….. sowie Restarbeiten von gesellschaftlichen Objekten in Berlin gegeben.
19Der Kläger beantragt,
201) Den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von April 2014 bis einschließlich Juni 2015 einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 232,26 Euro brutto zu zahlen,
212) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab Juli 2015 monatlich einen Betrag in Höhe von 232,26 Euro zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er geht davon aus, dass keine Einstandspflicht besteht. Ein Betriebsübergang sei nicht ersichtlich, die Anwartschaft damit nicht unverfallbar. Der Arbeitsvertrag vom 06.02.1991 beinhalte keinen Hinweis auf eine anrechenbare Betriebszugehörigkeit. Der Beklagte bestreite die Fortführung von Projekten und die Übernahme der Belegschaft.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte- sowie den Kammerterminen verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage ist zulässig und nach Auffassung der Kammer im Ergebnis auch begründet.
28I) Zulässigkeit
29Die Klage ist zulässig.
30Für den Zahlungsantrag ergibt sich dies ohne Weiteres. Das Gericht hat aus Gründen der Übersichtlichkeit die eingeklagten Beträge für die streitgegenständlichen Zeiträume April 2014 bis Juni 2015 addiert.
31Auch der Feststellungsantrag ist zulässig.
32Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse kann insbesondere angenommen werden, wenn der Feststellungsantrag geeignet ist, den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu beseitigen (BAG vom 29.09.2010, 3 AZR 546/08).
33So verhielt es sich hier:
34Die Feststellung oder unterbliebene Feststellung des Rechtsverhältnisses beendet das zwischen den Parteien bestehende Problem. Der Kläger geht von einer Einstandspflicht des Beklagten aus, die dieser verneint. Sobald das Gericht dem Grunde nach über eine solche entschieden hat, ist zu erwarten, dass sich der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung daran orientiert.
35II) Begründetheit
36Die Klage war zudem auch begründet.
37Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, haben bei Eintritt des Versicherungsfalles unter anderem dann einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers beruht, § 7 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG.
38Eine solche unverfallbare Anwartschaft lag bei Betrachtung der Gesamtumstände im Rahmen einer lebensnahen Sachverhaltsauslegung vor:
39Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat, § 1 b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG.
40Nach § 30 f Absatz 1 Satz 1 BetrAVG ist § 1 b Absatz 1 BetrAVG auf Leistungszusagen vor dem 01.01.2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre oder bei mindestens 12jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat.
41Die Versorgungszusage bestand vorliegend zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung 8 Jahre, 8 Monate und 20 Tage.
42Mithin kam allein die 2. Alternative in Betracht. Sie war gegeben. Der Kläger weist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren auf. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen:
43Das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin begann zwar ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vermeintlich erst am 21.12.1990. Es hätte hiernach mithin zum Zeitpunkt des Sicherungsfalles 10 Jahre, 8 Monate und 10 Tage bestanden.
44Es hatte jedoch eine Anrechnung der vorherigen Tätigkeiten über den Aspekt des Betriebsübergangs zu erfolgen:
45Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG vom 15.12.2011, 8 AZR 197/11; BAG vom 25.06.2009, 8 AZR 258/08).
46In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG vom 15.12.2011, 8 AZR 197/11).
47Das Gericht hatte sich mit der Frage der Darlegungslast in diesem besonderen Fall zu befassen. Diese war nach Auffassung der Kammer durchaus abgestuft:
48Es war nachvollziehbar, dass der Kläger heute gewisse Schwierigkeiten hat, das Vorliegen eines Betriebsüberganges nach der Wende darzustellen. Letztlich war auch zu bewerten, dass sich der Beklagte im Wesentlichen darauf beschränkte, seine eigene fehlende Kenntnis über die Hintergründe darzustellen und auf den Bericht des Insolvenzverwalters sowie die Aussage des damaligen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten zu verweisen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Einlassung angesichts der Indizien, die der Kläger eingebracht hatte, unter Berücksichtigung einer abgestuften Darlegungslast letztlich zu pauschal war.
49Das Arbeitsverhältnis ist von der Firma ….. Wohnungsbaukombinat ….. auf die Firma ….. mbH Beraten und Planen übergegangen. Unter Berücksichtigung der soeben dargestellten höchstrichterlichen Maßstäbe galt folgendes:
50Bei den Firmen, in denen der Kläger nachweislich tätig war, handelte es sich um Bauunternehmen. Die Branche war identisch. Der Tätigkeitsbereich der betroffenen Firmen dürfte zumindest ähnlich gewesen sein. Der Geschäftszweck war derselbe, inhaltlich lediglich angepasst durch die veränderten Marktverhältnisse nach der Wende. Dass die Insolvenzschuldnerin auf einem anderen Gebiet tätig war, behauptete auch der Beklagte nicht.
51Der Kläger konnte darstellen, dass sich sein Arbeitsplatz in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt verändert hatte. Er arbeitete in derselben Stadt, im selben Gebäude, im selben Büro, am gleichen Arbeitsplatz.
52Er konnte ebenfalls darlegen, dass sich sein Aufgabenbereich im Wesentlichen nicht verändert hatte. Der Kläger agierte als Bauingenieur. Er schilderte anschaulich, dass seine Aufgabe darin bestand, Preisvorschläge zu unterbreiten und Kostenberechnungen vorzunehmen.
53Ein wesentlicher Faktor war zudem, dass eine zeitliche Zäsur offenbar nicht stattfand. Der Übergang der klägerischen Tätigkeit bei der Firma ….. zur Insolvenzschuldnerin erfolgte fließend. Eine Pause bzw. Unterbrechung erfolgte nicht.
54Ebenfalls für den Kläger sprach der Umstand, dass offenbar die Insolvenzschuldnerin selber von einem Betriebsübergang ausging. Sie bestätigte gegenüber dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft, was nur im Falle eines Betriebsübergangs korrekt gewesen wäre. Im Rahmen ihrer Berechnungen zur Höhe der Altersversorgung ging sie von einer anrechenbaren Betriebszugehörigkeit aus.
55Dabei übersah das Gericht nicht, dass eine freiwillige vertragliche Zusage den Beklagten als gesetzlichen Insolvenzträger nicht binden kann. Dennoch war diese Erklärung zu bewerten.
56Sie deckte sich im Übrigen mit dem Anschreiben des damaligen Geschäftsführers kurz nach der Gründung der Insolvenzschuldnerin an das Ministerium für Wissenschaft und Kultur vom 16.04.1991. Darin wurde ausdrücklich aufgeführt, dass es sich um langjährige Mitarbeiter handelte. Eine solche Aussage ergab nur Sinn, wenn die beteiligten Personen von einer Anrechenbarkeit der Vorbeschäftigungen ausgingen. Dass eine solche in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.01.1991 nicht mehr ausdrücklich erwähnt wurde, war angesichts dieser eindeutigen Einlassung nach Auffassung der Kammer unbedeutend.
57Zudem war zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass offenbar zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung ausgesprochen wurde. Die vorherigen Arbeitgeber hätten jedoch zwingend eine Kündigung aussprechen müssen, sofern es sich nicht um einen Betriebsübergang gehandelt hätte.
58Dabei übersah das Gericht nicht, dass es sich hierbei letztlich allein um die Rechtsansicht der Insolvenzschuldnerin bzw. der beteiligten Personen handelte. Ebenfalls auffällig war, dass der damalige Geschäftsführer gegenüber dem Beklagten nunmehr offenbar genau das Gegenteil behauptete, indem er die Existenz eines Betriebsübergangs negierte.
59Da jedoch einige Elemente erkennbar waren, die für einen Betriebsübergang sprachen, hielt es die Kammer nach Durchführung der 1. Kammerverhandlung für angebracht, eine entsprechende Auflage zu verkünden. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass Ansätze eines Betriebsübergangs erkennbar waren. Dennoch hielt es das Gericht für notwendig, dass der darlegungsbelastete Kläger dies konkretisierte. Insbesondere war die Frage der Übernahme von Kundschaft und Belegschaft zu klären.
60Für das Gericht war zunächst nicht erkennbar, ob der wesentliche Teil der Belegschaft tatsächlich übernommen worden war. Der Beklagte bestritt dies. Grundsätzlich konnte hierbei jedoch von einer abgestuften Darlegungslast ausgegangen werden. Auch wenn der Beklagte aus eigener Wahrnehmung hierzu nichts beitragen konnte, so war doch zu erwarten, dass er sich nach namentlicher Benennung der übernommenen Arbeitnehmer hierzu konkret – erforderlichenfalls nach interner Recherche – einlässt. Vom Kläger jedenfalls – der ein „einfacher“ Mitarbeiter ohne Führungsverantwortung war – konnte mehr nicht erwartet werden.
61Das Geschäftsfeld der Insolvenzschuldnerin zeichnete sich im Wesentlichen durch die Kundschaft und die damit verbundenen Aufträge aus. Das Gericht hatte im Rahmen des Auflagenbeschlusses ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Übergang dieser Geschäftsbeziehungen darzustellen ist.
62Zuvor hatte der Kläger pauschal den Übergang dieser Beziehungen behauptet.
63Sodann konkretisierte er diese Einlassungen. Hierbei wurde durchaus berücksichtigt, dass die Insolvenzschuldnerin durch ehemalige Mitarbeiter der ….. Wohnungsbaukombinat ….. gegründet wurde, so dass davon auszugehen ist, dass sich diese wohl zumindest darum bemühten, bereits aufgebaute Geschäftsbeziehungen auch künftig zu nutzen. Es konnte unterstellt werden, dass das bisherige Knowhow so weit wie möglich genutzt werden sollte.
64Zudem war festzustellen, dass es sich bei dem ….. Wohnungsbaukombinat Erfurt um einen volkseigenen Betrieb handelte. Dieser Betrieb war geprägt durch die Planwirtschaft der DDR. Mit der Wende hatte eine Umstellung auf die freie Marktwirtschaft zu erfolgen. Der kommunale Wohnungsbau in der bisherigen Form war entfallen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers schilderte im Rahmen der Kammerverhandlung, dass sich durch die Wende diese Struktur tatsächlich verändert hatte. Nach Auffassung der Kammer konnte dies jedoch nicht zu Lasten des Klägers bewertet werden.
65Im Ergebnis nahm die Kammer nach Durchführung des 2. Kammertermins an, dass es dem Kläger gelungen war, auch die Übernahme der überwiegenden Belegschaft sowie den Eintritt in bereits laufende Verträge ausreichend darzulegen. Der Kläger nannte einige Projekte, die von der Insolvenzschuldnerin ohne zeitliche Zäsur fortgeführt wurden. Eine bloße Funktionsnachfolge hätte eine Neuvergabe oder zumindest den Abschluss eines neuen Vertrages mit dem Kunden vorausgesetzt. Ein solcher erfolgte aber offenbar nicht. Die Einlassungen des Beklagten genügten dem Gericht hierbei nicht. Dies galt umso mehr, als dass der Kläger die Branche nicht wechselte, den Arbeitsplatz beibehielt und offenbar alle beteiligten Personen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt von einer Anrechenbarkeit ausgingen. Die Übernahme des wesentlichen Teils der Belegschaft ergab sich letztlich bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr.
66Der Klage war daher im Ergebnis stattzugeben.
67Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
68Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Absatz 1 ArbGG. Es wurde der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges zugrunde gelegt, § 9 ZPO. Der Zahlungsantrag war zu addieren.
69RECHTSMITTELBELEHRUNG
70Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
71Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
72Landesarbeitsgericht Köln
73Blumenthalstraße 33
7450670 Köln
75Fax: 0221-7740 356
76eingegangen sein.
77Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
78Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
79Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
80- 81
1. Rechtsanwälte,
- 82
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 83
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
85* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.