Arbeitsgericht Köln Urteil, 30. Mai 2016 - 15 Ca 569/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 1/10 die Beklagte zu tragen und zu 9/10 die Klägerin.
4. Der Streitwert beträgt 2.696,00 EUR.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Lohn, um die Urlaubsgewährung und um die Frage, wie viele Urlaubstage pro Jahr der Klägerin zustehen.
3Die Klägerin ist 30 Jahre alt. Sie ist seit dem 21.06.2010 am ……………….als ……………….gemäß § 5 mit Zusatzausbildung gemäß § 8 LuftSichG beschäftigt. Die Klägerin ist in Vollzeit tätig. Sie wird von der Beklagten regelmäßig auch am ……beschäftigt. In den Monaten Juli bis November 2015 geschah dies während insgesamt 200 Stunden.
4Mit Urlaubsantrag vom 17.12.2015 beantragte die Klägerin Urlaub für die Zeit vom 22.06.2016 bis zum 06.07.2016 (Bl. 10). Mit Schreiben vom 25.12.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es besteht eine Betriebsvereinbarung „Urlaub ….. Köln“, der zufolge in einer Urlaubsliste die Urlaubswünsche der Mitarbeiter erfasst werden. In einem vorläufigen Urlaubsplan setzt die Beklagte die Urlaubszeiten fest. Bei Meinungsverschiedenheiten ist zwischen dem Mitarbeiter, dem Betriebsrat und der Beklagten Einvernehmen herzustellen. Gemäß § 4 der Betriebsvereinbarung hat die Abgabe der Urlaubswünsche bis zum 30.09.2015 des Vorjahres zu erfolgen.
5Wegen der Ablehnung des Urlaubswunsches wurde die Schlichtungsstelle gemäß § 12 der besagten Betriebsvereinbarung angerufen. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung wurden der Klägerin Alternativvorschläge gemacht. Diese hat sie aber abgelehnt.
6Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob der Klägerin nur 27 Urlaubstage zustehen oder 30 Tage pro Jahr.
7Mit der seit dem 28.01.2016 anhängigen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der schon außergerichtlich geforderten Zulagen. Außerdem fordert sie die Gewährung von Urlaub in der Zeit vom 22.06.2016 bis zum 06.07.2016, die Gewährung von 3 Resturlaubstagen aus dem Vorjahr sowie die Feststellung, dass ihr im Jahre 2016 Urlaub im Umfang von 30 Urlaubstagen zustehe.
8Sie trägt vor, dringende Gründe, den beantragten Urlaub zu versagen, gebe es nicht. Es sei gerichtsbekannt, dass die Beklagte in der Lage sei, solche Arbeitszeiten durch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzudecken. Das ergebe sich schon aus der hohen Zahl derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die erfolgreich ihren Antrag durchsetzten, aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufzustocken. Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ….., habe die Klägerin ausgemacht, dass ihr pro Jahr 30 Tage Urlaub zustünden. Dieser Anspruch bestehe jetzt gemäß § 613 a BGB auch gegenüber der Beklagten. Der Anspruch auf 30 Urlaubstage ergebe sich außerdem aus dem MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Sie habe für die Zeit vom 27.12.2015 bis zum 31.12.2015 Urlaub beantragt und ihn nicht erhalten. Den Resturlaub aus dem Jahr 2015 habe sie mit drei Anträgen vom 06.03.2015 geltend gemacht. Der sei daraufhin abgelehnt worden.
9Die Zahlen, die die Beklagte zur Rechtsfertigung ihrer urlaubsablehnenden Entscheidung vorträgt, seien offenkundig falsch: Die Beklagte habe einen Krankenstand von 18 %. Seit 14 Monaten erfülle die Beklagte nicht die Personalanforderungen der ……………...
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an sie 300,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015;
122. die Beklagte zu verurteilen, ihr Urlaub im Zeitraum vom 22.06.2016 bis zum 06.07.2016 zu gewähren;
133. die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere 3 Arbeitstage Urlaub in Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 zu gewähren;
144. festzustellen, dass sie einen Urlaubsanspruch gegen die Beklagte für das Jahr 2016 in Höhe von 30 Arbeitstagen hat.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt vor, die mit der Klage begehrte PWK-Zulage für 200 Stunden seien bereits ausgezahlt worden. Der für Juni beantragte Urlaub komme nicht in Betracht, da dringende betriebliche Belange entgegenstünden und Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Die Urlaubsvorplanung geschehe aufgrund der Jahresprognose der ………………. Für den hier fraglichen Zeitraum habe die ……………….477 von 518 Flugsicherheitskontrollkräften abgefordert. Für den gleichen Zeitraum lägen aber schon 102 Urlaubsanträge vor, also 61 zu viel. Die Kollisionsregeln aus § 7 der Betriebsvereinbarung seien beachtet worden und so habe sich ergeben, dass der Klägerin keinen Vorrang habe eingeräumt werden können. Insgesamt seien 79 Beschäftigte vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Auf die Einzelheiten im Schriftsatz vom 04.05.2016 wird Bezug genommen (Bl. 54 ff d.A.).
18Der Feststellungsantrag zum Umfang des Urlaubsanspruches sei nach ihrer Auffassung unzulässig. Im Übrigen sei er auch unbegründet, denn die Klägerin sei nicht in der fünf-Tage-Woche beschäftigt. Daher müsse der Urlaubsanspruch ins Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen gesetzt werden.
19Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des Klageantrages zu 1 begründet.
22I. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1 begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklage einen Anspruch auf Zahlung der PWK-Zulage in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 300,00 EUR brutto aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und Nr. 2.1. des Lohntarifvertrages NRW 2013. Dass die Beklagte für insgesamt 200 Stunden die Zulage in Höhe von 1,50 EUR zahlen muss, ist dem Grunde zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist nur, ob dieser Anspruch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB untergegangen ist. Die Erfüllung ist aus prozessualer Sicht eine Einwendung und § 362 BGB eine für die Beklagte günstige Norm. Es ist damit die Beklagte, die nach der allgemeinen Beweislastregel, der zufolge derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Voraussetzungen einer ihm günstigen Norm stützt, die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung hat, der Anspruch der Klägerin sei erfüllt. Sie hat die Erfüllung aber nur pauschal behauptet und keinen Beweis angetreten. Sie ist daher beweisfällig geblieben. Es kann mithin nicht von der Erfüllung des Anspruches ausgegangen werden.
23II. Die Klage ist mit dem Antrag zu 2 nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung von Urlaub in der Zeit vom 22.06.2016 bis zum 06.07.2016 aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen stehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
24Nach diesen Maßstäben kam eine Urlaubsgewährung im beantragten Zeitraum nicht in Betracht, da gemäß § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen ist, dass sowohl dringende betriebliche Belange, als auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem Wunsch entgegen standen. Die Beklagte hat sich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO sehr ausführlich auf die Klage und damit auf den Wunsch der Klägerin eingelassen. Sie hat nicht nur vorgetragen, wie viele Arbeitnehmer die ……………….für den fraglichen Zeitraum angefordert hat, sondern sie hat jeden einzelnen Kollegen der Klägerin benannt und Tatsachen vorgetragen, die diese Kollegen mit ihren Urlaubswünschen als schutzwürdiger erscheinen lassen. Es wäre jetzt wieder an der Klägerin gewesen, im Einzelnen zu diesen Kollegen vorzutragen und zu erklären, warum es dennoch ihre Urlaubswünsche seien, die denen der Kollegen vorgehen sollen.
25Im Übrigen ist unstreitig, dass das Konfliktmanagement nach der Betriebsvereinbarung zumindest begonnen worden ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, was sie unternommen hat, um das Konfliktmanagement weiter zu führen.
26III. Auch mit dem Antrag zu 3 ist die Klage unbegründet. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass ihr aus dem Jahre 2015 noch 3 Urlaubstage zustehen, die nicht am 31.03.2016 verfallen wären, die abgegolten werden müssten oder die im Rahmen eines Schadensersatzes in Natur zu gewähren seien. Es fehlt nämlich schon die Darlegung der Klägerin, aus der sich der konkrete Umfang des Urlaubsanspruchs ergeben könnte. Eine Individual-Zusage, der zufolge der Klägerin „jährlich 30 Urlaubstage“ zustünden, ergibt sich nicht aus den Darlegungen der Klägerin. Wer ihr wann und wo mit welchen Worten mit Rechtsbindungswillen einen Urlaubsanspruch zugesagt haben soll, der über den tariflichen hinausginge oder von diesem abwiche, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Vor allem ist nicht dargelegt worden, dass die 30 Tage zugesagt wurden außerhalb einer fünf-Tage-Woche. Es gilt vielmehr § 17 Abs. 2 des MTV Aviation. Danach stehen der Klägerin zwar „30 Arbeitstage“ als Urlaub zu, die Klägerin ist aber im Jahres-/Monatsschichtplan eingesetzt und es gilt daher die Berechnungsformel aus § 17 Abs. 2 Unterabsatz 3 des MTV Aviation (zur Anwendung dieser Berechnungsformel vgl. BAG Urteil vom 19.01.2010 – 9 AZR 246/09). Es wäre nun an der anspruchsstellenden Klägerin gewesen, die Berechnungsgrundlage aus dem MTV anzuwenden oder - mit allen Konsequenzen für andere hier nicht berührte Regelungsgegenstände – warum der MTV Aviation keine Anwendung finden solle.
27IV. Auch der Antrag zu 4 ist zwar zulässig aber unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und einer Individualzusage ein Urlaubsanspruch im Umfang von 30 Tagen in der Fünf-Tage-Woche zusteht. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO kann noch angenommen werden, denn zwischen den Parteien besteht ein streitiges Rechtsverhältnis und die Klärung der Frage, welchen Umfang der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin hat, kann zukünftige Rechtsstreite vermeiden helfen (vgl. hierzu und zur Berechnung des Urlaubsanspruchs: BAG, Urteil vom 19.01.2010 – 9 AZR 246/09). Die Klage ist mit dem Antrag zu 4 jedoch unbegründet. Hier gilt das zum Antrag zu 3 Gesagte entsprechend: die Klägerin ist im Jahres-/Monatsschichtplan eingesetzt. Für sie gilt daher die besagte Berechnungsformel, aus der sich gerade nicht eine bestimmte Zahl an Urlaubstagen ergibt, die für jedes Jahr gleich festgesetzt werden könnte.
28V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG i.V.m. § 92, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht der Summe aus den Einzelstreitwerten, die sich wie folgt berechnen:
29Antrag zu 1: 300,00 EUR
30Antrag zu 2: 1.280,00 EUR (16 EUR x 8 h x 10 Tage)
31Antrag zu 3: 348,00 EUR (16 EUR x 8 h x 3 Tage)
32Antrag zu 4: 768,00 EUR (16 EUR x 8 h x 2 Tage)
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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.