Arbeitsgericht Köln Urteil, 10. Feb. 2015 - 12 Ca 1595/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3. Streitwert: 46.285,-- Euro.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
3Der Kläger war seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten in als Systemadministrator User Help Desk beschäftigt. Seit 2012 trat die Beklagte in Überlegungen zur Verlegung ihres Standortes von nach ein. Mit einer allgemeinen Mitteilung vom 15.04.2013 unter der Überschrift "Umzugsprojekt aufgesetzt: " teilte sie unter anderem mit, dass in den nächsten Wochen ein Projektplan entwickelt werde, dessen zentraler Bestandteil ein konkreter Umsetzungsfahrplan sei. Wegen des konkreten Inhalts wird auf Bl. 14 d.A. verwiesen. In einem Newsletter Nr. 1 "Ready for Muc" vom 21.05.2013 teilte sie unter anderem mit, dass sich im Zuge der Verlagerung Rahmenbedingungen, Prozesse und nicht zuletzt die persönliche Lebenssituation der meisten Kollegen verändern werden. Wegen des konkreten Inhalts wird auf Bl. 15 d.A. verwiesen. Der Betriebsrat informierte die Mitarbeiter mit Schreiben vom 11.06.2013 darüber, dass am 06.06.2013 weitere Gespräche zwischen den Betriebspartnern zum Austausch gegenseitiger Positionen hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus seinem Standortwechsel ergeben, stattgefunden haben. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 16 d.A. verwiesen.
4Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.06.2013 unter anderem mit folgendem Wortlaut:
5"... Bedingt durch die beschlossene Firmensitzverlagerung der GmbH vom bisherigen Firmenstandort nach , sehe ich mich leider gezwungen, nach fast 10‑jähriger Tätigkeit für die GmbH hiermit mein Arbeitsverhältnis als IT‑Systemadministrator Service Desk fristgerecht zum 31.10.2013 bzw. vorzeitig zum 30.09.2013 zu kündigen.
6Sollte es durch den Sozialplan rückwirkend eine Abfindung geben, hoffe ich, in diesem Zusammenhang berücksichtigt zu werden."
7Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis mit der Beendigung zum 30.09.2013, so dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des vorgenannten Datums endete.
8Die Betriebsparteien schlossen am 29.10.2013 einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Standortverlagerung der GmbH nach mit Wirkung ab 01.11.2013 (vgl. Bl. 17 ff. d.A.). Hier heißt es:
9"§ 1 Geltungsbereich
10Dieser Interessenausgleich gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bodenpersonals (im Folgenden: Mitarbeiter), die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der CLH beschäftigt, und von der Standortverlagerung gemäß § 2 betroffen sind. ..."
11Unter § 3 sind verschiedene Maßnahmen zur Standortverlagerung beginnend mit Arbeitsplatzangebot (§ 3.1), Änderung des Arbeitsortes/Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Änderung der tarifvertraglichen Kündigungsfristen (§ 3.2), Veränderung der Arbeitszeit (§ 3.3), Telearbeit (§ 3.4), Angebot von Altersteilzeit in (§ 3.5), Angebot von unbezahltem Sonderurlaub (§ 3.6) und vorzeitiger Renteneintritt (§ 3.7) beschrieben. Zum Geltungsbereich des Sozialplans heißt es in § 7:
12"§ 7 Geltungsbereich
13Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter des Bodenpersonals, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der beschäftigt und die von der Standortverlagerung betroffen sind. ..."
14Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger, hätte sein Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestanden, von der Standortverlagerung betroffen gewesen wäre. Ebenso unstreitig ist die vom Kläger errechnete Sozialplanabfindung in Höhe von 46.285,00 € für den Fall, dass der Sozialplan auf ihn Anwendung finden würde.
15Der Kläger ist Ansicht, aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung habe er von den Ansprüchen aus dem Sozialplan nicht ausgenommen werden können, da seine Eigenkündigung von der Standortverlagerung und damit von der Beklagten veranlasst worden sei. Hilfsweise stützt er sich auf Ansprüche aus § 113 BetrVG (Nachteilsausgleich) sowie auf § 628 BGB (Schadensersatz).
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.285,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2014 zu zahlen und über die erfolgte Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie ist der Ansicht, die von ihr vereinbarte Stichtagsregelung sei wirksam, da der geplante Umsetzungsprozess erst nach Unterzeichnung von Interessenausgleich und Sozialplan festgeschrieben worden sei und rechtlich habe umgesetzt werden können. Sie schließt aus dem Wortlaut der Kündigung des Klägers vom 20.06.2013, mit dem er um Berücksichtigung einer "rückwirkenden" Abfindung bittet, auf die Kenntnis des Klägers dahingehend, dass er auf Grund seines vorzeitigen Ausscheidens keine Ansprüche auf Sozialplanabfindung habe.
21Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung, weder als Abfindung aus dem Sozialplan in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, noch als Nachteilsausgleich oder Schadensersatzanspruch.
24I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus dem Sozialplan vom 29.10.2013 aus §§ 77 Abs. 4 iVm. 112 Abs. 1 BetrVG bzw. aus Gleichbehandlung gem. § 75 Abs. 1 BetrVG.
251. Dass dem Kläger kein originärer Anspruch aus dem Sozialplan gem. §§ 77 Abs. 4 iVm. 112 Abs. 1 BetrVG zusteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dessen § 7 ist der Sozialplan nur für Mitarbeiter des Bodenpersonals gültig ist, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (29.10.2013) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und von der Standortverlagerung betroffen sind. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht nur durch den Kläger gekündigt, sondern bereits rechtlich beendet.
262. Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 Abs. 1 BetrAVG. Die Stichtagsregelung im Sozialplan vom 29.10.2013 ist wirksam.
27Es ist den Betriebsparteien grundsätzlich erlaubt, eine typisierende Beurteilung dahin vorzunehmen, dass Arbeitnehmer, während laufender Verhandlungen über Art und Ausmaß von Umstrukturierungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis beenden, ohne den Abschluss eines Sozialplans abzuwarten, keine oder sehr viel geringere ausgleichsfähige Nachteile drohen als den verbleibenden Arbeitnehmern (BAG 01.02.2011 - 1 ABR 417/09 -). Die Betriebsparteien dürfen aufgrund einer typisierenden Betrachtung Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einer anstehenden Betriebsänderung selbst gekündigt haben, auch dann von Sozialplanleistungen ganz oder teilweise ausschließen, wenn die Eigenkündigung „vorzeitig“ erfolgt (BAG 20.05.2008, 1 AZR 203/07; BAG 19.02.2008, 1 AZR 1004/06).
28Die Eigenkündigung des Klägers ist nicht „arbeitgeberseitig veranlasst“. Voraussetzung dafür, dass eine arbeitnehmerseitige Eigenkündigung im Hinblick auf eine anstehende Betriebsänderung „arbeitgeberseitig veranlasst“ ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, für ihn bestehe nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr und er komme mit der eigenen Kündigung einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor (BAG vom 13.02.2007, 1 AZR 163/06). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten (BAG vom 20.05.2008, 1 AZR 203/07).
29Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nur für solche von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen haben, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Sozialplanverhandlungen selbst gekündigt haben oder durch die Beklagte gekündigt worden sind, oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer vereinbarten Befristung automatisch ausläuft. Dieser Zeitpunkt ist nicht zu beanstanden, denn vor Unterzeichnung von Interessenausgleich und Sozialplan stand für die betroffenen Arbeitnehmer weder der Zeitpunkt noch der konkrete Umfang der betriebsändernden Maßnahmen fest. Erst nach der Unterzeichnung von Interessenausgleich und Soziaalplan konnte die Beklagte die geplante Standortveränderung umsetzen. Aus diesem Grund haben die Ankündigungen seit April 2013 über das Umzugsprojekt und den Fortgang der Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien nicht die vor dem Stichtag, jedenfalls nicht vor Abschluss des Interessenausgleichs bzw. der ausgesprochenen Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung veranlasst zu sehen. Die angeführten Mitteilungen weisen ausdrücklich darauf hin, dass „Herr in den nächsten Wochen ein Projektplan entwickeln (wird), dessen zentraler Bestandteil ein konkreter Umsetzungsfahrplan sein wird“ (Bl. 14), „dass eine Bewertung der Risiken, die der Verlagerungsprozess für jede Abteilung mit sich bringe, als Planungsgrundlage erstellt werden müsse“ und dass sich „erfahrungsgemäß solche Verhandlungen über einige Monate hinziehen können“ (Bl. 15) und dass „die gemeinsame Bestrebung darin liegt, bestmögliche und individuelle Angebote für die Mitarbeiter zu erarbeiten“ (Bl. 16). Zum Zeitpunkt der Mitteilungen stand zwar möglicherweise das erreichbare Ziel der Beklagten, nach Abschluss der Verhandlungen die Verlagerung vorzunehmen, für die Mitarbeiter als „sicher“ fest, nicht dagegen die vielfältigen Möglichkeiten, die sich hinsichtlich eines örtlichen (Homeoffice) und zeitlichen (Arbeitszeitreduzierung) Einsatzes ergeben könnten.
30Dass die Betriebsparteien vorliegend den Sozialplan insbesondere dahingehend ausgerichtet haben, konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile auszugleichen, zeigt sich in der vereinbarten Bandbreite von Angeboten an die Mitarbeiter in § 3. Neben Arbeitsplatzangeboten und Beendigungsangeboten gibt es unter anderem auch Angebote auf Veränderung der Arbeitszeit, Telearbeit, unbezahlten Sonderurlaub, Altersteilzeit oder vorzeitiger Renteneintritt.
31Die Kündigung des Klägers erfolgte mithin „vorzeitig“, also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten. Eine Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern, die – erst - nach Abschluss der betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen ihre Entscheidung treffen und ggf. das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beenden, war nicht geboten.
32II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG. Hiernach ist auf Zahlung einer Abfindung zu erkennen, wenn entweder der Arbeitgeber von einem geschlossenen Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht oder eine geplante Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Beide Alternativen liegen erkennbar vorliegend nicht vor, da die Beklagte den Interessenausgleich am 29.10.2013 mit dem Betriebsrat vereinbart und die Umsetzung ihrer Maßnahme erst im Anschluss danach begonnen hatte.
33III. Der Kläger hat schließlich auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 628 BGB. Gemäß § 628 Abs. 2 BGB kann der Kündigende Ersatz des ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verlangen, wenn die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des Gekündigten veranlasst wurde.
34§ 628 Abs. 2 BGB ist unmittelbar nur auf eine außerordentliche Kündigung anwendbar, während vorliegend das Arbeitsverhältnis durch den Kläger ordentlich gekündigt und im Wege zweier übereinstimmender Willenserklärungen die Kündigungsfrist dann abgekürzt wurde. Allerdings ist § 628 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis "auf andere Weise als durch fristlose Kündigung" endet, beispielsweise durch eine ordentliche Kündigung, aber nur sofern der andere Vertragsteil durch vertragswidriges schuldhaftes Verhalten Anlass für die Beendigung gegeben hat. Dabei muss das Auflösungsverschulden den Merkmalen des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB entsprechen (BAG vom 22.06.1989 - 8 AZR 164/88 -, Juris).
35Ein solches schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist nicht feststellbar. Die Beklagte war auf Grund der ihr eingeräumten unternehmerischen Entscheidungsfreiheit nach Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungspflichten berechtig, den Standort zu wechseln. Ein schuldhaftes Verhalten kann ferner auch nicht darin erkannt werden, dass sie vor Abschluss der Verhandlungen die Mitarbeiter über das Planungsstadium informiert hat, um möglichst frühzeitig über ihre Unternehmenspolitik zu informieren.
36IV. -Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festzusetzen.
37RECHTSMITTELBELEHRUNG
38Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
40Landesarbeitsgericht Köln
41Blumenthalstraße 33
4250670 Köln
43Fax: 0221-7740 356
44eingegangen sein.
45Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
46Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
47Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
48- 49
1. Rechtsanwälte,
- 50
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 51
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
53* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.