Arbeitsgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2014 - 11 Ca 9976/12
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.02.2014 an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 602,58 EUR zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.
5. Streitwert: 35.284,73 EUR.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
3Der am 08.03.1926 geborene Kläger war in der Zeit vom 02.05.1960 bis zum 03.04.1989 als Tarifangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund der Eigenkündigung des Klägers vom 12.01.1989. Ab dem 01.05.1989 bezog der Kläger Altersrente.
4Die Beklagte gewährt dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der „Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vom 06.05.1968“, welche ab dem 01.05.1989 1.278,00 DM betrug, was dem Kläger mit Schreiben vom 21.04.1989 mitgeteilt wurde. Die Berechnung der Werksrente für den mit 63 Jahren ausscheidenden Kläger ergibt sich aus dem Berechnungsbogen (Bl. 6 d.A.), der als Anlage zum Schreiben vom 21.04.1989 übersandt wurde. Bei der Berechnung legt die Beklagte den Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbezugs, das heißt das 63. Lebensjahr und nicht die Altersgrenze nach der Versorgungsordnung zu Grunde. Wegen der Einzelheiten der „Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung“ in der Fassung vom 06.05.1968 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Anlage 11 (Bl. 89 d.A.) Bezug genommen. Diese sieht unter „IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten“ unter „2. Altersrente“ vor, dass Altersrente gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausscheidet.
5Ab 01.01.1990 wurde die Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 BetrAVG auf 1.287,00 DM erhöht (Bl. 7 d.A.).
6Mit Schreiben vom 31.07.2009 berief sich die Beklagte auf eine geänderte Rechtsprechung des BAG und teilte dem Kläger mit, dass eine Neuberechnung der Betriebsrente erforderlich sei. Die Beklagte ermittelte eine monatliche Rente in Höhe von 604,00 €, welche seit dem Zeitpunkt unverändert bis einschließlich Januar 2014 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gezahlt worden ist. Wegen der Einzelheiten des Schreibens und der Berechnung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Anlage 3 (Bl. 8 – 11 d.A.) Bezug genommen. Bei der Neuberechnung stellte die Beklagte unter anderem hinsichtlich der pensionsfähigen Dienstjahre/ der erreichbaren Vollrente als auch hinsichtlich der anrechenbaren Sozialversicherungsrente auf das 65. Lebensjahr ab.
7Bis zum 31.08.2009 zahlte die Beklagte monatlich eine Betriebsrente in Höhe von 658,03 €. Seit dem 01.09.2009 reduzierte sie die Auszahlung auf monatlich 604,00 €.
8Mit der am 19.12.2012 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Differenzansprüche hinsichtlich der in der Vergangenheit geringer gezahlten Betriebsrente. Des Weiteren begehrt er die Zahlung der höheren Betriebsrente für die Zukunft.
9Er ist der Ansicht, ihm stehe seit dem 01.09.2009 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 658,03 € zu.
10Die Reduzierung der monatlichen Rentenleistung durch die Beklagte sei unzulässig. Die Beklagte müsse sich daran festhalten lassen, dass sie bisher bei der Rentenberechnung das tatsächliche Renteneintrittsalter als feste Altersgrenze im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu Grunde gelegt habe. Zu einer einseitigen nachträglichen Änderung sei sie nicht berechtigt. Die Beklagte sei insoweit an das Schreiben vom 14.04.1998 und die dort mitgeteilten Beträge gebunden. Zudem sei die nachträgliche Kürzung der Betriebsrente treuwidrig. So sei dem Kläger bei seinem Ausscheiden im Jahr 1989, welches im Zusammenhang mit dem Wegfall von 300 Arbeitsplätzen in einem anderen Betrieb gestanden habe, zugesichert worden, dass er ohne Abschläge bei der Betriebsrente mit dem 63. Lebensjahr ausscheiden könne. Eine derartige Berechnung sei bei der Beklagten schon immer so vorgenommen worden. Deshalb sei der Kläger auf den Vorschlag des Personalleiters eingegangen, im Rahmen der Personalabbaumaßnahme vorzeitig in Rente zu gehen. Im Übrigen handele es sich um eine betriebliche Übung im Sinne des § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG.
11Der Kläger beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.161,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 54,03 € beginnend ab dem 01.09.2009 zu zahlen;
132. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 486,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 54,03 € beginnend ab dem 01.01.2013 zu zahlen;
143. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.10.2013 an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 658,03 € zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Widerklagend beantragt sie,
18festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Firmenrentenzahlung aus der Richtlinie für betriebliche Altersversorgung vom 06.05.1968 in Höhe von 602,58 € brutto monatlich zusteht.
19Der Kläger beantragt,
20die Widerklage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe lediglich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 602,58 € zu. An eine vorherige Berechnung sei sie nicht gebunden. Zu keinem Zeitpunkt habe sie mehr leisten wollen, als dem Kläger nach der Versorgungsordnung zustehe. Der Kläger könne insoweit nur einen zeitratierlich gekürzten Betriebsrentenanspruch geltend machen, da er mit dem 63. Lebensjahr vor Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze ausgeschieden ist. Zudem sei eine fiktive Sozialversicherungsrente zu berücksichtigen. Danach ergebe sich ein Betriebsrentenanspruch in Höhe von 602,58 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 25.07.2013 (Bl. 47/48 d.A.) Bezug genommen.
22Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerklage unzulässig sei.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage ist teilweise im Hinblick auf die Verurteilung zur zukünftigen Leistung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Widerklage ist unzulässig.
26I. Der Antrag zu Ziffer 3. ist zulässig. Der auf künftige Ruhegeldzahlungen gerichtete Klageantrag ist nach § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zur § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG vom 09.11.1999 – 3 AZR 361/98; BAG vom 27.03.2012 – 3 AZR 218/10 – Rdn 12 nach Juris; BAG vom 14.02.2012 – 3 AZB 59/11 – Rdn 20 nach Juris).
27II. Die Klage ist jedoch nur bezüglich einer künftigen Ruhegeldzahlung in Höhe eines Betrages von 602,58 € begründet.
28Dem Kläger steht eine höhere Betriebsrente nicht zu.
291. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung vom 06.05.1968 in Verbindung mit § 6 BetrAVG.
30Nach diesen Bestimmungen beläuft sich die monatlich zu leistende Betriebsrente lediglich auf 602,58 €, welche die Beklagte unstreitig zahlt. Nach dieser Versorgungsordnung ist auf das 65. Lebensjahr abzustellen und daher die Berechnung der Beklagten richtig. Im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden des Klägers ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BetrAVG die nach Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente festzustellen und zeitanteilig nach dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zu kürzen (siehe BAG vom 21.03.2006– 3 AZR 374/05 – Rdn 18 nach Juris). Die nach der Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung vom 06.05.1968 maßgebliche feste Altersgrenze ist hier die Vollendung des 65. Lebensjahres. Festzustellen ist daher, welche Rente der Kläger bei Erreichen der festen Altersgrenze 65 erhalten hätte. Auf diesen Betrag ist die Sozialversicherungsrente anzurechnen. Maßgeblich ist dabei nicht der Teil der Sozialversicherungsrente, den der Kläger bis zum Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens bei der Beklagten erworben hat. Vielmehr ist auch hier eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vorzunehmen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen, wie hier, kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, das auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (BAG vom 21.03.2006 – 3 AZR 374/05 – Rdn 28 nach Juris). Die so berechnete Firmenrente ist anteilig ratierlich zu kürzen. Der auf dieser Grundlage erfolgten Berechnung der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er beruft sich insoweit auf eine abweichende Zusage bzw. eine betriebliche Übung. Diese Einwände des Klägers greifen vorliegend jedoch nicht durch. Im Einzelnen gilt Folgendes:
312. Das Schreiben der Beklagten vom 21.04.1989 (Bl. 5 d.A.) nebst dem anliegenden Berechnungsbogen begründet keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Auskunft nach § 4 a BetrAVG. Eine solche Auskunft ist allerdings weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Vielmehr handelt es sich um eine reine Wissenserklärung, die dem Arbeitnehmer Klarheit über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente verschaffen soll. Entsprechend dem Zweck muss die Auskunft so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer sie überprüfen kann (BAG vom 23.08.2011 – 3 AZR 669/09 – Rdn 15 nach Juris). Vorliegend lag dem Schreiben vom 21.04.1989 eine entsprechende Berechnung zu Grunde, so dass es sich lediglich um eine Auskunft des Arbeitgebers ohne Bindungswillen handelt.
323. Der Anspruch begründet sich auch nicht aus einer betrieblichen Übung. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen der 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln (14 Ca 10010/12 vom 09.07.2013) an. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf erworben, dass die Beklagte entgegen der Versorgungsordnung und dem Betriebsrentengesetz statt einer Altersgrenze von 65. Lebensjahren bei der Berechnung der Betriebsrente auf eine Altersgrenze von 63 Lebensjahren abstellt. Nach § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können zwar auch betriebliche Übungen Versorgungsansprüche begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in aller Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend ist dabei nicht der Verpflichtungswille, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte (BAG vom 24.03.2010 – 10 AZR 43/09 – Rdn 16 nach Juris). Nimmt der Arbeitgeber irrtümlich an, zur Leistung verpflichtet zu sein, und zahlt deshalb über mehrere Jahre hinweg eine zusätzliche Leistung und erkennt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber sich lediglich normgemäß verhalten will, entsteht kein Anspruch für die Zukunft (BAG vom 23.08.2011 – 3 AZR 650/09 – Rdn 45 nach Juris). Für eine betriebliche Übung muss der Arbeitnehmer also Anhaltspunkte für eine bewusste überobligationsmäßige Zahlung des Arbeitgebers darlegen (BAG vom 24.03.2010 – 10 AZR 43/09 – Rdn 17 nach Juris).
33Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte führt im vorliegenden Rechtsstreit aus, sie habe sich immer normgemäß verhalten wollen und sei ja später auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur ratierlichen Kürzung aufmerksam geworden. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich eine Rechtsprechungsänderung gegeben hat, da auch die Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte keine betriebliche Übung begründet. Die bloße Anwendung einer Regelung stellt keine bewusste Besserstellung dar. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Anwendung bzw. Auslegung der Regelung fehlerhaft durchgeführt worden ist, entsteht aus dieser fehlerhaften Anwendung nicht per se eine betriebliche Übung, sondern der Anwendungsfehler kann jedenfalls für die Zukunft ohne weiteres korrigiert werden (LAG Köln vom 15.06.2011 – 3 Sa 1558/10 – Rdn 60 nach Juris; LAG Köln vom 12.10.2011 – 9 Sa 1459/10 – Rdn 53 nach Juris).
34Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass vorliegend von einer bewussten überobligationsmäßigen Zahlung der Beklagten ausgegangen werden kann. Soweit sich der Kläger auf eine konkrete Zusage im Rahmen seiner Kündigung im Jahre 1989 beruft, fehlt es hierzu an jeglichem konkreten Vortrag, wann eine solche, bei welcher Gelegenheit ausdrücklich erfolgt ist. Die Beweisaufnahme würde insoweit allein der Ausforschung dienen und ist damit unzulässig. Im Übrigen würde auch die vom Kläger aufgestellte Behauptung, Herr …… habe ihm im Jahre 1989 zugesagt, dass er ohne Abschläge ausscheiden könne und eine solche Berechnung werde in dieser Form schon immer bei der Beklagten so vorgenommen, keine andere Auffassung begründen. Wie bereits ausgeführt, begründet eine fehlerhafte Anwendung und Auslegung einer Regelung gerade keine betriebliche Übung. Dass vorliegend eine Zusage an den Kläger abweichend von dem tatsächlichen Anspruch erfolgen sollte, ist der Aussage nicht zu entnehmen. Vielmehr gibt diese Aussage zutreffend die damalige und nach der oben dargestellten Rechtsprechung fehlerhafte Anwendung bei der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt wieder. Hieraus ist keine unmittelbare Zusage für eine entsprechende Behandlung auch für die Zukunft unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage zu sehen.
354. Es besteht auch kein besonderer Bestands- oder Vertrauensschutz des Klägers in eine unveränderte Gewährung der Betriebsrente. Hierfür bedurfte es jedenfalls eines besonderen, durch die Beklagte gesetzten Vertrauenstatbestands, der nicht erkennbar ist. Weder die schriftliche Auskunft über die Höhe der Betriebsrente, noch eine Aussage des damaligen Personalleiters zur Höhe der Betriebsrente begründen einen Vertrauenstatbestand, der es ausschließt, dass sich die Beklagte vorliegend auf einen Anwendungsfehler beruft.
36Da somit ein höherer Anspruch auf eine Betriebsrente nicht gegeben war, war die Beklagte auf zukünftige Leistungen entsprechend der von ihr berechneten Höhe zu verurteilen.
37II. Da die Beklagte in der Vergangenheit Leistungen über die zutreffend berechnete Betriebsrente hinaus erbracht hat, besteht auch kein Anspruch auf rückständige Betriebsrente, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
38III. Die Widerklage ist unzulässig. Eine nach Leistungsklage erhobene negative Feststellungsklage über denselben Anspruch, ist gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da ihr Streitgegenstand von der Leistungsklage umfasst wird (Zöller/Greger § 256 Rdn 16). Die von der Beklagten begehrte Feststellung entspricht der Leistungsklage inhaltlich, da deren Gegenstand auch die Höhe des Betriebsrentenanspruchs ist, so dass der Streitgegenstand von der Leistungsklage auf zukünftige Leistungen umfasst ist.
39IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren insoweit entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.2012 – 3 AZR 59/11 – überwiegend der Beklagten aufzuerlegen, da sie hinsichtlich der zukünftigen Leistung Klageabweisung beantragt hat und nicht gemäß § 93 ZPO unverzüglich in der zugesprochenen Höhe anerkannt hat.
40Der Streitwert war im Urteil festzusetzen und entspricht hinsichtlich der zukünftigen Leistungen dem 42-fachen des monatlichen Bezuges. Für den Widerklageantrag wurde der Regelstreitwert angesetzt. Im Übrigen folgt der Streitwert aus den bezifferten Zahlungsanträgen.
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Annotations
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.