Arbeitsgericht Koblenz Urteil, 01. Feb. 2017 - 4 Ca 1983/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.654,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 Prozent und die Beklagte zu 28 Prozent.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 51.936,63 Euro.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um die Zahlung von Überstundenvergütung und des 13. Monatsgehalts für mehrere Jahre.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. März 2001 (Bl. 10 ff. d.A) seit dem 1. August 1992 bis zum 31. März 2016 als Grafiker bei einer Bruttomonatsvergütung von
- 3
4.618,00 Euro im Jahr 2013
5.018,00 Euro seit dem 1. Januar 2014 und
5.518,00 Euro seit dem 1. Januar 2016
- 4
beschäftigt.
- 5
Im Arbeitsvertrag heißt es (Bl. 11 d.A):
- 6
„§ 4
Vergütung
- 7
Herr/Frau ... erhält für seine/ihre vertragliche Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von
- 8
6.000 DM.
- 9
Die Vergütung ist jeweils am letzten des Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos. Zusätzlich wird als freiwillige Leistung ein 13. Monatsgehalt gezahlt, das je zur Hälfte als Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ausgezahlt wird.
- 10
§ 5
Über- und Mehrarbeit
- 11
(1) Durch die monatliche Vergütung sind 10 etwaige Über- oder Mehrarbeitsstunden abgegolten.
- 12
(2) Der Ausgleich von Über- und Mehrarbeitsstunden, soweit nicht gem. Abs. 1 abgegolten, erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit oder, wenn dies aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich ist, durch Abgeltung.“
- 13
Bis zum Jahr 2001 erhielt der Kläger das 13. Monatsgehalt. Ab dem Jahr 2002 wurden die Zahlungen eingestellt (Bl. 180 d.A).
- 14
Unter dem 4. Mai 2012 legte die Beklagte dem Kläger eine Vereinbarung zur Vertragsänderung vor, die der Kläger jedoch nicht unterzeichnete. In dem Schreiben heißt es (Bl. 186 d.A):
- 15
„Folgende Punkte sind - wirksam ab dem 1. Juli 2012 - zusätzlich zum Arbeitsvertrag festzuhalten:
- 16
§ 4 (1) Vergütung ändert sich wie folgt:
- 17
Herr ... erhält für seine vertragliche Tätigkeit eine Erhöhung seines Bruttogehalts um 400 Euro auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.418,- Euro. Weiterhin wird eine zusätzliche Anhebung des Bruttogehalts zum 1.1.2013 auf 4.518,- Euro vereinbart.
- 18
§ 5 Über- und Mehrarbeit ändert sich wie folgt:
- 19
Durch die monatliche Vergütung sind sämtliche Über- und Mehrarbeitsstunden abgegolten. Es besteht außerdem kein Anspruch auf Freizeitausgleich.“
- 20
Mit der Klageschrift vom 23. Juni 2016, der Beklagten zugestellt am 1. Juli 2016, fordert der Kläger ausstehende Überstundenvergütung und Zahlung des 13. Monatsgehalts.
- 21
Der Kläger trägt vor:
- 22
Die Beklagte schulde das 13. Monatsgehalt für die Jahre 2013-2015, und zwar für das Jahr 2013 einem Betrag von 4.618,00 Euro und für die Jahre 2014 und 2015 jeweils 5.018,00 Euro brutto, mithin insgesamt 14.654,00 Euro brutto (Klageantrag zu 1.).
- 23
Die Beklagte schulde auch Überstundenvergütung (Klageantrag 2.). Er habe entsprechend den „Arbeitsanweisungen“ der Beklagten, die wöchentlich per E-Mail an die Mitarbeiter versandt worden seien, seine Arbeitsleistung erbracht und entsprechend Überstunden geleistet. Zur Darlegung dieser Überstunden werde auf die Anlagen (Bl. 15-170 d.A) Bezug genommen. Beispielhaft ergebe sich aus der „Arbeitsanweisung“ für die Kalenderwoche 42 im Jahr 2015 (Bl. 143 d.A), wie die Überstunden vom Kläger ermittelt worden seien (Bl. 4 d.A). Ausweislich des Anlagenkonvoluts habe der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2016 insgesamt 1.230 Überstunden tatsächlich geleistet - dies unter Berücksichtigung der Pauschalabgeltung von 10 Stunden pro Monat gemäß § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 1. März 2001. Indem die Beklagte in den wöchentlichen Planungen der Arbeit entsprechende Arbeitseinsatzpläne für die jeweils kommende Woche vorgegeben habe, habe sie zugleich die anfallenden Überstunden angeordnet (Bl. 191 d.A). Ausgehend von einem Stundenlohn von 30,31 Euro brutto ergebe sich die Klageforderung von 37.282,63 Euro brutto (Bl. 6 d.A).
- 24
Die Vereinbarung vom 4. Mai 2012 (Bl. 186 d.A) stehe seinen Klageforderungen nicht entgegen, denn sie sei nicht Vertragsinhalt geworden. Der Kläger habe sie - insoweit unstreitig - nicht unterzeichnet.
- 25
Der Kläger beantragt:
- 26
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.654,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
- 27
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 37.282,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
- 28
Die Beklagte beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
- 30
Die Beklagte trägt vor:
- 31
Die Zahlung des 13. Monatsgehalts sei als „freiwillige Leistung“ vertraglich vereinbart, weshalb ein Rechtsanspruch des Klägers nicht bestehe (Bl. 224, 179 d.A).
- 32
Die Vereinbarung vom 4. Mai 2012 (Bl. 186 d.A) habe dazu geführt, dass das 13. Monatsgehalt nicht mehr geschuldet sei. Wenn auch der Kläger diese Vereinbarung nicht unterzeichnet habe, so sei es doch jedenfalls stillschweigend zu einer Vertragsänderung gekommen, weil der Kläger auch nach der Einstellung der Zahlungen im Jahr 2002 sein Arbeitsverhältnis beanstandungslos fortgesetzt habe. Dies sei Ausdruck seiner Zustimmung mit der Aussetzung der Zahlung des Weihnachtsgeldes (Bl. 226 d.A).
- 33
Ein möglicher Anspruch auf Zahlung des 13. Monatsgehalts sei jedenfalls vom Kläger verwirkt, denn der Kläger habe seit dem Jahr 2002 widerspruchslos hingenommen, dass die Zahlungen nicht mehr erfolgt seien. Aufgrund der erheblichen Dauer des Zeitmoments seien geringe Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen (Bl. 229, 180 d.A). In den Jahren 2006 und 2007 habe die Beklagte kein 13. Monatsgehalt gezahlt. Bei den Zahlungen habe es sich vielmehr um Jahressonderzuwendungen in Höhe von 30 Prozent des Monatsentgelts gehandelt, die ausschließlich an Mitarbeiter gezahlt worden seien, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 11 Monaten hatten und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen (Bl. 227 d.A).
- 34
Auch Überstundenvergütung sei nicht geschuldet. Der Kläger habe schon die tatsächliche Ableistung von Überstunden nicht nachvollziehbar dargelegt; die Bezugnahme auf Anlagen ersetze schriftsätzlichen Sachvortrag nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, an welchen Tagen und zu welcher Tageszeit er unter Berücksichtigung der Pausen tatsächlich über die normale Arbeitszeit hinaus seit dem 1. Januar 2013 tatsächlich Arbeit geleistet habe (Bl. 181, 229 ff. d.A). Das Gericht dürfe auch keine Schätzung vornehmen, weil die tatsächliche Ableistung von Überstunden zwischen den Parteien vollständig streitig sei. Im Übrigen bestehe beim Kläger keine Vergütungserwartung, weil er - insoweit unstreitig - mit Schreiben vom 28. Februar 2002 ab dem 1. März 2002 in die Geschäftsleitung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin berufen worden sei (Bl. 179, 185 d.A).
- 35
Auch habe die Beklagte keine Überstunden angeordnet. Bei den vom Kläger vorgelegten „Arbeitsanweisungen“ handle es sich lediglich um die Wochenplanungen für die jeweils folgende Woche. In diesen „Jobplanungen“ seien auch Projekte aufgeführt, die nicht zeitnah umgesetzt worden seien und deshalb mehrfach in die Planung aufgenommen worden seien; ebenso seien Aufträge in der Planung enthalten, die letztlich nicht ausgeführt worden seien und auch solche, die erst in weiterer Zukunft zur Bearbeitung anstünden. Bei der Wochenplanung, die die Kläger vorgelegt habe, handele es sich lediglich um eine grobe, nicht zuverlässige Schätzung des Arbeitsaufwands durch die Beklagte (Bl. 232, 235 f. d.A).
- 36
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
- 37
Die Klage ist nur zum Teil begründet. Mit Erfolg fordert der Kläger die Zahlung des 13. Monatsgehalts, nicht jedoch Zahlung von Überstundenvergütung.
I.
- 38
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des 13. Monatsgehalts für die Jahre 2013 bis 2015 aus § 4 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags vom 1. März 2001 in der beantragten Höhe. Der Anspruch ergibt sich ohne weiteres aus dem Arbeitsvertrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 14.654,00 Euro brutto. Der Freiwilligkeitsvorbehalt schließt die Verbindlichkeit der vertraglichen Verpflichtung nicht aus, sondern verweist lediglich darauf, dass sich die Beklagte „freiwillig“ und ohne durch andere Rechtsgrundlagen hierzu verpflichtet zu sein, zur Zahlung eines 13. Monatsgehalts verpflichtet hat (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 281/12 - Rn. 10, 16; BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 23). Im Übrigen gilt dann: pacta sunt servanda.
- 39
Diese vertragliche Grundlage wurde weder ausdrücklich noch konkludent geändert. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt.
- 40
1. Die Anspruchsgrundlage in § 4 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags wurde nicht durch die Änderungsvereinbarung vom 4. Mai 2012 aufgehoben, weil dort lediglich § 4 Abs. 1 und § 5 des Arbeitsvertrags geändert werden sollten. Die Anspruchsgrundlage für das 13. Monatsgehalt ist davon nicht betroffen. Dass der Kläger die Änderungsvereinbarung vom 4. Mai 2012 zudem nicht unterzeichnet hat, ist deshalb hier nicht mehr von Bedeutung.
- 41
2. Die Anspruchsgrundlage wurde auch nicht durch stillschweigende Vertragsänderung der Parteien aufgehoben. Die Beklagte ist hierzu der Ansicht, dass eine konkludente Erklärung des Klägers dahingehend anzunehmen sei, weil er die Einstellung der Zahlungen mit dem Jahr 2002 stets unkommentiert hingenommen habe.
- 42
Die Anforderungen an eine rechtsverbindliche Willenserklärung insbesondere des Arbeitnehmers sind damit aber noch nicht erreicht. Die Annahme eines Änderungsangebots des Arbeitgeber kann gem. §§ 133, 157 BGB auch in der widerspruchslosen Weiterarbeit durch den Arbeitnehmer bestehen. Auszugehen ist jedoch von dem Grundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr keinen Erklärungswert hat (vgl. zB BAG 22. Dezember 1970 - 3 AZR 52/70 - zu III 5 der Gründe), es sei denn, solches wurde vorab vereinbart oder Kaufleute handeln unter den Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB. Davon abgesehen hat das BAG festgehalten, dass in zwei Ausnahmefällen von einer stillschweigenden Vertragsänderung durch widerspruchslose Weiterarbeit ausgegangen werden kann, nämlich (1) wenn sich die geänderten Vertragsbedingungen „unmittelbar bei der Arbeit auswirken“ (sehr plastisch und überzeugend: BAG 17. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - zu 4 der Gründe; undeutlicher BAG 1. August 2001 - 4 AZR 129/00 - zu I 1 b bb 2 der Gründe: „unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt“) oder (2) wenn es sich um die Änderung komplexer Tarifwerke handelt (BAG 1. August 2001 - 4 AZR 129/00 - zu I 1 b bb 2 der Gründe).
- 43
Beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Insbesondere wirkt sich die Zahlungseinstellung nicht unmittelbar bei der Arbeit des Klägers aus. Erst nach Erhalt der Lohnabrechnung bzw. erst am Jahresende kann der Kläger erkennen, ob die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen ist. Sein widerspruchsloses Arbeiten hat deshalb keinen Erklärungswert. Der Kläger ist auch nicht gezwungen, auf den Vertragsbruch der Beklagten hin irgendeinen Widerspruch zu äußern. Er kann insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist ausschöpfen. Schließlich ist die Einstellung des 13. Monatsgehalts auch keine komplexe Änderung des Regelwerks, wie sie bei einer Tarifvertragsänderung anzunehmen wäre.
- 44
3. Der (unverjährte) Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt.
- 45
Der Verwirkungseinwand ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben iSd. § 242 BGB, ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Er greift, wenn zu einem gewissen Zeitablauf (Zeitmoment) Umstände im Verhalten des Gläubigers hinzutreten, die beim Schuldner das berechtigte Vertrauen erwecken, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Davon ist auszugehen, wenn der Gläubiger dem Schuldner zu erkennen gegeben hat, dass er den Anspruch nicht mehr verfolgen wird. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen konnte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - zu I 1 d der Gründe).
- 46
Diese Formulierung darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Arbeitnehmer schon durch längeres Schweigen seinen Anspruch verwirkt. Das „Untätigsein“ bezieht sich allein auf die Geltendmachung des Anspruchs. Verwirkt ist ein Anspruch deshalb erst, wenn der Gläubiger sein Recht nicht geltend macht und - ihm zurechenbare - Umstände eingetreten sind, die beim Schuldner die berechtigte Erwartung wecken, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (zu weitgehend deshalb LAG Köln 29. Oktober 1999 - 11 Sa 658/99 - juris [widerspruchslose Hinnahme von Lohnabrechnungen soll zur Verwirkung von Überstundenvergütungsansprüchen führen]; zutreffend vielmehr: LAG Berlin-Brandenburg 3. Juni 2010 - 15 Sa 166/10 - zu B I 2 der Gründe, juris [Verwirkung nicht schon durch mehrjähriges Nicht-Geltendmachen eines Anspruchs]).
- 47
Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des LAG Hamburg (8. Januar 2008 - 2 Sa 70/07 - juris) überzeugt nicht. Denn das LAG Hamburg geht zwar von zutreffenden Grundsätzen zur Verwirkung aus, vermischt dann aber das Umstandsmoment der Verwirkung mit dem Problem der fehlenden Vergütungserwartung iSd. § 612 Abs. 1 BGB (vgl. LAG Hamburg aaO zu I 2 der Gründe; zur Vergütungserwartung iSd. § 612 Abs. 1 BGB: BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 20 ff.). Das LAG Hamburg meint, der Anspruch auf Überstundenvergütung sei verwirkt, weil der Arbeitnehmer über sieben Jahre lang Überstunden geleistet habe, ohne hierfür jemals eine Vergütung zu fordern. Das LAG Hamburg will hieraus eine fehlende Vergütungserwartung ableiten. Das LAG Hamburg misst damit dem Schweigen im Rechtsverkehr eine rechtsgeschäftliche Bedeutung bei, die es nicht hat und nach den oben geschilderten Grundsätzen nicht haben kann. Es überzeugt schon nicht, wenn man dem Arbeitnehmer eine fehlende Vergütungserwartung gegenüber dem zahlungssäumigen Arbeitgeber unterstellt. So wird der Zahlungsverzug noch belohnt. Das ist abzulehnen.
- 48
4. Der Ausspruch zu den geltend gemachten Prozesszinsen beruht auf § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rechtshängigkeit trat mit Zustellung der Klageschrift bei der beklagten Partei am 1. Juli 2016 ein, vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Die Verzinsungspflicht für Prozesszinsen beginnt nach §§ 291, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 64 mwN, BAGE 127, 367).
II.
- 49
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Überstundenvergütung für den 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2016 aus §§ 612, 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag zu.
- 50
Zum Anspruch auf Überstundenvergütung wurde schon die Erbringung der Arbeitsleistung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der an sich schon unzureichende Sachvortrag zur Erbringung der Arbeitsleistung war zudem in vollem Umfang bestritten worden. Dem Gericht lag deshalb auch keinerlei valide Grundlage für eine Schätzung der geleisteten Überstunden vor.
- 51
1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9; BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27 ff.).
- 52
Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt neben deren Leistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitnehmer.
- 53
Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat.
- 54
Von einer konkludenten Anordnung von Überstunden spricht das BAG, wenn die Arbeitsleistung betrieblich notwendig war. Hierzu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16 f.).
- 55
Mit der ausdrücklichen oder konkludenten Billigung von (in der Vergangenheit geleisteten) Überstunden ersetzt der Arbeitgeber die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19).
- 56
Die Duldung von (künftigen) Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden künftig zu unterbinden. Dazu muss der Arbeitnehmer vortragen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat. Dabei vermag aber allein die Entgegennahme von Aufschrieben der Anwesenheitszeiten seiner Beschäftigten eine Kenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung noch nicht zu begründen. Erst wenn der Arbeitnehmer seine Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitsleistung konkretisiert und mit einem Hinweis auf eine Überstundenleistung verbindet, ist von einer Duldung durch den Arbeitgeber auszugehen, wenn dieser dem Hinweis nicht nachgeht und gegen nicht gewollte Überstunden auch nicht einschreitet (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 21 f.; Müller-Wenner AuR 2015, 4, 6).
- 57
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze war bereits die Erbringung der Arbeitsleistung nicht nachvollziehbar dargelegt und ebensowenig die vermeintliche Anordnung der Überstunden.
- 58
a) Zunächst ist allerdings klarzustellen, dass der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht gehindert war, seinen schriftsätzlichen Sachvortrag durch Bezugnahme auf das umfangreiche Anlagenkonvolut (Bl. 15-170 d.A) zu straffen. Zwar hat das BAG darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sich den mutmaßlichen Sachvortrag der Parteien aus den Anlagen zusammenzusuchen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29). Damit ist allerdings nicht gemeint, dass die Parteien umfangreichen Sachvortrag über mehrere hundert Seiten in den Schriftsatz hineinpressen müssten, um den Formalien des § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO zu genügen. Das BAG wendet sich im Kern lediglich dagegen, dass die Parteien ungeordnete Anlagenkonvolute vorlegen, sich selbst damit der Mühe einer ersten Ordnung des Prozessstoffes entledigen und damit das Gericht veranlassen, die unkommentierten Anlagen zu interpretieren und gleichsam den Schriftsatz selbst zu verfassen - was nicht angeht. Die Bezugnahme auf Anlagen begegnet keinen Bedenken, soweit die dortige Darstellung aus sich heraus verständlich ist (Zöller 31. Aufl. ZPO § 253 Rn. 12a; vgl. auch BGH 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09 - Rn. 80 mwN).
- 59
b) Der Kläger hat jedoch auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Anlagen nicht dargelegt, von wann bis wann er unter Berücksichtigung seiner Pausen tagtäglich seit dem 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2016 seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Er zieht sich auf den Standpunkt zurück, aus den Wochenplanungsübersichten der Beklagten sei auf seine tatsächliche Arbeitsleistung zu schließen. Dem vermochte die Kammer nicht zu folgen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die „Jobplanungen“ der Beklagten mit der tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers übereinstimmen. Und das ist auch der Grund dafür, dass das Gericht keine Schätzung der klägerseits behaupteten Überstunden vornehmen kann, § 287 ZPO.
- 60
Im Ausgangspunkt zutreffend verweist der Kläger auf die Möglichkeit der Schätzung entsprechend § 287 ZPO und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BAG. Danach darf das Gericht den Umfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen, wenn feststeht (§ 286 ZPO), dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitsgebers geleistet worden sind und der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen kann (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 18). Das BAG hat aber auch klargestellt, dass eine Schätzung unterbleiben darf [und muss], wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte vollkommen in der Luft hinge und daher willkürlich wäre. Eine Schätzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn aufgrund unstreitigen Parteivorbringens, eigenen Sachvortrags des Arbeitgebers oder dem vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 ZPO für wahr erachteten Sachvortrag des Arbeitnehmers feststeht, dass Überstunden geleistet wurden, weil die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeit generell oder zumindest im Streitzeitraum nicht ohne die Leistung von Überstunden zu erbringen war. Kann in einem solchen Fall der Arbeitnehmer nicht jede einzelne Überstunde belegen (etwa weil zeitnahe Arbeitszeitaufschriebe fehlen, überhaupt der Arbeitgeber das zeitliche Maß der Arbeit nicht kontrolliert hat oder Zeugen nicht zur Verfügung stehen), kann und muss der Tatrichter nach pflichtgemäßen Ermessen das Mindestmaß geleisteter Überstunden schätzen, sofern dafür ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen. Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, dem aufgrund des vom Arbeitgeber zugewiesenen Umfangs der Arbeit im Grundsatz berechtigten Arbeitnehmer jede Überstundenvergütung zu versagen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 19 ff.).
- 61
c) Diese Voraussetzungen für eine Schätzung sind hier nicht gegeben. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung schon nicht substantiiert dargelegt. Seine pauschale Behauptung der Überstundenleistung wurde von der Beklagten - zulässig, vgl. § 138 Abs. 2 ZPO - zur Gänze ebenso pauschal bestritten. Der Kläger hat weder seinen Sachvortrag ausdifferenziert noch Beweise angeboten. Grundlage für eine Schätzung durch das Gericht hätte hier zB sein können, wenn der Kläger für einen repräsentativen Zeitraum seine tatsächliche Arbeitsleistung im Einzelnen darlegt und diese unstreitig oder erwiesen ist oder wenn der Kläger nachvollziehbar darlegt, dass die zugewiesenen Arbeiten (welche konkret) nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erledigt werden konnten. Das Gericht könnte dann die geleisteten Überstunden auf die übrigen Zeiträume „hochrechnen“. Das Gericht sieht sich jedoch nicht in der Lage, zu Gunsten des Klägers Mutmaßungen darüber anzustellen, inwiefern die Wochenplanungen der Beklagten (konkrete Arbeiten sind nicht erkennbar) mit der tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers übereinstimmen. Hierfür gibt es keine belastbaren Fakten. Das wäre keine Schätzung, sondern reine Spekulation.
- 62
d) Auch die vom Kläger behauptete Anordnung konkreter Überstunden blieb nicht völlig frei von Zweifeln. Es fällt natürlich auf, dass die „Jobplanungen“ der Beklagten ein Zeitkontingent umfassen, dass über die Normalarbeitszeit hinausgeht. Allerdings waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte auf dem so geplanten Arbeitszeitumfang dergestalt besteht, dass diese Arbeitszeit nicht unterschritten werden dürfte. Hier wäre es am darlegungspflichtigen Kläger gewesen, vorzutragen, dass die ihm übertragenen (welche konkret) Arbeitsaufgaben innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu schaffen waren. Ohne diese Darlegung konnte die Kammer nicht zweifelsfrei erkennen, ob die „Jobplanung“ der Beklagten zugleich die stillschweigende Anordnung von Überstunden beinhaltete.
III.
- 63
Einer stattgebenden Entscheidung über den im Kammertermin beantragten Schriftsatznachlass der Beklagten gemäß § 283 ZPO bedurfte es nach all dem nicht. Insbesondere war die Entscheidung über den Klageantrag zu 1. nicht von dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. Januar 2017 abhängig.
B.
- 64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt den Anteil des Unterliegens der Parteien.
C.
- 65
Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Rechtsmittelstreitwert wurde mit dem Nennbetrag der Zahlungsklage bemessen, § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff ZPO.
D.
- 66
Da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen, war die Berufung nicht gesondert zuzulassen.
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Annotations
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.