Arbeitsgericht Herne Urteil, 01. Juli 2015 - 5 Ca 438/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 20.135,16 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
3Der Kläger wurde am 01. August 1980 als Auszubildender (Bergmechaniker) auf der Schachtanlage Q angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Der Kläger war zuletzt als Aufsichtshauer Bergtechnik in der Lohngruppe 13 auf dem Bergwerk X tätig.
4Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr.
5Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der gesamte Betriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG (Blatt 12 ff. d. A.). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplan wie folgt definiert:
6…
7(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
8Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
9Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
10…“
11Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“. Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“ zu berücksichtigen seien.
12Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003. Hierin heißt es u.a. wörtlich:
13…
14-
1.
15
§ 2 Ziffer 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst:
„Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
17a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
18Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
19b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
20Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
21c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
22Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
23…“
24Unter dem 06. März 2012 schlossen der Gesamtbetriebsrat der Beklagten sowie die Betriebsräte der einzelnen Bergwerke mit der Beklagten einen Gesamtsozialplan zur sozialverträglichen Beendigung des Deutschen Steinkohlebergbaus zum 31.12.2018 ab. Auch dieser Gesamtsozialplan sah unter Ziffer 3 die Zahlung eines Zuschusses an Anpassungsgeld berechtigter Arbeitnehmer zur Erreichung eines Garantieeinkommens vor. Das Garantieeinkommen wurde in Ziffer 3.2.3 des Gesamtsozialplans 2012 wortgleich definiert, wie in dem Gesamtsozialplan vom 25. Juni 2003 in der Fassung vom 02. Dezember 2010.
25Vom 01. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 bezog der Kläger Transferkurzarbeitergeld. Zum 30. September 2014 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten aus und bezieht seit dem 01. Oktober 2014 Anpassungsgeld. Zusätzlich bezahlt die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf Grundlage des Gesamtsozialplans 2012 in Höhe von 491,00 € brutto monatlich.
26Mit seiner am 17. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld.
27Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den Zuschuss zum Anpassungsgeld falsch berechnet. Bei der Berechnung des Garantieeinkommens hätten sämtliche von ihm erzielten Lohnarten als Teil des Synallagmas einbezogen werden müssen. Mit dem Begriff des Entgelts erfasse Rechtsprechung und Träger der Sozialversicherung alle Leistungen, mit denen der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer auf dem Arbeitsvertrag erbrachte Tätigkeit vergütet. Dieses gelte auch für die von ihm in der Grubenwehr geleisteten Tätigkeiten. Bei der von der Beklagten auf den Bergwerken vorgehaltenen Grubenwehr handele es sich um eine Betriebsabteilung, welche eine eigenständige betriebliche Arbeitszeit ausgebildet habe. Die von ihm bei seiner Tätigkeit für diese Betriebsabteilung erzielte Vergütung sei eine, die er in der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit erwirtschaftet habe.
28Der Kläger beantragt,
29-
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.796,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 559,31 € ab dem ersten Kalendertag jedes Monats, erstmals ab dem 01. November 2014, letztmalig ab dem 01. Februar 2015, zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihm beginnend ab dem 01. März 2015 über den jeweiligen betrieblichen Zuschuss von 491,00 € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 559,31 € zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einbezogenen Lohnarten und Gehaltsteile benennt und beitragsmäßig beziffert.
Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie ist der Ansicht, die Betriebsparteien hätten durch den Verweis auf §§ 41 Abs. 1 und 32 Abs. 2 des Manteltarifvertrages eine eindeutige Festlegung getroffen, welche Lohnarten bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen sei. Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gehörten hierzu nicht.
38Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40Die Klage ist unbegründet.
41I.
42Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 aus § 611 BGB i. V. m. Ziffer 3.2 des Gesamtsozialplans vom 06. März 2012. Soweit der Kläger unstreitig einen Anspruch auf Leistungen erworben hat, werden diese durch die monatlichen Leistungen der Beklagten erfüllt. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht schlüssig dargelegt.
431.
44Der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld ist auf der Grundlage des Gesamtsozialplans vom 06. März 2012 zu ermitteln. Dieser Sozialplan hat den bis dahin geltenden Gesamtsozialplan vom 25. Juni 2003 abgelöst.
45Die Parteien eines Sozialplanes können die von ihnen getroffene Regelung wie auch bei anderen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich jederzeit für die Zukunft abändern. Der neue Sozialplan kann auch Regelungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (BAG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 1 AZR 988/06 – EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 24; Urteil vom 02. Oktober 2007 – 1 AZR 815/06 – EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20; LAG, Urteil vom 14. Februar 2013 – 11 SA 1439/12 – Juris).
46Der Gesamtsozialplan vom 03. März 2012 trat gem. Ziffer 7 des Sozialplans zum 01. April 2012 in Kraft. Der Kläger schied zum 30. September 2014 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten aus.
472.
48Der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld wurde von der Beklagten auf der Grundlage von Ziffer 3.2 des Gesamtsozialplans vom 06. März 2012 zutreffend berechnet. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten aus, da es dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger nicht gelungen ist, seine gegenteilige Auffassung schlüssig darzulegen.
49a)
50Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Lohnart 1015 – Grubenwehrübung außerhalb – nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen. Dabei teilt die Kammer zwar die Auffassung des Klägers, dass es sich bei dieser Zulage um Arbeitsentgelt handelt (zum Beispiel Urteil vom 03. Dezember 2014 – 5 Ca 485/10). Das Entgelt ist jedoch nach Ziffer 3.2.3 b des Gesamtsozialplans 2012 nicht zu berücksichtigen, weil die Zulage nicht während der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit verdient wurde. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Lohnart 1015 vom Kläger nur dann in Verdienst gebracht wurde, wenn er während des Referenzzeitraumes einer Übung der Grubenwehr außerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit teilgenommen hat.
51Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hier die Frage, ob die Grubenwehr – wie der Kläger meint – eine eigene Betriebsabteilung darstelle mit einer eigenen üblichen Arbeitszeit. Ziffer 3.2 des Gesamtsozialplans 2012 stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut gerade nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit einer Betriebsabteilung, sondern auf die regelmäßige Arbeitszeit des Betriebes ab.
52b)
53Auch die weiteren vom Kläger aufgeführten Lohnarten sind bei der Berechnung des Garantieeinkommens im Sinne von Ziffer 3.2 des Gesamtsozialplans nicht zu berücksichtigen, soweit die Beklagte dies nicht ohnehin getan hat. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten aus, da es auch insoweit an einem nachvollziehbaren Vortrag des Klägers fehlt, weshalb es sich bei den genannten Lohnarten um Entgelt im Sinne vom Ziffer 3.2 des Gesamtsozialplans handeln soll. Die Betriebsparteien haben in Ziffer 3.2 des Gesamtsozialplans eine klare Regelung dahingehend getroffen, welche Entgeltbestandteile bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es hierzu nicht aus, dass es sich bei einer Bezahlung um Arbeitsentgelt handelt. Darüber hinaus muss dieser Entgeltanspruch innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit verdient worden sein und es sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus handeln. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Kläger, der sich eines Anspruchs berühmt. Allein die Auflistung diverser Lohnarten genügt diesen Anforderungen nicht.
54II.
55Auch die weitergehende Klage auf zukünftige wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) ist unbegründet. Wie oben dargelegt, hatte der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld aus § 611 BGB i. V. m. Ziffer 3. 2 des Gesamtsozialplans 2012.
56III.
57Der Kläger hatte gegen die Beklagte schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltbestandsteile benennt und beitragsmäßig beziffert. Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus § 108 GewO. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die von der Beklagten tatsächlich an den Kläger erbrachten Leistungen zum Anpassungsgeld abgerechnet wurden.
58Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits über sämtliche erforderlichen Informationen verfügt, um vermeidliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger in dem hier maßgeblichen Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweiligen Lohnarten benannt und beziffert. Damit verfügte der Kläger über sämtliche Informationen, unvermeidlicher Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Die Frage, ob eine bestimmte Lohnart zur Vergütung im Sinne des gesamten Sozialplans zählt, ist keine Tatsachenfrage, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären könnte, sondern ein Rechtsfrage.
59IV.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO.
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(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.