Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 19. Nov. 2015 - 5 Ca 234/15

published on 19/11/2015 00:00
Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 19. Nov. 2015 - 5 Ca 234/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.800,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte den Kläger weiterbeschäftigen muss.

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Der Kläger ist seit dem 1. November 1990 bei der Firma L1 GmbH mit Sitz in N. (im folgenden L1) bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig gewesen. Die L1 war auf Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse von Daten in elektronischer Form im Bereich der Abrechnungen im Luftverkehr spezialisiert. Hierzu bot sie Produkte und Lösungen im Bereich Revenue Accounting an und vermarktete diese. Zuletzt waren bei der L1 ca. 300 Mitarbeiter beschäftigt. Hauptauftraggeberin der L1 war deren Muttergesellschaft, die L. AG.

3

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der L2 GmbH und Teil des L.-Konzerns. Sie beschäftigt derzeit ca. 120 Mitarbeiter.

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Zumindest bis zum 30. Oktober 2014 war der Kläger dem Team H. zugeordnet und dort als Sachbearbeiter (Jobgruppe Professional) mit einer monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.200,00 € tätig. Die zuletzt von dem Kläger ausgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus dem Zwischenzeugnis der L1 vom 2. Januar 2014, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage K 2, Bl. 36 ff. d.A. verwiesen wird.

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Die L. AG beschloss zur Restrukturierung und Kostensenkung das konzernweite Programm „S.“. Teil dieses Restrukturierungsprogramms ist auch das Projekt „G.“. Inhalt dieses Projekts ist u.a. die Verteilung der bislang von der L1 ausgeführten Aufträge an Dritte, konzernangehörige und konzernfremde Gesellschaften im Ausland sowie an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland. Da damit keine Aufträge mehr bei der L1 verbleiben, wurde außerdem die Spaltung der L1 und deren Aufteilung in 2 Gesellschaften, der „L1 neu“ sowie der „L2 Hamburg“ beschlossen. Eine Zuweisung der Aufgaben sollte danach vorgenommen werden, welche Aufgaben in Deutschland verbleiben oder ins Ausland migriert werden. Diejenigen Aufträge und Prozesse, die weiterhin in Deutschland ausgeführt werden sollten, wurden der L2 Hamburg, der heutigen Beklagten, zugeschrieben. Die nicht der Beklagten zugeschriebenen Prozesse sollten der L1 neu, jetzt der L3 GmbH (im folgenden L3) zugeordnet werden. Hierbei handelt es sich um solche Aufgaben, die ins Ausland vergeben werden sollten.

6

Die Betriebsparteien der L1 schlossen in Umsetzung des Restrukturierungsprogramms zunächst einen Interessenausgleich mit Namensliste unter dem 8. Oktober 2013. Die L1 informierte den Kläger sodann mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 (Anlage K 4, Bl. 54 d.A.) von der bevorstehenden Betriebsänderung und teilte ihm mit, dass sie der „L1 neu‘“ zugeordnet worden sei.

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Unter dem 6. März 2014 schlossen die Betriebsparteien der L1 einen weiteren gegenüber dem Interessenausgleich vom 8. Oktober 2013 weitgehend inhaltsgleichen Interessenausgleich mit fest verbundener Namensliste (Anlage K 3, Bl. 38 ff. d.A.), dessen Inhalt auszugsweise wie folgt lautet:

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B. Gegenstand der Betriebsänderung

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(1) Im Zuge der Aufspaltung des Unternehmens L1 wird auch der Betrieb N. gespalten und die dort beschäftigten Mitarbeiter auf die „L1 neu“ und „L2 Hamburg“ aufgeteilt. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wirkung zum 01.01.2015 durchgeführt.

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(2) Die „L2 Hamburg“ wird ihren Betrieb in Hamburg, voraussichtlich auf der L. Basis Hamburg, aufnehmen und dort die sich aus der Anlage 1 ergebenden Bereiche bis zum 31.12.2018 fortführen.

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(3) Die „L1 neu“ wird am Standort N. ihren Betrieb aufnehmen. Dieser Betrieb wird bis zum 31.12.2019 aufrechterhalten. Zum 31.12.2019 wird der Betrieb vollständig geschlossen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit der „L1 neu“.

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C. Durchführung

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(1) Beginnend spätestens mit dem 01.01.2014 werden bis längstens 31.12.2014 die bisher von der L1 durchgeführten Arbeiten entsprechend dem Shoring-Konzept verlagert. Ein zwischen den Betriebsparteien abgestimmter Zeitplan ist als Anlage 2 beigefügt. …

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(2) …

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(3) Mit rechtlicher Wirkung zum 01.01.2015 wird in Folge eines Spaltungsvertrages und eines Spaltungsplanes die L1 GmbH aufgespalten. Die Spaltung der L1 GmbH wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2014 beschlossen und 2015 eingetragen, und damit ggf. rückwirkend zum 01.01.2015 wirksam. In Zusammenhang mit dieser Unternehmensaufspaltung wird auch der bisherige einheitliche Betrieb der L1 GmbH in N. gespalten. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wirkung zum 01.01.2015 ggf. im Vorgriff auf die gesellschaftsrechtliche Spaltung, die erst mit Eintragung ins Handelsregister formell wirksam ist, durchgeführt. Die Mitarbeiter werden analog der von ihnen bisher ausgeführten Aufgaben auf die beiden Gesellschaften, die „L1 neu“ einerseits und die „L2 Hamburg“ andererseits aufgeteilt und zugeordnet. Soweit die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Betriebsspaltung noch nicht Rechtsnachfolger geworden sind, werden zwei selbstständige betriebliche Einheiten gebildet, die sodann mit Wirksamwerden der Aufspaltung auf die beiden Gesellschaften übertragen werden.

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(4) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 3 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, die die Namen der Mitarbeiter enthält, die auf die „L2 Hamburg“ übergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter werden entsprechend dem Shoring-Konzept auf die „L2 Hamburg“ übertragen. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleichs wie auch im Spaltungsvertrag daher der „L2 Hamburg“ zugeordnet worden und gehen auf diese über.

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(5) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 4 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, die die Namen der Mitarbeiter enthält, die auf die „L1 neu“ übergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter werden entsprechend dem Shoring-Konzept fremd vergeben und entfallen damit oder werden im weiteren Zeitverlauf nicht mehr benötigt und entfallen deshalb. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleichs, wie auch im Spaltungsvertrag daher der „L1 neu“ zugeordnet worden und gehen auf diese über.

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(6) …

20

(7) …

21

(8) Der Betrieb der „L1 neu“ wird am Standort N. bis 31.12.2019 verbleiben und die Arbeitsverhältnisse der auf der Anlage 4 verzeichneten Mitarbeiter gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG fortsetzen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit der „L1 neu“, Betrieb N..

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Neben der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufgaben werden die betreffenden Mitarbeiter im Rahmen eines Weiterbildungs- und Schulungskonzeptes für den internen, wie externen Arbeitsmarkt weitergebildet. …

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(9) .. Der Arbeitgeber plant, allen Mitarbeitern der „L1 neu“ die bis 31.12.2018 keinen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben, kein neues Arbeitsverhältnis im Rahmen des Clearingverfahrens eingegangen sind und auch keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, unter Beachtung der tariflichen Bestimmungen die ordentliche oder außerordentliche Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses aus betrieblichen Gründen mit Wirkung zum 31.12.2019 auszusprechen. …

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Insgesamt 189 Mitarbeiter, die der L3 zugeordnet wurden, sind in der Anlage 4 des Interessenausgleichs namentlich genannt worden. Unter dem 18. Juli 2014 wurde die Namensliste noch einmal ergänzt. Der Kläger wird unter der Nr. XXX der Namensliste vom 18. Juli 2014 (Bl. 43 ff. d.A.) aufgeführt.

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Diejenigen Arbeitnehmer, deren Prozesse der heutigen Beklagten zugeordnet wurden, arbeiten seit November 2014 in dem Betriebsteil Hamburg. Aus dem Team H., dem auch der Kläger angehörte, wurden alle 22 Mitarbeiter der L3. Seit November 2014 führt der Kläger nicht mehr seine ursprünglichen Tätigkeiten aus, weil sämtliche Aufgaben aus dem Team H. ins Ausland transferiert wurden.

26

Der Kläger wurde von der L1 mit Schreiben vom 16. April 2015 (Anlage K 5, Bl. 55 ff. d.A.) von dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB auf die L3 informiert. Hinsichtlich der Gründe für die Übertragung wird in dem Schreiben folgendes erläutert:

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1. Auf die L2 Hamburg zu übertragende Prozesse

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Die L1 betreibt zur Zeit einen Betriebsteil in Hamburg, in dem verschiedene Revenue Accounting Prozesse insbesondere:

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2. Auf die L3 zu übertragende Prozesse

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Weiterhin betreibt die L1 einen Betriebsteil in N., in welchem alle Overhead Prozesse und Tätigkeiten erledigt und die Mitarbeiter der ehemaligen Revenue Accounting Prozesse

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zusammengefasst zum Betriebsteil N. beschäftigt sind.

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3. Aufspaltung

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… Da mit dem vollständigen Wegfall der Aufgaben für die L1 eine betriebswirtschaftlich vertretbare Weiterführung des Betriebes N., wie auch des Unternehmens L1 ausgeschlossen ist, wurde beschlossen, die L1 aufzuspalten und zwar auf drei Gesellschaften, die L3, die L2 Hamburg und die L4 B.. Entsprechend wurde auch beschlossen, den Betrieb N. aufzuspalten und aufzuteilen. Der Teil des Geschäfts, der von der L2 Hamburg weitergeführt wird, verbleibt bei dieser Gesellschaft am Standort Hamburg, die übrigen Teile werden durch die L1 ins Ausland übertragen und in Deutschland abgewickelt. Darüber hinaus wird die L3 die bei ihr noch beschäftigten Mitarbeiter weiterqualifizieren und für sie nach Neubeschäftigungen suchen. Im Zuge der Aufspaltung werden diejenigen Betriebsmittel, die den auf die L2 Hamburg zugehörigen Prozessen dienen auf die L2 Hamburg übertragen. Dies sind im Wesentlichen:

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4. Der L2 Hamburg zugeordneten Betriebsmittel

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…..

38

5. Der L3 zugeordnete Betriebsmittel

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Die den übrigen Prozessen und dem Overhead zugehörigen Betriebsmittel werden auf die L3 übertragen. Dies sind im Wesentlichen:

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IV. Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer

42

Mit der Aufspaltung ist ein Betriebsteilübergang des Betriebsteils N. einerseits und des Betriebsteils „Hamburg“ andererseits nach § 613a Abs. 1 BGB verbunden, infolgedessen sämtliche Mitarbeiter der in dem Betriebsteil „N.“ auf die L3 N. GmbH und alle in dem Betriebsteil „Hamburg“ beschäftigten Mitarbeiter auf die L2 Hamburg GmbH kraft Gesetzes übergehen.

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Die Aufspaltung der L1 wurde am 27. Mai 2105 im Handelsregister eingetragen und am 28. Mai 2015 bekannt gemacht. Geschäftszweck der L3 ist ausweislich des Handelsregisterauszuges vom 28. Mai 2015 (Anlage B 5, Bl. 171 ff. d.A.) die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitskräften innerhalb und außerhalb des L.-Konzerns.

44

Der Kläger meint, sein Arbeitsverhältnis mit der L1 sei im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Zuordnung der Arbeitnehmer im Interessenausgleich allein nach Prozessen und deren Verlagerung ins Ausland bzw. auf die heutige Beklagte sei grob fehlerhaft iSd. § 323 Abs. 2 UmwG und verstoße gegen § 613a BGB. Bei der L1 seien keine Teilbetriebe vorhanden gewesen, die getrennt auf die L3 bzw. die Beklagte hätten übergehen können. Eine prozessbezogene Aufspaltung der L1 sei daher nicht möglich gewesen. Die Beklagte könne auch nicht darauf verweisen, dass die Betriebsstätten in Hamburg und N. übergangsfähige Teilbetriebe gewesen seien. Diese Einheiten seien allein zur Vorbereitung der Aufspaltung geschaffen worden und müssten sich daher auch an den Grundsätzen des § 613a BGB orientieren. Da es sich bei den Prozessen und Aufgaben der L1 jedoch nicht um übergangsfähige Betriebsteile handele, sei der gesamte Betrieb der L1 - mithin auch das Arbeitsverhältnis des Klägers - auf die Beklagte übertragen worden. Demgegenüber könne das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die L3 übergegangen sein, weil diese keine Tätigkeiten aus dem Bereich des Revenue Accountings mehr ausführt. Eine solche Trennung von Arbeitnehmer und seiner Tätigkeit soll durch § 613a BGB jedoch gerade verhindert werden. Die Beklagte habe demgegenüber sämtliche Dienstleistungs- und Lieferantenverträge im Zusammenhang mit dem Revenue Accounting übernommen.

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Der Kläger ist daher der Ansicht, dass ein Teil der L1 stillgelegt worden und der restliche Betrieb auf die Beklagte übergegangen sei. Sofern die Beklagten in diesem Fall nicht über genügend Arbeitsplätze verfügt, hätte im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen eine Sozialauswahl getroffen werden müssen, die zu Gunsten des Klägers ausgefallen wäre. Durch die gewählte Aufteilung der Prozesse auf die L3 und die Beklagte und die damit verbundene Spaltung der L1 würde demgegenüber in unzulässiger Weise der tarifliche und gesetzliche Kündigungsschutz des Klägers umgangen werden. Diese müssten - auch wenn unstreitig noch keine Kündigung ausgesprochen wurde - dennoch beachtet werden. Hierbei sei auch zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die L3 nicht auf Dauer angelegt und seit November 2014 keine Beschäftigung mehr für ihn vorhanden ist.

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Die Umsetzung der Restrukturierung der L1 sei auch deswegen unwirksam, weil der Kläger unzulässiger Weise versetzt worden sei. Eine Versetzung liege deswegen vor, weil der Kläger seit November 2014 keine Aufgaben mehr habe und die L3 nunmehr eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft sei, deren Auflösung bevorsteht. Der Kläger werde durch die Versetzung verpflichtet, an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. Die L1 sei aber einseitig nicht befugt gewesen, dem Kläger seine Aufgaben zu entziehen und ihn zu verpflichten, sich eine neue Tätigkeit zu suchen.

47

Mit seiner Klage vom 26. Juni 2015 hat der Kläger zunächst auch den Hilfsantrag gegen die L3 gestellt, diese für den Fall des Unterliegens gegenüber der Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Professional weiter zu beschäftigen. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. August 2015 zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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1. Es wird festgestellt, dass seit dem 27. Mai 2015 zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht, zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen dem Kläger und der L1 GmbH bestanden hat.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den zuletzt zwischen dem Kläger und der L1 GmbH geltenden Arbeitsvertragsbedingungen als Professional weiter zu beschäftigen.

51

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

53

Die Beklagte behauptet, sie habe nicht den gesamten Betrieb der L1 übernommen, sondern lediglich diejenigen Aufgaben und Prozesse, die in dem Interessenausgleich namentlich aufgeführt werden sowie die dazugehörigen Arbeitnehmer und Betriebsmittel. Der Kläger sei nicht Teil einer Einheit gewesen, welche auf die Beklagte übergegangen sei. Sie habe ferner nicht die gesamten Aufträge der L1 übernommen. Der Hauptauftrag der L. AG sei vielmehr entsprechend der ihr zugeordneten Prozesse anpasst worden. Aufgrund dieses Vertrages sei die Beklagte auch gar nicht berechtigt, Tätigkeiten auszuführen, die ins Ausland verlagert worden sind. Die Zuordnung des Klägers zur L3 sei entsprechend der von ihnen bearbeiteten Prozesse im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste erfolgt und dementsprechend nicht grob fehlerhaft iSd. § 323 Abs. 2 UmwG. Eine Umgehung oder ein Verstoß gegen § 613a BGB sei nicht gegeben.

54

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

I.

55

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Demzufolge kann der Kläger von der Beklagten auch keine Weiterbeschäftigung verlangen.

56

1. Die Klage ist zulässig.

57

Für die von dem Kläger mit dem Antrag zu 1. begehrte Feststellung besteht ein rechtserhebliches Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Der Kläger will gerichtlich feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der L1 auf die Beklagte übergegangen ist und zu dieser ein Arbeitsverhältnis besteht. Diese Frage ist zwischen den Parteien streitig.

58

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs liegen nicht vor.

59

a. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an (BAG, Urteil v. 2. Dezember 1999, 8 AZR 796/98, juris). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein (BAG, Urteil v. 27. April 1995, 8 AZR 197/94, juris).

60

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebs oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (EuGH, Entscheidung v. 24. Januar 2002, C-51/00, juris; BAG, Urteil v. 25. Mai 2000, 8 AZR 416/99, juris).

61

b. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Kammer vorliegend einen Betriebsübergang nicht erkennen. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe den gesamten Betrieb der L1 übernommen. Ein Betriebsübergang, auch nicht in Teilen, auf die L3 habe nicht stattgefunden.

62

(1) Bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) stellt hingegen keinen Betriebsübergang dar. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (BAG, Urteil v. 21. Mai 2008, 8 AZR 481/07, juris; BAG, Urteil v. 6. April 2006, 8 AZR 249/04, juris).

63

Ein vollständiger Betriebsübergang auf die Beklagte scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil diese zur Überzeugung der Kammer nicht den gesamten Betrieb der L1 übernommen hat. Der Kläger hat hierzu lediglich angeführt, dass die Beklagte sämtliche Kundenverträge übernommen habe. Die Weiterführung eines erheblich eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung sächlicher Betriebsmittel des früheren Betriebsinhabers einen vollständigen Betriebsübergang allerdings aus (BAG, Urteil v. 16. Februar 2006, 8 AZR 204/05, juris). Die L. AG hat nur einzelne Teile des alten Hauptdienstleistungsauftrages der L1 an die Beklagte vergeben. Der Kläger bestätigt dies u.a. auf Seite 6 seiner Klage, in der er ausführt, dass die Beklagte nur diejenigen Tätigkeiten aus dem Bereich Revenue Accounting durchführt, die nicht ins Ausland vergeben wurden. Auf Seite 8 der Klage trägt der Kläger vor, dass Prozesse aus nahezu allen Bereichen der L1 entweder der L3 oder der Beklagten zugeordnet worden seien. Schließlich trägt er auf Seite 11 der Klage vor, dass die Beklagte die in Deutschland verbleibenden Prozesse übernommen hat. Der Kläger behauptet schließlich selbst nicht, dass seine Tätigkeiten von der Beklagten übernommen wurden. Unstreitig hat die Beklagte nicht alle Betriebsmittel der L1 übernommen, sondern nur diejenigen, die für die weitere Ausführung der übernommenen Prozesse notwendig sind. Die vorstehenden Ausführungen finden sich auch in dem Informationsschreiben der L1 vom 16. April 2015 an den Kläger wieder, in dem explizit ausgeführt wird, welche Prozesse der Beklagten und welche der L3 zugeordnet sind und welche Betriebsmittel deswegen von der L3 und welche von der Beklagten übernommen werden. Ebenso ist nicht strittig, dass die Beklagte weder mit den Prozessen befasst ist, die auf die L3 übertragen wurde noch führt die L3 diejenigen Prozesse weiter, die der Beklagten zugeordnet wurden. Die vorstehenden Ausführungen stimmen ebenfalls mit den Vereinbarungen der Betriebsparteien aus dem Interessenausgleich vom 6. März 2014 überein, nach dem die Beklagte ebenfalls nur einen Teil der Aufgaben der L1 übernehmen sollte. Angesichts dieser Gesamtumstände kann die Kammer nicht erkennen, dass der gesamte Betrieb der L1 auf die Beklagte übergegangen ist. Die Beklagte beschäftigt schließlich auch nur ca. 120 Arbeitnehmer unterschiedlicher Prozesse, die früher bei der L1 tätig waren, etwa 190 Mitarbeiter wurden ausweislich der Namensliste der L3 zugeordnet und von dieser beschäftigt bzw. weiterqualifiziert. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte (BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, 8 AZR 181/11, juris). Auch diese Voraussetzungen sind anhand des Vortrags des Klägers bzw. aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar.

64

(2) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er einer selbständig abtrennbaren organisatorischen Einheit bei der L1 angehörte, die auf die Beklagte übergegangen ist. Der Kläger trägt hierzu selbst vor, dass es bei der Beklagten keine Teileinheiten gab, die gesondert auf die Beklagte bzw. die L3 hätten übertragen werden können. Ein vollständiger Übergang des Betriebes der L1 scheidet nach den vorstehenden Ausführungen hingegen aus.

65

Auch für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht (vgl. BAG, Urteil v. 16. Mai 2002, 8 AZR 319/01, juris; ErfK/Preis, 15. Aufl. § 613a BGB Rn. 7). Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Die Teileinheit des Betriebs muss bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (BAG, Urteil v. 16. Februar 2006, 8 AZR 204/05, juris; BAG, Urteil v. 16. Februar 2006, 8 AZR 211/05, juris). Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (BAG, Urteil v. 26. August 1999, 8 AZR 718/98, juris). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (BAG, Urteil v. 24. August 2006, 8 AZR 556/05, juris). Der Arbeitnehmer muss diesem Betriebsteil zuzuordnen sein. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. BAG, Urteil v. 4. Mai 2006, 8 AZR 299/05, juris; BAG, Urteil v. 6. April 2006, 8 AZR 249/04, juris). Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH, Entscheidung v. 12. Februar 2009, C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803, juris).

66

Gemessen an diesen Grundsätzen gehörte der Kläger keinem Betriebsteil an, der von der Beklagten übernommen wurde. Die L1 hat zur Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes G. zunächst einen Betriebsteil in N. und einen Betriebsteil in Hamburg gebildet. In Buchstabe C Abs. 1 des Interessenausgleichs vom 6. März 2014 wird ausgeführt, dass zunächst zur Vorbereitung der Aufspaltung der L1 die bisher von der L1 durchgeführten Arbeiten bis zum 31. Dezember 2014 auf die Betriebsteile N. und Hamburg verteilt werden sollten. Diese Vorgehensweise ist zwischen den Parteien unstreitig. Erst mit rechtlicher Wirkung zum 1. Januar 2015 sollte die L1 sodann aufgespaltet werden. Entsprechend dieser Vereinbarungen wurde sodann der Betriebsteil N. auf die L3 und der Betriebsteil Hamburg auf die heutige Beklagte im Wege eines Betriebsübergangs übertragen. Ob es sich bei der Bildung der Betriebsteile Hamburg und N. um eine Aufspaltung auf der Rechtsträgerebene iSd. §§ 123 ff. UmwG handelte oder lediglich um eine Aufspaltung des bisher von der L1 unterhaltenen einheitlichen Betriebes in zwei neue selbständige Betriebe bzw. Betriebsteile, also um eine unternehmensinterne Betriebsaufspaltung durch Änderung der Organisationsstrukturen, musste die Kammer nicht entscheiden (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 21. Februar 2013, 8 AZR 877/11, juris). Voraussetzung eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers wäre in jedem Fall, dass der Kläger dem Betriebsteil Hamburg zugehörig gewesen wäre. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall. Der Kläger war vielmehr dem Betriebsteil N. zugeordnet, der sodann auf die L3 übertragen wurde.

67

Ob sich diese Zuordnung des Klägers zu dem Betriebsteil N. an den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 UmwG zu messen hat oder lediglich dem Direktionsrecht der L1 unterlag, konnte die Kammer ebenfalls offen lassen. In beiden Fällen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zuordnung. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an (BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, 8 AZR 181/11, juris). Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ebenfalls ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (BAG, Urteil v. 21. Februar 2013, 8 AZR 877/11, juris; BAG, Urteil v. 24. Mai 2005, 8 AZR 398/04, juris). Die Zuordnung hat nach objektiven Kriterien, also auch insbesondere danach zu erfolgen, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag und in welchen Betriebsteil er tatsächlich eingegliedert war (vgl. BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, 8 AZR 181/11, juris; BAG, Urteil v. 22. Juli 2004, 8 AZR 350/03, juris). Entscheidend ist daher, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers lag. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vor der Bildung der Betriebsteile Hamburg und N. in N. eingesetzt wurde. Hier lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers. Für den Kläger hat sich damit zunächst nichts geändert. Mit dem Betriebsteil Hamburg und den dort nunmehr ausgeführten Prozessen und Aufgaben hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt zu tun. Der Kläger hat demgegenüber auch keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit oder Zuweisung zu einem bestimmten Betriebsteil. Angesichts dessen kann die Kammer auch keine grobe Fehlerhaftigkeit iSd. § 323 Abs. 2 UmwG erkennen. Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn die objektive Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Rechtsträger eindeutig ist und die abweichende Zuordnung ohne sachlichen Grund erfolgt. Sind sachliche Gründe für die Zuordnung erkennbar, scheidet jedenfalls eine „grobe“ Fehlerhaftigkeit aus (ErfK-Oetker, 15. Aufl., § 323 UmwG Rn. 10). Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegt keine Umgehung des § 613a BGB vor. § 613a BGB dient dem Schutz der Arbeitnehmer, wenn ein Betrieb bzw. Betriebsteil mittels Rechtsgeschäfts den Inhaber wechselt, und enthält zugunsten der Arbeitnehmer zwingendes Recht. Zulasten der Arbeitnehmer dürfen daher die Rechtsfolgen des § 613a BGB nicht durch eine Vereinbarung zwischen Betriebsveräußerer und Erwerber ausgeschlossen werden (BAG, Urteil v. 19. März 2009, 8 AZR 722/07, juris). Eine solche Vereinbarung zu Lasten des Klägers ist mit seiner Zuordnung zu dem Betriebsteil in N. und der folgenden Zuordnung im Interessenausgleich aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch gerade nicht getroffen worden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass alle Mitarbeiter der Gruppe H., der auch der Kläger zugeordnet war, der L3 zugewiesen wurden. Schließlich erscheint es nachvollziehbar, dass sämtliche Prozesse, die ins Ausland verlagert werden sollen, insgesamt einem Betriebsteil und solche, die in Deutschland weitergeführt werden, einem anderen Betriebsteil zuzuweisen. Angesichts dessen ist die Zuordnung des Klägers zu dem Betriebsteil N., der sodann auf die L3 übertragen wurde, eindeutig und nicht grob fehlerhaft.

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(3) Aus dem Umstand, dass lediglich bei der Beklagten Prozesse und damit ein Beschäftigungsbedarf verbleibt, folgt ebenfalls noch nicht die Schlussfolgerung, dass auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte im Wege eines Betriebsüberganges übergegangen ist. Wie bereits ausgeführt wurde, können zwar auch Betriebsteile selbstständig übertragen werden. In diesem Fall gehen aber nur diejenigen Arbeitsverhältnisse des betroffenen Betriebsteils über, nicht etwa diejenigen Arbeitnehmer anderer Betriebsteile. Dies gilt auch dann, wenn ein nicht lebensfähiger Restbetrieb bleibt (ErfK-Preis, 15. Aufl., § 613a BGB Rn. 9). Nichts anderes kann gelten, wenn wie vorliegend, bei der L3 kein Beschäftigungsbedarf mehr vorhanden ist, weil die der L3 zugeordneten Prozesse ins Ausland verlagert wurden.

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(4) Der Kläger weist schließlich darauf hin, dass ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die L3 deswegen ausscheide, weil diese einen anderen Betriebszweck als die L1 verfolge. Hierdurch komme es zu einer Trennung von Arbeitnehmer und Arbeitsplatz, was durch § 613a BGB verhindert werden soll. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass ggf. kein Betriebsübergang zur L3 stattgefunden hat - was die Kammer nicht entscheiden musste - noch nicht der Umkehrschluss, dass in diesem Fall zwangsläufig ein Betriebsübergang auf die Beklagte erfolgt ist. Dieser scheidet aufgrund der vorstehenden Ausführungen aus.

70

(5) Unerheblich ist ebenfalls, ob der Umstand, dass der Kläger seit November 2014 bei der L3 beschäftigungslos ist, eine Versetzung darstellt. Eine Versetzung stellt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dar (Fitting, 26. Aufl., § 99 Rn. 119). Dem Kläger sind jedoch gerade keine anderen Aufgaben zugewiesen worden. Selbst wenn allerdings die Voraussetzungen einer Versetzung bejaht werden würden, wäre daraus nicht die Schlussfolgerung möglich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist. Dann wäre lediglich die Versetzung unwirksam.

71

4. Da die Beklagte nicht Arbeitgeberin des Klägers geworden ist, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung gegenüber dieser.

II.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.

73

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes richtet sich nach § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 4 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Das Gericht hat den Feststellungsantrag jeweils mit drei Bruttomonatsverdiensten, den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsverdienst berücksichtigt. Der Kläger hat die Höhe des Gehaltes mit monatlich 3.200,00 € beziffert.

74

Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung – soweit diese nicht bereits gesetzlich zulässig ist – bestanden nicht, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 21/02/2013 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2011 - 6 Sa 50/11 - aufgehoben.
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.