Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 08. Feb. 2017 - 17 Ca 377/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.442,66 € festgesetzt.
Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01. Juli 2015 sowie 01. Juli 2016.
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Die Klägerin war bei einem Unternehmen des (ehemaligen) B.-Konzerns beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31. Oktober 2007, wobei die Klägerin zuletzt in Hamburg beschäftigt war. Seit dem 01. November 2007 bezieht sie eine betriebliche Rente (neben der zu gleichem Zeitpunkt beginnenden gesetzlichen Altersrente), die jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat gezahlt wird. Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin die Versorgungsschuldnerin.
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Rechtsgrundlage dieser betrieblichen Rente ist die „Versorgungsordnung vom 01.04.1985 – Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.1985“ (im Folgenden VO 85) zwischen der Tarifgemeinschaft der B. Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen.
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§ 6 der VO 85 enthält unter der Überschrift„Anpassung der Renten“ folgende Regelung:
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„1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
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2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
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(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).
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3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vorm 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.
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4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“
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Eine Anpassung der Renten nach § 16 BetrAVG nimmt die Beklagte nicht vor.
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Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,719 auf 107,0, also um 0,281%. Zum 01. Juli 2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24512 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2015 bis Juni 2016 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 107,0 auf 107,3, also um 0,28%.
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Die Beklagte nahm im Jahr 2015 keine Anpassung der betrieblichen Renten im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats - und gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat konzernweit den Beschluss, die Rentenanpassung zum 01. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar.
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Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin zum 1. Juli 2015 nur in beschlossenem Umfange erhöht.
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Auch im Jahr 2016 nahm die Beklagte keine Anpassung der betrieblichen Rente im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats – und gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat am 17. Mai 2016 den Beschluss, die Rentenanpassung zum 01. Juli 2016 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen; eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar.
- 15
Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin zum 1. Juli 2016 nur in beschlossenem Umfange erhöht.
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Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage eine Anpassung um die darüber hinausgehende Summe pro Monat seit dem 1. Juli 2015. Dabei handelt es sich um den der Höhe nach (fast) unstreitigen Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung ab dem 01. Juli 2015 im Umfang von 2,09171 % und ab dem 01. Juli 2016 im Umfang von weiteren 4,24512 % auf die Gesamtversorgungsbezüge vorgenommen hätte. In Höhe von 0,06 € ist der ab dem 01. Juli 2016 geschuldete Differenzbetrag streitig, da die Klägerin bei ihrer Berechnung nicht 4,24512 % als Erhöhungsfaktor zu Grunde gelegt hat, sondern 4,25 %.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 VO 85. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 4 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zumindest für 2015 zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls seien die Entscheidungen des Vorstandes und Aufsichtsrates in beiden Jahren unbillig. Die Klägerin habe jedenfalls einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf die begehrte Erhöhung.
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Mit der am 15. August 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, mit Schriftsatz vom 13. September 2016 erweiterten und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zuletzt geänderten Klage (Protokoll Blatt 213 der Akte) beantragt die Klägerin
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.08.2016 über den Betrag von 1.499,17 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 80,65 € brutto zu zahlen.
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2. auf einen Betrag in Höhe von 23,71 € seit dem 1.7.2015, auf 23,71 € seit dem 1.8.2015, auf 23,71 € seit dem 1.9.2015, auf 23,71 € seit dem 1.10.2015 auf 23,71 € seit dem 1.11.2015, auf 23,71 € seit dem 1.12.2015, auf 23,71 € seit dem 1.1.2016, auf 23,71 € seit dem 1.2.2016 auf 23,71 € seit dem 1.3.2016, auf 23,71 € seit dem 1.4.2016, auf 23,71 € seit dem 1.5.2016, auf 23,71 € seit dem 1.6.2016
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 80,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 80,65 € seit dem 1.7.2016 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin über die bereits erfolgte Erhöhung der betrieblichen Rente um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge habe.
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Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Abs. 4 VO 85 gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Die Regelung treffe eine gem. § 17 BetrAVG zulässige, von § 16 BetrAVG abweichende Regelung zur Anpassung der Renten. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Abs. 4 VO 85 der Begriff „vertretbar“. Dieser sei dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Abs. 1 negativ abweichende Anpassung der Renten einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege den Anpassungsentscheidungen der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant, da die VO 85 eine zulässige abweichende Regelung treffe. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse der Klägerin im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern nach der VO 85 - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts wird ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2016, Seite 24 ff. (Bl. 67 ff. d. A.), Bezug genommen.
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Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch für das Jahr 2015 rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 01. Juli 2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Abs. 1 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Abs. 1 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Renten in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in der VO 85 nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich.
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Auch sei entgegen der Auffassung der klagenden Partei keine betriebliche Übung entstanden. Dass die Beklagte bislang von dem ihr ausdrücklich eingeräumten Vorbehalt der anderweitigen Anpassung keinen Gebrauch gemacht habe, begründe kein Vertrauen darauf, dass dies so bleiben werde.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1). Bei Betriebsrentenansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Hierbei muss im Rahmen von § 258 ZPO im Gegensatz zu § 259 ZPO nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG vom 19. Juli 2016, 3 AZR 141/15, Rn. 12, zit. nach juris). Es bestand auch keine Notwendigkeit, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig gewordenen Teilbeträge vom Antrag auf wiederkehrende Leistung auszunehmen und gesondert in einen Zahlungsantrag umzustellen (ebenso: BAG vom 21. Januar 2014, 3 AZR 548/11, Rn. 20, zit. nach juris).
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2. Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte erhöhte Rentenzahlung zu. Der automatische Erhöhung der Renten gem. § 6 Abs. 1 VO 85 wurde sowohl für 2015 als auch für 2016 wirksam durch eine anderslautende Anpassungsentscheidung des Vorstandes und des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 VO 85 ersetzt. Eine anderweitige Rechtsgrundlage für die höhere Rentenzahlung ist nicht ersichtlich.
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Die Regelung des § 6 Abs. 4 VO 85 ist wirksam (dazu unter a)). Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VO 85 sind erfüllt; der abändernde Beschluss ist auch für das Jahr 2015 nicht verspätet ergangen (dazu unter b)). Die Beschlüsse halten sich im Rahmen der Vorschrift (dazu unter c)). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung (dazu unter d)).
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a) Die Regelung des § 6 Abs. 4 VO 85 ist wirksam. Sie verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen das auch für Tarifverträge geltende Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit.
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Das letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt grundsätzlich, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum „Gebot der Bestimmtheit und Klarheit“ – allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen – BVerfGE 120, 378). Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen mangelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, erforderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG vom 21. September 2011, 7 ABR 54/10, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9, Rn. 36).Nach ständiger Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (statt vieler: BAG vom 22. April 2010, 6 AZR 962/08, Rn. 17 m.w.N., zit. nach juris).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Regelung des § 6 Abs. 4 VO 85 hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte bei Vorliegen eines sachlichen (gemeint im Sinne eines nicht willkürlichen oder sonst billigem Ermessen widersprechenden) Grundes die Anpassungsautomatik des § 6 Abs. 1 VO 85 durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat nach vorheriger Anhörung der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien nach billigem Ermessen abändern kann. Der Klägerin ist zuzugeben, dass durch die doppelte Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen („für nicht vertretbar halten“ auf Tatbestandsseite – „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ auf Rechtsfolgenseite) für die Betroffenen nicht vorhersehbar ist, bei welchen konkreten Voraussetzungen eine Abweichung von der Regelanpassung nach Abs. 1 erfolgen kann. Dies führt jedoch nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Vielmehr ist eben grundsätzlich jeder Grund, nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund, aufgrund dessen der Vorstand und der Aufsichtsrat gemeinsam eine Anpassung im Ausmaß der gesetzlichen Rentenanpassung nicht für vertretbar halten, grundsätzlich geeignet, eine abweichende Anpassungsentscheidung zu rechtfertigen. Hier ist zu berücksichtigen, dass § 6 VO 85 eine zulässige (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) tarifvertragliche Abweichung der gesetzlichen Anpassungsprüfpflicht für laufende Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung gem. § 16 BetrAVG enthält. Den Tarifvertragsparteien steht für eine von § 16 BetrAVG abweichende Regelung ein denkbar weiter Spielraum zur Verfügung. Insbesondere können sie auch vorsehen, dass eine Anpassung gar nicht stattfindet (ErfK/Steinmeyer, § 17 BetrAVG, Rn. 21; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 17 Rn. 168; Höfer/Reinhard/Reich, Betriebsrentenrecht, Bd. I – Arbeitsrecht, § 17 BetrAVG, Rn. 148). Daher ist aus Sicht des Gerichts auch nicht zur Bestimmtheit der Norm notwendig, dass in ihr selbst angelegt ist, aus welchen konkreten Gründen ggfs. eine Anpassung unterlassen oder abgeändert werden kann. Dass die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung durch die Arbeitgeberin nicht willkürlich bzw. ohne sachlichen Grund erfolgen darf und sich das Ergebnis im Rahmen billigen Ermessens halten muss, ist durch die Formulierung „vertretbar“ im Wortlaut angelegt und gerichtlich überprüfbar.
- 36
Die Klägerin kann diesem Auslegungsergebnis auch nicht entgegenhalten, dass die vertragsschließenden Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass eine von der gesetzlichen Rentenerhöhung abweichende Anpassung nur dann möglich sein sollte, wenn die wirtschaftliche Lage die Anpassung nicht zulässt und der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wäre. Selbst wenn dies gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien gewesen sein sollte, hat es im Wortlaut der Vorschrift keinerlei Andeutung oder Niederschlag gefunden. Das wäre aber notwendig, um die Regelung in diesem Sinne auslegen zu können.
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b) Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sowohl für das Jahr 2015 und das Jahr 2016 einen gemeinsamen Beschluss über die reduzierte Rentenanpassung gefasst. Hintergrund dieser Beschlüsse ist jeweils ein sachlicher – da nachvollziehbarer und willkürfreier – Grund.
- 38
(aa) Die Klägerin hat bestritten, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats und des Vorstands formal ordnungsgemäß ergangen sind. Dieses bestreiten ist unerheblich. Dass die entsprechenden Beschlüsse ergangen sind, bestreitet die Klägerin nicht. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen disponible Verfahrensregeln (z. B. Verletzung der Einberufungsfrist und -form oder anderer Ladungsmängel; Fehler des Vorsitzenden bei der Sitzungsleitung) lediglich zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen könnten und heilbar sind. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beschlüsse angefochten wurden; ebensowenig, dass die Beschlüsse nichtig seien, weil mit ihnen gegen zwingende Verfahrens-, Gesetzes oder Satzungsvorschriften verstoßen worden wäre.
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(bb) Der Beschluss für das Jahr 2015 war nicht verspätet. § 6 Abs. 4 VO 85 sieht keinen bestimmten Zeitpunkt vor, zu dem der abändernde Beschluss ergehen muss, sondern enthält lediglich die Bestimmung, dass es einen gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat geben muss und dieser die Anpassung gemäß Absatz 1 ersetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) nicht geschlossen werden, dass der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt gefasst worden sein müsste. Für eine solche Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte im Wortlaut der Vorschrift. Das Fehlen einer Regelung zum Beschlusszeitpunkt kann nicht durch Auslegung in ihr Gegenteil verkehrt werden.
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Unerheblich ist auch der Einwand, die Meinungsfindung hätte vor Anhörung der Betriebsräte nicht abgeschlossen sein dürfen, was nicht der Fall gewesen sei. Denn die Frage der abschließenden Meinungsfindung ist eine innere Tatsache, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Anhörungsrechte bezwecken, dass vor der endgültigen Beschlussfassung alle Argumente gehört und abgewogen werden können. Es kommt hier daher ausschließlich auf die zeitliche Abfolge an. Diese den betriebsverfassungsrechtlichen Gremien eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme ist gewahrt. Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ist in beiden Jahren erst nach Anhörung der Betriebsräte ergangen. Da diese mehr Zeit für die Prüfung des Vorhabens beanspruchten, ist die Beschlussfassung im Jahr 2015 noch einmal verschoben worden, um die zeitliche Reihenfolge zu gewährleisten.
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(cc) Die Beschlüsse gründen mit dem vorgetragenen Umstrukturierungskonzept auf einem sachlichen Grund.
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Vorstand und Aufsichtsrat führen vor allen Dingen die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche als Hintergrund für die Beschlüsse, die Teil einer konzernweiten und auch für die Beklagte maßgeblichen Umstrukturierung sind, an. Hierzu gehört die bereits länger anhaltende Niedrigzinsphase, die Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG. Diese Umstände haben den gesamten Konzern wie auch die Beklagte zu Umstrukturierungen zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit veranlasst. Durch das sogenannte S.-Konzept soll inhaltlich eine Neuausrichtung stattfinden, in finanzieller Hinsicht sollen konzernweit Kosten eingespart werden. Insbesondere sollen über die Zusammenfassung der Mitarbeiter auf eine Gesellschaft, Standortverlagerungen und –zusammenschlüsse erheblich Personalkosten – sprich Personal – reduziert werden. Es wurde zudem ein Einstellungs- und Entfristungsstopp beschlossen. Weiterhin hat die Beklagte angeführt, dass die Rentensteigerungen erheblich über dem Inflationsausgleich liegen und daher aus ihrer Sicht eine ungerechtfertigte Begünstigung der sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber den jetzigen Mitarbeitern stattfinden würde.
- 43
Dieses Umstrukturierungskonzept ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und erscheint weder willkürlich noch sonst von sachfremden Erwägungen getragen. Dass die A. Versicherungen im Jahr 2014 ein herausragendes und im Jahr 2015 ein immerhin positives Ergebnis erwirtschaftet haben, steht dem nicht entgegen. Es ist für das Vorliegen eines sachlichen Grundes gerade nicht erforderlich, dass die Beklagte wirtschaftliche Gründe im Sinne einer verschlechterten Lage des Unternehmens geltend macht (siehe oben).
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c) Die auf der Grundlage der gemeinsamen Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgte geringere Rentenanpassung um jeweils 0,5 % hält sich auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des § 6 Abs. 4 VO 85.
- 45
Die abweichende Anpassung muss billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen sowie deren Änderung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG vom 28. August 2013, 10 AZR 569/12, Rn. 40, zit. nach juris). In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG vom 08. Dezember 2015, 3 AZR 141/14, Rn. 29, zit. nach juris). Hierbei spielt auch eine Rolle, ob eine eingetretene Änderung vorhersehbar war oder nicht. Im ersteren Fall spricht einiges dafür, dass die entsprechende Vertragspartei bewusst ein Risiko übernommen hat, eine Abwälzung dieses Risikos auf die andere Vertragspartei entspräche nicht billigem Ermessen. Die Schaffung größerer Verteilungsgerechtigkeit ist nach der Rechtsprechung des BAG ein einleuchtender Grund für eine Änderung der Versorgungsregelungen (BAG vom 27. August 1996, 3 AZR 466/95, BAGE 84, 38-61, Rn. 73).
- 46
Die von der Beklagten getroffene Anpassungsentscheidung entspricht im Ergebnis billigem Ermessen. Vor dem Hintergrund des von der Beklagten dargelegten umfassenden und alle Bereiche der Konzernunternehmen betreffenden Umstrukturierungskonzepts zur Neuausrichtung und Kosteneinsparung hat die Beklagte ein nachvollziehbares Interesse daran, auch im Bereich der Ausgaben für Betriebsrenten Kosten einzusparen. Ausreichend ist insofern, dass die Beklagte begründet, es sei nicht vertretbar, derart weit reichende und alle Bereiche betreffenden Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten – auch bezüglich der Zahl der verbleibenden Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit - vorzunehmen und die Rentner hiervon auszunehmen. Daher ist es auch nicht notwendig, dass die Beklagte Zahlenmaterial über ihre wirtschaftliche Lage vorlegt, aus dem sich ergibt, dass allein die Entscheidung, die Renten um 0,5% zu erhöhen, der Billigkeit entspricht. Ein erfolgreicher Jahresabschluss steht daher ebenfalls einer die jährliche Rentenanpassung modifizierenden Entscheidung nicht entgegen.
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Das Interesse der Klägerin an der Fortführung der Praxis des Gleichlaufs zwischen gesetzlicher und betrieblicher Rentenanpassung muss demgegenüber zurücktreten. Zwar kann die Beklagte sich nicht auf das allgemein hohe Versorgungsniveau der VO 85 berufen, das die geringere Anpassung „leichter verkraftbar“ erscheinen lassen könnte. Das geschaffene Versorgungsniveau ist der Rentenordnung immanent und darf nicht durch spätere unterlassene Anpassungsentscheidungen grundsätzlich in Frage gestellt werden. Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. Die von der Beklagten jeweils beschlossene Anpassung gleicht für beide Jahre den Kaufkraftverlust bzw. die Inflation aus; das Rentenniveau sinkt also nicht ab. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer niedrigeren Anpassung der Renten der vorliegenden Versorgungsordnung ebenso wie das grundsätzlich hohe errichtete Versorgungsniveau immanent ist. Dass im Übrigen die jährlichen Anpassungen schwanken, muss die Klägerin selbst bei Gleichlauf von gesetzlicher und betrieblicher Rentenanpassung hinnehmen.
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d) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung.
- 49
Betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt die Klägerin als Anspruchssteller (BAG vom 15. April 2014, 3 AZR 51/12, Rn. 68 ff. m. w. Nachw., zit. nach juris).
- 50
Im vorliegenden Fall ergab sich der Anspruch auf Erhöhung der betrieblichen Rente aus einem Tarifvertrag. Dieser sieht vor ausdrücklich vor, dass die zukünftige Erhöhung der Zahlungen unter bestimmten Umständen unterbleiben kann. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte von der Möglichkeit der Änderung der Anpassungsentscheidung in der Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich kein Verzicht auf diese Möglichkeit. Zusätzliche Umstände, aus denen die Betriebsrentner darauf schließen durften, dass die Beklagte in der Zukunft – wie in der Vergangenheit – auf die Möglichkeit der Änderung der Anpassung der Betriebsrenten verzichten wird, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Allein der Hinweis auf die Formulierung in den jährlichen Anpassungsschreiben genügt hierfür nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte hiermit verbindlich erklären wollte, dass sie für die Zukunft auf die Inanspruchnahme der Regelung aus § 6 Abs. 4 VO 85 verzichten würde.
II.
- 51
1. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
- 52
2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG vom 04. Juni 2008, 3 AZB 37/08, NJW 2009, 171, zu II 1 der Gründe). Der Streitwert beträgt für den Antrag zu 1) auf wiederkehrende Leistungen dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (3,5 x 12 Monate x 80,65 € monatlich =) 3.387,30 € (§ 9 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Hinzu kommt für die Zahlungsanträge zu 2) und 3) der Wert der fälligen Teilbeträge. Insgesamt ergibt sich der tenorierte Betrag.
- 53
3. Die Berufung gegen die Abweisung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, hat die Kammer für die Klägerin gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG). Die streitentscheidende Frage der Wirksamkeit und Auslegung des § 6 Abs. 4 VO 85 ist für eine Vielzahl von Parallelverfahren ebenfalls entscheidend.
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Annotations
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.