Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 12 Ca 371/15

published on 02/02/2017 00:00
Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 12 Ca 371/15
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Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. März 2017 über die bisher gezahlten betrieblichen Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 1.444,07 € brutto hinaus weitere 22,99 € brutto, insgesamt demnach die betrieblichen Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 1.467,06 € brutto zu zahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Beträge der betrieblichen Versorgungsbezüge für die Zeit von Juli 2015 bis Februar 2017 in Höhe von insgesamt 505,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 37,7% und die Beklagte in Höhe von 62,3% auf einen Gebührenstreitwert in Höhe von 1.548,96 € zu tragen.

5) Der Streitwert des Urteils wird auf 965,58 € festgesetzt.

6) Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1.07.2015.

2

Der Kläger war ursprünglich bei der B. AG beschäftigt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Das Arbeitsverhältnis bestand vom 1.09.1977 bis zum 30.06.2009, wobei der Kläger zuletzt in Hamburg beschäftigt war. Die V. hat in den 60er Jahren eine betriebliche Altersvorsorge eingerichtet, die als „betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW; Anlage B3, Bl. 65 – 88 d. A.) bezeichnet wird. Aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme im Frühpensionierungsvertrag der Parteien vom 29.06.2009 / 2.07.2009 (vgl. Anlage B4, Bl. 89 – 92 d. A.) fällt der Kläger unter die Bestimmungen des BVW.

3

Die durch Betriebsvereinbarungen geregelten Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes in der Fassung vom 19.04.2002 finden für die Versorgungsbezüge Anwendung, wozu auch deren Ausführungsbestimmungen gehören. Die Beklagte leistet an den Kläger danach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der sog. Pensionsergänzung (auf den Abrechnungen, in der Diktion der Parteien und hier im Weiteren als V2 Rente bezeichnet) sowie der sog. V1 Altersrente (im Weiteren: V1 Rente) zusammensetzen. Die Beklagte zahlte monatlich ab dem 1.02.2015 an den Kläger eine V1-Rente in Höhe von 661,43 € sowie eine V2- Rente in Höhe von 1.436,89 € (vgl. Abrechnungen in Anlage B8, Bl. 97 – 113 d.A.). Die Gesamtversorgungsbezüge sind jeweils im Voraus für den laufenden Monat von der Beklagten zu zahlen.

4

Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 der Ausführungsbestimmungen des BVW unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ Folgendes geregelt:

5

„1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).

6

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

7

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“

8

Zum 1.07.2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,1 % erhöht. Im Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,5 auf 107,0, also um 0,5%.

9

Die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte – gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihre Geschäftsführung und Aufsichtsrat den Beschluss, die Rentenanpassung nach BVW zum 1.07.2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Dabei erfolgte die Erhöhung nur auf die V2 Rente, nicht aber auf die V1 Rente. Mit Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage B5, Bl. 93, 94 d. A.) unterrichtete die Beklagte den Kläger von der getroffenen Anpassungsentscheidung und teilte ihm mit, dass er ab dem 1.07.2015 eine um 7,18 € höhere V2-Rente, mithin 1.444,07 € brutto erhält.

10

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 27.11.2015 anfänglich eine Anpassung der V2-Rente sowie der V1-Rente um 2,1%, mithin eine um 36,88 € monatlich höhere Rentenleistung von der Beklagten begehrt. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 hat der Kläger unter teilweiser Klagrücknahme nur noch die Anpassung von 2,1% auf die V2-Rente, mithin eine um weitere 22,99 € brutto höhere Zahlung ab dem Juli 2015 begehrt. Dabei handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung im Umfang von 2,1 % auf die V2-Rente vorgenommen hätte.

11

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Anpassungsbeschluss der Beklagten unwirksam sei. Zum einen sei er formell unwirksam, da er nicht vor dem Anpassungsstichtag des § 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des BVW gefasst wurde. Eine rückwirkende Abänderung sei nicht möglich. Zum anderen sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft, da wirtschaftliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Die Beklagte könne sich auch nicht auf wirtschaftliche schwierige Verhältnisse berufen. Auch seien Einsparungen bei den aktiven Mitarbeitern nicht zu verzeichnen, da die Gehälter der aktiven Arbeitnehmer bei der Beklagten aufgrund Tarifabschluss zum 1.09.2015 um 2,4% und zu 1.10.2016 um weitere 2,1 erhöht werden. Auch sei der Beitrag der aktiven Mitarbeiter zu den Rentenleistungen eher gering, da für die Versorgungsleistungen der Rentner bereits Rückstellungen, bei deren Kalkulation neben den biometrischen Risiken auch eine Rentenerhöhung um 2% berücksichtigt wurde, gebildet worden seien. Ein Vergleich mit Betriebsrentnern anderer Versorgungsordnungen sei nicht vorzunehmen, da diese auch anders aufgebaut seien.

12

Nach Anpassung der Klaganträge an die bereits aufgelaufenen offenen Differenzbeträge stellt der Kläger die folgenden Anträge.

13

Der Kläger beantragt,

14

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.03.2017 über die bisher gezahlten betrieblichen Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 1.444,07 Euro brutto hinaus weitere 22,99 Euro brutto, insgesamt demnach die betrieblichen Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 1.467,06 Euro brutto zu zahlen.

15

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Beträge der betrieblichen Versorgungsbezüge für die Zeit von Juli 2015 bis Februar 2017 in Höhe von insgesamt 505,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 22,99 Euro ab dem 01.07.2015 und dem jeweils 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte trägt vor:

19

über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch. Weder begründe § 6 Abs. 1 BVW einen automatischen Anpassungsanspruch, noch unterliege ihre Ermessensentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 BVW einer Billigkeitskontrolle. Jedenfalls aber habe sie von einer Anpassung gemäß § 6 Abs. 1 BVW abweichen und die Anpassung auf 0,5 % festlegen dürfen. Die Art und Weise, in der die Geschäftsführung die Anpassungsprüfung nach § 6 Abs. 3 BVW vorgenommen habe, entspreche der Billigkeit, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Belastung ankomme. Sie habe folgende Umstände berücksichtigt: es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko), es sei 2015 ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen, sie unterliege gleichermaßen steigenden Anforderungen zur Regulierung (Anforderungen durch das Solvency II Projekt der EU, Umsetzung des Gesetztes zur Reform der Lebensversicherung) als auch in den Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (S.-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen. Aufgrund dessen müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. Entsprechend sei es angemessen, auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW sei bereits überdurchschnittlich hoch. Der Höhe nach orientiere sich die Anpassung am Inflationsausgleich seit Februar 2015, dies insbesondere auch, um im Konzern zu einer vereinheitlichten Versorgung zu gelangen.

20

Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

1. Die Klage ist zulässig.

22

a) Insbesondere ist das Arbeitsgericht Hamburg örtlich zuständig, weil der Kläger zuletzt in Hamburg beschäftigt war, § 48 Abs. 1 a ArbGG. Der so bestimmte einheitliche Erfüllungsort gilt auch für Ruhegeldzahlungen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 48 Rdnr. 130).

23

b) Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, 19.7.2016, 3 AZR 141/15, juris).

24

2. Die Klage ist auch begründet.

25

a) Der Kläger kann für die Vergangenheit für den Zeitraum 1.07.2015 bis 28.02.2017 Zahlung von 505,78 € brutto verlangen (Klagantrag zu 2), nämlich über die gezahlten Versorgungsbezüge hinaus die Zahlung weiterer € 22,99 brutto pro Monat, dies auch künftig über den 1.03.2017 hinaus (Klagantrag zu 1).

26

Denn der Kläger kann gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 1 BVW beanspruchen, dass die Anpassung seiner V2-Rente ungekürzt entsprechend der gesetzlichen Anpassung mit 2,1 % erfolgt, da die zum 1.07.2015 von der Beklagten vorgenommene Anpassungsentscheidung - bei unterstellter Wirksamkeit der Regelung, die hier nicht weiter zu problematisieren war - sich als nicht der Billigkeit entsprechend erweist.

27

Die erkennende Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen der 24. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in ihrer Entscheidung vom 5.10.2016 zum Aktenzeichen 24 Ca 80/16 an und macht sich diese zu Eigen.

28

aa) Die Anpassungsregelungen unter § 6 BVW sind auszulegen. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 27.7.2010, 1 AZR/09, juris; für Tarifverträge zuletzt BAG 29.6.2016, 5 AZR 696/15, juris).

29

bb) Danach ergibt sich hier Folgendes.

30

Die Anpassungsregelungen unter § 6 Abs. 1 BVW einerseits, Abs. 3 andererseits stehen nach Wortlaut und Systematik im Regel/Ausnahme Verhältnis wie folgt.

31

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 BVW hat der Versorgungsempfänger gegen die Versorgungsschuldnerin einen Anspruch auf Anpassung in der Weise, dass die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Es ist folglich eine Anpassungsautomatik geregelt, ohne dass es weitergehender Entscheidungen auf Seiten der Versorgungsschuldnerin bedarf.

32

Gegenüber der von den Betriebsparteien so bestimmten planmäßigen Anpassungssystematik darf die Beklagte als Versorgungsschuldnerin gemäß § 6 Abs. 3 BVW ausnahmsweise abweichen. Dabei ist ihr in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen darf sie entscheiden, ob abgewichen wird, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Absatz 1 „nicht vertretbar“ ist. Sodann steht es in ihrem Ermessen wie abgewichen wird, indem ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend besteht, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung wie abgewichen wird, sieht die Regelung zwar eine Konsultationspflicht vor, weist aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu.

33

(2) Mangels einer ausdrücklichen Regelung durch die Betriebsparteien ist § 6 Abs. 3 BVW gesetzeskonform und damit geltungserhaltend dahin auszulegen (anders Arbeitsgericht Köln, 7.9.2016, 7 Ca 2664/16), dass die Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach allgemein gültigen Regeln erfolgt, nämlich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen.

34

Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dabei verbleibt dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BAG 14.11.2012, 10 AZR 783/11, juris).

35

Die Regelungen gemäß § 6 BVW setzen ausweislich ihrer Überschrift ausdrücklich das Vorliegen „veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse“ für die Anpassung voraus. Diese sind gemäß § 6 Abs. 1 BVW dahingehend definiert, dass die Erhöhung der gesetzlichen Rente veränderte wirtschaftliche Verhältnisse indiziert und deswegen zu einer gleichlaufenden Erhöhung der Gesamtversorgung führt. Aus dem Regel/Ausnahme Verhältnis von § 6 Abs. 1 und 3 BVW folgt, dass auch die Ermessensausübung unter § 6 Abs. 3 BVW an eben dieser Voraussetzung, nämlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen in diesem Fall in der Sphäre der Beklagten zu messen ist, was im Übrigen der gesetzlichen Wertung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entspricht. Danach sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers einerseits, die Belange des Versorgungsempfängers andererseits zu berücksichtigen. Weiter folgt aus dem Regel/Ausnahmeverhältnis der Regelungen unter § 6 Absatz 1 und 3 BV, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen ist, d.h. nur insoweit, als dies aus wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Beklagten geboten ist, darf in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann sind die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt.

36

cc) Ob die Entscheidung unter den dargelegten Annahmen billigem Ermessen entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden.

37

Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu ArbG Hamburg, 15.9.2016, 7 Ca 210/16; ArbG Gießen, 13.5.2016, 3 Ca 12/16).

38

Denn die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht jedenfalls deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte ausdrücklich keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vorträgt, die eine Überprüfung des Anpassungssatzes gerade von 0,5 % erlauben. Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebietet und damit weniger als 25 % der planmäßigen Regelanpassung ausmacht, ist nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig.

39

Erst recht ist nicht ersichtlich, dass und warum es der Billigkeit entspricht, dass die Beklagte von der durch § 6 Abs. 1 BVW vorgegebenen - und insoweit der Mitbestimmung unterliegenden - Anpassungsstruktur abweicht, indem sie eine Erhöhung nur auf die V2 Rente, nicht aber auf die Gesamtversorgung vornimmt.

40

Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern ist demgegenüber kein im Kontext des § 6 BVW angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der dem BVW unterfallenden Betriebsrentner ist dem Versorgungswerk immanent und daher gewollt.

41

dd) Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig ist, ist die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Wie ausgeführt, sind kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen kann, die von der durch § 6 Abs. 1 BVW vorgesehenen Regelanpassung abweicht. Daher ist die Bestimmung mit 100 % der panmäßigen Anpassung vorzunehmen. Diese ist hinsichtlich der Berechnung unstreitig und zutreffend, ebenso die daraus folgenden monatlichen Differenzbeträge.

42

b) Der Zinsanspruch ist nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die - wie hier - nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BAG, 10.12.2013, 3 AZR 595/12, juris). Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu.

43

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, S. 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Wegen der erfolgten Klagrücknahme handelt es sich um eine sog. Kostenmischentscheidung, wobei die Parteien anteilig die Kosten nach dem Gebührenstreitwert zu tragen haben. Der Gebührenstreitwert beträgt das 42-fache der anfänglich begehrten monatlichen Differenz (42x 36,88 €). Aufgrund der Klagrücknahme in Höhe von 583,38 € (42 x 13,89 €) ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote.

44

Dass die Klage mit einem Teil der Nebenforderung (Verzugszinsen) abzuweisen war, bleibt außer Betracht, weil dies den Streitwert nicht erhöht, § 4 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.

45

Für den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes gilt Folgendes: Der Streitwert des Klageantrags zu 1) entspricht gemäß § 9 ZPO dem 42fachen Monatsbetrag der geltend gemachten wiederkehrenden Leistung (42 x 22,99 €). Der Klageantrag zu 2) war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1, 2.HS GKG nicht zu berücksichtigen.

46

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG – soweit die Berufung nicht ohnehin bereits gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG möglich ist – lagen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 07/09/2016 00:00

Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.091,40 brutto zu zahlen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von monatlich EUR 4.227,40 brutto hinaus ab dem Monat Oktober 2016 eine Bet
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published on 10/12/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 - 22 Sa 897/11 -, - 22 Sa 1503/11 - teilweise aufgehoben, sowei
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Annotations

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.