Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 16. Feb. 2017 - 12 Ca 315/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.03.2017 über die den Betrag von 1.369,97 € hinaus jeweils zum 1. eines Monats weitere 51,05 € brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 408,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert beträgt 1.839,96 €.
6. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1.07.2016.
- 2
Der Kläger war bis zum 31.01.2015 bei der Beklagten in Hamburg, die die Rechtsnachfolgerin der B. AG ist, beschäftigt. Ab dem 1.02.2015 bezieht der Kläger eine betriebliche Rente basierend auf dem als Anlage K1 (Bl. 14 – 20 d. A.) beigefügten tariflichen Versorgungswerk (im Nachfolgenden als VO 85 bezeichnet). Zur Anpassung der Versorgungsbezüge ist unter § 6 VO 85 unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ Folgendes geregelt:
- 3
„1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
- 4
2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
- 5
(§ 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am01.01.1992 in Kraft getreten.)
- 6
3. Die Renten werden angepasst, wenn der der Versorgungsfall vor dem 1.12.des Vorjahres eingetreten ist.
- 7
4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
- 8
Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung nach Ziffer 1.“
- 9
Zum 1.07.2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451% erhöht.
- 10
Die Beklagte passte die betriebliche Altersversorgung nicht im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung an, sondern erhöhte diese zum 1.07.2016 um 0,5%.
- 11
Bis zum 1.07.2016 bezog der Kläger eine betriebliche Renten in Höhe von 1.363,15 € brutto monatlich. Nach Anpassung durch die Beklagte um 0,5% erhielt der Kläger ab dem 1.07.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 1.369,97 € brutto.
- 12
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Anpassung seiner Bezüge zum 1.07.2016 um 0,5 Prozent fehlerhaft gewesen sei und die Anpassung vielmehr entsprechend der gesetzlichen Steigerung der Rente, mithin in Höhe von 4,25% hätte erfolgen müssen. Der Anpassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus § 6 Ziffer 1 der VO 85, die eine automatische Erhöhung der Ansprüche der Begünstigten vorsehe, ohne dass die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung berechtigt sei. Anders dürfe die Beklagte nur in den absoluten Ausnahmefällen des § 6 Ziffer 4 VO 85 verfahren. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung setze eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten voraus. Diese seien vor dem Hintergrund der guten wirtschaftlichen Lage der Beklagten (2014: Überschuss in Höhe von 236 Mio. € und im Jahr 2015: Überschuss in Höhe von 8,9 Mio € und deutliche Wachstumsraten in fast allen Versicherungsbereichen) eben nicht gegeben. Ferner seien die Voraussetzungen des § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht gewahrt.
- 13
Zudem sei die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 aus Rechtsgründen unwirksam. Insbesondere ergebe sich die Unwirksamkeit aus dem Umstand, dass die Regelung unklar in den Voraussetzungen und in den Rechtsfolgen formuliert sei. Außerdem sei in dieser Regelung ein Widerrufs- / Änderungsvorbehalt enthalten, der mangels Angabe der Widerrufs- / Änderungsgründe unzulässig sei.
- 14
Ferner seien die Formalien des § 6 Ziffer 4 VO 85 – (rechtzeitige) Beschlussfassung Vorstand / Aufsichtsrat, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - nicht gewahrt.
- 15
Im Ergebnis verbleibe es bei der automatischen Anpassung entsprechend § 6 Ziffer 1 VO 85, weshalb sich der Kläger ab dem 1.07.2016 in Höhe von 57,93 € brutto (Steigerung um 4,25%) errechnet.
- 16
Mit der am 12.09.2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die betriebliche Rentenzahlung ab dem 1.08.2016 um weitere 51,11 € brutto je Monat sowie den bis dahin aufgelaufenen Differenzbetrag für Juli 2016 begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger seine Klaganträge an die weiter aufgelaufenen Differenzbeträge angepasst.
- 17
Der Kläger beantragt,
- 18
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01. März 2017 über den Betrag von 1.369,97 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 51,11 € brutto zu zahlen.
- 19
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 408,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 51,11 € seit dem 01. Juli 2016, auf einen Betrag in Höhe von 51,11 € seit dem 01. August 2016. auf einen Betrag in Höhe von 51,11 € seit dem 01. September 2016, auf einen Betrag in Höhe von 51,11 € seit dem 01. Oktober 2016, auf einen Betrag in Höhe von 51,11 € € seit dem 01. November 2016, auf einen Betrag in Höhe von 51,11 € € seit dem 01. Dezember 2016, auf einen Betrag in Höhe von 51,11 € € seit dem 01. Januar 2017 und auf einen Betrag in Höhe von 51,11 € € seit dem 01. Februar 2017 zu zahlen.
- 20
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 22
Die Beklagte trägt vor:
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über die bereits erfolgte Erhöhung der Renten um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch. Der Vorstand und der Aufsicht haben entsprechend § 6 Ziffer 4 VO 85 entscheiden könne, dass eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt, da diese nicht vertretbar sei. Die von den zuständigen Gremien getroffene Entscheidung sei ermessensfehlerfrei. Bei der Beschlussfassung seien folgende Umstände berücksichtigt worden: es bestehe ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko), es sei 2015 ein sich abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt zu verzeichnen, sie unterliege gleichermaßen steigenden Anforderungen zur Regulierung (Anforderungen durch das Solvency II Projekt der EU, Umsetzung des Gesetztes zur Reform der Lebensversicherung) als auch in den Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Schließlich gebe es massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie (S.-Konzept) veranlasst, in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen. Insgesamt sei beabsichtigt konzernweite Einsparungen in Höhe von 160 bis 190 Mio. € pro Jahr zu erzielen. Mit der Umsetzung des Konzeptes sollen bis 1.01.2018 bei nicht kundennahen Funktionen Personalkosten im Umfang von 30 % zu erzielen sein. Insgesamt müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten - wie durch Einstellungs- und Entfristungsstopp, Budgetkürzungen für Sach- / Reise- / Bewirtungs- und Fortbildungskosten, massiver Stellenabbau, Schließung / Verlegung von Standorten. Entsprechend sei es angemessen auch die Rentner heranzuziehen. Im Übrigen erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme eine deutlich niedrigere Anpassung. Das Versorgungsniveau der Rentner der VO 85 sei bereits überdurchschnittlich hoch. Ferner sei der Kaufkraftschwund bei der Anpassungsentscheidung ausreichend berücksichtigt, da die Erhöhung nicht komplett ausgesetzt wurde.
- 24
Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist zulässig.
- 26
a) Insbesondere ist das Arbeitsgericht Hamburg örtlich zuständig, weil der Kläger zuletzt in Hamburg beschäftigt war, § 48 Abs. 1 a ArbGG. Der so bestimmte einheitliche Erfüllungsort gilt auch für Ruhegeldzahlungen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 48 Rdnr. 130).
- 27
b) Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, 19.7.2016, 3 AZR 141/15, juris).
- 28
2. Die Klage ist größtenteils begründet.
- 29
Der Kläger hat einen Anspruch auf Anpassung seiner betrieblichen Renten entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2016 um weitere 4,2451%.
- 30
Die erkennende Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in ihrer Entscheidung vom 15.09.2016 zum Aktenzeichen 7 Ca 209/16 an und macht sich diese zu Eigen.
- 31
Der klägerische Anspruch folgt aus § 6 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 4 der VO 85. Danach sind die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt.
- 32
Die Beklagte kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 4 der VO 85 berufen. Selbst wenn diese Regelung – entgegen der Auffassung des Klägers – wirksam wäre und lediglich einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung und –entscheidung nach den Grundsätzen billigen Ermessens regelte, müsste die Entscheidung der Beklagten einer entsprechenden Überprüfung standhalten, andernfalls wäre die unbillige Entscheidung der Beklagten durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen (§ 315 Abs. 3 BGB).
- 33
a) Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Rentenbezüge des Klägers nur um 0,5 Prozentpunkte anzupassen, erweist sich als unbillig.
- 34
Die Beklagte beruft sich bei ihrer Entscheidung auf erschwerte Rahmenbedingungen für die Versicherungswirtschaft (z.B. abschwächendes Wachstum, Solvency II, anhaltend niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen). Hingegen hat die Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit sich diese erschwerten Rahmenbedingungen konkret auf ihre gegenwärtige oder künftige Ertragskraft durchschlagen. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die Beklagte aufgrund der beschriebenen Rahmenbedingungen ein schwaches Ergebnis erwirtschaftet mit der Folge, dass sich eine Anpassung der Rentenbezüge in dem nach § 6 Ziffer 1 VO 85 vorgegebenen Rahmen als unbillig erweisen könnte. Konkreter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt jedoch. Maßstab für die Anpassungsentscheidung der Beklagten muss jedoch die konkrete Ertragssituation sein, nicht die bloße Möglichkeit, dass die Erträge ohne die schwierigeren Rahmenbedingungen möglicherweise noch höher gewesen wären bzw. sich die erschwerten Rahmenbedingungen nur eventuell oder in ungewisser Zukunft auf die konkreten Erträge der Beklagten auswirken.
- 35
Auch der von der Beklagten bemühte Vergleich mit ihrer aktiven Belegschaft trägt nicht. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass Einsparungen von Personalkosten in nicht kundennahen Funktionen von -30 % generiert werden sollen. Die Mitarbeiter müssten damit einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung des A.-Konzerns leisten. Selbst wenn die Beklagte diesen Umstand im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung mit heranziehen dürfte, bliebe nach ihrem Vortrag unklar, inwieweit Mitarbeiter hierdurch einen Gehaltsverzicht hinnehmen müssen, oder ob lediglich freiwerdende Stellen nicht besetzt werden. Im letzten Fall würde sich der „Beitrag“ der aktiven Mitarbeiter deutlich reduzieren. Auch bleibt nach dem Vortrag der Beklagten offen, wie viele Mitarbeiter von diesen Einsparungen, die sich auf nicht kundennahe Funktionen beschränken, überhaupt betroffen sind und in welchem Zeitraum diese Einsparungen erzielt werden sollen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Notwendigkeit der Kürzung von Personalkosten in Teilbereichen in ungewissen Zeiträumen kann die Beklagte ihre Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar begründen. So fehlen zum Beispiel konkrete Angaben welche Einsparungen in welcher Zeit sie durch die geplante Budgetreduzierung für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten generieren will.
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Auch der Vergleich mit Rentnern anderer Versorgungssysteme trägt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass Rentner, deren Versorgungsleistungen sich an dem Anstieg des Verbraucherpreisindex orientieren, zum 01.07.2016 nur geringere Zuwächse verzeichnen können als nach der VO 85. Die Beklagte berücksichtigt bei dieser Überlegung aber nicht, dass die gesetzlichen Rentenanpassungen, an denen sich im Grundsatz die Beklagte orientiert, seit Jahren überwiegend niedriger ausfielen als die Verbraucherpreissteigerungen nach VPI. Es entspricht nicht der Billigkeit, dass die Beklagte über Jahre von den niedrigeren gesetzlichen Rentenanpassungen profitiert und dann in Jahren, in denen nun die gesetzlichen Rentenanpassungen höher ausfallen als die Verbraucherpreisindexsteigerungen, eine Kürzung der Ansprüche der Begünstigten aufgrund der Ermessensregelung vornimmt. Richtigerweise haben derlei Überlegungen bei der Anpassungsentscheidung komplett unberücksichtigt zu bleiben, denn die Beklagte hat mit der VO 85 eine Systementscheidung getroffen, nach der für die Anpassungsregelung die Steigerung der gesetzlichen Renten maßgeblich sind und eben nicht die Änderungen des Verbraucherpreisindex. An dieser Systementscheidung ist die Beklagte festzuhalten.
- 37
Genauso wenig überzeugt die Überlegung der Beklagten, nach der diese auf das überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Rentner der VO 85 verweist und aus diesem Grund eine reduzierte Anpassung vornehmen möchte. Hierzu ist festzustellen, dass die Anpassungsregelung des § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht dazu dient, der vereinbarten Versorgungsregelung, die die Beklagte nunmehr als zu teuer empfinden mag, einen anderen Inhalt zu geben. Es ist denkbar, dass die Versorgung nach den Versorgungsordnungen der Beklagten überdurchschnittlich ist, diese ist jedoch entsprechend von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vereinbart worden. Dass dies der Beklagten mittlerweile nicht mehr gefällt, mag sein, kann jedoch nicht dazu führen, dass dies im Rahmen der Ermessensausübung der Anpassungsregelung anspruchsmindernd von der Beklagten berücksichtigt werden kann.
- 38
b) Aufgrund der Unbilligkeit der von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung hat eine eigene Entscheidung des Gerichts zur Anpassung der Ansprüche des Klägers zu erfolgen. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass in § 6 der VO 85 eine Regel–Ausnahme-Systematik vorgesehen ist, wonach eine Anpassung der Renten üblicherweise entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung stattfindet, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält. Belastbare Gründe dafür, von der Grundregelung abzuweichen, hat die Beklagte – wie dargestellt – nicht vorgetragen. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Rentenbezüge immer nach der Grundregel des § 6 Ziffer 1 der VO 85 angepasst hat, und zwar auch in Jahren, in denen der Anstieg der gesetzlichen Rente höher war als derjenige des Verbraucherpreisindexes. Insgesamt sieht das Gericht bei seiner eigenen Entscheidung keinen Raum dafür, bei der Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 der VO 85 abzuweichen.
- 39
c) Bei Anpassung der Rentenbezüge zum 1.07.2016 um die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung - 4,2451%- steht dem Kläger ab dem 1.03.2017 monatlich eine weitere Rentenleistung in Höhe von 51,05 € brutto zu (Klagantrag zu 1). Unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Differenzbeträge schuldet die Beklagte dem Kläger zusätzlich noch die Zahlung von 408,40 € brutto (8 Monate á 51,05 €; Klagantrag zu 2). Soweit der Kläger aufgrund des gerundeten Prozentwertes eine monatliche Differenz in Höhe von 51,11 €, anstatt 51,05 € eingeklagt ist, ist die Klage in Höhe von insgesamt 0,48 € abzuweisen gewesen.
- 40
d) Des Weiteren ist der Zinsanspruch nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Leistungen, die - wie hier - nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BAG, 10.12.2013, 3 AZR 595/12, juris). Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu.
- 41
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Da der Kläger mit nur einem sehr geringwertigen Teil seiner Klagforderung unterlegen ist (Beginn der Verzugszinsen sowie weitere 0,48 €) waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
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Für den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes gilt Folgendes: Der Streitwert des Klageantrags zu 1) entspricht dem 36-fachen Wert der monatlichen Differenz in Höhe von 51,11 €. Der Klageantrag zu 2) war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1, 2.HS GKG nicht zu berücksichtigen.
- 43
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG – soweit die Berufung nicht ohnehin bereits gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG möglich ist – lagen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Auslegung der VO 85 eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.
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Annotations
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.