Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2016 - 11 Ca 152/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf € 20.147,00 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht sowie über den Beschäftigungsanspruch der Klägerin.
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Die 58-jährige Klägerin ist seit dem 01.02.1973 bei der Firma L1 GmbH mit Sitz in N. (im Folgenden L1) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Expertin Personal tätig gewesen und war der Gruppe D. zugeordnet. Die Klägerin erzielte ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 5.036,81.
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Die L1 ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der L2 N. GmbH (nachfolgend L2). Die L1 ist durch gesellschaftsrechtliche Aufspaltung erloschen. Zuletzt waren bei der L1 300 Mitarbeiter beschäftigt, Hauptauftraggeberin der L1 war die Muttergesellschaft, die L. AG. Die L1 war ein reines Dienstleistungsunternehmen und Hauptauftraggeber war die Konzernmutter. Die L1 bot im Rahmen der ihr erteilten Aufträge administrative Dienstleistungen in erster Linie für konzernangehörige Gesellschaften an, zum Teil aber auch für konzernfremde Gesellschaften.
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Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der L3 GmbH und ebenfalls Teil des L.-Konzerns. Sie beschäftigt 120 Mitarbeiter.
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Um die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns auch in Zukunft zu gewährleisten, legte die Konzernmutter und Hauptauftraggeberin der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein konzernweites Programm zur Restrukturierung und Kostensenkung namens „S.“ auf, ein Teilprojekt dieses Konzernprogramms ist ein weiteres Projekt namens „G.“(G.) auf, welches das Ziel verfolgte, administrative Dienstleistungen verschiedener Geschäftsfelder des Konzerns den Marktanforderungen nach Flexibilität und Transparenz Rechnung zu tragen. Der Vorstand der Muttergesellschaft beschloss im Rahmen dieses konzernweiten Programmes die Restrukturierung und Kostensenkung nach einer Begutachtung der L1 und entschloss sich, die bisherigen von der L1 durchgeführten Aufträge künftig an Dritte, d. h. zum Teil an konzernangehörige aber auch an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und teils an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland zu vergeben. Die Gesellschafterversammlung der L1 beschloss, das Unternehmen L1 aufzuspalten und parallel hierzu beschloss die Geschäftsführung der L1, ihren Betrieb in N. entsprechend diesem Spaltungsplan aufzuspalten. Eine Zuweisung der Aufgaben sollte danach vorgenommen werden, welche Aufgaben in Deutschland verbleiben oder ins Ausland migriert werden. Diejenigen Aufträge und Prozesse, die weiterhin in Deutschland ausgeführt werden sollten, wurden der L3 Hamburg, der Beklagten zugeschrieben, die nicht der Beklagten zugeschriebenen Prozesse sollten der „L1 Neu“ jetzt die L2 N. GmbH (im Folgenden L2) zugeordnet werden.
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Die Betriebsparteien der L1 schlossen in Umsetzung des Restrukturierungsprogrammes zunächst einen Interessenausgleich mit Namensliste unter dem 8. Oktober 2013 und unter dem 6. März 2014 einen weiteren gegenüber dem Interessenausgleich vom 8. Oktober 2013 weitgehenden inhaltsgleichen Interessenausgleich mit fest verbundener Namensliste. Hinsichtlich der Einzelheiten des Interessenausgleiches vom 06.03.2014 wird auf die Anlage 1 zur Klagschrift vom 29.06.2015 (Bl. 8 – 12 d. A. verwiesen).
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Nach dieser Namensliste, auf der die Klägerin unter Ziffer 204 ausgeführt war, wurde die Klägerin der „L1 Neu“ zugeordnet. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Mitarbeiterfluktuation schlossen die Betriebsparteien unter dem 18.07.2014 eine Ergänzungsvereinbarung mit aktualisierter Namensliste (Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 4. November 2015 – Bl. 105 – 116 d. A.). Es verblieb bei der Zuordnung der Klägerin. Mit Schreiben vom 16. April 2015 (Anlage 2 zur Klagschrift vom 29.06.2015 – Bl. 13 – 30 d. A.) informierte die L1 die Klägerin über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der L1 auf die L2 N. GmbH (L2). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannte Anlage verwiesen.
- 8
Die Gruppe der die Klägerin zugeordnet war und der gesamte Overheadbereich verblieben in N. und die Klägerin führte ihre Tätigkeit im Bereich Personal unverändert bis zum 30.4.2015 fort. Ab dem 01.05.2015 war die Klägerin im Rahmen eines ATZ-Projektes (Unterstützung bei Arbeitszeit und Tarif-Themen) im HR-Bereich bis Mitte Juli 2015 tätig. Aus diesem Projekt wurde sie im Laufe des Juli 2015 abgezogen und mit Wirkung zum 05.08.2015 der Qualifizierungsgruppe zugeordnet. Seit dieser Zeit ist sie in einem Kurs „Fit fürs Büro“ integriert.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorgenommene Zuordnung zur „L1 Neu“ fehlerhaft gewesen sei. Die Zuordnung entsprechend dem Interessenausgleich vom 06.03.2014 sei ohne Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt. Anfang November 2014 sei eine räumliche Trennung durch die L1 erfolgt. Diejenigen Arbeitnehmer, die der „L1 Neu“ zugeordnet worden seien, seien weiterhin in den Geschäftsräumen der L1 in N. verblieben. Alle anderen Arbeitnehmer, die entsprechend dem Interessenausgleich vom 06.03.2014 der Beklagten zugeordnet gewesen seien, hätten ihre Räumlichkeiten bereits unter der gleichen Anschrift wie die Beklagte in Hamburg zum damaligen Zeitpunkt bezogen.
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Seit dem Umzug sei der Betriebszweck der L1, nämlich Passageabrechnung, in den Geschäftsräumen in Hamburg betrieben worden. Die der „L1 Neu“ zugeordneten Arbeitnehmerinnen, einschließlich der Klägerin, hätten keinerlei konkrete Arbeitsaufgaben mehr. Vielmehr würden sie ihre Arbeitstage ohne konkrete Beschäftigung in den zugewiesenen Büroräumen verbringen. Zutreffenderweise sei jedoch das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zuge eines Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte erfolgt. Die L1 habe durch die vorgenommenen Betriebsaufspaltungen die maßgeblichen Vorschriften des Kündigungsschutzes und auch der Schutzvorschriften des § 613 a BGB „ausgehebelt“. In der „L1 Neu“ seien insbesondere ältere Beschäftigte untergebracht worden und dorthin sei auch der weitaus größte Teil der schwerbehinderten Beschäftigten ausgelagert worden. Die der „L1 Neu“ zugeordneten Prozesse seien allesamt solche, die ins Ausland verlagert werden würden und spätestens seit November 2014 nicht mehr in N. ausgeführt würden. Die Beklagte habe im Rahmen der Aufspaltung sämtliche Kundenverträge der L1 im Zusammenhang mit dem Revenue Account übernommen. Hierbei handele es sich um ca. 82 verschiedene Kundenverträge z. B. mit Airlines über den so genannten Tax Master Data Service. Außerdem habe die Beklagte sämtliche 89 Lieferantenverträge der L1 übernommen die notwendig seien, das Geschäft des Revenue Accounting zu betreiben. Demgegenüber habe die „L1 Neu“ lediglich 6 Kundenverträge übernommen, wobei es sich um eine Vereinbarung zur Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker, über eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG sowie um einen Rahmenvertrag über den Mitarbeiteraustausch im L.-Konzern handele. Über Lieferantenverträge verfüge die L1 nicht. Der Geschäftszweck der „L1 Neu“ bzw. der L2 in N. habe nichts mit dem Geschäftszweck der ehemaligen L1 zu tun.
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Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages besteht;
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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen vertragsgemäß zu beschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Sie trägt vor, dass sie nicht den gesamten Betrieb der L1 übernommen habe, sondern lediglich diejenigen Aufgaben und Prozesse, die in dem Interessenausgleich explizit aufgeführt worden seien sowie die dazugehörenden Arbeitnehmer und Betriebsmittel. Dass die Beklagte nicht den gesamten Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten weiterführe, ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte in Hamburg lediglich 120 Mitarbeiter beschäftige. Bereits daraus werde ersichtlich, dass diese 120 Mitarbeiter nicht den gesamten Betrieb der ursprünglich einmal an zwei Standorten in N. und Berlin ausgeführten Tätigkeiten von 400 bis 500 Mitarbeitern ausführen können. Die Beklagte führe lediglich Teilausschnitte, wie im Interessenausgleich vom 06.03.2014 beschrieben, weiter. Den Hauptauftrag der L. AG habe die Beklagte zwar zugeordnet erhalten, jedoch in modifizierter Form, sodass es ihr nunmehr gestattet sei, die Leistung selbst zu erbringen, die den Prozessen, die ihr zugeordnet worden seien, entsprechen. Die Tätigkeiten, die seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten ins Ausland verlagert worden seien und früher von den Mitarbeitern ausgeführt worden seien, seien der L2 zugeordnet worden. Diese Aufgaben könne die Beklagte nicht selbst ausführen. Entsprechendes gelte für die sonstigen Dienstleistungsverträge, die für andere Airlines ausgeführt werden würden. Ziel der L2 sei es, die ihr zugeordneten Mitarbeiter durch Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen vielfältiger Art für den konzerninternen, wie auch den externen Arbeitsmarkt zu modifizieren. Weiterhin versuche man im Rahmen des im Interessenausgleich vereinbarten Clearingverfahrens den Mitarbeitern Arbeitsplätze innerhalb des Konzerns zu vermitteln. Die Zuordnung der Klägerin sei im Rahmen eines Interessenausgleiches nach § 323 Abs. 2 UmwG erfolgt, wie auch im Rahmen des Spaltungsvertrages. Dabei seien die Grundsätze des § 613 a BGB von der Rechtsvorgängerin der Beklagten beachtet worden. Die Zuordnung der Mitarbeiter sei anhand der von diesen bearbeiteten Prozesse und Folgen der Übertragung der jeweiligen Prozesse auf die neuen Teileinheiten vorgenommen worden. Es sei zwar zutreffend, das im November 2014 analog dem abgeschlossenen Interessenausgleich die Mitarbeiter, die die Prozesse bearbeiten würden, die in Deutschland verbleiben würden und der heutigen Beklagten zugeordnet worden seien, in andere Räumlichkeiten umgezogen seien. An den Arbeitsaufgaben dieser Mitarbeiter habe sich jedoch dadurch nichts geändert. Die in den bisherigen Räumlichkeiten verbliebenen Mitarbeiter hätten zum Teil noch Arbeitsaufgaben abgearbeitet. Zum Teil seien diese Mitarbeiter aber auch, nachdem die Aufgaben analog des abgeschlossenen Interessenausgleiches migriert worden seien, in Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen einbezogen worden.
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Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist zulässig. Für die von der Klägerin mit ihrem Antrag zu 1 begehrte Feststellung besteht ein rechtserhebliches Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, denn die Klägerin will gerichtlich feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der L1 tatsächlich auf die Beklagte übergegangen ist und nicht auf die L2. Diese Frage ist zwischen den Parteien streitig.
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht kein Arbeitsverhältnis, da dieses nicht im Wege eines Betriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen ist. Die nach § 613 a BGB genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist auch infolge der Unternehmensspaltung der L1 auf die L2 und nicht auf die Beklagte übergegangen. Dies ist die Konsequenz der von der L1 zur Vorbereitung der Unternehmensspaltung bereits vollzogenen Betriebsspaltung und des dieser Betriebsänderung zugrunde liegenden Interessenausgleiches mit Namensliste.
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Die Betriebsparteien haben in dem Interessenausgleich vom 06.03.2014 in der Fassung vom 18.07.2014 mit der Namensliste eine Zuordnungsentscheidung nach § 323 Abs. 2 UmwG getroffen, wonach die Klägerin dem Betrieb der „„L1 Neu“ in N. der jetzigen L2 zugeordnet wurde. Der Betrieb „L1 Neu“ der ehemaligen L1 ist mit der Unternehmensspaltung der L1 auf die L2 übertragen worden. Die Klägerin hat die falsche Beklagte in Anspruch genommen, da ihr Arbeitsverhältnis nach der wirksamen Betriebsspaltung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG in einem Interessenausgleich mit Namensliste dem Betrieb „L1 Neu“ zugeordnet wurde und durch die nachfolgende Unternehmensaufspaltung gemäß § 613 a BGB auf die L2 und nicht auf die Beklagte übergegangen ist. An der Wirksamkeit der abgeschlossenen Interessenausgleichung bestehen keine Zweifel.
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Die von der Klägerin angefochtene Zuordnungsentscheidung ist nicht bereits deshalb grob fehlerhaft im Sinne von § 323 Abs. 2 UmwG, weil hierdurch der beim Betriebsübergang gesetzliche verankerte Arbeitnehmerschutz gemäß § 613 a BGB umgangen worden wäre. Werden die Spaltung des Betriebes mit der beabsichtigten und nachfolgenden Unternehmensspaltung miteinander verknüpft und kommt es bei der Aufspaltung des Betriebes gemäß § 111 BetrVG zum Abschluss eines Interessenausgleichs, in dem die Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, so kann nach § 323 Abs. 2 UmwG die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt dann vor, wenn ein offensichtlicher erheblicher und sachlich nicht mehr nachvollziehbarer Verstoß gegen die im Rahmen von § 613 a BGB zu beachtenden Zuordnungsgrundsätze nachweisbar ist oder die Zuordnung willkürlich unter Missachtung der Arbeitnehmerschutzrechte erfolgt, wobei den Betriebsparteien insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dass die Voraussetzungen gegeben sind, hat der betroffene Arbeitnehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. LAG Schleswig-Holstein a.a.O. m.w.N.). Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Zuordnung ist daher dann gegeben, wenn sie aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen Arbeitnehmer ohne ihre Zustimmung einem anderen Betrieb oder Betriebsteil zuordnet als demjenigen, dem sie eindeutig angehört. Hierin liege eine Umgehung der gesetzlichen Regelung des Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB (vgl. insoweit LAG Schleswig Holstein Urteil vom 05.11.2015 – 5 Sa 437/14 – zitiert nach juris).
- 22
Die Betriebsparteien sind bei der Zuordnung durch Interessenausgleich mit Namensliste an die Vorgaben des § 613 a BGB gebunden, wonach Arbeitsverhältnisse dem Betrieb bzw. Betriebsteil folgen, denen sie bisher angehörten. Dass die Vorschriften des § 613 a BGB Vorrang vor der Zuordnungsentscheidung der Betriebsparteien in ein Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG kommt, folgt letztlich eindeutig auch aus § 324 UmwG (vgl. BAG vom 06.10.2005 – 2 AZR 316/04, LAG Schleswig-Holstein – a.a.O.).
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Ob es sich um einen Betrieb oder ein Betriebsteil handelt, bestimmt sich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit übernommen wird, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck, die hinreichend strukturiert und selbstständig ist. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 06.09.2011 – C-108/10, BAG, Urteil vom 10.1.2011 – 8 AZR 538/10, LAG Schleswig Holstein – a.a.O. Zitiert nach juris.). Dem Übergang eines gesamten Betriebes steht, soweit die Voraussetzungen des § 613 a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies gilt unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbstständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht. Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart möglich wird, diese Faktoren zu nutzen, um denselben oder einer anderen gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH Urteil vom 12.02.2009 – C-466/07, BAG vom 19.03.2015 – 8 AZR 119/14). Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen erweist sich die Zuordnung der Klägerin zum Betrieb „L1 Neu“ bzw. L2 im Interessenausgleich mit Namensliste nicht als grob fehlerhaft. Weder ist der gesamte Betrieb der vormaligen L1 auf die jetzige Beklagte gemäß § 613 a BGB übergegangen, denn die Beklagte hat nicht komplett die bisher eingerichtete Arbeitsorganisation des Betriebes der L1 im Standort N. übernommen. Sie führt gerade nicht mit der bisherigen Arbeitsorganisation der L1 den bisherigen Dienstleistungsbetrieb fort. Abgesehen davon ist gerade der Bereich, in dem die Klägerin tätig war, soweit man diesen überhaupt als abgrenzbaren Betriebsteil betrachten kann, auf die „L1 Neu“ bzw. die L2 übergegangen, denn unstreitig wurden die von der Klägerin zuvor bei der L1 durchgeführten Tätigkeiten weiterhin bei der „L1 Neu“ ausgeführt. Allein der Umstand, dass die Klägerin in diesem Bereich nicht mehr tätig ist sondern von diesen Tätigkeiten abgezogen wurde, führt nicht zu der Betrachtung, dass damit tatsächlich diese Aufgaben durch die Beklagte durchgeführt werden würden. Soweit die Klägerin der Auffassung sein sollte, dass der Entzug der Tätigkeiten als Expertin Personal arbeitsvertragswidrig von der L2 vorgenommen worden sei, müsste sie sich in diesem Zusammenhang gegebenenfalls durch eine entsprechende Klage gegen die L2 wenden.
- 24
Ein Übergang des gesamten bisherigen Betriebes der L1 auf die Beklagte ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte Kundenverträge von der L1 übernommen habe. Selbst wenn man diesen Vortrag der Klägerin als richtig unterstellen sollte ist zu berücksichtigen, dass die Kundenverträge im Kontext mit den zukünftig von der Beklagten und noch zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Anzahl der fortbestehenden bzw. von der L1 übernommenen Kundenverträge lässt mithin keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte auch tatsächlich den bisherigen Betrieb der L1 am Standort N. in seiner Gesamtheit übernommen hätte.
- 25
Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG im Interessenausgleich mit Namensliste folgt auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Umgehung kündigungsrechtlicher Schutzvorschriften. Eine Zuordnung im Interessenausgleich mit Namensliste, die allein den Zweck verfolgt, ältere und schwerbehinderte Arbeitnehmer einem gesonderten Unternehmen zuzuordnen, würde als sittenwidrige Zuordnungsentscheidung anzusehen sein mit der Folge der Nichtigkeit der gesamten Zuordnungsentscheidung bzw. der Namenslisten. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass dem Betrieb „L1 Neu“ bzw. L2 vornehmlich ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet worden seien oder solche, die dem Schutz des Schwerbehindertengesetzes unterfallen. Zum einen ist der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt vollständig substantiiert, sodass bereits deswegen eine grobe Fehlerhaftigkeit der Zuordnung nicht ersichtlich ist. Abgesehen davon verkennt die Klägerin, dass sie mit diesem Argument die gegen die Beklagte gerichteten Klaganträge nicht begründen kann, denn wenn die Zuordnungsendscheidung nichtig wäre, lege gar keine Zuordnung gemäß § 323 Abs. 1 UmwG vor und somit auch keine, die eine Zuordnung der Klägerin zu der Beklagten begründen könnte.
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Ebenso wenig kann sich die Klägerin in Bezug auf die grobe Fehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung mit Erfolg darauf berufen, dass ihr durch die Zuordnung zum Betrieb „L1 Neu“ die vertragsgerechte Beschäftigung entzogen würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer auch im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen erzwingbaren Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung hat, falls es dem Arbeitgeber aufgrund objektiver Umstände unmöglich sein sollte, den Arbeitnehmer vertragsgerecht zu beschäftigen. Unstreitig ist die „L1 Neu“ mit dem überwiegenden Anteil ihres bisherigen Tätigkeitsfeldes durch die Muttergesellschaft nicht mehr beauftragt worden, da ein Großteil nunmehr von konzerninternen oder externen Dienstleistern im Ausland ausgeführt wird. Die fehlende vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit beruft daher nicht auf einer willkürlichen Entscheidung der Betriebsparteien bzw. der L2, sondern auf dem Umstand, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr abverlangt werden und ins Ausland verlagert wurden (vgl. insoweit LAG Schleswig-Holstein – a.a.O.).
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Ebenso wenig ist die Zuordnung durch Interessenausgleich mit Namensliste deswegen gemäß § 323 Abs. 2 UmwG grob fehlerhaft, weil die Betriebsparteien das von der Klägerin bei der L1 innegehabte Tätigkeitsfeld verkannt hätten. Das sachliche Kriterium für die Zuordnung bestand darin, ob die Tätigkeiten/Projekte, die die Arbeitnehmer bei der L1 zuvor ausführten, durch die Muttergesellschaft ins Ausland verlagert wurden oder nach wie vor in Deutschland ausgeführt werden sollen. Hierbei handelt es sich um ein sachliches Auswahl bzw. Zuordnungskriterium mit der Folge, dass die Zuordnung nicht willkürlich erfolgt ist.
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Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht daher kein Arbeitsverhältnis und da die Beklagte nicht Arbeitgeberin der Klägerin geworden ist, hat diese auch keinen Anspruch auf Beschäftigung durch die Beklagte. Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
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3. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin als unterliegende Partei in vollem Umfang gemäß § 91 ZPO zu tragen.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 42 Abs. 4 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Dabei hat das Gericht den Feststellungsantrag mit drei Bruttomonatsverdiensten und den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsverdienst berücksichtigt. Eine gesonderte Zulassung der Berufung kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegend nicht gegeben sind.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.