Arbeitsgericht Essen Urteil, 09. Apr. 2015 - 5 Ca 3501/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2011 i.H.v. 900,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2012 i.H.v. 1333,20 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2013 i.H.v. 1721,50 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen und hierüber nach erfolgter Zahlung eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2014 i.H.v. 2156,40 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen und hierüber nach erfolgter Zahlung eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als B. auf der Grundlage des Schreibens der Gegenseite vom 04.06.2013 sowie der weiteren Vereinbarungen aus dem Dienstvertrag vom 20.12.2010 zu beschäftigen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 23 %, die Beklagte 77 % zu tragen.
7. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 13.299,10 €.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgratifikation sowie über einen konkreten Beschäftigungsantrag aus Anlass einer Versetzung.
3Die am 11.04.1985 geborene Klägerin steht seit dem 01.01.2011 in den Diensten der Beklagten, einem Unternehmen innerhalb des E. Konzerns, welches zusammen mit der Betriebsführungsgesellschaft, der T. Deutschland AG, die unter der Marke E. T. geführte Logistik Sparte führt. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt (Stand Oktober 2014) ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3594 €.
4Laut Dienstvertrag (Bl. 46 ff. der Akte) vom 20.12.2010 ist die Klägerin als Vorstandsassistentin im Vorstandsbereich B. mit Dienstsitz in F. beschäftigt.
5§ 1 b) des Dienstvertrages enthält folgende Regelung:
6Die Gesellschaft behält sich vor, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Unternehmens gegebenenfalls eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
7Gemäß § 1 c) des Dienstvertrages gehört die Klägerin zu den "Außertarifangestellten" des Hauses.
8Unter dem 04.06.2013 (Bl. 104 der Akte) vereinbarten die Parteien in Abänderung von § 1a des Dienstvertrages, dass die Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2013 als B. wechseln wird, wobei alle weiteren Vereinbarungen des Dienstvertrages vom 20.12.2010 von dieser Regelung unberührt bleiben.
9Mit Schreiben vom 01.09.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2013 b. innerhalb des Fachbereichs H. tätig ist und der Betriebsrat hierüber ordnungsgemäß informiert wurde.
10Bei der Beklagten existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden: H.) über soziale Leistungen der T. in der Fassung vom 04.08.2004, Bl. 18 ff. der Akte. Diese enthält folgende Regelungen:
11§ 1 Geltungsbereich
12Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der T. sowie für Arbeitnehmer, der nachfolgenden Gesellschaften bzw. Betriebsführungsgesellschaften:
13-T. Deutschland AG
14-K. GmbH
15-N. GmbH
16-F. GmbH.
17Diese Aufzählung ist abschließend.
18Sie gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3, 4 BetrVG sowie für Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistungen in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden.
19§ 2 Sozialleistungen
20Das Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern folgende Sozialleistungen:
21…
22III. Weihnachtsgratifikation
23Die Weihnachtsgratifikation beträgt:
24drei Monate bis 1 Jahr Betriebszugehörigkeit30 %
25nach vollendetem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit40 %
26nach vollendetem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit50 %
27nach vollendetem dritten Jahr der Betriebszugehörigkeit60 %
28nach vollendetem vierten Jahr der Betriebszugehörigkeit70 %
29nach vollendetem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit80 %
30nach vollendetem sechsten Jahr der Betriebszugehörigkeit90 %
31nach vollendetem siebten Jahr der Betriebszugehörigkeit100 %
32eines Bruttomonatsverdienstes.
33Mitarbeiter in einem Berufsausbildungsverhältnis erhalten eine Weihnachtsgratifikation in Höhe einer Monatsvergütung.
34§ 5 Geltungsdauer und Kündigung
35Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und löst die Betriebsvereinbarung über soziale Leistungen der T. vom November 1998 sowie alle Ergänzungen zu dieser Betriebsvereinbarung vom November 1998 ab.
36Diese Betriebsvereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Sie wirkt nach. Sollte die Gesamtbetriebsvereinbarung soziale Leistungen im Widerspruch zu anderweitigen Konzernregelungen der E. AG stehen, die Anwendung auf die im Geltungsbereich genannten Gesellschaften finden, ist diese Gesamtbetriebsvereinbarung umgehend zu kündigen.
37Unter dem 04.11.2014 (vgl. Bl. 31 ff. der Akte) schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich und Sozialplan. Hintergrund ist ein Restrukturierungsprogramm zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, welches die Senkung von Sach- und Personalkosten vorsieht. Dabei sollen im Head-Office in F. etwa 10 Prozent der Mitarbeiter vom Personalabbau betroffen sein.
38Die Beklagte bot der Klägerin unter dem 04.12.2014 den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Die Klägerin lehnte das Angebot ab.
39Am 22.12.2014 erhielt die Klägerin ein Schreiben, nach welcher die Beklagte sie unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Bezüge und unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung widerruflich freigestellt hat.
40Mit Schreiben vom 27.01.2015 ersuchte die Beklagte den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung der Klägerin. Gegenstand des Schreibens ist die beabsichtigte Versetzung der Klägerin zum 01.02.2015 als Assistentin im Bereich der Reisekostenabrechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.01.2015, Bl. 112 f. der Akte, Bezug genommen. Der Betriebsrat stimmte unter dem 28.01.2015 zu.
41Seit dem 04.02.2015 beschäftigt die Beklagte die Klägerin in der Reisekostenabteilung.
42Mit bei Gericht am 16.12.2014 eingegangener, der Beklagten am 20.12.2014 zugestellter Klage, begehrt die Klägerin die Weihnachtsgratifikationen für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2014. Mit bei Gericht am 06.01.2015 eingegangener, der Beklagten am 09.01.2015 zugestellter Klageerweiterung, macht die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der ihr gegenüber ausgesprochenen Freistellung geltend und begehrt zudem die Beschäftigung als B.. Mit Schreiben vom 09.03.2015 hat die Klägerin die Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Freistellung zurückgenommen.
43Die Klägerin ist der Ansicht, einen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation zu haben. Der Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung sei eindeutig. Auch habe die Beklagte anderen Mitarbeitern in den zurückliegenden Jahren Leistungen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung erbracht. So seien bspw. den Mitarbeitern Q. und W. Jubiläumsgratifikationen, die ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 der H. hätten, gezahlt worden.
44Die Klägerin werde nicht vertragsgemäß beschäftigt. Sie werde von der Beklagten weder als Assistentin des Personalleiters noch als Vorstandsassistentin eingesetzt. Die Beschäftigung der Klägerin in der Reisekostenabteilung sei nicht gleichwertig. Bereits die Klausel selbst verstoße gegen §§ 305 ff. BGB. Zudem entspreche die Versetzung der Klägerin in die Reisekostenabteilung nicht billigem Ermessen. Solche Tätigkeiten entsprächen reinen Sachbearbeitertätigkeiten, die bei der Beklagten üblicherweise von tariflich vergüteten, nicht aber von außertariflich Angestellten, ausgeführt würden. Die Qualifikationen, über die die Klägerin verfüge - ausgebildete kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen, mehrjährige Berufserfahrung als Assistentin in der Geschäftsleitung, Teilnahme an einem berufsbegleitenden Studium an der FOM mit dem Ziel des Abschlusses "Bachelor of Arts in International Management" - seien für eine Tätigkeit in der Reisekostenabrechnung nicht erforderlich.
45Auch liege in der nicht vertragsgemäßen Beschäftigung eine Maßregelung nach § 612a BGB, da ein kausaler Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Aufhebungsvertragsangebotes durch die Klägerin und der personellen Maßnahme - der Versetzung - liege, was bereits durch das Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat vom 27.01.2015 deutlich werde.
46Die Klägerin beantragt,
47-die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2011 i.H.v. 900,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen,
48-die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2012 i.H.v. 1333,20 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen,
49-die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2013 i.H.v. 1721,50 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen,
50-die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2014 i.H.v. 2156,40 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen,
51-die Beklagte zu verurteilen, sie als B. auf der Grundlage des Schreibens der Gegenseite vom 04.06.2013 sowie der weiteren Vereinbarungen aus dem Dienstvertrag vom 20.12.2010 zu beschäftigen.
52Die Beklagte beantragt,
53-die Klage abzuweisen.
54Die Beklagte ist der Ansicht, die H. finde keine Anwendung. Sie behauptet, der persönliche Anwendungsbereich sei versehentlich falsch wiedergegeben worden. In der Vorgängerregelung, der H. von November 1998, seien vom Geltungsbereich alle Arbeitnehmer der Stinnes AG, die innerhalb der Geschäftsbereiche der Betriebsführungsgesellschaften T. und T. Deutschland AG in der Bundesrepublik Deutschland tätig seien, erfasst gewesen. Die Änderungsvereinbarung vom 10.12.2001 habe den Geltungsbereich der H. noch modifiziert, in dem die H. zudem auch für Mitarbeiter von inländischen Betriebsführungsgesellschaften gelten soll, die der T. oder der T. Deutschland AG zugeordnet sind und an denen diese zu mehr als 50 % beteiligt sind, gelten soll. Vom Anwendungsbereich der H. von 2004 sollten nicht per se alle Arbeitnehmer der T. erfasst werden, sondern nur die in den Betriebsführungsgesellschaften eingesetzten Arbeitnehmer. Dies sei Inhalt der Vereinbarung zwischen dem GBR und der Beklagten. Die H. leide insoweit an einem offenkundigen Schreibfehler. Sie sei so auszulegen, dass nur diejenigen Arbeitnehmer begünstigt würden, die auch den Betriebsführungsgesellschaften zuzuordnen seien.
55Selbst wenn man die H. aber im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin auszulege, sei sie jedenfalls gem. § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig. Die Regelung über die Weihnachtsgratifikation sei teilmitbestimmt, da der Betriebsrat zwar nicht über die Höhe des Gesamttopfes, aber über die Verteilung des Topfes "Weihnachtsgratifikation" mitbestimmen könne. Diese teilmitbestimmte Regelung verstoße gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Problematik des Weihnachtsgeldes sei in den Tarifverträgen für die Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW geregelt und eine Tariföffnungsklausel sei insoweit nicht vorgesehen.
56Die Beklagte beschäftige die Klägerin vertragsgemäß, indem sie sie als "Assistant" im Reisekostenbereich einsetze. Für die Versetzung der Klägerin in den Reisekostenbereich bestehe ein sachlicher Grund. Bei den Assistentinnen bestehe ein Personalüberhang. Im Reisekostenbereich erfolge eine erhebliche Umstellung der Prozesse und es herrsche dringender Bedarf. Die Tätigkeiten seien gleichwertig.
57Die Klägerin habe in der Vergangenheit für Herrn M. Sekretariatsaufgaben erledigt, sei ihm unterstellt gewesen und habe für ihn als seine Assistentin verantwortungsvolle Sekretariatsaufgaben verrichtet. Dazu habe sie sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache kommunizieren müssen. Sie sei am Telefon die Kontaktperson gewesen, habe Telefonate vermittelt und E-Mails weitergeleitet, aber Schreiben inhaltlich nicht selbst entworfen. Auch sei sie die Ansprechpartnerin für Abwesenheitsmeldungen der Mitarbeiter gewesen und sei für die E-Mail-Bearbeitung und Überwachung zuständig gewesen. Sie habe die einzuhaltenden Bearbeitungsfristen überwacht. Auch habe sie den Terminkalender des Fachbereichsleiters überwacht und koordiniert, Meetings vor- und nachbearbeitet und sei für die Organisation und Protokollführung zuständig gewesen. Eine Budgetplanung und Budgetbearbeitung habe sie nie allein vorgenommen, sondern Texte nach Anweisung geschrieben bzw. Excel-Tabellen erstellt, inhaltlich das Budget weder geplant noch bearbeitet. Eine eigenständige Personalsachbearbeitung habe die Klägerin nicht durchgeführt.
58Sie habe - was unstreitig ist - bis zur Versetzung in ihrer Funktion als Assistant T. unter anderem die Reiseorganisation und Reiseabrechnung über Lexware für den Fachbereichsleiter, Herrn M. ausgeführt. Nunmehr werde sie in der Reisekostenabteilung mit Sachbearbeitungsarbeiten betraut, indem sie unter anderem Reisekostenerstattungsanträge, die durch die anderen Assistenten in die Reisekostenabrechnung gegeben werden, bearbeite, diese Vorhaben in das neue EDV-System integriere und abrechne.
59Der Fachbereichsleiter Herr M., dem sie bislang unterstellt gewesen sei, sei seit Wochen nicht mehr anwesend und kehre nicht mehr auf seine alte Position zurück. Die Position des Herrn M. werde nach aktuellem Planungsstand der Beklagten nicht wieder besetzt, so dass der Arbeitsbedarf für die Klägerin auf ihrer bisherigen Position entfallen sei.
60Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
61E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
62I.
63Die zulässige Klage ist begründet.
641.
65Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 in Höhe von insgesamt 6111,10 € brutto, nämlich in Höhe von 900 € brutto für das Kalenderjahr 2011, 1333,20 € brutto für 2012, 1721,50 € für 2013 und 2156,40 € für 2014.
66Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 2 Ziff. 3, § 4 Ziff. 4 der H. "soziale Leistungen der T." in der Fassung vom 04.08.2004.
67a.
68Nach Auffassung der Kammer findet die H. "soziale Leistungen der T." auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung.
69aa.
70Der persönliche Anwendungsbereich der H. ist für die Klägerin als Arbeitnehmerin der T., eröffnet.
71Die H. ist auszulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters objektiv wie Gesetze auszulegen. In erster Linie kommt es dabei auf Wortlaut und Systematik sowie den sich hieraus ergebenden Sinn und Zweck der Regelung an. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie etwa die Entstehungsgeschichte oder eine regelmäßige Anwendungspraxis in Betracht. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (beispielhaft für viele BAG v. 19.04.2011 - 3 AZR 272/09 - juris; BAG v. 30.11.2010 - 3 AZR 475/09 - NZA 2011, 748 ff.). Die Auslegung ist betriebsbezogen vorzunehmen. Auszugehen ist von dem durch den Wortlaut vermittelten Wortsinn (Richardi/Richardi, 14. Auflage 2014, § 77 BetrVG, Rn. 116).
72Die Auslegung der H. ergibt, dass diese auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig. Indem § 1 der H. bestimmt, dass "diese Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer der T. sowie für Arbeitnehmer der nachfolgenden Gesellschaften bzw. Betriebsführungsgesellschaften: T. Deutschland AG, K. GmbH, N. GmbH und F. GmbH" gilt, sind unzweifelhaft sämtliche Arbeitnehmer "der T.", wozu auch die Klägerin unzweifelhaft zählt, vom Anwendungsbereich der H. erfasst.
73Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der gewählten Formulierung um ein Redaktionsversehen gehandelt hat, wie die Beklagte es behauptet. Die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten unterstellt, ist dieser Behauptung, nämlich dass sämtliche Arbeitnehmer der Betriebsführungsgesellschaften allesamt Arbeitnehmer der T. seien und es deshalb keinen Sinn machen würde die Arbeitnehmer der T. zu benennen und gleichzeitig die Betriebsführungsgesellschaften aufzuführen, entgegenzuhalten, dass es ebenso gut sein kann, dass die explizite Nennung der Betriebsführungsgesellschaften ganz bewusst, nämlich zu Klarstellungszwecken aufgenommen worden ist, eben weil sich nicht direkt erschließt, dass sämtliche Mitarbeiter auch der Betriebsführungsgesellschaften - so behauptet es zumindest die Beklagtenseite - Arbeitnehmer der Beklagten sind. Es ist insoweit auch kaum vorstellbar, dass es keinen Mitarbeiter geben soll, der einen Arbeitsvertrag mit den Betriebsführungsgesellschaften hat, sondern sämtliche Mitarbeiter Arbeitnehmer der T. sein sollen.
74Auf Kriterien wie etwa die Entstehungsgeschichte - die Beklagte hat die Vorgängerregelungen zur Akte gereicht und argumentiert, dass nur eine bestimmte Arbeitnehmergruppe in den Genuss der H. gekommen ist - kommt es, da bereits über die Kriterien Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck keine Zweifel an der gefunden Auslegung bestehen, nicht an.
75bb.
76Die H. ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig.
77(1)
78Gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
79Dabei sind Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag geschlossen ist und der Betrieb in dessen räumlichen, persönlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich fällt (BAG v. 22.03.2005 - 1 ABR 64/03 - NZA 2006, 383 ff; BAG v. 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 - NZA 2003, 1097 ff.). Dabei hängt die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG einerseits nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist, wird aber andererseits auch durch Firmentarifverträge erzeugt. § 77 Abs. 3 BetrVG soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen weder abweichende noch auch nur ergänzende Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung abschließen können. Dabei wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht nur dann gestört, wenn ein einzelner Arbeitgeber mit dem Betriebsrat von tariflichen Bestimmungen abweichen oder sie ergänzen will, die ein Arbeitgeberverband mit der Gewerkschaft getroffen hat. Sie wird auch dann beeinträchtigt, wenn der selbst tarifschließende Arbeitgeber nunmehr mit dem betrieblichen Vertragspartner andere oder ergänzende Regelungen treffen will. Zweck des § 77 Abs. 3 BetrVG ist nicht die Erhaltung einer in allen Einzelheiten überbetrieblichen Ordnung, sondern die Sicherung des Vorrangs der aktualisierten Tarifautonomie. (BAG v. 21.01.2003, a. a. O.).
80Der Geltungsbereich des Tarifvertrages wird von den Tarifvertragsparteien festgelegt und ist daher ausschließlich durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln, wobei zwischen räumlichen, betrieblichen, branchenmäßigen, fachlichen, zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich zu unterscheiden ist. (GK/Kreutz, 10. Auflage, § 77 BetrVG, Rn. 107).
81(2)
82Ausgehend von obigen Grundsätzen steht § 77 Abs. 3 BetrVG der Anwendbarkeit der H. nicht entgegen.
83(a)
84Der Regelungsgegenstand in § 2 Ziffer 3 der H., die Weihnachtsgratifikation, deren nähere Einzelheiten in § 4 Ziffer der H., den Ausführungsbestimmungen, geregelt ist, ist zwar Gegenstand einer tariflichen Regelung, nämlich findet sich in § 10 des MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft. Auch enthält der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel. Gleichwohl greift die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen der Auffassung der Beklagten im konkreten Fall nicht. Denn der Geltungsbereich des Tarifvertrages bestimmt nicht nur, welche Betriebe (räumlich, fachlich…) erfasst werden, sondern in diesem Rahmen auch, für welche Personengruppen (fachlich, nach der Art der Tätigkeit) die Sperrwirkung eingreift und von welchen besonderen persönlichen Voraussetzungen sie abhängt (GK/Kreutz, a. a. O. § 77 BetrVG, Rn. 107). Ein Arbeitnehmer, obwohl dessen Tarifgebundenheit keine Voraussetzung für den Tarifvorbehalt darstellt, muss unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Die Sperrwirkung tritt deshalb nicht für außertarifliche Angestellte ein. Die Nichtregelung ist keine Negativregelung; sie begründet keine Sperrwirkung für eine Gestaltung durch Betriebsvereinbarung (Richardi/Richardi, 14. Auflage, § 77 BetrVG, Rn. 265).
85Die Klägerin ist ausweislich des Dienstvertrages "Außertarifangestellte". Bereits hieraus ergibt sich, dass der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet mit der Folge, dass die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht eingreift.
86(b)
87Darüber hinaus unterfällt die Klägerin als Außertarifangestellte auch nicht dem persönlichen Geltungsbereich des MTV. Nach § 1 Ziffer 3 MTV gilt dieser in persönlicher Hinsicht für alle Angestellten und kaufmännischen Auszubildenden, wobei gem. Ziffer 3b. Angestellte, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellen als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe es verlangt, ebenso dem Geltungsbereich nicht unterfallen wie Angestellte, deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbedingungen überschreiten.
88Laut Dienstvertrag ist die Klägerin als außertarifliche Angestellte beschäftigt. Das Entgelt der Klägerin überschreitet die tariflichen Mindestbedingungen nicht nur marginal. Die Klägerin erhielt bereits zum Einstellungszeitpunkt ein Entgelt, welches der Höhe nach das Entgelt eines Mitarbeiters der höchsten Tarifgruppe um mehr als 300 € pro Monat überschreitet. Denn ein Mitarbeiter der höchsten Tarifgruppe (Tarifgruppe V) erhielt im 1. und 2. Beschäftigungsjahr zum Einstellungszeitpunkt der Klägerin (01.01.2011) lediglich 2665,00 € brutto, die Klägerin hingegen 3000 € brutto, wobei der Klägerin im Dienstvertrag zudem eine Zieltantieme (§ 3 ba) des Dienstvertrages) in Höhe von 4000,00 € brutto in Aussicht gestellt wurde. Die Gehaltsentwicklung der Klägerin vollzog sich dahingehend weiter, dass zum Zeitpunkt Oktober 2012 die Differenz zwischen höchstem tariflichen Gehalt und tatsächlich gezahltem Gehalt (ohne Berücksichtigung der Tantieme) mehr als 500 € betragen hat (tarifliches Gehalt 2795 € und vertragliches Gehalt 3333 €). Selbst wenn man die tarifliche Jahressonderzahlung, die der MTV in § 10 vorsieht, hinzurechnen würde - der Dienstvertrag sieht eine Jahressonderzahlung gerade nicht vor - läge das Gehalt der Klägerin noch deutlich über dem höchsten Tarifgehalt. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der Tarifvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vorsieht und darüber hinausgehende Stunden gesondert abgerechnet würden, lässt sich dem Dienstvertrag der Klägerin eine wöchentliche Stundenzahl gerade nicht entnehmen. Auch enthält der Dienstvertrag keinerlei Regelung dazu, ob Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind bzw. wie mit Überstunden, so sie denn anfallen, verfahren wird. Die Klägerin ist vollzeitbeschäftigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden - das hatte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet - schuldet. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
89Auch die allgemeinen Arbeitsbedingungen überschreiten die tariflichen Mindestbedingungen. So verweist der MTV in § 11 (Kündigung) auf die gesetzlich zulässigen Kündigungsfristen des § 622 BGB, wohingegen der Dienstvertrag der Klägerin vorsieht, dass nach Ablauf einer dreimonatigen Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine gegenüber der tariflichen Mindestregelung deutlich günstigere Vereinbarung. Verlängerte Kündigungsfristen werden typischerweise mit Außertarifangestellten vereinbart. Auch hinsichtlich der Urlaubsansprüche geht der Dienstvertrag weit über den Tarifvertrag hinaus, da der Klägerin ab Beschäftigungsbeginn ein Jahresurlaub von 30 Tagen zusteht und es laut MTV in den ersten 5 Jahren nur 27 Urlaubstage sind.
90Die Klägerin unterfällt, da sowohl deren Entgelt als auch die allgemeinen Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbedingungen überschreiten, nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages. § 77 Abs. 3 BetrVG steht der Anwendbarkeit der H. nicht entgegen.
91b.
92Die Beklagte hat die Höhe der geltend gemachten Gratifikation nicht in Abrede gestellt.
93c.
94Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Weihnachtsgratifikation wird gemeinsam mit dem Novembergehalt als Bruttovergütung ausgezahlt, wobei Berechnungsbasis die im Oktober regelmäßig gezahlten Monatsbezüge sind. Verzug ist daher jeweils am 01.12. des betreffenden Kalenderjahres eingetreten.
952.
96Auch der weitere Antrag, mit welchem die Klägerin die Beschäftigung als B. im Fachbereich HR Strategie, Management und Development geltend macht, ist zulässig und begründet.
97a.
98Die auf vertragsgemäße Beschäftigung gerichtete Leistungsklage ist zulässig.
99Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung bestehen für den Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten. Er kann die Berechtigung der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (BAG v. 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 - juris, BAG v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - juris). Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO durchzusetzen (BAG v. 29.10.1997 - 5 AZR 573/96 - juris; BAG v. 25.08.2010, a. a. O.). Bei der Prüfung des Beschäftigungsanspruchs ist die Wirksamkeit der Versetzung als Vorfrage zu beurteilen. Voraussetzung für eine derartige Klage ist die Besorgnis, dass der Schuldner sich andernfalls der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
100b.
101Der Antrag ist auch begründet.
102aa.
103Die der Klägerin gegenüber ausgesprochene Versetzung, nach welcher die Beklagte die Klägerin ab 01.02.2015 in der Reisekostenabrechnung eingesetzt hat, ist rechtsunwirksam.
104(1)
105Die Versetzung scheitert zwar nicht an der Unwirksamkeit der Versetzungsklausel.
106Die erkennende Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des BAG dahingehend an, dass eine vorformulierte Zuweisungsklausel mit dem Inhalt, dass sich der Arbeitgeber vorbehält, einen Mitarbeiter entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse des Unternehmens liegenden Tätigkeit zu betrauen und auch an einem anderen Ort zu beschäftigen, das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitert. Eine solche Klausel ist weder gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam noch benachteiligt sie den Arbeitnehmer iSv. § 307 Abs 1 S 1 BGB unangemessen. Auch verstößt eine solche Klausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs 1 S 2 BGB (BAG v. 13.03.2007 - 9 AZR 433/06 - juris; aA aber zB. LAG L. v. 09.01.2007 - 9 Sa 1099/06).
107(2)
108Die Versetzung ist gleichwohl unwirksam, da sie einer Angemessenheitskontrolle nicht standhält.
109Die Tätigkeit der Klägerin als Assistentin in der Reisekostenabrechnung ist gegenüber der vorherigen, vertraglich vereinbarten Tätigkeit, nicht gleichwertig. Dabei bestimmt sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System (BAG v. 17.08.2011 - 10 AZR 322/10 - NZA-RR 2012, 106 ff.). Es wird jedoch nicht allein auf die Vergütung abgestellt. Vielmehr genießt das Arbeitsverhältnis Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es auf den Inhalt und die Anforderungen der Tätigkeit, den Umfang der Entscheidungsbefugnisse und die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter an (LAG Hessen v. 24.06.2014 - 8 Sa 1216/13 - juris; LAG L. 11.12.2009 - 10 Sa 328/09 - juris). Darüber sind für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auch die betrieblichen Rahmenbedingungen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, wie zB. die Einordnung der Stelle in die Betriebshierarchie sowie die Frage ob und wenn ja in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Mitarbeitern einhergeht, entscheidend (LAG L. v. 11.12.2009, a. a. O.).
110Die Beschäftigung der Klägerin als Assistentin in der Reisekostenabteilung ist mit ihrer vormaligen, vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Assistentin des "T." nicht vergleichbar. Die Tätigkeit ist augenscheinlich keine gleichwertige Tätigkeit, sondern im Verhältnis zur bisherigen Tätigkeit wird die Klägerin von der Beklagten mit geringwertigeren Aufgaben betraut. Die fehlende Gleichwertigkeit der Tätigkeit ist nach Auffassung der Kammer offensichtlich.
111Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Klägerin auch in ihrer vormaligen Position keine Mitarbeiter unterstellt waren. Das allein ist aber nicht entscheidend. Ausweislich des Dienstvertrages ist die Klägerin eine Außertarifangestellte, die zunächst als Vorstandsassistentin im Vorstandbereich B. und später, nämlich ab dem 01.07.2013, als B. tätig geworden ist. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin in ihrer vorherigen Position auch Reisekostenanträge ihres Vorgesetzten bearbeitet hat. Dabei handelte es sich aber nur um einen Teilbereich eines ansonsten sehr breit gefächerten Tätigkeitsbereiches. Indem die Beklagte die Klägerin als Assistentin in der Reisekostenabteilung beschäftigt, hat sie ihr Sachbearbeitungstätigkeiten zugewiesen, die mit der vormaligen Tätigkeit der Klägerin als Assistentin des T. nicht mehr viel gemein haben. Als Assistentin des Vorstandes, bzw. zuletzt als Assistentin des T., hat die Klägerin nicht nur ein sehr weites Tätigkeitsspektrum wahrzunehmen gehabt, sondern sie nahm auch eine gänzlich andere Stellung ein innerhalb der Betriebshierarchie der Beklagten. Eine Sachbearbeitertätigkeit in der Reisekostenabteilung steht mit ihrer bisherigen Position nicht auf gleicher Stufe.
112bb.
113Die Klägerin ist, da die ihr gegenüber ausgesprochene Versetzung einer Angemessenheitskontrolle nicht standhält, entsprechend ihrer vertraglich zuletzt vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen.
114Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer grundsätzlich die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz verlangen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit nicht wirksam zugewiesen hat (BAG v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - juris). Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Solange der Arbeitgeber nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht erneut Gebrauch gemacht oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausgesprochen hat, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und der Arbeitnehmer hat einen dementsprechenden Beschäftigungsanspruch (LAG Hessen v. 24.06.2014 - 8 Sa 1216/13 - juris).
115Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar ist, § 275 Abs. 1, 2 BGB. Mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes wird die Leistung unmöglich, was nicht nur gelte wenn die bisherigen Aufgaben entfallen, sondern auch, wenn die Aufgaben durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt worden sind (BAG v. 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - juris; LAG München v. 18.08.2011 - 2 Sa 62/10 - juris; LAG Hamm v. 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11 - juris). Der Arbeitgeber werde von der Leistungspflicht frei (§ 275 Abs. 1 BGB), sei aber - da er die Unmöglichkeit zu vertreten habe - zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Anspruch richtet sich in erster Linie auf die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 BGB). Das kann nach Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes in erster Linie ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz sein. Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass der Wegfall des Arbeitsplatzes nicht zu einer Unmöglichkeit der Beschäftigung führt, wenn die Tätigkeiten noch im Betrieb erbracht würden. Dann sei es dem Arbeitgeber möglich, den Arbeitsplatz wieder einzurichten und den Arbeitnehmer zu beschäftigten (LAG Hessen v. 24.06.2014, a. a. O.; LAG Hessen v. 05.12.2011 - 16 Sa 1056/11; LAG Hessen v. 18.08.2011 - 12 Ta 235/09 - juris).
116Letztlich kann dahinstehen welcher Auffassung zu folgen ist. Der Beklagten ist die Beschäftigung der Klägerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht unmöglich. Soweit die Beklagte behauptet, bei den Assistentinnen bestehe ein Personalüberhang, weshalb mit der Klägerin Verhandlungen über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt worden seien, vermag dieser Vortrag die Unmöglichkeit der Beschäftigung nicht zu begründen. Für die Kammer war schlicht nicht nachvollziehbar, ob der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich tatsächlich weggefallen ist.
117Soweit die Beklagte weiter behauptet, der Vorgesetzte der Klägerin, Herr M., sei zwischenzeitlich erkrankt und werde nicht mehr auf seiner alten Position beschäftigt werden, gilt letztlich das gleiche. Denn selbst wenn Herr M. nicht zurückkehren sollte, was bei einer Erkrankung von "bereits seit Wochen" kaum gesagt werden kann, steht damit keineswegs fest, dass auch die Position des Herrn M. wegfällt. Die Behauptung der Beklagten, die Stelle werde nach "derzeitigem Planungsstand" nicht wieder besetzt, ist viel zu vage als das sich ihr eine endgültige, verlässliche Aussage entnehmen lässt.
118II.
119Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Zwar hat die Klägerin hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge nahezu vollständig obsiegt. Jedoch waren ihr die Kosten der Klagerücknahme aufzuerlegen.
120III.
121Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 GKG, 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 3 ZPO festzusetzen. Die Bewertung der Zahlungsanträge erfolgte anhand deren Bezifferung. Der Beschäftigungsantrag, mit welchem die Wirksamkeit der Versetzung überprüft wurde, ist mit zwei Bruttomonatsgehältern à 3594 € bewertet worden.
122RECHTSMITTELBELEHRUNG
123Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
124Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
125Landesarbeitsgericht Düsseldorf
126Ludwig-Erhard-Allee 21
12740227 Düsseldorf
128Fax: 0211 7770-2199
129eingegangen sein.
130Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
131Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
132Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1331.Rechtsanwälte,
1342.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1353.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
136Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
137* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
138- gez. Dr. Hagedorn -
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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.