Arbeitsgericht Essen Urteil, 26. Feb. 2015 - 5 Ca 3381/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.919,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.919,50 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob der TVöD auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist sowie über hieraus zugunsten des Klägers resultierende Vergütungsdifferenzen.
3Der Kläger führte in der Vergangenheit bereits mehrere Verfahren gegen die Beklagte. Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Ausführungen der 2. Kammer, AZ: 2 Ca 5/14:
4�"Der am 19.09.1958 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01. Mai 1984 in den Diensten der Beklagten, die mit der G. in F.-L. eine große Rehabilitationsklinik betreibt, als Masseur und med. Bademeister angestellt. Die Beklagte ist sog. OT-Mitglied im Verband der kommunalen Arbeitgeber NRW.
5In dem vom 21.03.1984 datierenden schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 103/104 d. A) finden sich u. a. folgende, vorliegend interessierende, Regelungen:
6§ 2
7Tarifvertrag
8Für das Arbeitsverhältnis gelten entsprechend die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1 a und 1 b zum BAT), die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die für die FRR erlassenen Betriebsvereinbarungen, Dienstanweisungen und Richtlinien, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht ausdrückliche Regelungen getroffen sind.
9§ 5
10Vergütung
11Die Eingruppierung des Angestellten erfolgt entsprechend § 22 BAT in Vergütungsgruppe BAT VI b.
12�
1314
Die Parteien streiten bereits seit Jahren über die Frage, ob dem Kläger nunmehr eine Vergütung nach den Entgelttabellen des TVöD zusteht.
15Im Jahr 2004 verhandelte die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di zwei Notlagentarifverträge. Im Hinblick auf diese Tarifverträge unterzeichnete der Kläger im Dezember 2004 eine Erklärung, nach der er diese Tarifverträge als Ergänzung seines Arbeitsvertrages anerkannte. Die Notlagentarifverträge traten jedoch letztendlich beide nicht in Kraft, weil die sog. Clearingstelle der Gewerkschaft ver.di im Jahr 2005 deren Unterzeichnung aus "politischen Gründen" ablehnte.
16Gleichwohl wendete die Beklagte ab dem 01.01.2005 auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die die ihnen im Dezember 2004 übersandte Erklärung unterzeichnet hatten, die nicht in Kraft getretenen Notlagentarifverträge I und II an.
17Hiergegen wandte sich der Kläger in dem vor dem Arbeitsgericht F. geführten Rechtsstreit - 8 (7.) Ca 4610/06 -. Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat die Achte Kammer daraufhin wie folgt erkannt:
1819
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2006 nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Kr-Anwendungstabelle Anlage 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005 zu vergüten.
203.Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
21Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. In den folgenden Jahren war der Kläger mehrfach gezwungen, Vergütungsdifferenzen vor dem ArbG F. einzuklagen (- 8 Ca 346/08 -; - 4 Ca 4383/08 -; - 3 Ca 4749/09 - ; - 4 Ca 3561/10 - ; - 1 Ca 3196/11 -; - 2 Ca 1708/12 -).
22Am 09.04.2008 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung (vgl. Bl. 105 - 111 d. A.), in der neben einer Garantieerklärung für Verpflichtungen der Beklagten durch deren Muttergesellschaft auch ein Schutz vor betriebs-bedingten Kündigungen geregelt ist, soweit 95 % der Mitarbeiter mit BAT-Verträgen einer Änderung dahingehend zustimmten, dass der BAT statisch auf dem Stand vom 31.01.2003 gelte."�
23Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Vergütungsdifferenzen für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich Dezember 2014 in Höhe von 3155,74 € sowie die tarifliche Jahressonderzahlung in Höhe von 2763,76 €.
24Der Kläger beantragt,
25-die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5919,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27-die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtskraft des Feststellungsurteils aus dem Jahr 2007 werde im Sinne des Gemeinschaftsrechts durchbrochen. Eine dynamische Bindung der Beklagten an den TVöD sei europarechtswidrig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend dem derzeit aktuellen TVöD, da die dynamische Verweisungsklausel des Arbeitsvertrages die Beklagte nicht binde.
29Wegen der Einzelheiten der Rechtsausführungen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.02.2015, Bl. 48 ff.
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32I.
33Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
34Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger - die ihrer Höhe und Berechnung nach zwischen den Parteien unstreitigen - Vergütungsdifferenzen aus den Monaten Dezember 2013 bis Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 3155,74 € sowie die Jahressonderzahlung 2014 in Höhe von 2763,76 € zu zahlen.
35Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte seinerzeit verpflichtet war, den Kläger nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Kr-Anwendungstabelle zu vergüten. Darüber hinaus steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass das Tarifwerk des TVöD dynamisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
36Das LAG Düsseldorf hat im Urteil vom 27.11.2014, AZ: 15 Sa 740/14, - es handelt sich insoweit um das Berufungsverfahren zum Vorprozess (AZ: 2 Ca 5/14) - folgendes ausgeführt:
371. Aus der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 kann die Beklagte zu ihren Gunsten im vorliegenden Fall nichts herleiten. Dass der Kläger eine Änderungsvereinbarung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung unterzeichnet hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Im Gegenteil gibt sie selbst im Rahmen der Berufungsbegründung an, dass der Kläger auch hier nicht einigungsbereit gewesen sei.
382. Dahinstehen kann, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, wonach ein die Rechtskraft durchbrechender Einwand dann anzunehmen ist, wenn eine nach der Urteilsverkündung liegende Rechtsprechungsänderung durch den EuGH gegeben ist. Vorauszusetzen ist insoweit nämlich immer noch, dass das Unionsrecht bzw. diesbezüglich vorliegende Rechtsprechungsänderungen des EuGH im Streitfall auch einschlägig sind. Dies ist hier jedoch zu verneinen. Im Streitfall ist weder die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 noch die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - wie hier die streitgegenständliche Entscheidung vom 18.07.2013 - C-426/11 - von Relevanz. Unstreitig hat vorliegend nämlich kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB, sondern nur ein Gesellschafterwechsel stattgefunden. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.08.2007 (8 AZR 803/06) bereits entschieden, dass maßgeblich für einen Betriebsübergang stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers sei und ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht berühre, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führe. Dies gelte selbst dann, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertrügen. Ein Unternehmensübergang in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom Übergang von Unternehmen die Rede ist. Davon scheint auch das Bundesarbeitsgericht auszugehen, wenn es in seiner Entscheidung vom 23.09.2009 (4 AZR 331/08 - Rz. 32) davon spricht, dass Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/23/EG sowohl nach den Voraussetzungen, als auch nach den mit ihr herbeigeführten Rechtsfolgen der Vorschrift in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB entspricht. Ohne einen Arbeitgeberwechsel, wie er in den Fällen eines Betriebsüberganges stattfindet, fehlt ein entsprechender Regelungsbedarf zum Schutze der Arbeitnehmer. Diesen soll Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/23/EG gewährleisten, nach dem die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber übergehen. Veräußerer sind in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Gesellschafter, die ihre Gesellschaftsanteile an einen Erwerber derselben übertragen - denkbar in der Form, dass uno acto oder sukzessive, partiell oder in toto ein Gesellschafterwechsel stattfindet. Die bei einer Gesellschaft, wie vorliegend, angestellten Arbeitnehmer haben keinen Arbeitsvertrag mit den Gesellschaftern, der im Falle der Veräußerung der Geschäftsanteile auf einen Erwerber übergehen könnte. Da Art. 3 Abs. 1 S. 1 jedoch voraussetzt, dass zum Zeitpunkt des Übergangs mit dem Veräußerer ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis besteht, kann die Richtlinie 2001/23/EG insoweit im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels, in welcher Form auch immer vorgenommen, gar nicht einschlägig sein.
39Im Übrigen gibt es ohne eine Änderungskündigung oder ohne einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auch gar keinen Anknüpfungspunkt, um in eine Abwägung der Interessen einzutreten zwischen den schutzwürdigen Belangen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung bestehender Rechte und Ansprüche einerseits und den unternehmerischen Interessen des Erwerbers an einer Änderung derselben andererseits. Nur um eine Abwägung solcher widerstreitender Interessen im Falle eines Betriebsübergangs ging es aber in der Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 (C-426/11; vgl. insoweit auch EuGH vom 11.09.2014 - C-328/13 - NZA 2014, S. 1092 ff., Rz. 29), nicht aber um die Anerkennung eines originären Eingriffsrechts des Arbeitgebers in bestehende Arbeitsverträge, d. h. eines Eingriffsrechts jenseits zu prüfender Änderungstatbestände, wie sie z. B. beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB oder im Falle von Änderungskündigungen vorliegen.
40Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen des LAG Düsseldorf ausdrücklich an.
41Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
42II.
43Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
44III.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem bezifferten Klageantrag.
46RECHTSMITTELBELEHRUNG
47Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
48Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
49Landesarbeitsgericht Düsseldorf
50Ludwig-Erhard-Allee 21
5140227 Düsseldorf
52Fax: 0211 7770-2199
53eingegangen sein.
54Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
55Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
56Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
571.Rechtsanwälte,
582.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
593.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
60Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
61* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
62- gez. Dr. Hagedorn -
Rechtsanwalt
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.