Arbeitsgericht Essen Urteil, 22. Nov. 2013 - 5 Ca 2480/13
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.616,52 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Wiedereinstellung und Beschäftigung als Kirchenmusiker.
3Der am 02.01.1957 geborene Kläger ist katholischer Kirchenmusiker und war seit dem 15.11.1983 bei der Beklagten als A-Kirchenmusiker, das heißt als Organist und Chorleiter, zu einem monatlichen Bruttoverdienst i.H.v. 5680 DM = 2904,13 € tätig.
4Mit Schreiben vom 15.07.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998.
5Mit Urteil vom 09.12.1997 gab das Arbeitsgericht F. der Kündigungsschutzklage des Klägers statt.
6Mit Schreiben vom 22.12.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich zum 30.06.1998. Nach Abweisung dieser Klage in 1. Instanz setzte das LAG Düsseldorf den Rechtsstreit zunächst aus.
7Das LAG Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten bezüglich der 1. Kündigung zurück. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG am 16.09.1999 das Urteil des LAG Düsseldorf auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Düsseldorf zurück. Am 03.02.2000 wies das LAG Düsseldorf die Kündigungsschutzklage des Klägers ab.
8Mit Schreiben vom 27.03.2000 legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ein, welches diese im Juni 2000 zurückwies.
9Der Kläger erhob im Juli 2000 Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht erließ am 27.06.2002 (AZ: 2 BvR 356/00) einen Nichtannahmebeschluss.
10Daraufhin führte der Kläger eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellte mit Urteil vom 23.09.2010 fest, dass die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 03.02.2000 Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt.
11Der Kläger reichte daraufhin am 14.10.2010 Restitutionsklage vor dem LAG Düsseldorf ein, beantragte gleichzeitig, das Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der 2. Kündigung aufzuheben und die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Hilfsweise machte er einen Wiedereinstellungsanspruch ab dem 23.09.2010 geltend.
12Mit Beschluss vom 26.01.2011 entschied das LAG Düsseldorf, dass es über die Zulässigkeit der Restitutionsklage gesondert verhandelt und keine Verbindung mit dem 2. Kündigungsschutzverfahren erfolgt.
13Mit Urteil vom 04.05.2011 verwarf das LAG Düsseldorf die Restitutionsklage als unzulässig.
14Mit Urteil vom 28.06.2012 sprach der EGMR dem Kläger eine Entschädigung i.H.v. 40.000 € zu.
15Das BAG wies mit Urteil vom 22.11.2012 (AZ: 2 AZR 570/11) - dem Kläger zugestellt am 29.04.2013 - die Revision gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurück.
16In Rn. 40 der Entscheidungsgründe heißt es:
17"Im Übrigen folgt aus der Stichtagsregelung des § 35 EGZPO und der Nichtgeltung von § 580 Nr. 8 ZPO für vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossene Ausgangsverfahren nicht, dass die festgestellte Konventionsverletzung für die Rechtsbeziehung der an einem solchen Ausgangsverfahren beteiligten Parteien in jeder Hinsicht folgenlos bleiben müsste. So kann das vom Gerichtshof angenommene Abwägungsdefizit in Fällen wie dem vorliegenden unter Umständen im Rahmen eines Wiedereinstellungsbegehrens des Arbeitnehmers Bedeutung gewinnen. Einem solchen Antrag stünde die materielle Rechtskraft der im Kündigungsschutzprozess ergangenen klageabweisenden Entscheidung nicht entgegen. Zwar steht ihretwegen mit Bindungswirkung zwischen den Parteien fest, dass über den in der Kündigung mitgeteilten Termin hinaus kein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestanden hat (BAG 23 Oktober 2008 - 2 AZR 131/07 - Rn. 18, mwN; AP KSchG 1969 § 23 Nr. 43 = EzA KSchG § 23 Nr. 33). Das schließt eine Verurteilung des Arbeitgebers zu einer Wiedereinstellung aber nicht aus. Ob es sich dabei um eine Sachlage handelt, bei der die deutschen Gerichte, wenn nicht über die res iudicata, so doch über einen Gegenstand zu entscheiden haben, zu dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß festgestellt hat (vgl. BVerfG 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - zu C I 3 b bb der Gründe, BVerfGE 111, 307), kann nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen im Vorhinein beantwortet werden. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, im Rahmen eines beim dafür zuständigen Gericht angebrachten Wiedereinstellungsantrags dem Bestreben, der festgestellten Konventionsverletzung auch in natura abzuhelfen, angemessen Rechnung tragen zu können."
18Mit bei Gericht am 02.09.2013 eingegangener, der Beklagten am 05.09.2013 zugestellter Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 23.09.2010, hilfsweise ab Zustellung der Klage, sowie die Beschäftigung als Kirchenmusiker.
19Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Wiedereinstellung gegen die Beklagte zu.
20Der Kläger beantragt,
21- die beklagte Kirchengemeinde zu verurteilen, mit ihm einen KAVO-Arbeitsvertrag zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15.11.1983 in seiner zuletzt bestehenden Fassung einschließlich des Dekanatskantorenvertrages (100 % BU, EG 10 Stufe 6) ab dem 23.09.2010 - hilfsweise ab Zustellung dieser Klage - abzuschließen,
22- die beklagte Kirchengemeinde zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des vorgenannten Arbeitsvertrages als Kirchenmusiker zu beschäftigen.
23Die Beklagte beantragt,
24- die Klage abzuweisen.
25Nach Auffassung der Beklagten sei der Wiedereinstellungsanspruch bereits mangels Änderung der tatsächlichen Umstände zu verneinen. Im Übrigen habe der Kläger die Frist zur Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs versäumt. Auch habe die Beklagte nach der Kündigung des Klägers Dispositionen, etwa durch Neueinstellungen, getroffen, die einer Wiedereinstellung entgegenstehen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28I.
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
301.
31Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Er kann sein Begehren nicht auf einen Wiedereinstellungsanspruch stützen.
32Zwar ist die Existenz eines Wiedereinstellungsanspruchs anerkannt. Dieser entsteht, wenn sich nach Ausspruch einer wirksamen Kündigung die tatsächlichen Umstände dergestalt verändern, dass der Kündigungsgrund entfällt. Der Wiedereinstellungsanspruch ist ein Korrektiv dafür, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung ausschließlich auf die Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abgestellt wird (BAG v. 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - NZA 1997, 757). Einen solchen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer allerdings nur, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls seine schutzwerten Interessen den Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung bereits Dispositionen getroffen hat, etwa wenn er bei einer krankheitsbedingten Kündigung in gutem Glauben an die Wirksamkeit der Kündigung den Arbeitsplatz bereits neu besetzt hat. Ebenso kann bei einer im Kündigungszeitpunkt beabsichtigten Betriebsstillegung die spätere Chance, den Betrieb zu veräußern, davon abhängen, dass der Erwerber den Kauf von der vorherigen Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen oder der Änderung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abhängig macht. In diesem Fall wird es dem Arbeitgeber regelmäßig unzumutbar sein, den wirksam gekündigten Arbeitnehmern die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zumindest zu den bisherigen Arbeitsbedingungen anzubieten, denn ohne die Rationalisierung würde der Verkauf scheitern und es müsste deshalb zu der von Anfang an geplanten Betriebsstillegung kommen (BAG v. 27.02.1997, a. a. O.).
33Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Wiedereinstellungsanspruch. Es fehlt sowohl an einer tauglichen Anspruchsgrundlage und auch die konkreten Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs sind nicht gegeben.
34Aus der bisherigen Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch ergibt sich, dass ein solcher grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn sich die der Kündigung zugrunde liegenden Umstände während des Laufs der Kündigungsfrist ändern. Darüber hinaus wird im Bereich von betriebsbedingten Kündigungen, etwa beim Betriebsübergang oder aber auch bei verhaltensbedingten Kündigungen ein Wiedereinstellungsanspruch auch bei Veränderungen der Umstände nach Ablauf der Kündigungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Gleichwohl ist dies bislang nur für Fallgestaltungen angenommen worden, in welchen sich die Umstände in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang nach Ablauf der Kündigungsfrist geändert haben. Das ist aber im konkreten Fall nicht gegeben. Bei einem Sachverhalt, wie er konkret zugrunde liegt, kann ein enger zeitlicher Zusammenhang und eine damit verbundene Veränderung der tatsächlichen Umstände während des Laufs der Kündigungsfrist oder unmittelbar danach unter keinen Umständen mehr angenommen werden. Das rechtskräftige Urteil des LAG Düsseldorf über die 1. Kündigung stammt vom 03.02.2000, die Kündigung selbst vom 15.07.1997. Legt man die Entscheidung des EGMR vom 23.09.2010 zugrunde, so liegt zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist hinsichtlich der 1. Kündigung und der Entscheidung des EGMR ein Zeitraum von 12,5 Jahren.
35Aus Sicht der Kammer ist die bislang entwickelte Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch auf die hiesige Fallgestaltung nicht übertragbar. Denn der Wiedereinstellungsanspruch wurde von der Rechtsprechung als Korrektiv dafür entwickelt, dass sich die Umstände während des Laufs der Kündigungsfrist oder unmittelbar nach Ablauf dergestalt verändern, dass sie nunmehr eine andere Wertung zulassen. Andererseits wird aber für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung allein auf den Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. des Zugangs der Kündigung geschaut. Den Fällen, in denen der Wiedereinstellungsanspruch bislang anerkannt wurde, liegen gänzlich andere Sachverhalte zugrunde
36Die Entscheidung des EGMR, dass bei der Abwägung des Kündigungssachverhaltes nicht alle Kriterien sorgfältig abgewogen wurden und man bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände ggf. zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, folgt mehr als 10 Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung. In diesem Zeitrahmen hat der Arbeitgeber längst Dispositionen getroffen. Er musste nicht mehr damit rechnen, nach einem solchen Zeitraum ggf. verpflichtet zu werden, den Kläger wieder einzustellen. Dies ist ihm nach einem solchen Zeitpunkt von mehr als 1 Jahrzehnt auch schlicht nicht mehr zuzumuten. Jedenfalls dann, wenn auch das Restitutionsverfahren nicht mehr zum Erfolg führen kann, kann das mit dem Restitutionsverfahren begehrte Ergebnis nicht über den Umweg des Wiedereinstellungsanspruchs erreicht werden. Das Restitutionsverfahren ist in diesem Zusammenhang das letzte mögliche Mittel gewesen, das - die Gründe des Scheiterns des Restitutionsverfahrens können aus Sicht der Kammer dahinstehen - im Ergebnis jedenfalls nicht zum Erfolg geführt hat.
37Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein solcher Wiedereinstellungsanspruch auch nicht aus der Randnummer 40 der Entscheidungsgründe des Urteils des BAG v. 22.11.2012 (AZ: 2 AZR 570/11). Das BAG führt lediglich aus, dass ein Wiedereinstellungsanspruch, den der Kläger bereits im Restitutionsverfahren sowohl vor dem LAG als auch vor dem BAG als hilfsweisen Antrag geltend gemacht hat, nicht von vorn herein ausgeschlossen scheint. Ungeachtet der Problematik, dass ein solches Begehren zunächst wohl eher am zuständigen Gericht 1. Instanz hätte geltend gemacht werden müssen, wie es nunmehr erfolgt ist, lässt das BAG jedenfalls in seinen Ausführungen in der Randnummer 40 völlig offen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch in Betracht kommt. Ebenso wenig äußert sich das BAG genauer zu der Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden nach mehr als 1 Jahrzehnt überhaupt ein solcher Anspruch in Betracht kommt. Die Wortwahl "von vorn herein nicht ausgeschlossen" lässt jedoch nicht zwingend auf einen einklagbaren Anspruch schließen. Denn unterstellt es wäre von einem solchen Anspruch auszugehen, würde dies ein Hinwegsetzen über jegliche Grenzen, die die Rechtsprechung bisher für den Wiedereinstellungsanspruch gezogen hat, bedeuten. Dem dürften jedenfalls die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eindeutig entgegenstehen.
38Dahinstehen konnte im Ergebnis, ob der Kläger sein Wiedereinstellungsbegehren vor dem insoweit zuständigen erstinstanzlichen Gericht überhaupt rechtzeitig geltend gemacht hat, da bereits die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs wie dargelegt nicht erfüllt waren.
392.
40Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, als Kirchenmusiker beschäftigt zu werden. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen scheitert der Beschäftigungsanspruch bereits an der Existenz eines zwischen den Parteienbestehenden Arbeitsverhältnisses.
41II.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO.
43III.
44Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen.
45IV.
46Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.
47RECHTSMITTELBELEHRUNG
48Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
49Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
50Landesarbeitsgericht Düsseldorf
51Ludwig-Erhard-Allee 21
5240227 Düsseldorf
53Fax: 0211-7770 2199
54eingegangen sein.
55Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
56Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
57Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
581.Rechtsanwälte,
592.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
603.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
61Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
62* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
63- gez. Dr. Hagedorn -
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Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.