Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 13. März 2015 - 11 Ca 7455/14
Gericht
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 27.01.2015 beendet ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 16.043,28 €.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob das Verfahren durch einen Vergleich beendet worden ist. Ursprünglich stritten sie über eine außerordentliche Kündigung.
3Der Kläger war seit dem 04.04.2005 bei der Beklagten als Schweißer beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 2.916,96 €.
4Mit Bescheid vom 07.07.2014 stellte die Stadt Wuppertal bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 60 ab dem 01.07.2013 fest (Bl. 23 der Gerichtsakte).
5Mit Bescheid vom 02.12.2014 stimmte das Integrationsamt einer außerordentlichen Kündigung des Klägers auf Antrag der Beklagten vom 18.11.2014 zu (Bl. 107 der Gerichtsakte).
6Mit Schreiben vom 04.12.2014 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Bl. 26 der Gerichtsakte).
7Mit Schreiben vom 19.12.2014 machte der Kläger die Einsicht in seine Personalakte geltend (Bl. 62 der Gerichtsakte).
8In dem Gütetermin am 27.01.2015, in dem der Kläger persönlich anwesend und anwaltlich vertreten war, schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Wortlaut (Bl. 68 der Gerichtsakte):
9"1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung zusteht.
102. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 04.12.2014 aus betrieblichen Gründen fristgemäß mit Ablauf des 31.05.2015 sei Ende finden wird. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet.
113. Bis zum Beendigungszeitpunkt bleibt der Kläger unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung und unter Anrechnung auf etwa noch bestehende Urlaubs- oder Freizeitausgleichsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.
124. Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Aufgabe des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 100.000,00 € (i. W.: einhunderttausend 00/100 Euro) brutto.
135. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Führungs- und Leistungsbeurteilung jeweils "gut". Das Zeugnis endet mit einer Wunsch-, Dank- und Bedauernsformel.
146. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."
15Mit am 27.01.2015 um 15:02 Uhr eingegangenen Fax widerrief der Kläger den Vergleich und berief sich auf ein Insolvenzverfahren (Bl. 70 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 12.02.2015 beantragte er die Fortsetzung des Verfahrens (Bl. 80 der Gerichtsakte).
16Mit Schreiben vom 24.02.2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat nieder (Bl. 89 der Gerichtsakte).
17Der Kläger beantragt,
181.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.12.2014 nicht aufgelöst ist;
192.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.916,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen;
203.die Beklagte zu verurteilen, ihm ein auf Leistung und Führung bezogenes Zwischenzeugnis zu erteilen;
214.die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht in seine Personalakte zu gewähren.
22Die Beklagte beantragt,
231.festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 27.01.2015 beendet ist;
242.hilfsweise die Klage abzuweisen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27I.
28Die Klage ist unbegründet. Auf den Antrag der Beklagten war festzustellen, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 27.01.2015 beendet worden.
291. Wird die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen wurde, fortzusetzen. Der Grund für die Verfahrensfortsetzung - statt Einleitung eines neuen Rechtsstreits - ist die verfahrensrechtliche Seite des Prozessvergleichs, nämlich die Frage, ob durch ihn die Rechtshängigkeit der Streitsache erloschen ist. Wird der Vergleich als wirksam angesehen, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12, NZA 2015, 185).
302. Der Vergleich vom 27.01.2015 ist wirksam.
31a) Zunächst konnte der Kläger den Vergleich nicht widerrufen. Ein Widerrufsvorbehalt war für den im Gütetermin persönlich anwesenden und anwaltlich vertretenen Kläger von den Parteien nicht vereinbart worden. Nachträglich kann ein solches Widerrufsrecht entgegen der vom Kläger im Kammertermin vertretenen Auffassung nicht einseitig seitens des Gerichts eingeräumt werden. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger im Kammertermin vortrug, dass er nicht genug Zeit gehabt habe, um eine Entscheidung von solcher Tragweite zu treffen. Zunächst hat die Gütesitzung bereits länger als üblich gedauert und der Kläger hatte sich mit seinem Rechtsanwalt zwischenzeitlich zur Beratung zurückgezogen. Wenn der Kläger dann aber eine Entscheidung trifft - dazu gehört auch einen Vergleich ohne Widerrufsvorbehalt abzuschließen - dann muss er sich auch an einer solchen Entscheidung festhalten lassen.
32b) Der Vergleich ist auch nicht gem. § 142 BGB nichtig. Zunächst hat der Kläger eine Anfechtung nicht erklärt. Er hat auch keinen Anfechtungsgrund iSd. §§ 119, 123 BGB vorgetragen.
33Soweit der Kläger vorträgt, dass der Grund für den Widerruf sein Insolvenzverfahren ist, so ist dies weder ein Inhalts- noch ein Erklärungsirrtum sondern allenfalls ein Motivirrtum. Nicht vorgetragen vom Kläger ist bereits, ob er sich insoweit überhaupt falsche Vorstellungen während der Gespräche mit seinem Rechtsanwalt während der Gütesitzung und bei dem Abschluss des Vergleichs gemacht hat. Ein solcher Motivirrtum ist jedenfalls auch unbeachtlich (BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12, NZA 2015, 185).
34c) Auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht iSd. § 323 BGB ist vom Kläger nicht vorgetragen worden.
35d) Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage iSd. § 313 BGB liegt nicht vor. Insbesondere bestand das Insolvenzverfahren bereits bei Abschluss des Vergleichs.
36II.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 GKG im Urteil festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung gilt auch als Festsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG.
38RECHTSMITTELBELEHRUNG
39Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
41Landesarbeitsgericht Düsseldorf
42Ludwig-Erhard-Allee 21
4340227 Düsseldorf
44Fax: 0211 7770-2199
45eingegangen sein.
46Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
47Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
48Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
491.Rechtsanwälte,
502.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
513.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
52Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
53* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
54E.
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(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.