Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 23. Jan. 2014 - 6 Ca 4716/13
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 3.629,60 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Arbeitsentgelt, das die beklagte Arbeitnehmerin von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat. Der klagende Insolvenzverwalter hat die Insolvenzanfechtung erklärt, da er von einer unentgeltlichen Leistung ausgeht.
3Zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin wurde ein Arbeitsvertrag vom 01.03.2010 (Anlage K3, Bl. 17 ff. d. A.) im Bereich Marketing zu einem Bruttomonatsverdienst von 917,- € vereinbart, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist. Die Schuldnerin zahlte am 29.03.2010 ein Betrag von 1.451,84 € sowie am 28.04.2010, 26.05.2010 und 01.07.2010 jeweils 725,92 €, mithin insgesamt 3.629,60 € an die Beklagte aus. Die Zahlungen wurden als Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses deklariert.
4Durch Beschluss vom 01.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 07.01.2013 (Anlage K4, Bl. 27 f. d. A.) erklärte er die Insolvenzanfechtung der Zahlungen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge auf.
5Der Kläger ist der Ansicht, die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien unentgeltliche Leistungen gewesen. Er behauptet, tatsächlich habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Es sei sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagte bewusst und von beiden von vornherein beabsichtigt gewesen, dass die Beklagte keinerlei Arbeiten für die Schuldnerin erbringt.
6Der Kläger trägt vor, Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin sei die Durchführung von Schulungen und Seminaren im Bereich des Devisenhandels sowie die Verwaltung eigenen Vermögens gewesen. Das für den Devisenhandel benötigte Kapital sei von Privatleuten eingeworben worden mit der Folge, dass die Schuldnerin der Aufsicht der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen entging. Den Darlehensgebern seien neben einem vertraglich festen Zins von 10 % pro Jahr ein (oftmals geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis zugesagt worden, ohne dass hierfür seitens des Darlehensgebers tatsächlich gearbeitet wurde. Das monatliche Gehalt habe sich dabei an der gewährten Darlehenssumme orientiert. Es habe so genannte „normale“ Marketing-Mitarbeiter gegeben, die 4 % der Darlehenssumme ausgezahlt bekamen. In einer Vielzahl von Fällen seien Darlehen i.H.v. 10.000,- € gewährt worden, so dass der monatliche Lohn bei 400,- € gelegen habe. Wenn jedoch die Darlehenssumme mehr als 10.000,- € betragen habe und der Darlehensgeber folglich über der 400,- €-Grenze lag, sei es ihm möglich gewesen, einen Dritten anzugeben, der sodann ein Arbeitsvertrag mit monatlichem Lohn in der entsprechenden Höhe von der Schuldnerin erhielt. Alternativ habe der Darlehensgeber selbst ein entsprechend höheres monatliches Gehalt bekommen. Zudem habe es Marketing-Mitarbeiter (Pastoren, Mitarbeiter in Missionswerken etc.) gegeben, die 9,17 % der gewährten Darlehenssumme ausgezahlt bekommen hätten. Weiterhin sei den Darlehensgebern eine monatliche Provision in Höhe von einem Prozent der Darlehenssumme für die Werbung neuer Darlehensgeber gezahlt worden. Der Kläger nimmt auf die als Anlage K2 (Bl. 10 ff. d. A.) vorgelegte polizeiliche Vernehmung eines Personalsachbearbeiters der Schuldnerin vom 26.10.2010 Bezug. Nach dieser Aussage sei es auch möglich, dass ein Dritter ein Darlehen gegeben habe, welches sodann Grundlage für die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte gewesen sei, wenn es an der Hingabe eines Darlehens durch die Beklagte fehlen sollte, wie diese behauptet.
7Der Kläger ist der Ansicht, es werde deutlich, dass dieses Geschäftsmodell durch Gewinne aus Devisenhandel nicht zu finanzieren sei. Ausreichende Liquidität habe nur für eine gewisse Zeit durch die Einführung immer weiterer Teilnehmer erzielt werden können. Es habe ein rechtswidriges Schneeballsystem vorgelegen.
8Der Kläger behauptet, hinter dem angeblichen Arbeitsverhältnis der Beklagten mit der Schuldnerin habe sich das oben genannte Geschäftsmodell verborgen. Er bestreitet, dass seitens der Beklagten eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wurde. Sollte sie tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht haben, sei sie als Multiplikatorin für die schneeballartige Werbung neuer Geschäftspartner für das Vertriebssystem der Insolvenzschuldnerin tätig gewesen.
9Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten behauptete Werbung neuer Darlehensgeber für die Schuldnerin stelle eine strafbare Handlung gemäß § 16 Abs. 2 UWG dar, die zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 134 BGB führe. Jedenfalls stelle das Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin ein nach § 138 BGB sittenwidriges Vertriebssystem dar, was ebenfalls die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses zur Folge habe.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der U GmbH 3.629,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, die Zahlungen seien nicht unentgeltlich, sondern als angemessene Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung erbracht worden. Sie behauptet, der Arbeitsvertrag sei von den Vertragsparteien so gewollt gewesen. Er sei rechtstatsächlich umgesetzt worden. Insbesondere habe die Beklagte ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen weisungsgemäß erfüllt und die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht. Sie habe in der Zeit von März bis Juni 2010 je 20 Stunden in der Woche für die Schuldnerin systematisch in ihrem sozialen und beruflichen Umfeld (Familie, Gemeinde, Freundeskreis, Nachbarn und sonstige) Werbung gemacht und insbesondere versucht, neue Darlehensgeber für Nachrangdarlehen zu werben. Genau diese Tätigkeit sei mit der Schuldnerin im zeitlichen Rahmen des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Ihre Einarbeitung habe darin bestanden, dass sie im März 2010 die wöchentlichen Seminarveranstaltungen der Insolvenzschuldnerin in der Hauptgeschäftsstelle wahrgenommen habe. Später habe sie nur noch vereinzelt an diesen Veranstaltungen teilgenommen, wenn Interessenten, mit denen sie im Gespräch stand, dies wünschten. In Gruppen- und Einzelgesprächen habe sie über das Geschäftsmodell der Schuldnerin, insbesondere die Verknüpfung von Devisenhandel und christlich sozialem Engagement informiert. Mit der eigentlichen vertraglichen Gestaltung eventuell gegebener Nachrangdarlehen habe sie nichts zu tun gehabt. Sie habe nur die Kontakte hergestellt. Sie sei von dem Geschäftsmodell der Schuldnerin überzeugt gewesen und habe in ihrer Beschäftigung eine wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit für alle Beteiligten gesehen. Sie behauptet, es habe objektiv kein Schneeballsystem vorgelegen. Sie sei nicht von einem Schneeballsystem ausgegangen. Jedenfalls würde eine Rückforderung an § 817 S. 2 BGB scheitern.
15Die Zahlung der Insolvenzschuldnerin könne schon deshalb nicht aufgrund einer Darlehensgewährung geflossen sein, da die Beklagte der Schuldnerin kein Darlehen gewährt habe. Hierzu hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Ein prozentualer Zusammenhang zwischen Arbeitsvergütung und Darlehenssumme sei schon aufgrund der fehlenden Darlehensgewährung zu bestreiten.
16Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe nicht dargelegt, mit wem bei der Schuldnerin sie ein darlehensabhängiges Scheinarbeitsverhältnis verabredet haben soll. Ein Kontakt zwischen der Beklagten und dem Personalsachbearbeiter der Schuldnerin, dessen polizeiliche Vernehmung der Kläger vorgelegt hat, habe nie bestanden.
17Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die abgegebenen Protokollerklärungen ergänzend Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage ist unbegründet und war abzuweisen.
20I.
21Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.
22Die Rechtswegzuständigkeit besteht auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag stützt, den der Arbeitgeber wegen eines Scheingeschäfts für nichtig nach § 117 BGB hält (LAG Hamm, Beschluss vom 24.07.2013 – 2 Ta 81/13 in EzA-SD 2013, Nr. 20, 16, zitiert nach juris). Das Vorliegen einer Streitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG setzt jedenfalls grds. einen Vertragsschluss, jedoch keine Wirksamkeit des Arbeitsvertrages voraus, sodass eine Streitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis“ auch bei Nichtigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrages vorliegen kann (LAG Hamm, aaO. m. w. N., u. a. unter Bezug auf BAG, Beschluss vom 10.05.2000 – 5 AZB 3/00, juris; Schlewing in Germelmann, § 2 ArbGG Rn. 53).
23Auch vorliegend streiten die Parteien um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, wobei sich die Rechtswegzuständigkeit nicht dadurch ändern kann, dass es hier nicht um den Zahlungsanspruch der Arbeitnehmerin, sondern um einen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers geht. Es ist eine weite Auslegung geboten, denn § 3 ArbGG will verhindern, dass über Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen (vgl. LAG Hamm, aaO. m. w. N.).
24Einer Vorabentscheidung durch Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit bedurfte es nicht, da keine Partei die Rechtswegzuständigkeit in Abrede gestellt hat.
25II.
26Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der ihr durch die Insolvenzschuldnerin als Arbeitsentgelt gezahlten 3.629,60 €.
27Die Kammer vermag auf Basis des Vorbringens der Parteien nicht zu erkennen, dass es an einem Arbeitsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten als Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen fehlt.
281.
29Der Kläger kann nicht aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO die Rückgewähr des Geldes zur Insolvenzmasse verlangen, denn die Leistung des Arbeitsentgelts stellt keine anfechtbare Handlung dar. Sie ist nicht nach §§ 129, 134 Abs. 1 S. 1 InsO anfechtbar, denn sie ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unentgeltlich erfolgt.
30Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn vereinbarungsgemäß der Vermögenswert zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass diese Person eine ausgleichende Gegenleistung an den Schuldner erbringt (Hamburger Kommentar, § 134 InsO Rn. 13). Die Darlegungslast dafür, dass eine Vereinbarung dahingehend vorliegt, dass die Beklagte das Arbeitsentgelt erhält, ohne eine Gegenleistung dafür zu erbringen, trägt der Insolvenzverwalter.
31Zum Beleg von Vergütungsansprüchen reicht es regelmäßig aus, wenn ein Arbeitnehmer darlegt, sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten zu haben, um die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen – die konkret zu leistende Arbeit durch Weisung zu bestimmen ist dann dessen Sache (§ 106 GewO). Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang können an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden (LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2013 – 6 Sa 451/11 – ZInsO 2013, 1263, zitiert nach juris Rn. 56).
32Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welche Arbeitsleistung nach dem Arbeitsvertrag vereinbart gewesen sein soll und welche Tätigkeiten sie ausgeübt haben will. Dem ist der Kläger in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Der Kläger hat keinen Vortrag gehalten, der sich mit dem konkreten, von der Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin begründeten Rechtsverhältnis auseinandersetzt.
332.
34Aus den gleichen Gründen ist das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin nicht als Scheingeschäft i. S. v. § 117 BGB nichtig.
35Die Darlegungs- und Beweislast, dass ein nur dem äußeren Schein nach bestehendes Rechtsverhältnis hervorgerufen werden sollte, liegt bei demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft (LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2013, aaO., juris Rn. 49 unter Hinweis auf BAG, 09.02.1995 – 2 AZR 389/94 – zu II 4 der Gründe, NZA 1996, 249).
36Der Kläger behauptet, das gezahlte Arbeitsentgelt sei aufgrund einer Darlehensgabe gezahlt worden, ohne einen konkreten Darlehensvertrag der Beklagten vorzutragen. Auf den Vortrag der Beklagten, sie habe der Insolvenzschuldnerin kein Darlehen gegeben, hat er sich auf eine mögliche Darlehensgabe durch einen Dritten berufen, ohne einen Bezug zu einem konkreten Darlehensvertrag eines konkreten Dritten herzustellen.
37Da der Kläger schon kein Scheingeschäft hinreichend vorgetragen hat, bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Auseinandersetzung mit § 117 Abs. 2 BGB.
383.
39Der von der Beklagten behauptete Arbeitsvertrag ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien auch nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB, § 16 Abs. 2 UWG, denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Verhalten der Beklagten objektiv und subjektiv unter § 16 Abs. 2 UWG fiel.
40a.
41Schon die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist nicht feststellbar.
42Der objektive Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG (vgl. insoweit Ernst in: Ullmann jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 16 UWG, Rn. 20) umfasst die „Absatzförderung“ gegenüber Verbrauchern durch das Versprechen, sie würden vom Veranstalter oder von Dritten aufgrund ihrer eigenen weiteren Kundenakquise besondere Vorteile erlangen, sobald ihre Vertragspartner wiederum neue Kunden werben. Die Werbung ist also progressiv, weil dem ersten Abnehmer Vorteile für die Werbung weiterer Kunden versprochen werden. Typische Beispiele strafbarer progressiver Kundenwerbung sind sog. Schneeball- und Pyramidensysteme. In allen Fällen ist ein „Kettenelement“ prägend und strafbarkeitsbegründend. Nimmt der beteiligte Verbraucher selbst keine Ware ab, sondern ist lediglich als Vermittler von Geschäften tätig (Laienwerbung, Multi-Level-Marketing), kommt eine Strafbarkeit nach § 16 Abs. 2 UWG nicht in Betracht, weil die dem Tatbestand immanente Vorleistung, die sich durch die Werbung Dritter erst amortisieren soll, fehlt. (Ernst, aaO. unter Hinweis auf LG Offenburg v. 07.08.1997 - 2 O 60/96 - WRP 1998, 85 und Kramer in: HK-UWG, § 16 Rn. 42). Muss er jedoch selbst erst eine Leistung erwerben (z.B. eine kostenpflichtige Schulung), um Werber werden zu dürfen, ist dies anders.
43Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes scheitert bereits daran, dass der Kläger schon nicht konkret dargelegt hat, dass die Beklagte eine dem Tatbestand immanente Vorleistung erbracht hat, die sich durch die Werbung Dritter erst amortisieren sollte. Er ist dem Vorbringen der Beklagten, sie habe der Insolvenzschuldnerin selbst kein Darlehen gegeben, nur mit dem pauschalen Hinweis, das Darlehen könne auch von einem Dritten gegeben worden sein, entgegengetreten, ohne einen Dritten und ein Darlehen dem Grund und der Höhe nach in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Die Kammer musste deshalb vom Vortrag der Beklagten, sie sei nur als Vermittlerin tätig gewesen, ausgehen. Die Vermittlertätigkeit erfüllt den objektiven Tatbestand nicht.
44b.
45Auch zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen.
46Die Tat muss vorsätzlich (vgl. insoweit Ernst in: Ullmann jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 16 UWG, Rn. 27), also zumindest mit dolus eventualis begangen werden. Fehlt dem Täter das Unrechtsbewusstsein, ist dies grundsätzlich unerheblich, weil ein Verbotsirrtum nur dann die Schuld entfallen lässt, wenn er unvermeidbar ist (§ 17 StGB). Es ist dem Täter hier stets zuzumuten, Rechtsrat einzuholen. Ausreichende Unrechtseinsicht liegt bereits dann vor, wenn der Täter bei der Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte, gesetzliche Bestimmungen (Ernst, aaO. unter Hinweis auf BGH v. 24.02.2011 - 5 StR 514/09 - GRUR 2011, 941 Tz. 34 - Strafbarkeit progressiver Kundenwerbung).
47Die Beklagte hat vorgetragen, im Rahmen der Einarbeitung habe ihre Arbeitsleistung in der Teilnahme an Seminarveranstaltungen bestanden, welchen sie später Interessenten zugeführt habe. Sie habe in ihrer Beschäftigung eine wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit für alle Beteiligten gesehen. Es hätte dem Kläger oblegen, sich mit dem konkreten Inhalt dieser Seminarveranstaltungen auseinanderzusetzen und darzulegen, warum die Beklagte auf Grundlage der dort vermittelten Inhalte billigend in Kauf genommen hat, Unrecht zu tun und gegen irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen zu verstoßen. Dafür ist die Bezugnahme auf die vorgelegte polizeiliche Vernehmung, unabhängig von der Frage, ob der Inhalt durch die Bezugnahme prozessual ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt wurde, nicht ausreichend. Selbst wenn aus der Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters der Insolvenzschuldnerin folgen sollte, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein strafbares Schnellballsystem gehandelt hat, kann daraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass dieses Insiderwissen für die Beklagte erkennbar war und zu einem vorsätzlichen Handeln geführt hat.
484.
49Das Arbeitsverhältnis der Beklagten ist auch nicht aufgrund von § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
50Ein Arbeitsvertrag ist nach der allgemeinen, schon vom Reichsgericht (RGZ 120, 142, 148) entwickelten Formel sittenwidrig, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die Sittenwidrigkeit (vgl. insoweit Schaub-Linck, 15. A., § 34 Rn. 3) kann nur aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, die den Vertrag kennzeichnen, der objektiven Verhältnisse, unter denen er zustande gekommen ist, seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale, wie dem verfolgten Zweck und dem zugrunde liegenden Beweggrund, beurteilt werden. In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bzw. sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht. Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder eine Schädigungsabsicht ist dagegen nicht erforderlich (BAG, 22.07.2010 – 8 AZR 144/09 - AP Nr. 134 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
51Wie bereits oben zum Vorsatz der Beklagten ausgeführt, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Klägers, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beklagte bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Insolvenzschuldnerin eine etwaige Sittenwidrigkeit des Vertrages hat erkennen können. Es ist nicht erkennbar, welche Erkenntnisquellen der Beklagten bei Unterzeichnung des Vertrages vorlagen und aus welchen Gründen sie von einer Sittenwidrigkeit ihres Arbeitsvertrages hat ausgehen müssen.
525.
53Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Rückforderung der der Beklagten von der Insolvenzschuldnerin gezahlten Arbeitsvergütung sind weder dargelegt noch ersichtlich.
54III.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
56Der Streitwert war in Höhe des Zahlungsanspruchs im Urteil festzusetzen, § 61 Abs. 1 ArbGG.
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(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.