Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 28. Feb. 2014 - 1 Ca 4951/13
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.491,86 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsvergütung im Rahmen einer Altersteilzeit.
3Der 1955 geborene, verheiratete Kläger, Vater zweier Kinder, ist auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 26.01./28.02.1989 bei der Beklagten zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 7.070,00 EUR beschäftigt.
4Auf Grund eines Altersteilzeitvertrages vom 29./30.06.2011 befindet sich der Kläger seit dem 01.07.2011 in Altersteilzeit.
5Bezüglich der Vergütung haben die Parteien in den §§ 4 und 5 folgendes geregelt:
6„§ 4 Arbeitsentgelt
7Der Arbeitnehmer erhält gem. § 6 der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gem. § 3 reduzierten Arbeitszeit. Die Berechnungsgrundlage richtet sich nach seinem bisherigen Beschäftigungsverhältnis. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
8Ҥ 5 Arbeitsteilzeitleistungen
9(1) Der Arbeitnehmer erhält gem. § 7 der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit eine Aufstockungsleistung. Die Berechnungsgrundlage richtet sich nach seinem bisherigen Beschäftigungsverhältnis.
10(2) Die S Service entrichtet für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 8 der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit.
11(3) Ein Ausgleich für etwaige steuerliche Belastungen, die der Mitarbeiter durch die Einbeziehung des steuerfreien Aufstockungsbetrages oder der steuerfreien Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Progressionsvorbehalts zu tragen hat, leistet die S Service nicht.“
12Grundlage für die Berechnung des Altersteilzeitentgeltes ist zudem die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 14.12.2010.
13„§ 7 Aufstockungszahlung
141. Für den durch den Übergang auf die Altersteilzeitbeschäftigung ausfallenden Teil seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer eine Aufstockungszahlung in Höhe von 30% der gekürzten Vergütungsbestandteile gem. Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung.
152. Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit ist – unter der Voraussetzung der Steuerfreiheit der Aufstockungszahlung – jedoch so aufzustocken, dass der Arbeitnehmer mindestens 85%& des um die gesetzlichen Abzüge (ohne Berücksichtigung individueller Steuerfreibeträge), die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (Vollzeitnettoarbeitsentgelt) erhält, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt hätte (Berechnungsgrundlage gemäß Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung).
163. …
174. Für die Berechnung dieses Nettoarbeitsentgeltes ist eine durch das Unternehmen unter Berücksichtigung der jeweiligen allgemeinen steuer-/ sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten erstellte Nettolohntabelle für das jeweilige Jahre aufzustellen mit der Maßgabe, dass die dort ausgewiesenen Beträge durch 70 dividiert und mit 85 multipliziert werden. Es wird grundsätzlich die Steuerklage in Ansatz gebracht, die zu Beginn des Kalenderjahres vor dem Übergang in die Altersteilzeit maßgebend ist. Die Aufstockungszahlung wird zu Beginn der Altersteilzeit, bei Veränderung der Bemessungsgrundlage gemäß Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung, bei unvermeidbaren Steuerklassenwechsel sowie bei Aktualisierung der Mindestnettolohntabelle (in der Regel zum 01. Januar eines jeden Jahres) neu berechnet.
185. Die nach Ziffer 1 ermittelte monatliche Aufstockungszahlung wird durch 30 dividiert und mit 50 multipliziert und als Zuschuss zu den Jahreseinmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Sonderzuwendung ÜTV) gezahlt. Sofern die Sonderzuwendung gemäß Abschnitt I § 8 I ÜTV bzw. die variable Vergütung der AT-Mitarbeiter ungleich 10% der Monatsvergütung beträgt, wird der gem. Satz 1 ermittelte Aufstockungsbetrag mit dem entsprechenden Faktor multipliziert. Im Übrigen wird bei Änderungen der Jahreseinmalzahlungen während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung die Aufstockungszahlung entsprechend angepasst.
196. …“
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 32-39 d.A. verwiesen.
21Bezüglich der Einzelheiten der Altersteilzeitvereinbarung im Übrigen wird auf Bl. 32 bis 39 d.A., bezüglich der Betriebsvereinbarung auf Bl. 40 bis 55 d.A. verwiesen.
22Bei der Berechnung der 85% des Nettolohnes legt die Beklagte eine Nettolohntabelle zu Grunde. Für die Erstellung der Nettolohntabelle ging sie von einer Pauschale in Höhe von 21% für die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben aus und berücksichtigt komplett die Beitragsmessungsgrenze der Rentenversicherung für alle sozialversicherungsrechtlichen Abgaben.
23Im Hinblick darauf erhielt der Kläger folgende Arbeitsentgelte:
24- 25
01.07. – 31.12.2011: 3.535,00 EUR
- 26
01.01. – 31.12.2012: 3.630,00 EUR
- 27
01.01.2013 – heute: 3.710,00 EUR
Mit der am 11.11.2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Erhöhung der Leistungen aus dem Altersteilzeitvertrag in Form des Aufstockungsbetrages für die Zeit vom 01.07.2011 bis 21.10.2013 sowie die Erhöhung eines Zuschusses zu einer Sonderzahlung.
29Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Berechnung mit der vorgenommenen Pauschalierung fehlerhaft vorgenommen hat. Stattdessen hätte sie von den tatsächlichen Gegebenheiten des Abzuges ausgehen müssen und bei der zu Grunde gelegten Beitragsbemessungsgrenze zwischen Rente und anderen Abzügen differenzieren müssen.
30Dies ergebe sich aus § 7 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung und den dort benutzten Begriffen „gewöhnlich“ und „allgemein“.
31Bezüglich der Berechnung des Klägers wird auf Bl. 6 ff. d.A. verwiesen.
32Bezüglich des Zuschusses zur Sonderzahlung ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte dürfe nicht lediglich den Aufstockungsbetrag I, sondern auch den Aufstockungsbetrag II zu Grunde legen und zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung.
33Es bestehe insoweit eine Schlechterstellung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die bereits durch den Aufstockungsbetrag I auf das Grundeinkommen in Höhe von 85% des letzten Nettoeinkommens kämen.
34Die Betriebsvereinbarung sei so auszulegen, dass allen zumindest das Garantieeinkommen in Höhe von 85% des Nettoeinkommens zugesagt würde. Insoweit spräche § 7 Abs. 5 BV von einem einheitlichen Aufstockungsbetrag. Bezüglich der Berechnung des Klägers im Einzelnen wird auf Bl. 14 ff. d.A. verwiesen.
35Der Kläger beantragt,
36- 37
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 937,91 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 156,92 EUR netto beginnen mit dem 21.08.2011, und einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 156,92 EUR ab jedem weiteren ersten des Folgemonats bis zum 21.12.2011, sowie einem Teilbetrag in Höhe von 153,31 EUR ab dem 21.01.2012 zu zahlen;
- 38
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.961,04 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 163,42 EUR netto beginnend mit dem 21.02.102 und einem weiteren Teilbetrag in Höhe von jeweils 163,42 EUR netto ab jedem ersten des Folgemonats bis zum 21.01.2013 zu zahlen;
- 39
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.680,39 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 186,71 EUR netto beginnend mit dem 21.02.2013 und einem weiteren Teilbetrag in Höhe von jeweils 186,71 EUR netto ab jedem ersten des Folgemonats bis zum 21.10.20131 zu zahlen;
- 40
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.912,52 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Teilbetrag in Höhe von 715,33 EUR ab dem 21.11.2011, einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 732,43 EUR ab dem 21.06.2012, einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 732,43 EUR ab dem 21.11.2012 und einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 732,33 EUR ab dem 21.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Die Beklagte hält die pauschalisierte Berechnung für zutreffend. Vom Bruttomonatsentgelt entsprechend 50% des vor der Altersteilzeit geschuldeten Monatsgehaltes würden die normalen gesetzlichen Bezüge einbehalten und nicht pauschaliert ermittelt.
44Die Teilzeitvergütung sei auf mindestens 85% des um die gesetzlichen Abzüge die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen verminderten Arbeitsentgelts, das ohne Arbeitsteilzeitarbeit erzielt worden wäre aufzustocken. Dabei wende sie eine von ihr aufgestellte Mindestnettolohntabelle an (im Einzelnen Bl. 82 d.A.). Da der zugesicherte Mindestnettobetrag durch die Teilzeitvergütung nicht erreicht werde, hatte der Kläger eine weitere Aufstockungszahlung (Aufstockung II). Die Berechnung der Aufstockungszahlungen erfolge unter Berücksichtigung der jeweiligen Mindestnettolohntabelle (Bl. 83 d.A.).
45Diese Berechnung entspreche derjenigen in ihren Betriebsvereinbarungen, wonach von den gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzügen auszugehen sei bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen „allgemeinen“ steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Begebenheiten.
46Die dort getroffene Regelung sei auch zulässig. Mit ihr seien die gesetzlichen Regelungen auch aufgegriffen worden.
47Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine höhere Jahreseinmalzahlung, weder nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Betriebsvereinbarung noch nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
49Die Klage ist unbegründet.
50Dem Kläger steht weder eine Erhöhung seiner Altersteilzeitvergütung noch der Jahressonderzahlung zu. Beide Vergütungen sind von der Beklagten zutreffend berechnet und ausbezahlt worden.
51Die Berechnung entspricht den bei der Beklagten existierenden Betriebsvereinbarungen. Dass diese auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.
52Betriebsvereinbarungen sind auszulegen wie Tarifverträge oder Gesetze. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung. Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren und gesetzkonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 07.06.2011, 1 AZR 807/09).
53Nach § 7 Ziffer 2) BV Altersteilzeit ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht von den tatsächlichen Beitragssätzen der Sozialversicherung in den jeweiligen Jahren bzw. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und der Krankenversicherung auszugehen. Nach § 7 Ziffer 2 BV Altersteilzeit sind die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern „gewöhnlich“ anfallen zu berücksichtigen.
54Der Begriff „gewöhnlich“ kennzeichnet eine durchschnittliche normalen Verhältnissen entsprechende durch keine Besonderheit hervorgehobene auffallende Situation (Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl.). Damit sind eindeutig nicht die persönlichen individuellen Maßstäbe, sondern die für alle bzw. eine große Gruppe geltende gemeint. Anhaltspunkte für eine vom ausdrücklichen Wortsinn abweichende Bedeutung sind nicht erkennbar.
55Gleiches gilt für den Begriff „allgemein“ in § 7 Ziff. 4 BV Altersteilzeit. Danach sind die Mindestnettolohntabellen von Unternehmen unter Berücksichtigung der jeweiligen allgemeinen steuer-/sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheit zu berücksichtigen.
56Der Begriff „allgemein“ bedeutet vom Wortsinn her eine allen gemeinsame und für alle geltende nicht speziell auf Einzelheiten eingehende Regelung (Duden, a.a.O.). Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Beitragsbemessungsgrenze der einzelnen Krankenversicherungen bzw. die konkreten Gegebenheiten der Versicherung des Klägers zu berücksichtigen gewesen seien. Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Interpretation sind auch hier nicht erkennbar. Die Betriebsparteien gingen erkennbar davon aus, dass die Ermittlung der Mindestnettoentgelte in einer vereinfachten pauschalierten Form erfolgen sollte.
57Ein Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu den Jahreseinmalzahlungen steht dem Kläger gleichfalls nicht zu. Ein solcher lässt sich nicht aus § 7 Ziff. 5 BV Altersteilzeit ableiten. Danach errechnet sich der Zuschuss zu den Jahreseinmalzahlungen ausschließlich auf der Aufstockungszahlung gemäß Ziff. 1 S. 1. Die Mindestnettozusage nach § 7 Ziff. 2 BV Altersteilzeit bezieht sich nicht auf die Jahreseinmalzahlungen.
58Dem Kläger steht eine solche Zahlung auch nicht nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung zu. Die Altersteilzeitvergütung ist in allen Fällen auf mindestens 85% des letzten Nettoeinkommens zu Beginn der Altersteilzeit aufgestockt. Die unterschiedliche Höhe der Aufstockung folgt aus der unterschiedlichen Vergütung der Arbeitnehmer und ist insofern sachbezogen.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
60Der Wert des Streitgegenstandes war in Höhe der Klageforderung festzusetzen.
Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.