Arbeitsgericht Bonn Urteil, 21. Mai 2015 - 7 Ca 30/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.592,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer Nebenabrede.
3Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis, das der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, xxx, mit Vertrag vom 04.07.1988 (Bl. 6 d.A.) begründete, finden die Vorschriften des TVöD Anwendung.
4§ 2 Abs. 3 TVöD regelt:
5Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
6Unter dem 14.03.1994 (Bl. 7 d.A.) schlossen die der Kläger und die xxx eine schriftliche „Nebenabrede“, nach der der Kläger für geleistete Arbeiten, für die gemäß § 23 BMT-G in Verbindung mit § 5 BZT-G ein Erschwerniszuschlag zu zahlen ist, eine Pauschale in Höhe von seinerzeit DM 180,69 zu zahlen sei. Des Weiteren vereinbarten die Parteien ein Kündigungsrecht mit Zweiwochenfrist zum Monatsschluss.
7Zum 01.01.2013 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über.
8Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Bl. 14 d.A.) erklärte die Beklagte die „Kündigung der Nebenabrede vom 14.03.1994“ zum 30.09.2014 und teilte dem Kläger mit, dass Erschwerniszulagen künftig auftragsbezogen geltend zu machen seien.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung der Nebenabrede unwirksam sei. Der Sache nach handele es sich bei der Nebenabrede um einen Widerrufsvorbehalt, so dass die Kriterien der Rechtsprechung zum AGB-rechtlichen Widerrufsvorbehalt hätten berücksichtigt werden müssen. Insbesondere hätten die Gründe des „Widerrufs“ angegeben werden müssen, um dem Transparenzgebot zu genügen. Solche Gründe seien aber – unstreitig – nicht angegeben worden. Bei den Regelungen des AGB-Rechts handele es sich um im Vergleich zu den mit dem TVöD getroffenen Regelungen um höherrangiges Recht, so dass die gesetzlichen Vorschriften nicht durch eine tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen werden könnten.
10Der Kläger beantragt
11festzustellen, dass die Nebenabrede vom 14.03.1994 zum Arbeitsvertrag vom 04.07.1988 durch die Kündigung vom 11.09.2014 nicht beseitigt worden ist.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält die Kündigung für rechtswirksam. Sie folge mit der Umstellung von der pauschalen zur „spitzen“ Abrechnung der Erschwerniszulagen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, welches für sie als öffentliche Arbeitgeberin zu beachten sei.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18I.
19Die Klage ist zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Die vorliegende Feststellungsklage bezieht sich auf einzelne Beziehungen des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses, nämlich dem Bestand einer Nebenabrede. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Dies ergibt sich daraus, dass die Höhe seiner Vergütung davon abhängt, ob die Erschwerniszuschläge pauschaliert vergütet oder „spitz“ abgerechnet werden. Die Feststellungsklage ist auch geeignet, den Kläger zu seinem Zahlungsziel zu führen. Aus dem Feststellungsantrag ergeben sich die Folgen für die Zukunft. Bei Unwirksamkeit der Kündigung der Nebenabrede steht fest, dass der Kläger weiterhin die Erschwernispauschale verlangen kann.
20II.
21Die Klage ist aber unbegründet. Die Nebenabrede vom 14.03.1994 wurde durch die Kündigung vom 11.09.2014 wirksam gekündigt.
221.
23Bei der Regelung der Parteien vom 14.03.1994 handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 2 Abs. 3 TVöD. Den Begriff der Nebenabrede haben die Tarifvertragsparteien nicht definiert. Die Abgrenzung von Hauptpflichten/Hauptrechten einerseits und Nebenabreden erfolgt daher durch die Rechtsprechung. Nebenabreden im Sinne der Tarifvorschriften sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrages, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (vgl. BAG, Urt. v. 15.3.2011 – 9 AZR 799/09, ZTR 2011, 503 ff.). Die Verpflichtung zur Zahlung einer Erschwerniszulage als solche gehört zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers. Diese Hauptpflicht ist tarifvertraglich geregelt. Nebenabrede ist dagegen die Pauschalierungsabrede, die tarifvertraglich vorgesehen, aber nicht verpflichtend ist.
242.
25§ 2 Abs. 3 Satz 2 TVöD lässt eine gesonderte Kündigung von Nebenabreden zu, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. Unter diesen Voraussetzungen braucht nicht der gesamte Arbeitsvertrag im Wege der Änderungskündigung gekündigt zu werden; eine unzulässige Teilkündigung des Arbeitsvertrages liegt nicht vor. Außer der Beachtung der Kündigungsfrist gelten für die Kündigung einer Nebenabrede keine weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (vgl. für § 4 Abs. 2 Satz 2 BAT Hessisches LAG, Urt. v. 17.03.2006 – 3 Sa 1877/04, juris Rn. 26); der Wortlaut des Tarifvertrages enthält keine materiellen Kündigungsbeschränkungen sondern nur den Hinweis auf eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der Kündigungsfrist. Eine Beschränkung mag sich allenfalls aus dem Willkürverbot ergeben bzw. aus einer Unwirksamkeit gem. § 134 BGB wegen Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes(vgl. ArbG Bonn, Urt. v. 10.03.2015 – 6 Ca 2330/14; BAG, Urt. v. 15.02.1990 – 6 AZR 386/88, NZA 1990, 848; BAG, Urt. v. 12.02.1987 – 6 AZR 129/84, juris;). Entsprechende Unwirksamkeitsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich, da mit dem Wechsel von Pauschalierung zur Spitzabrechnung nicht wesentlich in das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung eingegriffen wird. Für die Annahme einer willkürlichen Ausübung des Kündigungsrechts ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die maßgebliche Kündigungsfrist hat die Beklagte eingehalten.
263.
27Die Nebenabrede der Parteien vom 14.03.1994 ist auch nicht an den Voraussetzungen zu messen, die das BAG neuerdings an die Rechtmäßigkeit arbeitsvertraglicher Widerrufsvorbehalte stellt (vgl. etwa BAG, Urt. v. 10.11.2006 – 5 AZR 721/05, NZA 2007, 87 ff.). Diese beruhen nämlich auf den Besonderheiten der rechtlichen Anforderungen an die einseitige Aufhebung übertariflicher oder außertariflicher Vertragsbedingungen durch den Arbeitgeber. Die Parteien haben vorliegend aber durch die Vereinbarung der Nebenabrede von einer tarifvertraglich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeit im Hinblick auf tarifliche Ansprüche Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat sodann das im TVöD vorgesehene und voraussetzungslos ausgestaltete Kündigungsrecht ausgeübt. Tarifverträge sind ihrerseits gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB ausdrücklich von einer AGB-Kontrolle ausgenommen. Würde man nunmehr ein materiell-rechtliches Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung der Nebenabrede verlangen, würde dies nicht den Willen der Tarifvertragsparteien wiederspiegeln, die ein solches Kriterium gerade nicht vorgesehen haben. Dies würde einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Tarifvertragsparteien darstellen.
28III.
29Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
30IV.
31Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisen. Die Kammer hat insoweit den 36-fachen Differenzbetrag in Höhe von rund EUR 90,- monatlich in Ansatz gebracht und einen Abschlag von 20% vorgenommen, da der begehrte Feststellungstenor nicht vollstreckbar gewesen wäre.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.