Arbeitsgericht Bielefeld Urteil, 03. Nov. 2015 - 5 Ca 1160/15
Gericht
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Der Streitwert wird auf 1.933,19 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um die Zahlung einer Maschinenzulage von 7 % auf den Stundenlohn für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2014.
3Die Beklagte stellt im Betrieb in H Türen aus Holz her.
4Der Kläger wurde 1971 geboren. Er wird von der Beklagten beschäftigt als Tischler zuletzt zu einem Stundenlohn von 15,28 € brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe (nachfolgend Lohntarifvertrag genannt) Anwendung.
5§ 4 Abs. 4 dieses Tarifvertrages lautet wie folgt:
6„Maschinenarbeiter/innen an Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff „Holzbearbeitungsmaschinen“ festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung wieder: Maschinenarbeiter/innen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten.“
7Ein Katalog der Holzbearbeitungsmaschinen ist von den tariflichen Verbänden nie festgelegt worden.
8Der Kläger und die übrigen Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten arbeiten im Übrigen nicht im Akkord oder im Prämiensystem.
9Der Kläger wird von der Beklagten eingesetzt an sogenannten IMA Türenstraßen im Werk 3. Dort wird er eingesetzt jeweils an der Maschine 2 und an der Maschine 4.
10Maschine 2:
11Bei den einzelnen Bearbeitungsschritten von Maschine 2 kommen folgende Werkzeuge zum Einsatz: Vorfräse/Reparaturfräse, Ritzsäge, Falzvorzerspaner, Prismenfräser, Fasenfräser, Bündigfräser/Fügefräser, Kappsägen, Schleifband, Flachziehklingen, Nutfräser, Zerspaner.
12Nach dem Einlaufen des Rohlings in die Maschine, wird zunächst bei einer furnierten Tür mit den Vorfräsern überstehendes Furnier an der Kopfseite und an der Fußseite abgeschnitten. Anschließend ritzen die Ritzsägen das Deck der Tür an, um Ausbrüche am Deck von den Zerspanern zu verhindern. Die Zerspaner schneiden dann den Türrohling auf das endgültige Längenmaß. Danach fälzen die beiden Falzvorzerspaner den Rohling an der Kopfseite vor und unterstützen damit die beiden Prismenfräser, die den Falz auf das endgültige Maß fräsen.
13Gleichzeitig wird an der Fußseite des Rohlings an der fahrbaren Seite Maschine 2 bei Bedarf eine Nut für Schallex oder Schiebetürführungen mit dem Nutfräser eingefräst.
14Anschließend wird an der Fußseite die Tür oben und unten mit den Fasenfräsern sauber gefast.
15An der Kopfseite werden je nach Türvariante mit diversen Profilfräsern Profile gefräst.
16Danach fasst der Fasenfräser den Aufschlag unten. Es folgt die Verleimung der Kanten.
17Dann schneiden die beiden Kappsägen bei jeder Tür die überstehende Kante bündig ab.
18Danach fräst der Bündigfräser oben die überstehende kante ab, bevor der Fasenfräser die Tür sauber fast.
19Bei Türen mit rundem Aufschlagprofil (R5) fräst der Bündigfräser oben überstehendes Furnier ab. Ein weiterer Bündigfräser fräst anschließend die überstehende kante unten ab, bevor der Fasenfräser die Kante sauber fast.
20Das Schleifband gibt der Tür mit Holzkanten den letzten Schliff. Dann entfernen Flachziehklingen Schmutz oben und unten von den Decks.
21Zuletzt fräst ein Nutfräser bei Bedarf eine Nut für Suenotüren für Falzlippendichtungen in den Falz.
22Maschine 4:
23Bei den einzelnen Bearbeitungsschritten von Maschine 2 kommen folgende Werkzeuge zum Einsatz: Reparatur/Fügefräser, Deckvorzerspaner, Falzvorzerspaner, Prismenfräser, Profilfräser, Ritzsäge, Schlitzsäge, Bündigfräser/Fügefräser, Kappsägen, Fasenfräse, Schleifband (schmal und breit), Flachziehklingen, Nutfräser.
24An der Maschine 4 wird die linke Seite der Tür bearbeitet nach Auslauf des Türrohlings aus der Maschine 2.
25Wenn die Tür mit fehlerhafter Kante beschichtet ist, setzt der Reparaturfräser ein.
26Der Deckvorzerspaner schneidet das deck in Falz vor. Anschließend fälzt der Falzvorzerspaner den Rohling vor, bevor der Prismenfräser den Falz auf das endgültige Maß fräst. Danach können je nach Türvariante mit den diversen Profilfräsern Profile an die Tür gefräst werden.
27Bevor die Kante in den Falz geleimt wird, ritzt eine Ritzsäge bei Holztüren die Kante vor; die Schlitzsäge hat nach dem Anleimen die gleiche Aufgabe. Der Bündigfräser fräst den Aufschlag sauber ab. Die beiden Kappsägen schneiden dann die überstehende Kante bündig ab. Danach fräst der Bündigfräser oben die überstehende Kante ab, bevor der Kantenfräser die Tür sauber fast. Anschließend fräsen ein Bündigfräser und ein Fasenfräser die überstehende Kante unten ab.
28Ein schmales und ein breites Schleifband geben der Tür mit Holzkanten am Aufschlag und im Falz den letzten Schliff.
29Danach entfernen die Flachziehklingen Schmutz oben und unten von den Decks.
30Zuletzt fräst ein Nutfräser bei Bedarf eine Nut für Falzlippendichtungen in den Falz.
31Unter Berufung auf eine Entscheidung des LAG Hamm vom 08.05.2015 (10 Sa 1655/14) meint der Kläger, für seine Tätigkeiten an den Maschinenstraßen stünden ihm nach der tariflichen Vorschrift die Zulage von 7 % zu.
32Demgemäß verlangt der Kläger für die Monate Oktober und November 2013 für jeweils 119 bzw. 140 Stunden unter Zugrundelegung des damaligen Stundenlohns von 14,57 € eine Zulage von 264,18 € brutto (Klageantrag Ziffer 1), für den Monat Dezember 2013 und Januar 2014 für 105 bzw. 115 Stunden unter Zugrundelegung des Stundenlohns von 14,80 € insgesamt 226,16 € brutto (Klageantrag Ziffer 2), für Februar 2014 und März 2014 für jeweils 133 bzw. 126 Stunden eine Zulage in Höhe von 266,77 € brutto (Klageantrag zu Ziffer 3), für die Monate April 2014 und Mai 2014 für 140 Stunden bzw. 133 Stunden eine Zulage in Höhe von 281,19 € brutto (Klageantrag Ziffer 4), für den Monat Juni 2014 für 133 Stunden eine Zulage in Höhe von 136,99 € brutto (Klageantrag Ziffer 5), für Juli 2014 für 98 Stunden eine Zulage in Höhe von 100,94 € brutto (Klageantrag Ziffer 6), für August 2014 für 105 Stunden eine Zulage in Höhe von 108,19 € brutto (Klageantrag Ziffer 7), für September 2014 für 154 Stunden eine Zulage unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 15,28 € in Höhe von 163,24 € brutto (Klageantrag Ziffer 8). Seine Forderung machte der Kläger jeweils geltend mit Schreiben vom 30.11.2013, 14.02.2014, 22.04.2014, 12.06.2014, 29.08.2014, 15.09.2014 und 27.10.2014.
33Schließlich verlangt der Kläger die Zahlung der Zulage für den Monat Oktober 2014 ausgehend von einem Stundenlohn von 15,28 € für 19 Stunden = 126,14 € brutto (Klageantrag Ziffer 9), für November 2014 für 140 Stunden = 148,40 € brutto (Klageantrag Ziffer 10) und für Dezember 2014 für 105 Stunden 111,13 € brutto (Klageantrag Ziffer 11). Diese Forderung machte der Kläger geltend mit Geltendmachungsschreiben vom 17.12.2014 und 09.02.2015.
34Der Kläger beantragt,
35-
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 264,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.12.2013 zu zahlen,
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38
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 226,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2014 zu zahlen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 266,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2014 zu zahlen,
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42
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2014 zu zahlen,
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5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 136,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2014 zu zahlen,
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46
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2015 zu zahlen,
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48
7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 108,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.09.2014 zu zahlen,
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50
8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 163,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2014 zu zahlen,
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52
9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 126,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.12.2014 zu zahlen,
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54
10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 148,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.12.2014 zu zahlen,
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56
11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 111,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2015 zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Die Beklagte ist unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG in Urteil vom 18.10.1995, 10 AZR 1059/94) der Auffassung, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe.
60Die Beklagte ist der Auffassung, dass bei allen Holzbearbeitungsmaschinen, bei denen das Werkstück mittels eines Werkzeuges bearbeitet werde, Späne anfielen. Nach dem Tarifwortlaut sei aber nicht von dem Anfall eines Holzspans auszugehen, der eine Zulage von 7 % auslöse, sondern ausschlaggebend sei, dass es sich nach dem Wortlaut um eine Spanabhebung handelte. Das sei weder beim Sägen, noch beim Bohren oder Fräsen der Fall. Das maschinelle Sägeverfahren sei kein spanabhebendes Verfahren, sondern es handel sich um Verfahren der Trennung, bei der jedoch ebenfalls Späne abfielen. Das gelte auch für Fräs- und Bohrmaschinen. Ebenso handelte es sich bei Schleifmaschinen nicht um spanabhebende Maschinen, da bei diesen Maschinen nach dem Sprachgebrauch kein Holzspan anfalle, sondern allenfalls Schleifstaub.
61Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokollniederschriften der Sitzungen vom 17.07. und 03.11.2015 verwiesen.
62E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
63Die Klage ist unbegründet.
64Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Zulage von 7 % für Tätigkeiten in den Monaten Oktober 2013 bis Dezember 2014. Dem Kläger steht für einen solchen Anspruch keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung.
65Der Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 4 des Lohntarifvertrages. Voraussetzung für die Zahlung der Zulage ist u.a., dass der jeweilige Arbeitnehmer an einer spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine arbeitet.
66Für Arbeiten an solchen Maschinen wird der Kläger von der Beklagten allerdings nach Auffassung der Kammer nicht eingesetzt. Der Kläger arbeitet nicht an einer bestimmten spanabhebenden Holzmaschine, sondern an bestimmten Maschinenstraßen, in denen das Holz auf ganz unterschiedliche Weise bearbeitet wird, so dass am Ende eine fertige Holztür entsteht.
67Tätigkeiten an Maschinenstraßen, die das Holz in unterschiedlicher Weise bearbeiten, werden allerdings von § 4 Abs. 4 des Lohntarifvertrages nach Auffassung der Kammer nicht umfasst. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
68Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, bei dem es sich im vorliegenden Fall handelt, folgt nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 22.04.2010 in NzA 2011, 1293), den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfrei ein Auslegungsergebnis nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggfls. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel ist orientierten und brauchbaren Regeln der Vorzug zu geben. Führen diese Grundsätze nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG, a.a.O.).
69Unter Beachtung dieser Auslegungsregelung muss davon ausgegangen werden, dass Maschinenstraßen von dem Tarifwortlaut nicht erfasst werden. Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut ist darauf abzustellen, ob der jeweilige Arbeitnehmer an einer einzelnen Holzbearbeitungsmaschine arbeitet, und nicht an einer Maschinenstraße, die verschiedene Vorrichtungen zur Holzbearbeitung hat.
70Dass die Tarifvertragsparteien entgegen dem Wortlaut der Vorschrift einen anderen Sinn geben wollten, lässt sich für die Kammer nicht ermitteln. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann unter einer spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine keine Maschinenstraße verstanden werden, die ggfls. zum Teil auch spanabhebende Vorrichtungen enthält, jedoch auch in anderer Weise das Holzstück bearbeitet.
71Die beiden Maschinenstraßen, an denen der Kläger von der Beklagten im Betrieb eingesetzt wird, lassen sich auch nicht jeweils insgesamt zusammenfassend als spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine bezeichnen. So werden an der Maschine 2 u.a. unstreitige Kappsägen benutzt, und es werden die Kanten der jeweiligen Türvarianten verleimt. An der Maschine 4 werden ebenfalls Sägen eingesetzt wie eine Ritzsäge, eine Schlitzsäge oder Kappsäge. Außerdem wird auch bei dieser Maschine eine Kante in den Falz geleimt. Das Verleimen von verschiedenen Holzteilen stellt keine spanabhebende Tätigkeit einer Maschine dar. Das folgt bereits aus dem Gesichtspunkt, dass keinerlei Späne auf welche Art auch immer anfallen.
72Auch das Sägen der Holzstücke stellt keine spanabhebende Holzbearbeitung dar. Zwar fallen beim Sägen Späne an, diese werden jedoch nicht dadurch erzeugt, dass sie von einem Holzstück abgehoben werden im Sinne der Tarifvorschrift, sondern sie fallen an bei dem Zerteilen eines Holzstücks durch eine Säge. Insofern kann eine Säge als Zerspanmaschine aber nicht als spanabhebende Maschine angesehen werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch formt bzw. gestaltet eine Sägemaschine nicht das zu bearbeitende Holzstück durch das Abheben einzelner Teile (Späne), sondern sie zerteilt die Holzstücke durch Zerschneiden (so auch Arbeitsgericht Minden, Urteil vom 20.11.1993 (n.v.), LAG Hamm in Urteil vom 12.10.1994 m.v. und BAG in Urteil vom 18.10.1995, Aktenzeichen 10 AZR 1059/94).
73Soweit das LAG Hamm im Urteil vom 08.05.2015 (Aktenzeichen 10 Sa 655/14) die Tarifvorschrift in anderer Weise auslegt, folgt die Kammer dieser Entscheidung nicht. Soweit das Gericht die Entscheidung damit begründet, dass dem Tarifwortlaut keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass die Tarifvertragsparteien verschiedenen Holzbearbeitungsverfahren, bei denen Späne im Sinne von Holzabfallprodukten erzeugt werden und die damit von dem Werkstück abgehoben werden, unterschiedlich behandeln wollten und damit der Begriff Spanabheben im Sinne des Tarifvertrages so auszulegen sei, dass davon alle Holzbearbeitungsverfahren erfasst würden, wurde nach Auffassung der Kammer dabei nicht berücksichtigt, dass nach dem eindeutigen Wortlautes darauf ankommt, dass Späne von dem Holzstück durch die Maschine abgehoben werden und nicht, dass Späne durch Bearbeiten eines Holzstücks evtl. durch Sägen oder Bohren entstehen.
74Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
75Als Streitwert hat das Gericht die Höhe der insgesamt geltend gemachten Forderung in Ansatz gebracht.
Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.