Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 19. Nov. 2015 - 8 Ca 2749/15
Gericht
Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.184,40 EUR brutto nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszins aus 308,64 EUR seit dem 31.08.2014, aus 308,64 EUR seit dem 30.09.2014, aus 617,28 EUR seit dem 31.10.2014, aus 308,64 EUR seit dem 31.12.2014, aus 308,64 EUR seit dem 31.01.2015, aus 617,28 EUR seit dem 31.03.2015, aus 308,64 EUR seit dem 30.04.2015, aus 462,96 EUR seit dem 31.05.2015, aus 314,56 EUR seit dem 30.06.2015 und aus 629,12 EUR seit dem 31.07.2015 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Streitwert: 4.184,40 EUR.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger neben einem Anspruch auf Nachtschichtzuschlag bei Schichtarbeit von 15 % auch kumulativ ein Anspruch auf einen Zuschlag für Nachtarbeit i.H.v. 50 % zusteht.
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1970 als Weber/Einrichter beschäftigt. Er arbeitet regelmäßig im Schichtdienst.
4Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Textilindustrie Nordrhein Anwendung.
5Der Manteltarifvertrag vom 10.05.1978 in der zuletzt geltenden Fassung aus dem Jahr 2000 lautet in § 5 „Zuschläge“ u.a. wie folgt (Bl. 11 der Akte):
6- 7
1. Mehrarbeit …
- 8
2. Hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang.) …
- 9
3. Sonn- und Feiertagsarbeit …
- 10
4. Wächter und Pförtner …
- 11
5. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang).
- 12
6. … Zeitlöhner …
Die „Protokollnotiz zum MTV vom 10.05.1978 zu § 5 (2) und (5)“ listet nach dem Satz „Weitergeltende Bestimmungen über Nachtarbeitszuschläge:“ die für die Tarifbereiche Aachen, Düren, Krefeld, Mönchengladbach und Rechtsrhein jeweils geltenden Altregelungen auf (Bl. 24 f der Akte). Für den Tarifbereich Düren heißt es:
14§ 3 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages vom 29.10.1970:
15„Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:
16a) …
17b) Nachtarbeit 50 v. H.
18c) …
19d) …
20e) Bei Schichtarbeit ist für die Nachtschicht, auch wenn nur 6 Stunden in die Nacht fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 % zu zahlen.
21Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3e) zusätzlich zu vergüten.“
22Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung begehrt der Kläger mit der am 03.08.2015 bei Gericht eingegangenen und am 18.08.2015 erweiterten Klage für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2015 einschließlich neben dem von der Beklagten gezahlten 15 prozentigen Zuschlag für Nachtarbeit im Schichtdienst einen weiteren zusätzlichen Zuschlag i.H.v. 50 % für geleistete Nachtstunden.
23Der Kläger ist der Auffassung, dass der letzte Satz des § 3 Ziff. 3 MTV vom 29.10.1970 für den Tarifbereich Düren vom Wortlaut her eindeutig sei. So liege nach der gesetzlichen Definition des Arbeitszeitgesetzes in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr Nachtarbeit vor, die nach § 6 Abs. 5 ArbZG auch zusätzlich zu vergüten sei. Der Manteltarifvertrag regele, dass bei Schichtdienst Nachtarbeit die zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeit sei. Die alte Regelung des Tarifbereiches Düren regele zum einen in Buchstabe b) den Zuschlag für Nachtarbeit und in Buchstabe e) den Zuschlag für die Nachtschicht bei Schichtarbeit. Der Schlusssatz regele zwar, dass nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt werde, beinhalte aber ausdrücklich, dass der Zuschlag nach Buchstabe e) zusätzlich zu vergüten sei.
24Die Argumentation der Beklagten zu regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit finde in der tariflichen Regelung und in der Protokollnotiz keinerlei Niederschlag.
25Eine neue tarifliche Regelung sei von der Beklagten zwar angestrebt worden, aber bislang nicht zustande gekommen.
26Der Kläger beantragt,
271) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.240,72 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins
28 aus 308,64 EUR seit dem 31.08.2014,
29 aus 308,64 EUR seit dem 30.09.2014,
30 aus 617,28 EUR seit dem 31.10.2014,
31 aus 308,64 EUR seit dem 31.12.2015,
32 aus 308,64 EUR seit dem 31.01.2015,
33 aus 617,28 EUR seit dem 31.03.2015,
34 aus 308,64 EUR seit dem 30.04.2015,
35 aus 462,96 EUR seit dem 31.05.2015 zu zahlen,
362) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 943,68 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins
37 aus 314,56 EUR seit dem 30.06.2015 und
38 aus 629,12 EUR seit dem 31.07.2015 zu zahlen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe ein weiterer Zuschlag für Nachtarbeit nicht zu. Der reklamierte Zuschlag i.H.v. 50 % beziehe sich auf unregelmäßige Nachtarbeit, die bei Schichtarbeit nicht vorliege. Eine Addition von Zuschlägen könne nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für mehrere Zuschläge erfüllt sein. Hier gehe es um Zuschläge, die zueinander in Konkurrenz stünden. Die Schichtarbeit in Form von Nachtarbeit sei der speziellere Fall gegenüber der „normalen“, also unregelmäßigen Nachtarbeit. Demgemäß können nur der eine oder der andere Zuschlag greifen.
42Die Beklagte stützt ihre Argumentation u.a. auf die Historie der Tarifverträge im Bereich der Textilindustrie in Nordrhein-Westfalen und darauf, dass im Tarifvertrag für die Angestellten eine Kumulation für unregelmäßige Nachtarbeit und die Nachtschicht bei Schichtarbeit nicht erfolge.
43Auch sei die Protokollnotiz widersprüchlich, da sie lediglich 2 Zuschläge enthalte. Folge man der Auffassung des Klägers, würde von diesen beiden nach dem 1. Halbsatz nur der jeweils höhere bezahlt, im 2. Halbsatz stünde das genaue Gegenteil, wonach beide Zuschläge immer kumulativ zu zahlen seien.
44Richtig sei, dass mit anderen ortsansässigen Textilfirmen zwischenzeitlich Haustarife geschlossen worden seien, die eine Kumulation mit dem Zuschlag nach 3b) ausdrücklich ausschlössen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
46Entscheidungsgründe:
47Die zulässige Klage ist begründet.
48Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne des § 3 Ziff. 3, letzter Halbsatz des MTV vom 29.10.1970 für den Tarifbereich Düren in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 5 des MTV vom 10.05.1978 in der zuletzt geltenden Fassung.
49Die Kammer erachtet die Regelung in § 3 Ziff. 3 des MTV vom 29.10.1970 hinsichtlich ihres Wortlautes für eindeutig. Zwar besagt der 1. Halbsatz des Schlusssatzes, dass beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höhere bezahlt wird. Der 2. Halbsatz jedoch schließt von dieser Anrechnungsregelung ausdrücklich den Zuschlag für die Nachtschicht bei Schichtarbeit nach Buchstabe e) aus. Damit ist eine Kumulation des Zuschlags nach Buchstabe e) mit anderen tariflichen Zuschlägen ausdrücklich vorgesehen. Dass der Zuschlag nach Buchstabe b) für Nachtarbeit nicht hierzu gehören soll, findet im Tarifvertrag keinen Niederschlag. Anders als in den vom Kläger herangezogenen Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage regelmäßiger oder unregelmäßiger Nachtarbeit befassen, vermag die Kammer keine tarifliche Regelung, Klarstellung oder Definition zu finden, die die aus Sicht der Beklagten nachvollziehbare Unterscheidung zwischen regelmäßiger oder unregelmäßiger Nachtarbeit im Text der Regelung widerspiegelt.
50Die von der Beklagten bemühte Argumentation, der Schlusssatz in § 3 Ziff. 3 des MTV vom 29.10.1970 sei in sich widersprüchlich, da in der Protokollnotiz lediglich 2 Zuschläge genannt würden, verfängt nicht. Bereits der Einleitungssatz der Altregelung spricht von 4 Zuschlagsarten („Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Schichtarbeit …“). Diese sind in Buchstabe a), c) und d) in der Protokollnotiz lediglich deshalb nicht abgedruckt, weil sich die Vertragsparteien hierüber bereits in § 5 des MTV vom 10.05.1978 geeinigt haben, und lediglich in den Abs. 2 und 5 dieses Paragraphen ausdrücklich der Querverweis auf die unterschiedlichen tariflichen Altregelungen in den verschiedenen Tarifbezirken zu den bei Tarifabschluss offensichtlich nicht konsensfähigen Zuschlägen für Nachtarbeit aufgenommen wurde.
51Da der Kläger zu Recht anführt, dass die von ihm während der Nachtschicht geleistet Arbeit Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes wie auch des Tarifvertrages ist, und die Anzahl der Stunden, für die der Kläger den fünfzigprozentigen Nachtzuschlag begehrt, unstreitig ist, war der Klage stattzugeben.
52Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO.
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(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder - b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.