Anwaltsgerichtshof München Urteil, 07. Okt. 2016 - BayAGH I-1-14/15

published on 07/10/2016 00:00
Anwaltsgerichtshof München Urteil, 07. Okt. 2016 - BayAGH I-1-14/15
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Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 60/16, 24/03/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger, geboren am ist seit 7. Oktober 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Kanzlei betreibt er als Einzelanwalt unter der Anschrift ... Straße, N.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid wurde dem Kläger am 27. Oktober 2015 zugestellt.

Im Bescheid wird ausgeführt, dass gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs auf Antrag von sechs Gläubigern folgende Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hof wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorgelegen hätten:

– Eintrag vom 09.09.2014 Gläubiger Fa. ..., per Pfändung und Überweisung beigetrieben

– Eintrag vom 18.11.2014 Gläubiger Landesjustizkasse, bezahlt

– Eintrag vom 27.01.2015 Gläubiger . Betriebskrankenkasse - EUR 2.200,- Eintrag vom 04.08.2015 Gläubiger ... Betriebskrankenkasse - EUR 5.254,62

– Eintrag vom 07.09.2015 Gläubiger ... -Bank - EUR 5.000,- Eintrag vom 07.09.2015 Gläubiger ... Betriebskrankenkasse - EUR 733, Zudem habe die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung am 12.10.2015 einen Auftrag zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger wegen Beitragsrückständen in Höhe von 12.506,70 € erteilt.

Aus diesem Sachverhalt leitete der Widerrufsbescheid die Voraussetzungen des Vermögensverfalls ab. Der Vermögensverfall sei in Folge der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis zu vermuten und der Kläger habe diese Vermutung nicht widerlegt. Ein Nachweis der Schuldentilgung oder Stundung nur hinsichtlich einzelner Forderungen, die zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geführt hätten, genüge für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nicht. Der Rechtsanwalt müsse hierfür vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen und auch einen erfolgsversprechenden Tilgungsplan vorlegen, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten Forderungen erstrecke. Hierauf habe die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24.11.2014, 16.01.2015 und 25.06.2015 hingewiesen und ihm aufgegeben, eine entsprechende Übersicht vorzulegen. Die vom Kläger daraufhin erfolgten Angaben und die übergebene Einkommens- und Ausgabenaufstellung mit Vermögensaufstellung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie sei unvollständig und nicht ausreichend. Aus ihr gehe nicht hervor, dass ihm gelungen sei, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Da es für die Frage des Widerrufs wegen Vermögensverfalls entscheidend auf die Liquidität entsprechender Mittel ankomme, seien auch die in der Vermögensaufstellung genannten Immobilien (zwei Mietwohnungen) nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Die Interessen der Rechtssuchenden seien gefährdet.

Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 21. November 2015 eingegangenen Klage vom selben Tag.

In der Klagebegründung vom 04.04.2016 bestritt er den Vermögenverfall. Die Eintragungen vom 09.09. und 18.11.2014 seien inzwischen gelöscht. Die Vollstreckungsankündigung des Versorgungswerks sei ebenfalls erledigt. Die aufgrund von Schätzungen ergangenen Beitragsbescheide seien geändert worden. Nach Verrechnung geleisteter Zahlungen ergebe sich nun ein Guthaben. Die Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. der Eintragungen v. 27.1., 04.08. und 07.09.2015 für die ... BKK seien ruhend gestellt. Hinsichtlich der Forderung der ... -Bank dauere das Vollstreckungsabwehrverfahren noch an. Damit ergäben sich zwar offene Forderungen im Höchstmaß von insgesamt 25.923,39 €. Im maßgeblichen Zeitraum habe der Kläger aber über ein Guthaben auf dem Tagesgeldkonto verfügt, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau innehabe. Gehe man von der Vermutung der jeweils hälftigen Zuordnung aus, hätte ihm insoweit ein Betrag von 35.500,00 € zugestanden. Hiermit hätte er seine offenen Verbindlichkeiten tilgen können. Zum Zeitpunkt des Widerrufs hätten daher sowohl eine Tilgungsperspektive wie auch geordnete Vermögensverhältnisse vorgelegen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erklärte er, im Jahr 2015 aus anwaltlicher Tätigkeit insgesamt ca. 35.000,00 €, aus der Beteiligung an einer Spedition (… Trans) vorläufig 17.000,00 € und aus der Vermietung zweier Wohnungen gemeinsam mit seiner Ehefrau 6.000 € erzielt zu haben. Als allein auf ihn entfallende Ausgaben (Versorgungswerk, Verkehrsmittel) gab er einen Betrag von 350,00 € monatlich an.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 18.06.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung vom 16.12.2015 wiederholt und vertieft sie die Ausführungen im Bescheid vom 20.10.2015.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2016 verkündetem Beschluss hat der Senat dem Kläger aufgegeben, bis 20.04.2016 Nachweise zu den im Schriftsatz vom 04.04.2016 angegebenen Vermögenspositionen bezogen auf den Zeitpunkt des 20.10.2015 vorzulegen. Der Beklagten wurde eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers vom 04.04.2016 sowie etwaigem weiterem Vorbringen bis 04.05.2016 eingeräumt. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 erklärte der Kläger, alleinverfügungsberechtigter Kontoinhaber des Tagesgeldkontos Nr. bei der P.-bank zu sein, ferner dass ihm das dortige Guthaben uneingeschränkt täglich zur Verfügung gestanden habe und dass von diesem im Zeitraum vom 19.10.2015 bis zum 15.12.2015 keine gepfändeten Beträge abgebucht worden seien. Zum Nachweis legte er einen Vertrag über ein Girokonto bei der P.-bank vom 07.01.2002, die Mitteilung über die Eröffnung des Tagesgeldkontos vom 23.06.2009 sowie eine Umsatzübersicht über dieses vom 19.10.2015 bis 15.12.2015 vor, die ein Guthaben von 72.000,00 € bis 84.000,00 € ausweist. Ferner reichte er zum Nachweis erhaltener „vorläufiger Gewinnausschüttungen“ im Zusammenhang mit seiner von ihm behaupteten Beteiligung an einer … Trans für den Zeitraum März 2015 bis Dezember 2015 eine Umsatzabfrage über deren Konto bei der Sparkasse N. ein. Hiernach soll er vorläufige Gewinnausschüttungen zwischen 400,00 € und 2.800,00 € mtl. erhalten haben.

Die Beklagte hält in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2016 zur Klagebegründung und zu dem nachfolgenden Vorbringen des Klägers den Widerrufsbescheid weiterhin für rechtmäßig. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung im Vermögensverfall befunden und dies in der Zwischenzeit auch nicht zweifelsfrei widerlegt. Vier der Einträge im Schuldnerverzeichnis seien nach wie vor nicht gelöscht. Außerdem seien Steuerrückstände des Klägers vom Finanzamt N.-... in Höhe von 5.722,25 € (ESt. gemeinsam mit E1. K.) sowie 5.218,39 € (USt. RA H.) mitgeteilt worden. Das in der Vermögensaufstellung vom 12.02.2015 genannte Tagesgeldkonto bei der P.-bank, das zu diesem Zeitpunkt einen Haben-Stand von 38.000 € gehabt haben und im Dezember 2015 auf 83.000 € angewachsen sein soll, sei in der Vergangenheit mehrfach gepfändet gewesen. Allein die nicht nachgewiesene Zahlung der Forderungen, wegen derer der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei, rechtfertige die Annahme, dass die durch den Eintrag im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt worden sei. Aus der Vorlage von Kontoauszügen und des Eröffnungsschreibens bei der P.-bank vom 23.06.2009 über das auf seinen und den Namen E. K. laufende Tagesgeldkonto sei nicht ersichtlich, ob er allein über dieses verfügen könne und welcher Betrag ihm hiervon zustehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.05 und 15.08.2016 hat die Beklagte Mitteilungen des Amtsgerichts Hof bzw. des zuständigen Gerichtsvollziehers vorgelegt, wonach der Kläger wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf Antrag der … BKK vom 19.04.2016 (Forderung in Höhe von 5.538,26 €) erneut ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, und er im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin . Trans als deren Geschäftsführer aufgrund Beschlusses vom 26.07.2016 dem Insolvenzrichter vorgeführt werden sollte.

Gründe

I.

Nach Maßgabe von §§ 112c Abs. 1, 215 Abs. 3 BRAO richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Gemäß Art. 15 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen.

Nachdem sich Parteien in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss v. 04.06.2014, 5 B 11/14 -juris; Urteil v. 14.02.2003, 4 B 11/03 - juris).

II.

Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 1

VwGO.

III.

Die Klage ist jedoch unbegründet und war abzuweisen. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 20.10.2015 ist rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO war die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und der dadurch verursachten Gefährdung der Rechtssuchen zu widerrufen.

1. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in ab sehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (etwa BGH, Beschluss v. 08.12.2010, AnwZ (B) 119/09, NJW-RR 2011, 483 Rn.12; Beschluss v. 20.12.2013, AnwZ (Brfg) 40/13, Rn. 4 - juris).

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Ein Rechtsanwalt befindet sich in ungeordneten finanziellen Verhältnissen, wenn er es immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen wegen berechtigter und fälliger Forderungen kommen lässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Forderungen, derentwegen vollstreckt wird, um persönliche Verbindlichkeiten des Rechtsanwalts handelt, die er trotz Fälligkeit nicht beglichen hat. Er zeigt damit, dass es ihm nicht gelingt, seine Schulden geordnet zurück zu führen und ihre ordnungsgemäße Begleichung durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern sicher zu stellen (BGH Beschluss v. 09.02.2015, AnwZ (Brfg) 46/14, NJW-Spezial 2015, 286 f. Rn. 9).

Ein Vermögensverfall wird darüber hinaus nach § 14 II Nr. 7 Hs. 2 BRAO vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 II InsO; 882 b ZPO) eingetragen ist (BGH Beschluss v. 06.02.2014, AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt 2014, 164 ff Rn. 3). Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls infolge des ab 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Danach eintretende Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH Beschluss v. 29.06.2011, AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 ff. Rn. 9 ff.; Beschluss v. 10.03.2014, AnwZ (Brfg) 77/13 Rn. 3 - juris).

2. Nach diesen Maßgaben waren die Voraussetzungen des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO beim Kläger gegeben.

a) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens, d.h. bei Erlass des Widerrufsbescheids am 20.10.2015, waren im beim Amtsgericht Hof - Vollstreckungsgericht - geführten Schuldnerverzeichnis bezüglich des Klägers sechs Einträge wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft enthalten. Daraus folgt die Vermutung des Vermögensverfalls.

Im Übrigen hat die Beklagte weitere offene Forderungen gegen den Kläger in Höhe von 12.506,70 € (Beitragsrückstände der Rechtsanwaltsversorgung) sowie Steuerrückstände in Höhe von mehr als 10.000,00 € mitgeteilt.

b) Der Kläger hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt.

aa) Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann die gesetzliche Vermutung widerlegen. Hierfür reicht es aber nicht aus, eine Löschung der Eintragungen und bezüglich der Forderungen, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt haben, eine Schuldtilgung oder eine Stundungsvereinbarung nachzuweisen (BGH Beschluss v. 25.03.1991, Anwz (B) 80/90, NJW 1991, 2083 f. Rn. 4). Darüber hinaus muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dabei ist er nach § 32 BRAO, § 26 VwVfG zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verwaltungsverfahren verpflichtet. Diese Mitwirkungslast setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (BGH Beschluss v. 06.02.2014, Anwz (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt 2014, 164 ff. Rn. 5).

bb) Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.

Er hat trotz Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2014, 16.01.2015 und 25.06.2015 in seinen Stellungnahmen hierzu vom 19.12.2014, 11.02.2015, 04.06.2015 und 05.08.2015 bis zum Erlass des Widerrufsbescheids weder Nachweise für sämtliche Zahlungen oder Löschungen der Einträge im Schuldnerverzeichnis erbracht noch ein vollständiges Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis sowie eine ausreichende Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt.

Dies hat er auch im Klageverfahren nicht nachgeholt. Soweit er hierzu mit Schriftsätzen vom 04.04.2016 und 20.04.2016 weitere Angaben gemacht hat, wurde dadurch der vermutete Vermögensverfall zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht widerlegt. Zwar hat er die zwischenzeitlich erfolgte Löschung der Einträge vom 09.09.2014 und vom 18.11.2014 durch Bescheide des Amtsgerichts Hof vom 01.12.2015 nachgewiesen. Die weiteren Einträge bestehen aber nach wie vor. Eine Tilgung der zugrunde liegenden Forderungen hat der Kläger selbst nicht behauptet. Er räumt vielmehr ein, die . Krankenkasse beziffere ihre Forderung auf aktuell 15.993,39 und habe die Vollstreckungsaufträge „bis vollständiger Klärung ruhend“ gestellt. Er verweist insofern auf einen im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg abgeschlossenen Vergleich vom 08.10.2015, in welchem die dort vorliegenden Vollstreckungsaufträge bis zur „weiteren Klärung“ (Übersendung der Umsatzsteuerbescheide 2012/2013 und des Einkommenssteuerbescheids 2012) ruhend gestellt werden sollen. Hieraus ergibt sich aber nicht, auf welche Vollstreckungsaufträge sich der Vergleich bezieht. Im Übrigen ergibt sich aus dem neuerlichen Eintrag des Klägers in das Schuldnerverzeichnis auf Antrag der ... BKK, dass diese auch wegen ausstehender Beiträge für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.12.2015 gegen den Kläger vollstreckt. Hinsichtlich der Forderung der a.bank in Höhe von 5.000,00 €, die der Eintragung vom 07.09.2015 zugrunde lag, behauptete er, das von ihm auch dort eingeleitete Vollstreckungsabwehrverfahren dauere noch fort. Allerdings bezieht sich dieser Vollstreckungsauftrag auf ausstehende Ratenzahlungen aus einem mit der Gläubigerin geschlossenen Vergleich vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 06.05.2011. Seiner dort vereinbarten Ratenzahlungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Seine gegen die Vollstreckung aus diesem Vergleich gerichtete Klage, die auf Verjährungseintritt gestützt war, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil v. 12.10.2015 abgewiesen. Damit bestanden bei Erlass des Widerrufsbescheids schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers gegen diesen hinsichtlich der Forderungen, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt haben, offene Beträge von über 13.000 €. Zu den von der Beklagten angeführten Mitteilungen des Finanzamtes bezüglich der Steuerrückstände des Klägers hat er sich nicht geäußert.

Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet waren. Der vorgelegte Kontoauszug über das Tagesgeldkonto bei der P.-bank weist zwar im Oktober 2015 ein Guthaben von 72.000 € auf. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, ob der Kläger über das auf seinen und den Namen Elena K. lautende Konto allein verfügen konnte und welcher Betrag ihm hiervon zustand, sagt dies nichts darüber aus, ob es sich tatsächlich um frei verfügbares Bankvermögen gehandelt hat. Der Kläger konnte sich trotz des Kontostandes in schlechten und ungeordneten Verhältnissen befunden haben. Ein Indiz hierfür ist, dass er es auch wegen zum Teil vergleichsweise geringer Forderungen zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen. Andernfalls erschließt sich nicht, weshalb er dies angesichts seines behaupteten Barvermögens zugelassen hat.

Auch die zuletzt mit Schriftsatz vom 04.04.2016 vorgelegte Übersicht über die Einkommensverhältnisse ist unzureichend. Sie enthält keine vollständige oder nachvollziehbare Angabe sämtlicher Ausgaben und offener Verbindlichkeiten. So werden weder monatlich zu zahlende Beiträge für Versicherungen etwa die BKK (diese wurden in der Aufstellung vom 11.02.2015 noch mit 690,00 € veranschlagt) noch für das Versorgungswerk umfassend mitgeteilt (laut Aufstellung vom 11.02.2015 und vorgelegtem Schreiben vom 09.11.2015 beliefen sich diese auf mtl. 1.131,35 €). Ebenfalls nicht enthalten waren die Forderungen des Amts für Existenzsicherung, das gegen den Kläger wegen der für einen Angehörigen bestehenden Unterhaltsverpflichtung fortlaufende Ansprüche geltend macht. Aus diesem Grund waren gegen den Kläger bereits 2014 Zwangsgelder festgesetzt und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen; ferner durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.03.2015 wegen Nichterteilung der Vermögensauskunft Zwangshaft verhängt worden. Im Übrigen handelt es sich bei den, ohne Vorlage geeigneter Nachweise, behaupteten Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit um bloße „circa“ Angaben und aus der Beteiligung an der … Trans um nur „vorläufige Gewinnausschüttungen“.

Soweit der Kläger angibt, Eigentümer zweier Eigentumswohnungen zu sein, rechtfertigt dies, selbst wenn von beträchtlichen Vermögenswerten auszugehen ist, keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Vermögensverfall setzt keine Überschuldung des Rechtsanwalts voraus. Vielmehr kommt es darauf an, ob die liquiden Mittel ausreichen, um die offenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Immobilienvermögen ist nur dann von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum Maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (BGH, Beschluss v. 09.02.2015 a. a. O.). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat dadurch, dass er es in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids zu Zwangsvollstreckungensmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe hat kommen lassen, gezeigt, dass er seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Eine geordnete finanzielle Situation ist mit diesen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vereinbar. Soweit der Kläger auf krankheitsbedingte Belastungen hingewiesen hat, sind diese bedauerlich, jedoch rechtlich unerheblich, da es nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat (BGH Beschluss v. 02.04.2012, AnwZ (Brfg) 9/12, Rn. 6 - juris).

2. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden trotz der ungeordneten Vermögensverhältnisse des Klägers nicht besteht.

Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts (BGH Beschluss v. 15.03.2012 Anwz 55/11, Rn. 9 - juris). Will der betroffene Rechtsanwalt das Gegenteil geltend machen, muss er nachweisen, dass eine entsprechende Gefährdung nicht (mehr) gegeben ist. Erforderlich hierfür ist regelmäßig die Aufgabe der Tätigkeit als Einzelanwalt und der Abschluss eines Angestelltenvertrags mit einer Anwaltssozietät (BGH, Beschluss vom 04.01.2014, AnwZ 62/13, Rn. 6 - juris). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 BRAO i. Verb. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO i. Verb. m. § 167 VwGO und § 709 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Für die Festsetzung eines abweichenden Streitwerts nach § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO bestand vorliegend keine Veranlassung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung waren nicht gegeben, § 124 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 09/02/2015 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2014 wird abgelehnt.
published on 04/06/2014 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Annotations

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.