Amtsgericht Zeitz Urteil, 31. Juli 2018 - 4 C 94/18

published on 31/07/2018 00:00
Amtsgericht Zeitz Urteil, 31. Juli 2018 - 4 C 94/18
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 1.531,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2017 zu zahlen, die Beklagte zu 1. zudem nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 22.04.2016 bis 29.11.2017.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A. vom 03.04.2018, Az. 17-1483560-3-7, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass an die Stelle des Betrags "1.536,84 EUR" der Betrag "1.531,84 EUR" tritt und dass Zinsen aus 1.531,84 EUR erst ab dem 30.11.2017 zu zahlen sind. Wegen der weiteren € 5,- nebst Zinsen sowie wegen Zinsen bis zum 29.11.2017 wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts A. vom 03.04.2018, Az. 17-1483560-3-7, die der Beklagte zu 2. allein zu tragen hat.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Das klagende Land als Straßenbaulastträger begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem es auf der L 190 aus Richtung O. kommend zum Auslaufen von ölhaltigen Betriebsmitteln kam. Die Ölwehr S. beseitigte die Verschmutzung, reinigte die Fläche im Erdreichsanierungsverfahren und stellte dem klagenden Land am 08.01.2015 € 5.783,51 in Rechnung, das diese mit Wertstellung zum 05.02.2015 ausglich. Die Beklagte zu 1. ist Kfz.-Haftpflichtversicherer, der Beklagte zu 2. Fahrer, der Beklagte zu 3. Halter der verunfallten Sattelzugmaschine MAN nebst Anhänger. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte zu 1. leistete vorgerichtlich auf die Schadensersatzforderung von € 5.783,51 € 4.251,67. Mit der Klage begehrt das klagende Land € 1.536,84. Hierin ist eine vom klagenden Land berechnete Kostenpauschale von € 5,- enthalten. Die Beklagte zu 1. wurde unter Fristsetzung zum 21.04.2016 zur Zahlung aufgefordert.

2

Im Mahnverfahren ist am 03.04.2018 Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten zu 2. ergangen, der ihm am 05.04.2018 zugestellt worden ist und gegen den der Beklagte zu 2. am 13.04.2018 und der Beklagte zu 2. selbst am 17.04.2018 Einspruch eingelegt haben.

3

Das klagende Land beantragt,

4

1. die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das klagende Land einen Betrag i.H.v. 1.536,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu zahlen,

5

2. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 03.04.2018, Az. 17-1483560-3-7, aufrechtzuerhalten.

6

Der Beklagte zu 2. beantragt,

7

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 03.04.2018, Az. 17-1483560-3-7, aufzuheben.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagten halten den die erbrachte Zahlung übersteigenden Schadensbeseitigungsaufwand nicht für erforderlich. So sei der Einsatz des Ölschadengerätefahrzeugs, das nur zum Transport des Warnleitanhängers benutzt worden sei, mit Kosten von € 1.227,48 nicht erforderlich gewesen. Der Warnleitanhänger mit Kosten von € 540,40 sei auch nicht erforderlich gewesen; mit dem Vorschriftzeichen 222 hätte er gar nicht benutzt werden dürfen. das mit 202,50 € berechnete Absperrmaterial sei nicht benutzt bzw. zu teuer gewesen. Der Stundenverrechnungssatz für das Containerfahrzeug mit Fahrer sei überhöht. Die Kosten für Rüttler und Stampfer seien überhöht; es werde bestritten, dass ihr Einsatz mehr als 2 Stunden gedauert habe.

11

Dem tritt das klagende Land entgegen: Der Einsatz eines Ölschadengerätefahrzeugs sei regelmäßig erforderlich, da mit ihm Materialien und Werkzeuge mitgeführt würden. Dass das Fahrzeug nur zum Transport benutzt worden sei, treffe nicht zu. Eine Absicherung sei mittels mobiler Warntafel und Absperrmitteln und Absperrmaterialien erforderlich. Hinsichtlich Rüttler und Stampfer sei gemäß Preisliste vereinbart, dass die Zeit zwischen Abfahrt vom und Rückkehr zum Betriebshof zu vergüten sei. Dass Kosten und Vergütungen weder branchen- noch ortsüblich seien, treffe im Übrigen nicht zu.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist im Wesentlichen begründet, der zulässige Einspruch im Wesentlichen unbegründet.

14

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 StVO, 115 Abs1 VVG, 421 BGB Anspruch auf Zahlung von 1.531,84 €.

15

Die Einwendungen der Beklagten gegen einen Teil der vom klagenden Land bezahlten Rechnung der Ölwehr S. bleiben erfolglos.

16

Soweit die Beklagten die Höhe von Preisen beanstanden, ist ihr Vorbringen von vorneherein unerheblich. Die Preise, die im Ergebnis eines bestandskräftig abgeschlossenen Vergabeverfahrens für die Beseitigung von Ölspuren auf Fernstraßen in einem Rahmenvertrag vereinbart sind, sind durch die Gerichte grundsätzlich nicht auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen (vgl. OLG Naumburg, Urt. vom 10.08.2016 - 12 U 38/15 -, juris). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen (BGH Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 475/14, BeckRS 2015, 17907, beck-online).

17

Auch soweit die Beklagten Rechnungspositionen nicht als erforderlich erachten, bleibt ihre Rechtsverteidigung erfolglos.

18

Zugunsten des klagenden Landes ist die Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO einschlägig. Fest steht, dass es bei dem Betrieb des Fahrzeugs zu einer Eigentumsverletzung zum Nachteil des klagenden Landes als Träger der Straßenbaulast wegen der Verunreinigung gekommen ist. Damit ist eine Primärschädigung im Sinne einer Rechtsgutverletzung bewiesen. Die Feststellung des Schadensumfangs im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität betrifft den Anwendungsbereich des § 287 ZPO. Diese Bestimmung stellt geringere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung. Es genügt eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine geltend gemachte Schadenshöhe auf eine feststehende Rechtsgutverletzung zurückzuführen ist (BGH VersR 1995, 422, zit. nach OLG Düsseldorf, Urt. vom 17.12.2013 - I-1 U 41/13 -, juris). Vorliegend Fall spricht ein hinreichender Wahrscheinlichkeitsgrad für die Feststellung, dass alle klagegegenständlichen Schadensbeseitigungskosten auf die in Rede stehende Straßenverunreinigung zurückzuführen sind.

19

Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 475/14, BeckRS 2015, 17907, beck-online).

20

Das Vorbringen der Beklagten dagegen überzeugt nicht.

21

So liegt es auf der Hand, dass das Ölschadengerätefahrzeug bei jedem Ölschaden auch herangezogen wird. Es liegt in der Natur der Schäden, dass eine schnelle Beseitigung als vorzugswürdig erscheint. Eine schnelle Beseitigung ist aber nur möglich, wenn die dafür im Allgemeinen benötigten Gerätschaften auch vorhanden sind und nicht erst mit entsprechendem Zeitaufwand beschafft werden müssen, durch den auch weiterer Geldaufwand entstehen kann.

22

Hinsichtlich des Warnleitanhängers sieht das Gericht keinen Anlass, sich mit dem Einwand der Beklagten gegen das Verkehrszeichen 222 auseinanderzusetzen. Abgesehen davon, dass das klagende Land diesbezüglich den Regelplan C II/2 (Bl.171) vorgelegt hat, liegt es auf der Hand, dass der Verkehr auch durch eine Absperrtafel auf die Absperrung hinzuweisen ist.

23

Auch die Verwendung der sonstigen Absperrmaterialien, über die sinnvoll nur vor Ort schnell zu entscheiden ist, begegnet keinen Bedenken.

24

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs.1, 288, 425 BGB; die Beklagten zu 2. und 3. gerieten erst mit Mahnbescheidszustellung in Verzug.

25

Nicht begründet ist die Forderung der Schadenspauschale in Höhe von 5,- €. Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem der Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Naumburg, Urt. vom 10.08.2016 - 12 U 38/15 -, Rn. 12, juris).

26

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1, 100, 344, 700, 709 ZPO.


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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.