Amtsgericht Zeitz Urteil, 15. Mai 2018 - 4 C 17/18

published on 15/05/2018 00:00
Amtsgericht Zeitz Urteil, 15. Mai 2018 - 4 C 17/18
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Rückzahlung geleisteter Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung nebst Nutzungen/Zinsen abzüglich geleisteter Rückkaufswertzahlung.

2

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V versicherung AG, einen am 01.12.1998 beginnenden Versicherungsvertrag über eine Kapitalrentenversicherung ab. Diese Versicherung kündigte er mit Schreiben vom 05.05.2006. Er erhielt eine Rückkaufswertzahlung i.H.v. 1.237,70 € und eine Nachzahlung i.H.v. 676,10 €.

3

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.08., 04.10. und 18.12.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a.F. und verlangte die Rückzahlung aller Beiträge zuzüglich Zinsen und abzüglich des bisher ausgezahlten Rückkaufswerts.

4

Der Kläger stützt den Widerspruch darauf, dass der Kläger über sein Widerspruchsrecht durch Antrag und Versicherungsschein nicht wirksam belehrt worden sei.

5

Der Kläger beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.067,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2018 zu zahlen,

7

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 413,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.01.2018 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei hinreichend belehrt worden. Jedenfalls sei Verwirkung eingetreten, die Geltendmachung sei treuwidrig.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Es kann insoweit dahinstehen, ob eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht erfolgt ist.

14

Zwar hat der BGH ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung im Anwendungsbereich des § 5a VVG a.F. für Fälle, in denen der Rückkaufswert ab dem 1. Januar 2003 ausgezahlt wurde, abgelehnt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 – IV ZR 488/14 –, Rn. 18, juris).

15

Das vermag aber jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein langer Zeitraum zwischen der vollständigen Vertragsabwicklung und dem Widerspruch liegt, in keiner Weise zu überzeugen.

16

Vielmehr sind Ansprüche, soweit sie bestanden haben sollten, verwirkt; ihre Geltendmachung ist treuwidrig.

17

Eine unbegrenzte Perpetuierung der Möglichkeit, Geldforderungen zu stellen, ist auch mit der Systematik der Rechtsordnung unvereinbar. So beträgt die Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung ein Jahr; sind seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen, ist sie ausgeschlossen. Eine fehlerhafte Belehrung hat ein weit geringeres Gewicht als eine arglistige Täuschung, selbst wenn man außer Acht lässt, dass derartige Belehrungen allenfalls von einem Teil überhaupt gelesen werden.

18

Nach Auffassung des Gerichts würde zudem das Eigentumsgrundrecht der betroffenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft übermäßig beeinträchtigt, wenn fehlerhafte Belehrungen über das Widerspruchsrecht zu zeitlich unbegrenzten finanziellen Belastungen führten.

19

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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published on 27/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 488/14 Verkündet am: 27. Januar 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270116UIVZR488.14.0 Der IV. Zivi
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.