Amtsgericht Wuppertal Urteil, 22. Sept. 2016 - 37 C 154/15
Gericht
Tenor
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 403,64 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1. Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2I.
3Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber der Klägerin als Geschädigte unstreitig in Höhe von 100 % für das Unfallereignis vom 31.08.2015.
4II.
5Die Klägerin hat gemäß § 251 Abs. 1, 2. Alt. BGB einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe von 150,00 EUR.
6Der Schädiger ist gemäß § 251 Abs. 1, 2. Alt. BGB verpflichtet dem Geschädigten auch jenen Schaden zu ersetzen, der nach der Restitution gemäß § 249 BGB verbleibt. Vorliegend verblieb an dem Kraftfahrzeug der Klägern trotz der Reparatur ein Minderwert. Dieser beläuft sich unstreitig nur auf 150,00 EUR. Ein weitergehender Anspruch für die Klägerin besteht hinsichtlich des merkantilen Minderwerts mithin nicht.
7III.
8Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 134,64 EUR gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
9Kann der Geschädigte wegen eines Verkehrsunfalls sein Kraftfahrzeug nicht nutzen und mietet dieser deswegen ein Ersatzfahrzeug an, erleidet der Geschädigte dadurch einen Schaden, der durch den Schädiger zu ersetzen ist, sofern diese Kosten erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind und mit der Schadenminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB im Einklang stehen.
101.
11Die Klägerin hat hier einen Schaden in Höhe von insgesamt 314,64 EUR, abzüglich bereits gezahlter 180,00 EUR und mithin in Höhe von 134,64 EUR für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erlitten.
12Zwar hat die Beklagte bestritten, dass die Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Mietwagenfirma in der geltend gemachten Höhe besteht. Das einfache Bestreiten der Beklagten wird jedoch den Anforderungen der Erklärungspflicht des § 138 ZPO nicht gerecht. Die Klägerin hat substantiiert zu der Höhe der Verbindlichkeit vorgetragen und insoweit auch die Rechnung der Autovermietung (vgl. Bl. 5 d. A.) vorgelegt. Inwieweit eine abweichende Höhe geschuldet sein soll, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Beklagten zu unsubstantiiert.
132.
14Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind erforderlich.
15Erforderlich sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hier hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass der durch die Klägerin gewählte Tarif nicht überhöht und mithin kein Unfallersatztarif ist. Gründe, warum der Tarif nach dem Vorstehenden nicht erforderlich war, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
163.
17Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen.
18Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Ein Verstoß des Geschädigten gegen diese Pflicht ist jedenfalls dann zu bejahen, sofern diesem ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre und ihm zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08 und BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 563/15). Vor diesem Hintergrund kann das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Mietfahrzeug und die Vertragsbedingungen vergleichbar mit dem durch den Geschädigten herausgesuchten Tarif sind und ihm so die kostengünstigere Anmietung zugemutet werden kann. Erst danach stellt sich die Frage, ob der Tarif auch „ohne weiteres“ zugänglich war.
19Vorliegend waren die Tarife nicht vergleichbar, weswegen es der Klägerin nicht zuzumuten war, den günstigeren Tarif anzunehmen. Mithin hat die Klägerin nicht gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen.
20Hier hat die Beklagte vorgetragen, dass der Klägerin im Rahmen eines Telefonats vom 01.09.2015 und mit E-Mail vom 02.09.2015 (Bl. 15 und 16 d. A.) mitgeteilt worden sei, dass eine Anmietung mit einem Tagespreis von 45,00 EUR möglich gewesen sei. Dabei sei eine kostenlose Zustellung und Abholung des Mietwagens enthalten gewesen. Außerdem wären sämtliche Kilometer, eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstgehalt von 332,00 EUR und alle Nebenkosten inklusive gewesen. Die Klägerin trägt vor, dass ihr bei dem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 EUR und vollem Regulierungsanspruch auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit habe. Dies sei ihr auch für einen Mietwagen wichtig gewesen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich gegen das Angebot der Beklagten und für den eigenen Tarif mit der entsprechenden Versicherungsleistung entschieden.
21Die Beklagte hat zwar mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten, dass das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Kraftfahrzeug der Klägerin einen derartigen Versicherungsschutz habe, jedoch reicht dieses pauschale Bestreiten vorliegend nicht aus. Die Klägerin hat zu dem beanspruchten Tarif substantiiert vorgetragen und insoweit als Kopie den Versicherungsschein und die gültigen AKB des Vollkaskoversicherers vorgelegt (vgl. Bl. 92 – 95 d. A.). Dieser weitergehende Vortrag der Klägerin wurde nicht bestritten.
22Der Ersatz der Mietwagenkosten orientiert sich letztlich an dem beschädigten Fahrzeug und an den damit verbundenen Versicherungsleistungen. Dementsprechend durfte die Klägerin auf die entsprechende Versicherung auch für das Mietfahrzeug bestehen.
23IV.
24Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Rechnungsprüfungskosten in Höhe von 119,00 EUR gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
25Die geltend gemachten Kosten für eine Rechnungsprüfung sind erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Bei einer Rechnungsprüfung handelt es sich um eine eigenständige Leistung eines Gutachters. Die dabei entstandenen Kosten hat die Beklagte durch ihr Verhalten veranlasst.
26Zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Überprüfung der Reparaturrechnung anregte, war das Fahrzeug bereits repariert. Für die Beklagte war daher ohne weiteres ersichtlich, dass die kalkulierten Kosten geringer waren, als die tatsächlichen Reparaturkosten. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger aber stets die tatsächlichen Reparaturkosten zu erstatten. Mithin bedurfte es aus Sicht der Geschädigten einer Rechnungsprüfung gar nicht. Soweit sich die Beklagte nun veranlasst sah, die Rechnung prüfen zu lassen, erfolgte diese Prüfung mithin allein auf ihre Veranlassung und in ihrem Interesse (vgl. AG Biberach, Urteil vom 26.04.2012, 5 C 16/12). Mithin hat sie auch für die dafür angefallenen Kosten aufzukommen.
27V.
28Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.
31Streitwert: 553,64 Euro.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
341. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
352. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.