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Die Klage ist zulässig und in Höhe von 2.685,01 Euro begründet, da die Beklagte zwar eine Risikomarge von 0,06 % p.a. anzusetzen durfte als auch eine Verwaltungskostenmarge von 20,– Euro pro Jahr, aber nach BGH richtet sich die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode, die zu erfolgen hat und dabei ist eine Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann und nicht nach den SWAP-Sätzen, die die Beklagte benutzt hatte.
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Zur Risikomarge von 0,06 %:
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Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, bestand bei einer ca. 60 %igen Absicherung des Darlehens am Grundstückswert kein großes Risiko, so dass 0,06 % p.a. angemessen erscheinen. Die Ausfallwahrscheinlichkeit hängt vom individuellen Verwertungsrisiko der dem Darlehen zugrunde liegenden Sicherheit ab.
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Zur Verwaltungskostenmarge von 20,– Euro:
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Hier hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sie lediglich einmal jährlich eine Abrechnung macht und keine monatliche Abrechnung, so dass ein Ansatz von 20,– Euro gerechtfertigt erscheint.
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Zur Ermittlung des Ausfallzinses:
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Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen sowie mündlichen Gutachten dargelegt, dass es verschiedene Möglichkeiten der Aktiv/Passivberechnung der Anlage bis zum Ende der Zinssatzfestschreibung, den Ausfallzins zu ermitteln, gibt u.a. die vom BGH angewandten Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank und die SWAP-Sätze, die die Beklagte benutzt. Die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank ermittelt den Wert anhand der Hypothekenbankbriefe, die der Bundesbank gemeldet werden und bildet daraus einen Mittelwert. Der SWAP-Satz, den die Beklagte benutzt hatte, bildet einen Mittelwert aus den tatsächlich gehandelten Werten am Markt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2004 (XI ZR 285/03) sich zwar für eine Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode entschieden und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu gelegt, so wie sie der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann. Zwar hat sich der BGH dem Wortlaut nach nicht eindeutig für die Zugrundelegung der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank ausgesprochen, sondern lediglich gegen die Anwendung der sog. PEX-Statistik, aber da der BGH die Nachteile, die die Anwendung der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank in Kauf genommen hat und nicht etwa deutlich gemacht hat, dass nach dem SWAP-Satz zu rechnen ist, der wieder zur anderen Werten kommt, war davon auszugehen, dass der BGH in seiner neueren Entscheidung die Vor- und Nachteile der einzelnen Berechnungsmethoden abgewogen hat und zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank jedenfalls am wenigsten Nachteile bietet. Es war deshalb auch nach Überzeugung des Sachverständigen nicht zwingend notwendig, auf Grund eventuell geänderter Tatsachen von der Anwendung der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank abzuweichen.
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Der Sachverständige wendete auch überzeugend die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zum Abnahmetag an und errechnete die Nichtabnahmeentschädigung danach und nicht wie die Klägerseite unter Anwendung der Interpolation, wie die Verbraucherzentrale es gemacht hat. Die Bundesstatistik gibt den Zinssatz für einen ganzen Zeitraum an etwa 1 bis 2 Jahre, 3 bis 4 Jahre usw., während die Verbraucherzentrale als Rechnungszeitpunkt die Mitte dieses Zeitraums ansetzt. Auch hier ist es wieder so, dass man absolute Ergebnisse weder bei der ersten Berechnungsmethode noch bei der zweiten Berechnungsmethode erreichen kann, so dass sich das Gericht der Berechnungsmethode des Sachverständigen anschließt.
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Unter Berücksichtigung der Risikomarge von 0,06 % p.a. und der Verwaltungskostenmarge von 20,– Euro pro Jahr und ohne Berücksichtigung einer Bearbeitungsgebühr, die auch in der ursprünglichen Berechnung nicht erhoben wurde, ergibt sich ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 11.802,06 Euro und somit ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.685,01 Euro.
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Der Kläger kann diese Rückforderung auch geltend machen, ohne dass er sich diese bei Bezahlung vorbehalten hat, da die Beklagte sie nicht aus dem Vertrag entlassen hätte, wenn er das von der Beklagtenseite geforderte Vorfälligkeitsentgelt nicht bezahlt hätte.
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Es handelt sich somit nicht um ein Anerkenntnis der Forderung durch Bezahlung.
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Der Kläger kann ab Verzug Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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