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Die zulässige Klage war voll umfänglich begründet.
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Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative bzw. Satz 2 BGB.
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Hiernach ist, wer durch Leistung eines anderen, ohne rechtlichen Grund, etwas erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
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Vorliegend hat der Kläger durch seine Ehefrau am 7.6.2002 einen Betrag in Höhe von 636,84 EUR bezahlt.
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Die Zahlung erfolgte zum Zwecke der Erfüllung einer, seitens des Beklagten an das ..., dessen Inhaber der Kläger ist, übersendeten Rechnung.
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Nach Auffassung des Gerichtes bestand eine Verpflichtung des Klägers zur Begleichung dieser Rechnung nicht.
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Rechtsgrund für diese Bezahlung hätte ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag über Onlinedienste sein können.
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Grundlage des Vertrages war der vom Kläger unterzeichnete Eintragungsantrag vom 16.5.2002.
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Es handelt sich hierbei um ein Vertragsformular, das dem Kläger seitens des Beklagten zugesendet wurde.
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Das Vertragsformular ist mit Offerte überschrieben und wie folgt gestaltet:
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Das Formular unterteilt sich in drei etwa gleich große Bereiche. Im ersten Teil befinden sich der Briefkopf der Firma Beklagten, sowie die Korrespondenzdaten. Der zweite Teil beginnt mit der Überschrift "Eintragungsantrag". Auf der rechten Seite dieses Teiles befindet sich ein Korrekturfeld, das derjenige, der den Eintragungsantrag stellt, auszufüllen hat.
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Auf der linken Seite befinden sich vier mögliche Eintragungsalternativen.
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Vorgedruckt und gleichwertig angeordnet sind hier die verschiedenen Alternativen:
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- Grundeintrag in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis,
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- hervorgehobener Farbeindruck in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis,
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- hervorgehobener Farbeintrag mit Firmenlogo in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis, sowie
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- zusätzlicher Verweis links auf ihrer Homepage.
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Während die erste Alternative, nämlich die Grundeintragung, eine Preisangabe nicht enthält, haben die anderen drei Varianten jeweils einen Zusatz, nachdem der Aufpreis zwischen 29,-- und 189,-- EUR liegt.
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Vor sämtlichen vier Alternativen ist ein kleines Sternchen angebracht. Im letzten Drittel der Offerte befindet sich dann das Pendant zu dem Sternchen mit dem Zusatz : "bitte beachten sie den folgenden Hinweis".
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Unter diesem Hinweis, befindet sich ein relativ eng geschriebener Fließtext.
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Im letzten Drittel dieses Fließtextes heißt es, ohne besondere Hervorhebung und, dem Gesamtbild nach offensichtlich im Verhältnis zu den hervorgehobenen Alternativmöglichkeiten unauffällig untergeordnet, folgender Hinweis:
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"Für die Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur der Daten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 549,-- EUR erhoben."
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Bei einer Gesamtbetrachtung sticht eindeutig der mittlere Bereich hervor, während dem oberen Teil nur einleitende Funktion zukommt, der letztere schließlich nur weitere Hinweise zu enthalten scheint.
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Die optische Gestaltung des Vertragsformulars erweckt den Eindruck, dass der Grundeintrag kostenlos ist, während die anderen Alternativen Zahlungsverpflichtungen zwischen 29 und 189 EUR begründen.
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Dass der Grundeintrag umsonst ein soll, ist auch nicht weiter erstaunlich, da häufig Grundeinträge in Branchenverzeichnisse kostenlos sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die letzten drei Alternativen nicht nur den Zusatz "Preis" und dann den Eurobetrag, sondern "auf" Preis beinhalten. Diese Wortwahl setzt nicht zwingend voraus, dass es einen Grundpreis geben muss, der durch den Aufpreis erhöht wird. Genauso gut kann es heißen, dass sich hieraus im Vergleich zum Grundeintrag(nämlich null) ein Aufpreis ergibt.
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Aus dem Gesamtbild der Offerte ergibt sich, dass letztere, im Fließtext untergebrachte Vergütungspflicht, den Gesamtumständen nach so überraschend ist, dass der Durchschnittskunde hiermit nicht zu rechnen brauchte. Dieses gilt nicht nur für Verbraucher sondern auch für Kaufleute.
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Da es sich bei der Offerte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 BGB handelt, vermag die im Fließtext untergebrachte Zahlungsklausel eine Zahlungsverpflichtung nicht zu begründen. Sie ist gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nach, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Versenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte, weswegen sie unwirksam ist.
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Aus diesem Grunde ist die Zahlungsverpflichtung nicht Vertragsbestandteil geworden (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AZ: 4 C 2933/02, AG Bad Schwalbenbach, AZ: 3 C 859/01, AZ: 3 C 849/01 AG Königstein im Taunus, AZ: 21 C 35/02, AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2320/02, AG Herfurth, AZ: 12 C 1184/02, AG Duisburg, AZ: 51 C 3895/01, AG Fürth, AZ: 350 C 57/01).
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Abgesehen von der, Unwirksamkeit der Zahlungsverpflichtung, im Hinblick auf § 305 c Abs. 1 BGB, bestand aber ein Rechtsgrund auch deswegen nicht, weil der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom 24.6.2002 wirksam angefochten hat.
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Nach Überzeugung des Gerichtes liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB vor.
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Die Anzeigenofferte ist ganz offensichtlich so ausgelegt, dass das Ziel ist, den Vertragspartner dahingehend zu täuschen, dass eine Zahlungsverpflichtung, über den, in Alternative 2-4 vereinbarten Preis hinaus, nicht besteht.
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Der Beklagte bereitet den Boden für die Täuschung, indem ein Logo gewählt wird, das, Größe, Farbe und Druckbild nach, mit dem der Deutschen Telekom identisch ist. Durch die Verwendung eines, dem Kunden gerade auch in Verbindung mit Onlinediensten bekannten und vertrauenserweckenden Logos, wird eine unskeptische Grundhaltung geschaffen.
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Diese wird dann missbraucht, um dem Kunden eine verborgene Zahlungsverpflichtung unterzuschieben.
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Nach Überzeugung des Gerichtes ist das Vertragsformular gezielt daraufhin ausgelegt, die Zahlungsverpflichtung vor den Kunden zu verbergen.
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Die Überzeugung des Gerichts stützt sich insbesondere darauf, dass nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte, so denn er lautere Motive hätte, die Gebühren für den Grundeintrag versteckt im Fließtext unterbringt.
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Insbesondere aufgrund der Vielzahl, der in den letzten Jahren ergangenen Urteile, die sich gegen Verwender von ähnlichen bzw. identischen Formularen wenden, ist dem Beklagten bekannt, dass viele Gerichte die Zahlungsverpflichtung als überraschend betrachten. Darüber hinaus ist ihm ebenfalls bekannt, dass es auch Gericht gibt, die nicht nur von arglistiger Täuschung ausgehen, sondern sogar von Betrug sprechen (vergl. LG München, AZ: 9 O 16442/01).
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Das OLG München hat festgestellt, dass die verwendeten Formulare wettbewerbswidrig sind. Nicht zuletzt aufgrund der versteckten Zahlungsverpflichtung (vergl. OLG München 29 U 5287/00, ebenso OLG Düsseldorf, AZ: 2 O 137/01). Dem Beklagten war also die Problematik hinreichend bekannt.
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Hieran ändern nicht, dass der Beklagt ein Rechtsgutachten vorlegt, das am 12. November 2001 von Herrn Prof. Dr. Schroth, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität München erstellt wurde. Auch wenn Prof. Dr. Schroth in seinem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Tatbestände des § 4 Abs. 1 UWG und § 263 StGB nicht erfüllt seien, so zeigt gerade die in Auftraggabe des Gutachtens, dass der Onlineverlag GmbH, die identische Formulare benutzt, bekannt war, dass sich eine Vielzahl von Kunden durch die Vertragsformulare getäuscht sehen.
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Logische Konsequenz eines seriösen Unternehmers, der keine Täuschungsabsicht hat, wäre gewesen das Vertragsformular umzugestalten.
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Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, so hätte der Beklagte, sich geradezu veranlasst sehen müssen, dem Kunden in Zukunft durch übersichtlichere Gestaltung den Preis für die Onlinedienste deutlich erkennbar zu machen.
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Nachdem dies aber nicht geschehen ist, drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass der Beklagte sich gezielt am Rand der Legalität bewegt. Es ist geradezu das Ziel der Verwendung der missverständlichen Vertragsformulare, sich den Irrtum der Kunden zu Nutzen machen zu wollen.
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Für das Gericht ist absolut kein anderer Grund für die Auswahl derart unübersichtliche Vertragsformulare denkbar, als der, den stolzen Preis vor Vertragspartnern verbergen zu wollen.
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Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung des Anzeigenantrages bestimmt wurde.
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Er war dabei der Überzeugung, für den Grundeintrag nichts leisten zu müssen (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AG Freiburg, AZ: 1 C 2557/02, AG Dinslaken, AZ: 32 C 445/01, AG Goslar, AZ: 4 C 327/01).
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Der Vertrag ist durch die wirksame Anfechtung mit ex-tunc Wirkung erloschen.
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Ein Rechtsgrund für die geleistete Zahlung in Höhe von 636,84 EUR bestand somit nicht. Aus diesem Grunde konnte der Kläger Rückzahlung in voller Höhe beanspruchen.
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