Amtsgericht Stuttgart Urteil, 19. Mai 2003 - 8 C 576/03

published on 19/05/2003 00:00
Amtsgericht Stuttgart Urteil, 19. Mai 2003 - 8 C 576/03
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.1.2003 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Restbetrages aus diesem Urteil abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert beträgt bis 8.4.2003: 636,84 EUR,

ab diesem Zeitpunkt: 600,-- EUR.

Tatbestand

 
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
II.
Die zulässige Klage war voll umfänglich begründet.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative bzw. Satz 2 BGB.
Hiernach ist, wer durch Leistung eines anderen, ohne rechtlichen Grund, etwas erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Vorliegend hat der Kläger durch seine Ehefrau am 7.6.2002 einen Betrag in Höhe von 636,84 EUR bezahlt.
Die Zahlung erfolgte zum Zwecke der Erfüllung einer, seitens des Beklagten an das ..., dessen Inhaber der Kläger ist, übersendeten Rechnung.
Nach Auffassung des Gerichtes bestand eine Verpflichtung des Klägers zur Begleichung dieser Rechnung nicht.
Rechtsgrund für diese Bezahlung hätte ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag über Onlinedienste sein können.
Grundlage des Vertrages war der vom Kläger unterzeichnete Eintragungsantrag vom 16.5.2002.
10 
Es handelt sich hierbei um ein Vertragsformular, das dem Kläger seitens des Beklagten zugesendet wurde.
11 
Das Vertragsformular ist mit Offerte überschrieben und wie folgt gestaltet:
12 
Das Formular unterteilt sich in drei etwa gleich große Bereiche. Im ersten Teil befinden sich der Briefkopf der Firma Beklagten, sowie die Korrespondenzdaten. Der zweite Teil beginnt mit der Überschrift "Eintragungsantrag". Auf der rechten Seite dieses Teiles befindet sich ein Korrekturfeld, das derjenige, der den Eintragungsantrag stellt, auszufüllen hat.
13 
Auf der linken Seite befinden sich vier mögliche Eintragungsalternativen.
14 
Vorgedruckt und gleichwertig angeordnet sind hier die verschiedenen Alternativen:
15 
- Grundeintrag in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis,
16 
- hervorgehobener Farbeindruck in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis,
17 
- hervorgehobener Farbeintrag mit Firmenlogo in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis, sowie
18 
- zusätzlicher Verweis links auf ihrer Homepage.
19 
Während die erste Alternative, nämlich die Grundeintragung, eine Preisangabe nicht enthält, haben die anderen drei Varianten jeweils einen Zusatz, nachdem der Aufpreis zwischen 29,-- und 189,-- EUR liegt.
20 
Vor sämtlichen vier Alternativen ist ein kleines Sternchen angebracht. Im letzten Drittel der Offerte befindet sich dann das Pendant zu dem Sternchen mit dem Zusatz : "bitte beachten sie den folgenden Hinweis".
21 
Unter diesem Hinweis, befindet sich ein relativ eng geschriebener Fließtext.
22 
Im letzten Drittel dieses Fließtextes heißt es, ohne besondere Hervorhebung und, dem Gesamtbild nach offensichtlich im Verhältnis zu den hervorgehobenen Alternativmöglichkeiten unauffällig untergeordnet, folgender Hinweis:
23 
"Für die Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur der Daten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 549,-- EUR erhoben."
24 
Bei einer Gesamtbetrachtung sticht eindeutig der mittlere Bereich hervor, während dem oberen Teil nur einleitende Funktion zukommt, der letztere schließlich nur weitere Hinweise zu enthalten scheint.
25 
Die optische Gestaltung des Vertragsformulars erweckt den Eindruck, dass der Grundeintrag kostenlos ist, während die anderen Alternativen Zahlungsverpflichtungen zwischen 29 und 189 EUR begründen.
26 
Dass der Grundeintrag umsonst ein soll, ist auch nicht weiter erstaunlich, da häufig Grundeinträge in Branchenverzeichnisse kostenlos sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die letzten drei Alternativen nicht nur den Zusatz "Preis" und dann den Eurobetrag, sondern "auf" Preis beinhalten. Diese Wortwahl setzt nicht zwingend voraus, dass es einen Grundpreis geben muss, der durch den Aufpreis erhöht wird. Genauso gut kann es heißen, dass sich hieraus im Vergleich zum Grundeintrag(nämlich null) ein Aufpreis ergibt.
27 
Aus dem Gesamtbild der Offerte ergibt sich, dass letztere, im Fließtext untergebrachte Vergütungspflicht, den Gesamtumständen nach so überraschend ist, dass der Durchschnittskunde hiermit nicht zu rechnen brauchte. Dieses gilt nicht nur für Verbraucher sondern auch für Kaufleute.
28 
Da es sich bei der Offerte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 BGB handelt, vermag die im Fließtext untergebrachte Zahlungsklausel eine Zahlungsverpflichtung nicht zu begründen. Sie ist gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nach, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Versenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte, weswegen sie unwirksam ist.
29 
Aus diesem Grunde ist die Zahlungsverpflichtung nicht Vertragsbestandteil geworden (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AZ: 4 C 2933/02, AG Bad Schwalbenbach, AZ: 3 C 859/01, AZ: 3 C 849/01 AG Königstein im Taunus, AZ: 21 C 35/02, AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2320/02, AG Herfurth, AZ: 12 C 1184/02, AG Duisburg, AZ: 51 C 3895/01, AG Fürth, AZ: 350 C 57/01).
30 
Abgesehen von der, Unwirksamkeit der Zahlungsverpflichtung, im Hinblick auf § 305 c Abs. 1 BGB, bestand aber ein Rechtsgrund auch deswegen nicht, weil der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom 24.6.2002 wirksam angefochten hat.
31 
Nach Überzeugung des Gerichtes liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB vor.
32 
Die Anzeigenofferte ist ganz offensichtlich so ausgelegt, dass das Ziel ist, den Vertragspartner dahingehend zu täuschen, dass eine Zahlungsverpflichtung, über den, in Alternative 2-4 vereinbarten Preis hinaus, nicht besteht.
33 
Der Beklagte bereitet den Boden für die Täuschung, indem ein Logo gewählt wird, das, Größe, Farbe und Druckbild nach, mit dem der Deutschen Telekom identisch ist. Durch die Verwendung eines, dem Kunden gerade auch in Verbindung mit Onlinediensten bekannten und vertrauenserweckenden Logos, wird eine unskeptische Grundhaltung geschaffen.
34 
Diese wird dann missbraucht, um dem Kunden eine verborgene Zahlungsverpflichtung unterzuschieben.
35 
Nach Überzeugung des Gerichtes ist das Vertragsformular gezielt daraufhin ausgelegt, die Zahlungsverpflichtung vor den Kunden zu verbergen.
36 
Die Überzeugung des Gerichts stützt sich insbesondere darauf, dass nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte, so denn er lautere Motive hätte, die Gebühren für den Grundeintrag versteckt im Fließtext unterbringt.
37 
Insbesondere aufgrund der Vielzahl, der in den letzten Jahren ergangenen Urteile, die sich gegen Verwender von ähnlichen bzw. identischen Formularen wenden, ist dem Beklagten bekannt, dass viele Gerichte die Zahlungsverpflichtung als überraschend betrachten. Darüber hinaus ist ihm ebenfalls bekannt, dass es auch Gericht gibt, die nicht nur von arglistiger Täuschung ausgehen, sondern sogar von Betrug sprechen (vergl. LG München, AZ: 9 O 16442/01).
38 
Das OLG München hat festgestellt, dass die verwendeten Formulare wettbewerbswidrig sind. Nicht zuletzt aufgrund der versteckten Zahlungsverpflichtung (vergl. OLG München 29 U 5287/00, ebenso OLG Düsseldorf, AZ: 2 O 137/01). Dem Beklagten war also die Problematik hinreichend bekannt.
39 
Hieran ändern nicht, dass der Beklagt ein Rechtsgutachten vorlegt, das am 12. November 2001 von Herrn Prof. Dr. Schroth, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität München erstellt wurde. Auch wenn Prof. Dr. Schroth in seinem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Tatbestände des § 4 Abs. 1 UWG und § 263 StGB nicht erfüllt seien, so zeigt gerade die in Auftraggabe des Gutachtens, dass der Onlineverlag GmbH, die identische Formulare benutzt, bekannt war, dass sich eine Vielzahl von Kunden durch die Vertragsformulare getäuscht sehen.
40 
Logische Konsequenz eines seriösen Unternehmers, der keine Täuschungsabsicht hat, wäre gewesen das Vertragsformular umzugestalten.
41 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, so hätte der Beklagte, sich geradezu veranlasst sehen müssen, dem Kunden in Zukunft durch übersichtlichere Gestaltung den Preis für die Onlinedienste deutlich erkennbar zu machen.
42 
Nachdem dies aber nicht geschehen ist, drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass der Beklagte sich gezielt am Rand der Legalität bewegt. Es ist geradezu das Ziel der Verwendung der missverständlichen Vertragsformulare, sich den Irrtum der Kunden zu Nutzen machen zu wollen.
43 
Für das Gericht ist absolut kein anderer Grund für die Auswahl derart unübersichtliche Vertragsformulare denkbar, als der, den stolzen Preis vor Vertragspartnern verbergen zu wollen.
44 
Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung des Anzeigenantrages bestimmt wurde.
45 
Er war dabei der Überzeugung, für den Grundeintrag nichts leisten zu müssen (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AG Freiburg, AZ: 1 C 2557/02, AG Dinslaken, AZ: 32 C 445/01, AG Goslar, AZ: 4 C 327/01).
46 
Der Vertrag ist durch die wirksame Anfechtung mit ex-tunc Wirkung erloschen.
47 
Ein Rechtsgrund für die geleistete Zahlung in Höhe von 636,84 EUR bestand somit nicht. Aus diesem Grunde konnte der Kläger Rückzahlung in voller Höhe beanspruchen.
48 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Gründe

 
II.
Die zulässige Klage war voll umfänglich begründet.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative bzw. Satz 2 BGB.
Hiernach ist, wer durch Leistung eines anderen, ohne rechtlichen Grund, etwas erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Vorliegend hat der Kläger durch seine Ehefrau am 7.6.2002 einen Betrag in Höhe von 636,84 EUR bezahlt.
Die Zahlung erfolgte zum Zwecke der Erfüllung einer, seitens des Beklagten an das ..., dessen Inhaber der Kläger ist, übersendeten Rechnung.
Nach Auffassung des Gerichtes bestand eine Verpflichtung des Klägers zur Begleichung dieser Rechnung nicht.
Rechtsgrund für diese Bezahlung hätte ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag über Onlinedienste sein können.
Grundlage des Vertrages war der vom Kläger unterzeichnete Eintragungsantrag vom 16.5.2002.
10 
Es handelt sich hierbei um ein Vertragsformular, das dem Kläger seitens des Beklagten zugesendet wurde.
11 
Das Vertragsformular ist mit Offerte überschrieben und wie folgt gestaltet:
12 
Das Formular unterteilt sich in drei etwa gleich große Bereiche. Im ersten Teil befinden sich der Briefkopf der Firma Beklagten, sowie die Korrespondenzdaten. Der zweite Teil beginnt mit der Überschrift "Eintragungsantrag". Auf der rechten Seite dieses Teiles befindet sich ein Korrekturfeld, das derjenige, der den Eintragungsantrag stellt, auszufüllen hat.
13 
Auf der linken Seite befinden sich vier mögliche Eintragungsalternativen.
14 
Vorgedruckt und gleichwertig angeordnet sind hier die verschiedenen Alternativen:
15 
- Grundeintrag in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis,
16 
- hervorgehobener Farbeindruck in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis,
17 
- hervorgehobener Farbeintrag mit Firmenlogo in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis, sowie
18 
- zusätzlicher Verweis links auf ihrer Homepage.
19 
Während die erste Alternative, nämlich die Grundeintragung, eine Preisangabe nicht enthält, haben die anderen drei Varianten jeweils einen Zusatz, nachdem der Aufpreis zwischen 29,-- und 189,-- EUR liegt.
20 
Vor sämtlichen vier Alternativen ist ein kleines Sternchen angebracht. Im letzten Drittel der Offerte befindet sich dann das Pendant zu dem Sternchen mit dem Zusatz : "bitte beachten sie den folgenden Hinweis".
21 
Unter diesem Hinweis, befindet sich ein relativ eng geschriebener Fließtext.
22 
Im letzten Drittel dieses Fließtextes heißt es, ohne besondere Hervorhebung und, dem Gesamtbild nach offensichtlich im Verhältnis zu den hervorgehobenen Alternativmöglichkeiten unauffällig untergeordnet, folgender Hinweis:
23 
"Für die Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur der Daten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 549,-- EUR erhoben."
24 
Bei einer Gesamtbetrachtung sticht eindeutig der mittlere Bereich hervor, während dem oberen Teil nur einleitende Funktion zukommt, der letztere schließlich nur weitere Hinweise zu enthalten scheint.
25 
Die optische Gestaltung des Vertragsformulars erweckt den Eindruck, dass der Grundeintrag kostenlos ist, während die anderen Alternativen Zahlungsverpflichtungen zwischen 29 und 189 EUR begründen.
26 
Dass der Grundeintrag umsonst ein soll, ist auch nicht weiter erstaunlich, da häufig Grundeinträge in Branchenverzeichnisse kostenlos sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die letzten drei Alternativen nicht nur den Zusatz "Preis" und dann den Eurobetrag, sondern "auf" Preis beinhalten. Diese Wortwahl setzt nicht zwingend voraus, dass es einen Grundpreis geben muss, der durch den Aufpreis erhöht wird. Genauso gut kann es heißen, dass sich hieraus im Vergleich zum Grundeintrag(nämlich null) ein Aufpreis ergibt.
27 
Aus dem Gesamtbild der Offerte ergibt sich, dass letztere, im Fließtext untergebrachte Vergütungspflicht, den Gesamtumständen nach so überraschend ist, dass der Durchschnittskunde hiermit nicht zu rechnen brauchte. Dieses gilt nicht nur für Verbraucher sondern auch für Kaufleute.
28 
Da es sich bei der Offerte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 BGB handelt, vermag die im Fließtext untergebrachte Zahlungsklausel eine Zahlungsverpflichtung nicht zu begründen. Sie ist gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nach, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Versenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte, weswegen sie unwirksam ist.
29 
Aus diesem Grunde ist die Zahlungsverpflichtung nicht Vertragsbestandteil geworden (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AZ: 4 C 2933/02, AG Bad Schwalbenbach, AZ: 3 C 859/01, AZ: 3 C 849/01 AG Königstein im Taunus, AZ: 21 C 35/02, AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2320/02, AG Herfurth, AZ: 12 C 1184/02, AG Duisburg, AZ: 51 C 3895/01, AG Fürth, AZ: 350 C 57/01).
30 
Abgesehen von der, Unwirksamkeit der Zahlungsverpflichtung, im Hinblick auf § 305 c Abs. 1 BGB, bestand aber ein Rechtsgrund auch deswegen nicht, weil der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom 24.6.2002 wirksam angefochten hat.
31 
Nach Überzeugung des Gerichtes liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB vor.
32 
Die Anzeigenofferte ist ganz offensichtlich so ausgelegt, dass das Ziel ist, den Vertragspartner dahingehend zu täuschen, dass eine Zahlungsverpflichtung, über den, in Alternative 2-4 vereinbarten Preis hinaus, nicht besteht.
33 
Der Beklagte bereitet den Boden für die Täuschung, indem ein Logo gewählt wird, das, Größe, Farbe und Druckbild nach, mit dem der Deutschen Telekom identisch ist. Durch die Verwendung eines, dem Kunden gerade auch in Verbindung mit Onlinediensten bekannten und vertrauenserweckenden Logos, wird eine unskeptische Grundhaltung geschaffen.
34 
Diese wird dann missbraucht, um dem Kunden eine verborgene Zahlungsverpflichtung unterzuschieben.
35 
Nach Überzeugung des Gerichtes ist das Vertragsformular gezielt daraufhin ausgelegt, die Zahlungsverpflichtung vor den Kunden zu verbergen.
36 
Die Überzeugung des Gerichts stützt sich insbesondere darauf, dass nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte, so denn er lautere Motive hätte, die Gebühren für den Grundeintrag versteckt im Fließtext unterbringt.
37 
Insbesondere aufgrund der Vielzahl, der in den letzten Jahren ergangenen Urteile, die sich gegen Verwender von ähnlichen bzw. identischen Formularen wenden, ist dem Beklagten bekannt, dass viele Gerichte die Zahlungsverpflichtung als überraschend betrachten. Darüber hinaus ist ihm ebenfalls bekannt, dass es auch Gericht gibt, die nicht nur von arglistiger Täuschung ausgehen, sondern sogar von Betrug sprechen (vergl. LG München, AZ: 9 O 16442/01).
38 
Das OLG München hat festgestellt, dass die verwendeten Formulare wettbewerbswidrig sind. Nicht zuletzt aufgrund der versteckten Zahlungsverpflichtung (vergl. OLG München 29 U 5287/00, ebenso OLG Düsseldorf, AZ: 2 O 137/01). Dem Beklagten war also die Problematik hinreichend bekannt.
39 
Hieran ändern nicht, dass der Beklagt ein Rechtsgutachten vorlegt, das am 12. November 2001 von Herrn Prof. Dr. Schroth, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität München erstellt wurde. Auch wenn Prof. Dr. Schroth in seinem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Tatbestände des § 4 Abs. 1 UWG und § 263 StGB nicht erfüllt seien, so zeigt gerade die in Auftraggabe des Gutachtens, dass der Onlineverlag GmbH, die identische Formulare benutzt, bekannt war, dass sich eine Vielzahl von Kunden durch die Vertragsformulare getäuscht sehen.
40 
Logische Konsequenz eines seriösen Unternehmers, der keine Täuschungsabsicht hat, wäre gewesen das Vertragsformular umzugestalten.
41 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, so hätte der Beklagte, sich geradezu veranlasst sehen müssen, dem Kunden in Zukunft durch übersichtlichere Gestaltung den Preis für die Onlinedienste deutlich erkennbar zu machen.
42 
Nachdem dies aber nicht geschehen ist, drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass der Beklagte sich gezielt am Rand der Legalität bewegt. Es ist geradezu das Ziel der Verwendung der missverständlichen Vertragsformulare, sich den Irrtum der Kunden zu Nutzen machen zu wollen.
43 
Für das Gericht ist absolut kein anderer Grund für die Auswahl derart unübersichtliche Vertragsformulare denkbar, als der, den stolzen Preis vor Vertragspartnern verbergen zu wollen.
44 
Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung des Anzeigenantrages bestimmt wurde.
45 
Er war dabei der Überzeugung, für den Grundeintrag nichts leisten zu müssen (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AG Freiburg, AZ: 1 C 2557/02, AG Dinslaken, AZ: 32 C 445/01, AG Goslar, AZ: 4 C 327/01).
46 
Der Vertrag ist durch die wirksame Anfechtung mit ex-tunc Wirkung erloschen.
47 
Ein Rechtsgrund für die geleistete Zahlung in Höhe von 636,84 EUR bestand somit nicht. Aus diesem Grunde konnte der Kläger Rückzahlung in voller Höhe beanspruchen.
48 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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published on 08/02/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 2.165,80 € zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in
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Annotations

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.