Amtsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2014 - 1 C 1490/14

published on 03/07/2014 00:00
Amtsgericht Stuttgart Urteil, 03. Juli 2014 - 1 C 1490/14
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Tenor

1. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 26.02.2014, Az.: 14-1728315-0-4, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Beklagte aus dem Vollstreckungsbescheid verurteilt bleibt an die Klägerin EUR 721,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2014 sowie weitere EUR 105,20 Inkassokosten zu bezahlen. Im Übrigen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 3.189,87

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vergütung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Leistung von Schadensersatz nach einer von der Beklagten zu vertretenden außerordentlichen Kündigung der abgeschlossenen Verträge.
Unter dem 11.07.2012 und dem 02.08.2013 schloss die Klägerin mit der Beklagten Mobilfunkverträge ab, für welche jeweils eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vereinbart war (Anl K 1 und 2, Bl. 23ff d.A.). Die Verträge hatten neben einem Versicherungsschutz für die Mobiltelefone für die vier zur Verfügung gestellten SIM-Karten unter anderem jeweils einen Flatrate-Tarif für Inlandsgespräche zum Gegenstand. Am 02.08.2013 vereinbarten die Parteien für den am 11.07.2012 geschlossenen Vertrag eine Tarifänderung, weshalb wiederum eine vereinbarte Mindestlaufzeit von 24 Monaten in Gang gesetzt wurde. Zuletzt schuldete die Beklagte auf Grund der Verträge einen monatlichen Nettobasispreis in Höhe von insgesamt EUR 128,52.
Spätestens ab Juni 2013 geriet die Beklagten mit der Bezahlung der monatlich erteilten Rechnungen in Rückstand, weshalb die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2013 zum Ausgleich des Zahlungsrückstands aufforderte und darauf hinwies, dass sie im Falle der Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen die Verträge kündigen und Schadensersatz verlangen werde. Da eine Zahlung ausblieb, kündigte die Klägerin die Verträge mit Schreiben vom 11.11.2013 fristlos. Mit Rechnung vom 06.12.2013 (Anl K 9, Bl. 76 d.A.) forderte die Klägerin neben EUR 730,10 für Basispreise und sonstige Entgelte aus den Vormonaten, weitere EUR 37,30 Basispreise sowie - ausgehend von einer Restlaufzeit der Verträge von 20 Monaten - EUR 2.422,47 als Kündigungsschaden. Da die Beklagte weiterhin keine Zahlungen leistete, schaltete die Klägerin ein Inkassobüro ein, welches die Beklagte zunächst erfolglos zur Zahlung aufforderte und im Anschluss im Namen der Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren durchführte. Für die vorgerichtliche Tätigkeit des Inkassobüros musste die Klägerin EUR 347,60 Inkassokosten bezahlen. Für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens bezahlte die Klägerin eine "Titulierungsvergütung" in Höhe von EUR 128,50, wovon sie - auf Grund der prozessualen Kostenerstattung gem. §§ 4 Abs. 4 RDGEG, 91 ZPO - lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 103,50 als materiell-rechtliche Kostenerstattung beansprucht.
Die Klägerin macht geltend, sie könne auf Grund der außerordentlichen Kündigung, welche die Beklagte durch ihren Zahlungsverzug verschuldet habe, einen Schadensersatz beanspruchen, der den abgezinsten monatlichen Nettobasispreisen - unter Berücksichtigung ersparter Druck- und Portokosten von EUR 1,00 pro Monat - entspreche. Denn weitere Aufwendungen würden dadurch, dass die Klägerin ihre vertraglichen Leistungspflichten nicht mehr zu erbringen habe, nicht erspart.
So müsse die Infrastruktur ebenso unabhängig von der einzelnen Vertragsdurchführung vorgehalten werden, wie der Anfall von Personal- und Wartungskosten nicht von der einzelnen Vertragsdurchführung abhängig sei. Insbesondere würden auch im Hinblick darauf, dass nach Beendigung des Vertrags keine Terminierungsentgelte mehr anfallen könnten, welche die Klägerin - für in fremde Netze abgehende Telefonate - auf Grund der vereinbarten Inklusivleistungen im Falle der Vertragsdurchführung zu tragen gehabt hätte, keine Aufwendungen erspart werden. Denn insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin ein eigenes Netz betreibe und erwartet werden könne, dass im Falle der Vertragsdurchführung ebensoviele Anrufe aus fremden Netzen - für welche die Klägerin ein entsprechendes Terminierungsentgelt erhalten hätte - eingegangen wären. Auch Netzkapazitäten würden durch das Unterbleiben der Vertragsdurchführung nicht frei werden. Da folglich, mit Ausnahme der Druck- und Portokosten, keinerlei auf den einzelnen Vertrag bezogene Aufwendungen erspart würden, müsse es beim Abzug dieser Kosten und der Berücksichtigung einer Abzinsung von 3% verbleiben.
Die Beklagte hat gegen den ihr am 05.03.2014 in dieser Sache zugestellten Vollstreckungsbescheid des AG Hagen am 18.03.2014 Einspruch eingelegt. Im Einspruchstermin vom 03.07.2014 blieb die Beklagte säumig, weil sie den Termin mit einem anderen verwechselt hatte.
Die Klägerin beantragt - nachdem sie die Klage auf gerichtlichen Hinweis hin um Gebühren für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, Rücklastschriftgebühren, Mahn-, Auskunfts- und Inkassokosten sowie Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 373,70 ermäßigt hat - zuletzt:
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 26.02.2014, Aktenzeichen 14-1728315-0-4, 141unter Klagrücknahme im Übrigen mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin EUR 3.144,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01,2014 sowie EUR 161,05 Inkassokosten und EUR 103,50 Titulierungsvergütung zu zahlen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 03.07.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
10 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Stuttgart sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 13, 29 ZPO) aber nur zum Teil begründet. Soweit die Klage hinsichtlich der rückständigen vertraglichen Entgelte und der Nebenforderungen schlüssig war, war der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwerfen, nachdem die Beklagte im Einspruchstermin unentschuldigt nicht erschienen ist (§§ 700 Abs. 1; 345 ZPO). Soweit die Klage dagegen hinsichtlich des beanspruchten Kündigungsschadens nicht schlüssig war, war sie abzuweisen.
1.
11 
Ausgehend vom klägerischen Vortrag steht der Klägerin - neben den rückständigen Basisentgelten, welche sich auf EUR 721,90 addieren - dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Ersatz ihres Kündigungsschadens und damit auch des in Folge der unterbliebenen Vertragsdurchführung entgangenen Gewinns zu (§ 252 BGB). Denn nachdem die Beklagte die rückständigen Forderungen auch nach Mahnung unter Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung nicht bezahlte, war die Klägerin berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen und Schadensersatz zu fordern (§§ 628 Abs. 2, 314 Abs. 2 BGB; vergl. zum Erfordernis der Nachfristsetzung BGH MMR 2012, 24 Rn. 57ff). Jedoch hat die Klägerin den ihr entgangenen Gewinn auch auf richterlichen Hinweis nicht schlüssig dargelegt (hierzu a. und b)), weshalb dieser nicht zugesprochen werden konnte. Insoweit sieht das Gericht auch die Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens nicht als gegeben (hierzu c)).
12 
a) Gemäß § 252 BGB kann der Schadensersatzgläubiger als Teil seines Schadens auch den Gewinn beanspruchen, der ihm auf Grund des Ausbleibens des Geschäfts entgangen ist, wobei gemäß § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn zu ersetzen ist, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei wird der Gewinn eines Unternehmers, der auf das einzelne Vertragsverhältnis entfällt, grundsätzlich nur durch die Spezialunkosten geschmälert, also durch Aufwendungen, die gerade durch die Ausführung des konkreten Vertrags verursacht sind. Demgegenüber bleiben die Generalunkosten des Unternehmers, die unabhängig von der Ausführung des einzelnen Vertrags anfallen, grundsätzlich unberücksichtigt, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer, um zur Vertragsdurchführung in der Lage zu sein, seine Produktionskapazitäten erhöhen und Investitionen im Bereich der Generalunkosten hätte vornehmen müssen (vergl. BGH NJW 1989, 1669; NJW-RR 2001, 985).
13 
Die schlüssige Darlegung eines auf § 252 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs erfordert hiervon ausgehend, die Darstellung des unter Berücksichtigung der Spezialunkosten mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns. Dabei ist im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung im hier vorliegenden Fall der Säumnis von den der Berechnung zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptungen auszugehen, sofern diese nicht offenkundig unrichtig sind. Denn eine Überprüfung einer nicht offenkundig unrichtigen Tatsachenbehauptung zur Schadensdarlegung findet erst auf das substantiierte Bestreiten des Schadensersatzschuldners, den auch die Beweislast für den Umfang der ersparten Aufwendungen trifft, hin statt (so BGH NJW-RR 1989, 1451, 1453).
14 
Für die Schadensberechnung verlangen sowohl §287 ZPO wie §252 BGB danach die schlüssige Darlegung von Ausgangs- beziehungsweise Anknüpfungstatsachen. Sie sind die Grundlage, auf der das Ermessen bei einer Beweiswürdigung nach §287 ZPO und die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB gründen. Für die Schadensberechnung benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt haben würden (BGH NJW 1988, 3016, 3017 m.w.N.). Dabei kommt zwar auch die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht, sofern der Anspruchsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, dass ein erheblicher Schaden eingetreten sein muss. Mangelt es jedoch überhaupt an greifbaren Anhaltspunkten, so dass die Schadensschätzung völlig in der Luft hinge, so muss das Gericht von jeder Schätzung absehen (BGH NJW 1987, 909, 910 m.w.N.).
15 
b) Danach mangelt es vorliegend an der schlüssigen Darlegung des mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns, da die Klägerin auch auf Hinweis des Gerichts hin keinen nachvollziehbaren Vortrag zu den ersparten Aufwendungen gehalten hat. Soweit in den Basisentgelten Versicherungsprämien enthalten sind, ist der klägerische Vortrag, dass nichts erspart werde, weil die technische und personelle Infrastruktur ohnehin vorgehalten werden müsse, schon im Ansatz ungeeignet den Gewinnentgang wahrscheinlich zu machen, da er sich mit dem Gewinnentgang im Rahmen der Handyversicherung bereits nicht befasst. Aber auch soweit der im Hinblick auf die Mobilfunkdienstleistungen entgangene Gewinn in Rede steht, ist dieser nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen, dass mit der Durchführung der Mobilfunkverträge, abgesehen von den Kosten des Rechnungsversands, keinerlei Spezialunkosten verbunden sind. Dies ist - unabhängig von der Frage der Terminierungsentgelte und der hier teilweise gegebenen Vereinbarung von Inklusivleistungen bei Auslandsaufenthalten - bereits auf Grund des Umstands offenkundig, dass die zur Vertragsdurchführung erforderlichen technischen Anlagen mit elektrischer Energie betrieben werden, wobei davon auszugehen ist, dass durch die - im Falle der Vertragsdurchführung nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartende - Datenübertragung ein erhöhter Stromverbrauch entsteht. Auch wenn dieser gering sein mag, entspricht er jedenfalls nicht dem klägerseits behaupteten Nullaufwand. Die Einschätzung, dass es unwahrscheinlich ist, dass einem Telekommunikationsanbieter bei Nichtdurchführung eines Mobilfunkvertrags ein Gewinnanteil von nahezu 100% verbleibt, wird auch dadurch gestützt, dass andere Telekommunikationsanbieter, welche ebenfalls gewinnorientiert arbeiten und ebenfalls eigene Netze betreiben, ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtsbekannt mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren.
16 
Unabhängig hiervon ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin ausreichende Netzkapazitäten vorhält, um alle abgeschlossenen Verträge ausführen zu können. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass die Netzkapazitäten knapp kalkuliert sind und der vorzeitige Wegfall eines gewissen Anteils an Vertragsverhältnissen insoweit bereits berücksichtigt ist. Hierfür spricht zum einen die beträchtliche Anzahl an Rechtsstreitigkeiten wegen gekündigter Verträge, die jährlich alleine vor dem erkennenden Gericht anhängig gemacht werden, zum anderen aber auch der Umstand, dass die Netze selbst in gut ausgebauten Ballungszentren bei größeren Ereignissen regelmäßig zusammenbrechen. Dafür spricht weiter auch der Umstand, dass die Klägerin selbst sich in dem ursprünglich vereinbarten Tarif ("SuperFlat…. -Vorteil") sogar ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall ausbedungen hat, dass ein bestimmtes Gesprächsvolumen überschritten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher wahrscheinlich, dass die Klägerin das Ausfallen eines bestimmten Anteils der Verträge - auch im Hinblick auf die Netzkapazitäten - bereits einkalkuliert hat, so dass der Gewinnanteil um die Kosten des Netzausbaus zu kürzen wäre, der erforderlich wäre, um alle abgeschlossenen Verträge erfüllen zu können (vergl. hierzu auch AG Bad Urach, Az.: 1 C 440/13, BeckRS 2014, 01919 sowie AG Hamburg, Az.: 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225).
17 
c) Das Gericht sieht sich auf Grundlage des klägerischen Vortrags, beziehungsweise in Ermangelung eines solchen, auch nicht in die Lage versetzt, einen Mindestschaden zu schätzen, da ein solcher völlig in der Luft hängen würde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass einerseits verschiedene Gerichte insoweit von einem Mindestschaden von 50% ausgegangen sind (AG Bad Urach, a.a.O.; AG Hamburg, a.a.O.; AG Berlin-Tempelhof, Az.: 24 C 107/12, BeckRS 2012, 20188; AG Bremen, Az.: 25 C 0215/13, BeckRS 2013, 20344), ohne dies - mit Ausnahme des AG Bad Urach - näher zu begründen (vergl. zutreffend Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082 - "Schätzungen hängen in der Luft") und andererseits auch andere Telefonanbieter ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung ergeben sich daraus aber nicht. Denn die überwiegend nicht näher begründete und selbstreferentiellen Übereinkunft verschiedener Gerichte stellt ebensowenig eine Tatsachengrundlage für eine Schätzung dar, wie der Umstand, dass andere Telefonanbieter - ebenfalls ohne dies zu begründen - ihren Kündigungsschaden wie dargestellt pauschalieren. Eine belastbare Schätzgrundlage lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus einer Analyse der Tarifstruktur der Klägerin gewinnen (so aber AG Bad Urach, a.a.O.). Denn letztere hängt neben dem jedenfalls dem erkennenden Gericht unbekannten durchschnittlichen Nutzerverhalten von zahlreichen anderen Variablen wie unter anderem verschiedenartigen Inklusivleistungen oder Subventionen für den Erwerb des Mobiltelefons ab. In Ermangelung von jedwedem konkreten Klägervortrag lassen sich daraus gerade keine greif- und damit belastbare Anhaltspunkte für die Schätzung eines Mindestschadens gewinnen.
2.
18 
Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten kann die Klägerin ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs beanspruchen, soweit diese den nicht anrechenbaren Teil einer Rechtsanwaltsvergütung nicht übersteigen. Insoweit war jedoch als Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung von der tatsächlich zugesprochenen Forderung (EUR 721,90) auszugehen (BGH NJW 2008, 1888 m.w.N.), so dass sich ein Betrag von EUR 105,20 (EUR 70,20 für die vorgerichtliche Mahntätigkeit und - unter Berücksichtigung der prozessualen Kostenerstattung - EUR 35,00 für die Tätigkeit im Mahnverfahren, je einschließlich Auslagenpauschale) ergibt.
II.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1; 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt zum einen das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH NJW 1988, 2173, 2175; MüKo/Schulz, ZPO, 4. Auflg., 2013, § 92 Rn. 4 m.w.N.; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflg., 2008, § 92 Rn. 11) und zum anderen, dass die Beklagte anwaltlich nicht vertreten war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Gründe

 
I.
10 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Stuttgart sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 13, 29 ZPO) aber nur zum Teil begründet. Soweit die Klage hinsichtlich der rückständigen vertraglichen Entgelte und der Nebenforderungen schlüssig war, war der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwerfen, nachdem die Beklagte im Einspruchstermin unentschuldigt nicht erschienen ist (§§ 700 Abs. 1; 345 ZPO). Soweit die Klage dagegen hinsichtlich des beanspruchten Kündigungsschadens nicht schlüssig war, war sie abzuweisen.
1.
11 
Ausgehend vom klägerischen Vortrag steht der Klägerin - neben den rückständigen Basisentgelten, welche sich auf EUR 721,90 addieren - dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Ersatz ihres Kündigungsschadens und damit auch des in Folge der unterbliebenen Vertragsdurchführung entgangenen Gewinns zu (§ 252 BGB). Denn nachdem die Beklagte die rückständigen Forderungen auch nach Mahnung unter Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung nicht bezahlte, war die Klägerin berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen und Schadensersatz zu fordern (§§ 628 Abs. 2, 314 Abs. 2 BGB; vergl. zum Erfordernis der Nachfristsetzung BGH MMR 2012, 24 Rn. 57ff). Jedoch hat die Klägerin den ihr entgangenen Gewinn auch auf richterlichen Hinweis nicht schlüssig dargelegt (hierzu a. und b)), weshalb dieser nicht zugesprochen werden konnte. Insoweit sieht das Gericht auch die Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens nicht als gegeben (hierzu c)).
12 
a) Gemäß § 252 BGB kann der Schadensersatzgläubiger als Teil seines Schadens auch den Gewinn beanspruchen, der ihm auf Grund des Ausbleibens des Geschäfts entgangen ist, wobei gemäß § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn zu ersetzen ist, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei wird der Gewinn eines Unternehmers, der auf das einzelne Vertragsverhältnis entfällt, grundsätzlich nur durch die Spezialunkosten geschmälert, also durch Aufwendungen, die gerade durch die Ausführung des konkreten Vertrags verursacht sind. Demgegenüber bleiben die Generalunkosten des Unternehmers, die unabhängig von der Ausführung des einzelnen Vertrags anfallen, grundsätzlich unberücksichtigt, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer, um zur Vertragsdurchführung in der Lage zu sein, seine Produktionskapazitäten erhöhen und Investitionen im Bereich der Generalunkosten hätte vornehmen müssen (vergl. BGH NJW 1989, 1669; NJW-RR 2001, 985).
13 
Die schlüssige Darlegung eines auf § 252 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs erfordert hiervon ausgehend, die Darstellung des unter Berücksichtigung der Spezialunkosten mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns. Dabei ist im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung im hier vorliegenden Fall der Säumnis von den der Berechnung zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptungen auszugehen, sofern diese nicht offenkundig unrichtig sind. Denn eine Überprüfung einer nicht offenkundig unrichtigen Tatsachenbehauptung zur Schadensdarlegung findet erst auf das substantiierte Bestreiten des Schadensersatzschuldners, den auch die Beweislast für den Umfang der ersparten Aufwendungen trifft, hin statt (so BGH NJW-RR 1989, 1451, 1453).
14 
Für die Schadensberechnung verlangen sowohl §287 ZPO wie §252 BGB danach die schlüssige Darlegung von Ausgangs- beziehungsweise Anknüpfungstatsachen. Sie sind die Grundlage, auf der das Ermessen bei einer Beweiswürdigung nach §287 ZPO und die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB gründen. Für die Schadensberechnung benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt haben würden (BGH NJW 1988, 3016, 3017 m.w.N.). Dabei kommt zwar auch die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht, sofern der Anspruchsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, dass ein erheblicher Schaden eingetreten sein muss. Mangelt es jedoch überhaupt an greifbaren Anhaltspunkten, so dass die Schadensschätzung völlig in der Luft hinge, so muss das Gericht von jeder Schätzung absehen (BGH NJW 1987, 909, 910 m.w.N.).
15 
b) Danach mangelt es vorliegend an der schlüssigen Darlegung des mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns, da die Klägerin auch auf Hinweis des Gerichts hin keinen nachvollziehbaren Vortrag zu den ersparten Aufwendungen gehalten hat. Soweit in den Basisentgelten Versicherungsprämien enthalten sind, ist der klägerische Vortrag, dass nichts erspart werde, weil die technische und personelle Infrastruktur ohnehin vorgehalten werden müsse, schon im Ansatz ungeeignet den Gewinnentgang wahrscheinlich zu machen, da er sich mit dem Gewinnentgang im Rahmen der Handyversicherung bereits nicht befasst. Aber auch soweit der im Hinblick auf die Mobilfunkdienstleistungen entgangene Gewinn in Rede steht, ist dieser nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen, dass mit der Durchführung der Mobilfunkverträge, abgesehen von den Kosten des Rechnungsversands, keinerlei Spezialunkosten verbunden sind. Dies ist - unabhängig von der Frage der Terminierungsentgelte und der hier teilweise gegebenen Vereinbarung von Inklusivleistungen bei Auslandsaufenthalten - bereits auf Grund des Umstands offenkundig, dass die zur Vertragsdurchführung erforderlichen technischen Anlagen mit elektrischer Energie betrieben werden, wobei davon auszugehen ist, dass durch die - im Falle der Vertragsdurchführung nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartende - Datenübertragung ein erhöhter Stromverbrauch entsteht. Auch wenn dieser gering sein mag, entspricht er jedenfalls nicht dem klägerseits behaupteten Nullaufwand. Die Einschätzung, dass es unwahrscheinlich ist, dass einem Telekommunikationsanbieter bei Nichtdurchführung eines Mobilfunkvertrags ein Gewinnanteil von nahezu 100% verbleibt, wird auch dadurch gestützt, dass andere Telekommunikationsanbieter, welche ebenfalls gewinnorientiert arbeiten und ebenfalls eigene Netze betreiben, ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtsbekannt mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren.
16 
Unabhängig hiervon ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin ausreichende Netzkapazitäten vorhält, um alle abgeschlossenen Verträge ausführen zu können. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass die Netzkapazitäten knapp kalkuliert sind und der vorzeitige Wegfall eines gewissen Anteils an Vertragsverhältnissen insoweit bereits berücksichtigt ist. Hierfür spricht zum einen die beträchtliche Anzahl an Rechtsstreitigkeiten wegen gekündigter Verträge, die jährlich alleine vor dem erkennenden Gericht anhängig gemacht werden, zum anderen aber auch der Umstand, dass die Netze selbst in gut ausgebauten Ballungszentren bei größeren Ereignissen regelmäßig zusammenbrechen. Dafür spricht weiter auch der Umstand, dass die Klägerin selbst sich in dem ursprünglich vereinbarten Tarif ("SuperFlat…. -Vorteil") sogar ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall ausbedungen hat, dass ein bestimmtes Gesprächsvolumen überschritten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher wahrscheinlich, dass die Klägerin das Ausfallen eines bestimmten Anteils der Verträge - auch im Hinblick auf die Netzkapazitäten - bereits einkalkuliert hat, so dass der Gewinnanteil um die Kosten des Netzausbaus zu kürzen wäre, der erforderlich wäre, um alle abgeschlossenen Verträge erfüllen zu können (vergl. hierzu auch AG Bad Urach, Az.: 1 C 440/13, BeckRS 2014, 01919 sowie AG Hamburg, Az.: 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225).
17 
c) Das Gericht sieht sich auf Grundlage des klägerischen Vortrags, beziehungsweise in Ermangelung eines solchen, auch nicht in die Lage versetzt, einen Mindestschaden zu schätzen, da ein solcher völlig in der Luft hängen würde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass einerseits verschiedene Gerichte insoweit von einem Mindestschaden von 50% ausgegangen sind (AG Bad Urach, a.a.O.; AG Hamburg, a.a.O.; AG Berlin-Tempelhof, Az.: 24 C 107/12, BeckRS 2012, 20188; AG Bremen, Az.: 25 C 0215/13, BeckRS 2013, 20344), ohne dies - mit Ausnahme des AG Bad Urach - näher zu begründen (vergl. zutreffend Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082 - "Schätzungen hängen in der Luft") und andererseits auch andere Telefonanbieter ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung ergeben sich daraus aber nicht. Denn die überwiegend nicht näher begründete und selbstreferentiellen Übereinkunft verschiedener Gerichte stellt ebensowenig eine Tatsachengrundlage für eine Schätzung dar, wie der Umstand, dass andere Telefonanbieter - ebenfalls ohne dies zu begründen - ihren Kündigungsschaden wie dargestellt pauschalieren. Eine belastbare Schätzgrundlage lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus einer Analyse der Tarifstruktur der Klägerin gewinnen (so aber AG Bad Urach, a.a.O.). Denn letztere hängt neben dem jedenfalls dem erkennenden Gericht unbekannten durchschnittlichen Nutzerverhalten von zahlreichen anderen Variablen wie unter anderem verschiedenartigen Inklusivleistungen oder Subventionen für den Erwerb des Mobiltelefons ab. In Ermangelung von jedwedem konkreten Klägervortrag lassen sich daraus gerade keine greif- und damit belastbare Anhaltspunkte für die Schätzung eines Mindestschadens gewinnen.
2.
18 
Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten kann die Klägerin ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs beanspruchen, soweit diese den nicht anrechenbaren Teil einer Rechtsanwaltsvergütung nicht übersteigen. Insoweit war jedoch als Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung von der tatsächlich zugesprochenen Forderung (EUR 721,90) auszugehen (BGH NJW 2008, 1888 m.w.N.), so dass sich ein Betrag von EUR 105,20 (EUR 70,20 für die vorgerichtliche Mahntätigkeit und - unter Berücksichtigung der prozessualen Kostenerstattung - EUR 35,00 für die Tätigkeit im Mahnverfahren, je einschließlich Auslagenpauschale) ergibt.
II.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1; 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt zum einen das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH NJW 1988, 2173, 2175; MüKo/Schulz, ZPO, 4. Auflg., 2013, § 92 Rn. 4 m.w.N.; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflg., 2008, § 92 Rn. 11) und zum anderen, dass die Beklagte anwaltlich nicht vertreten war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 29/11/2013 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 912,30 EUR nebst 4 % Zinsen jährlich seit 01.12.2011 sowie weitere 83,22 EUR zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits we
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Annotations

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.