Amtsgericht Stralsund Beschluss, 24. Aug. 2016 - 73 M 79/16
Gericht
Tenor
1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.04.2016 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 15.01.2016 (Az.: DR II 1875/15) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 9,60 € festgesetzt.
4. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
- 1
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
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Die Erinnerung moniert den Ansatz von Kosten für die Zustellung der so genannten Eintragungsanordnung; diese Kosten habe nicht der Gläubiger zu tragen, da sie allein auf eine im allgemeinen Interesse liegende Amtshandlung zurückgingen.
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Tatsächlich ist umstritten, ob die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner dem Gläubiger auferlegt werden können, wobei mittlerweile im Wesentlichen nicht mehr streitig ist, dass diese Kosten dem Gläubiger jedenfalls nicht als Gebühr auferlegt werden können. Nach wie vor streitig und davon zu trennen ist aber, ob die Zustellkosten dem Gläubiger als - zurechenbar veranlasste - Auslagen auferlegt werden können. Ein nicht unerheblicher Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung verneint auch dies mit der Begründung, die Eintragungsanordnung liege allein im öffentlichen Interesse, nicht im individuellen Interesse des Vollstreckungsgläubigers (u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2016 - 14 W 813/15 [Juris]).
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Das erkennende Gericht teilt diese Einschätzung nicht.
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Die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis mag zwar - für sich betrachtet - allein oder zumindest primär im Allgemeininteresse liegen und nicht im Interesse des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers. Mit dem allein seiner Disposition unterliegenden Betrieb des Vollstreckungsverfahrens setzt der Gläubiger aber die notwendige gesetzliche Bedingung dafür, dass es überhaupt zum Eintragungsverfahren kommt; er veranlasst daher zurechenbar auch das Eintragungsverfahren und ist dementsprechend für in diesem Rahmen anfallende Auslagen haftbar, zumal der maßgebliche Kostentatbestand des GvKostG-KV - dortige Ziffer 701 - seiner Formulierung nach keinen Anhaltspunkt dafür liefert, der Gläubiger solle nur die Kosten einer Zustellung tragen, die er unmittelbar und ggf. im eigenen Interesse beantragt habe. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Auffassung u.a. des Landgerichts Neubrandenburg (Beschluss vom 12.07.2016 - 2 T 120/16) und der zutreffenden Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 04.08.2016 (Bl. 22 f. d.A.) an.
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war die Beschwerde zuzulassen.