Amtsgericht Siegburg Beschluss, 23. Nov. 2015 - 150 H 1/15
Gericht
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerinnen auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
1
I.
2Die Parteien bilden eine Wohnungserbbaugemeinschaft. Ein Verwalter ist nicht bestellt.
3Mit dem Verfahren begehren die Antragsteller die sachverständige Feststellung von Schäden, ggfs. deren Ursache und Beseitigungsmaßnahmen (einschließlich von Kosten). Die Schäden betreffen das Gemeinschaftseigentum.
4II.
5Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig.
6Dass die Voraussetzungen des §§ 485 Abs. 1 ZPO vorliegen würden, insbesondere eine Zustimmung des Gegners oder die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht.
7Auch die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Danach setzt die Begutachtung durch einen Sachverständigen ein rechtliches Interesse an den Feststellungen voraus, wobei nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ein rechtliches Interesse anzunehmen ist, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen kann.
8Ein rechtliches Interesse besteht hingegen nicht, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Anspruch, dessen der Antragsteller sich berühmt, nicht bestehen kann. In einem derartigen Fall steht fest, dass das Ergebnis des Beweisverfahrens in einem sich etwa anschließenden Prozess keine Bedeutung hat und damit die Beweiserhebung unnütz wäre (OLG Nürnberg, NJW-RR 2011, 1216).
9Genauso liegt es hier. Aufgrund des Tatsachenvortrags der Antragsteller kommen zwar Ansprüche gegen die Antragsteller in Betracht, das Ergebnis des Beweisverfahrens hätte hierfür aber keine Bedeutung, so dass die Beweiserhebung unnütz wäre.
10In Betracht kommen zunächst Ansprüche der Antragsteller gegen die Antragsgegner auf Mitwirkung an der Aufklärung, ob Schäden am Gemeinschaftseigentum vorliegen und wie diese beseitigt werden können. Ein solcher Anspruch folgt aus § 21 Abs. 4 WEG. Er besteht aber schon bevor Schäden sachverständig festgestellt bzw. ausgeschlossen werden würden, da nach § 21 Abs. 5 WEG zur ordnungsgemäßen Verwaltung auch die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört und zur Instandhaltung auch alle Maßnahmen gehören, die der Überprüfung des baulichen Zustands der Anlage dienen (Merle, in: Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 21 Rn. 115).
11Soweit die Antragsteller geltend machen, es bestünde die Gefahr, dass die Antragsgegnerin sich einer Beschlussfassung über Vorbereitungshandlungen, also Überprüfungsmaßnahmen widersetzen könnte, so hat sie diese Befürchtung nicht ausreichend glaubhaft gemacht, insbesondere da die Antragsgegnerin erklärt hat, sie würde einem solchen Antrag nicht ablehnend gegenüberstehen.
12Ein rechtliches Interesse der Antragsteller folgt auch nicht daher, dass sie nach Überprüfung des Zustands des Kellers möglicherweise einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zustimmung zu einem Beschluss von Instandsetzungsarbeiten haben könnten. Bevor der Keller durch die Gemeinschaft überprüft wurde, ist ein Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf den Beschluss von Sanierungsmaßnahmen ausgeschlossen. Denn bevor überhaupt (durch die Gemeinschaft) ein Schaden festgestellt worden ist, würde das Veranlassen von Instandsetzungsmaßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
13Die begehrte Beweiserhebung ist zum jetzigen Zeitpunkt daher ohne Belang für einen solchen Anspruch.
14Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Beschluss vom 23.4.1999 - 2 T 98/99) verwiesen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Z, oder dem Landgericht X, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
18Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
19Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Z oder dem Landgericht X eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
- 1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, - 2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, - 3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.