AGSU1 108 C 6/14
Gericht
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers vom xx.xx.xxxx wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom yy.yy.yyyy aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der aufgeführten Begründung an die Rechtspflegerin zurückverwiesen.
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Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig und auch begründet. Die Aufrechnung der Beklagten gegenüber der zu zahlenden Summe aus dem rechtskräftigen Urteil mit dem Kostenerstattungsanspruch ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Zwar sind im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich nicht zu prüfen.
2Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn die tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus der Akte ermittelt werden können. In einem solchen Fall bedarf es keiner weiteren Tatsachenaufklärung, so dass die unstreitigen Tatsachen im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden können. Denn der Kostenerstattungsschuldner soll aus prozessökonomischen Gründen nicht auf die aufwändige Vollstreckungsabwehrklage verweisen werden (BGH, Beschl. 14.5.2014, XII ZB 539/11).
3Eine solche Einwendung liegt in der von dem Klägervertreter eingewandten Aufrechnung. Die Aufrechnungserklärung und deren Wirksamkeit sind zwischen den Parteien unstreitig. Es bedarf somit keiner materiell-rechtlichen Prüfung mehr. Diese wäre dem Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren verwehrt.
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