Amtsgericht Schorndorf Urteil, 16. Dez. 2009 - 2 C 359/09

published on 16/12/2009 00:00
Amtsgericht Schorndorf Urteil, 16. Dez. 2009 - 2 C 359/09
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 38,31 EUR

Tatbestand

 
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

 
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung der ambulanten Krankenhausbehandlung deren Sohnes gemäß § 611 BGB; mangels Hauptforderung besteht ein Anspruch auf Nebenforderungen ebenfalls nicht. Um gegen die Beklagten privat liquidieren zu können, muss sie beweisen, dass diese einen Überweisungsschein nicht vorgelegt haben, und dieser Beweis ist ihr nicht gelungen.
1. Die Beweislast für die fehlende Vorlage des Überweisungsscheins trägt die Klägerin.
a) Die Parteien haben einen Dienstvertrag geschlossen. Auch zwischen einem Kassenpatienten und dem behandelnden Vertragsarzt bzw. dem aufnehmenden Krankenhaus kommt ein privatrechtlicher Dienstvertrag zustande (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 28. April 1987, Az.: VI ZR 171/86, abgedruckt in NJW 1987, 2289; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. November 2004, Az.: 1 BvR 2315/04, abgedruckt in NJW 2005, 1103; zur vertraglichen Beziehung nach neuem Recht direkt zum Krankenhaus bei ambulanter Behandlung vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az.: VI ZR 180/04, abgedruckt in NJW 2006, 767).
Dieser wird allerdings von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Sozialrechts überlagert, durch die neben dem Patienten/Versicherten und dem behandelnden Arzt/Krankenhaus an dem Vertragsverhältnis auch die jeweilige gesetzliche Krankenkasse und kassenärztliche Vereinigung beteiligt sind (s. a. BGH, Urteil vom 28. April 1987, a. a. O.). Dies führt dazu, dass der Vergütungsanspruch von dem privatrechtlichen Behandlungsvertrag abgekoppelt ist und sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch direkt und von Beginn an gegen die Krankenkasse bzw. die kassenärztliche Vereinigung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984, Az.: VI ZR 297/81, abgedruckt in NJW 1984, 1820; s. a. OLG Köln, Urteil vom 21. März 2003, Az.: 5 W 72/01, abgedruckt in NJW-RR 2003, 1699). In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 SGB V grundsätzlich - eine ausnahmsweise Kostenerstattung nach § 13 SGB V liegt hier nicht vor - das sogenannte Sachleistungsprinzip, d. h. die Krankenkasse ist gegenüber dem Versicherten öffentlich-rechtlich verpflichtet, die erforderlichen ärztlichen Leistungen als Sachleistungen zur Verfügung zu stellen, während sie die Vergütung an den Arzt bzw. das Krankenhaus erbringt. Dies wiederum erfolgt über die kassenärztliche Vereinigung, in welcher der Vertragsarzt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Mitglied ist und gegen die sich der Vergütungsanspruch des Arztes bzw. des Krankenhauses richtet. Die kassenärztliche Vereinigung fordert das Geld bei der betreffenden gesetzlichen Krankenkasse an, die in Erfüllung ihrer Sachleistungspflicht mit der kassenärztlichen Vereinigung vertraglich verbunden ist, nämlich durch die gemäß § 82 SGB V zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Gesamtverträge, hier insbesondere den Bundesmantelvertrag-Ärzte (im Folgenden: BMV-Ä).
Ein unmittelbarer Anspruch des Arztes bzw. Krankenhauses gegen den Patienten auf eine private Abrechnung kommt nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen in Betracht. Diese finden sich in § 18 Abs. 8 BMV-Ä, in dem die Voraussetzungen genannt sind, in denen der Vertragsarzt von einem Versicherten eine Vergütung fordern darf. Diese Regelung bindet nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner und damit über den Spitzenverband die Krankenkassen und über die kassenärztlichen Bundesvereinigungen die Vertragsärzte als Mitglieder ihrer kassenärztlichen Vereinigung, sondern wirkt auch gegenüber dem Kassenpatienten als begünstigtem Dritten als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, in dessen Interesse und zu dessen Schutz diese Regelung getroffen wurde (so z. B. zur Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 8 Nr. 2 und 3 BMV-Ä das LSG Brandenburg, Urteil vom 3. November 2004, Az.: L 4 KR 45/03, zit. nach juris), so dass dessen Voraussetzungen auch im Verhältnis zwischen Arzt bzw. Krankenhaus und Patient gegeben sein müssen. Hier einschlägig ist § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä, der eine Privatliquidation vorsieht, wenn die Krankenversichertenkarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorliegt und nicht innerhalb der einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird.
b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin zu beweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob - dann wäre es ohnehin unzweifelhaft - ein privat abzurechnender Anspruch nur unter diesen überhaupt erst entsteht (so zur Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä wohl BSG, Urteil vom 15. April 1997, Az.: 1 RK 4/96, abgedruckt in BSGE 80, 181) oder ob ein privatrechtlicher Honoraranspruch an sich besteht und nur durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vom Patienten sofort und unmittelbar auf den Träger der Krankenversicherung übergeleitet wird (so wohl OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. April 2000, Az.: 1 U 771/99, abgedruckt in NJW 2001, 1798), da auch im letzteren Fall nur im Rahmen des § 18 Abs. 8 BMV-Ä eine Vergütung gefordert und der Anspruch durchgesetzt werden kann.
aa) Nach dem klaren Wortlaut der Regelung darf vom Versicherten eine Vergütung nur in den abschließend aufgeführten Fällen gefordert werden, d. h. nur dann kann ein Anspruch durchgesetzt werden. Dies spricht dafür, dass die genannten Voraussetzungen zu den rechtsbegründenden Tatsachen gehören und daher vom Anspruchsteller bewiesen werden müssen. Hätte es sich um eine rechtshindernde Einwendung handeln sollen, wären Formulierungen wie z. B. (verkürzt) „der Versicherte darf die Zahlung einer Vergütung an den Vertragsarzt verweigern, wenn er [..] vorgelegt oder nachgereicht hat“ zu erwarten. Eine Einrede liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil sich der Patient nicht ausdrücklich darauf berufen muss, sondern die Vorschriften vielmehr von Amts wegen zu berücksichtigen sind, da allein so dem Ziel der Regelung, Privatliquidationen nur in diesen Fällen zuzulassen, nachgekommen werden kann und dieses ersichtlich nicht vom Willen des Patienten im Einzelfall abhängig sein soll (soweit das LSG Brandenburg a. a. O. von einer „dauerhafte Einrede“ spricht, ist keine solche im zivilrechtlichen Sinne gemeint, was sich schon daran zeigt, dass dort ausgeführt wird, dass sich unterschiedliche Rechtsfolgen aus der Abweichung zum BSG a. a. O. nicht ergeben sollen). Bei den zum gleichen Wortlaut („darf [..] nur fordern“) gehörenden Nummern 2 und 3 des § 18 Abs. 8 BMV-Ä, die ein ausdrückliches Verlangen des Patienten und individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung betreffen, erscheint es zudem kaum nachvollziehbar, den Beweis vom versicherten Patienten zu verlangen.
bb) Ein Vergütungsanspruch des Vertragsarztes unmittelbar gegen den gesetzlich Versicherten ist im System der gesetzlichen Krankenversicherung zudem ein Ausnahmefall, der grundsätzlich nicht, sondern nur in den wenigen ausdrücklich und abschließend geregelten Fällen vorkommen soll. Dies spricht nach der Systematik ebenfalls dafür, dass die Klägerin das Eintreten dieser Ausnahmeregelung beweisen muss.
10 
Nicht vergleichbar ist dem der Fall, dass für den Patienten eine gesetzliche Krankenversicherung schon von vorneherein nicht besteht oder eintritt (so im Fall des OLG Saarbrücken a. a. O.) bzw. dies den Vertragspartnern nicht bekannt ist und es an der Geschäftsgrundlage fehlt (so in dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 28. April 2005, Az.: III ZR 351/04, abgedruckt in NJW 2005, 2069, zugrunde liegt). Dann fehlt es nämlich schon am Status als Kassenpatient und der Geltung des Sachleistungsprinzips überhaupt, wofür der Patient beweispflichtig sein dürfte, da dies in seinem Kenntnisbereich liegt, in den der Arzt bzw. das Krankenhaus keinen Einblick hat. Im vorliegenden Fall hingegen handelte es sich hingegen unstreitig um einen Kassenpatienten, was der Klägerin zudem aufgrund der im vorigen Quartal jedenfalls erfolgten Überweisung ebenso unstreitig bekannt war, so dass es hier nicht um die grundsätzliche Geltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und des Sachleistungsprinzips geht, sondern um eine innerhalb dieses Systems ausnahmsweise dennoch mögliche Privatliquidation.
11 
cc) Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Patienten, sich um die Abgabe des Überweisungsscheins zu kümmern. Es ist indes - anders als der Einblick in die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse des Patienten und die Beurteilung seines Status als Kassenpatient insgesamt - für den Arzt und noch mehr für ein aufnehmendes Krankenhaus ohne Weiteres organisatorisch möglich, den Patienten bei der Aufnahme dokumentieren zu lassen, dass er einen Überweisungsschein (bzw. die Krankenversichertenkarte) nicht vorgelegt hat. Dem gegenüber erscheint es lebensfremd, vom Patienten zu erwarten, dass er sich die Abgabe des Überweisungsscheins (bzw. der Krankenversichertenkarte) vom Arzt bzw. Krankenhaus quittieren lässt, was im Übrigen bei diesen jedes Mal zu entsprechendem Papieraufwand führte. Dies gilt zudem deshalb, weil in aller Regel ein entsprechendes Dokument vorgelegt wird und daher der Aufwand, nur die Ausnahmefälle eines Fehlens zu dokumentieren, für alle Beteiligten viel geringer ist als das meist erforderliche Quittieren der Vorlage. Dem entsprechend führt beispielsweise die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg in ihren Hinweisen zur rechtlichen Zulässigkeit von Privatliquidationen nicht nur aus, dass bei Nichtvorlage der Krankenversichertenkarte bzw. eines anderen gültigen Behandlungsausweises der Patient über die Privatliquidation aufzuklären ist, sondern weist auf einen dahingehenden Belehrungsbogen hin, der mit Personalangaben und Unterschrift versehen und in der Patientendokumentation dokumentiert werden soll.
12 
2. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Sie hat zwar vorgetragen, die Beklagten hätten für die ambulante Behandlung ihres Sohnes am 30. Oktober 2007 bei der Klägerin einen Überweisungsschein für das vierte Quartal trotz ausdrücklicher Aufforderung weder vorgelegt noch nachgereicht. Die Beklagten haben dies jedoch bestritten und der Beklagte zu 1) hat in seiner persönlichen Anhörung substantiiert dargelegt und geschildert, wie er den Überweisungsschein beim behandelnden Arzt bekommen und vor Beginn der Behandlung zusammen mit dem Terminszettel am Anmeldeschalter der Klägerin abgegeben haben will; dass er nicht mehr nachweisen konnte, dass sein behandelnder Arzt ihm einen solchen Überweisungsschein ausgestellt hat (was ihm hier im Übrigen wohl auch für denjenigen im dritten Quartal nicht gelungen wäre, der unstreitig ausgestellt und der Klägerin vorgelegt wurde, da der letzte Software-Eintrag des Arztes noch weiter zurück lag), ändert nichts daran, dass er die Behauptung der Klägerin substantiiert und darüber hinaus nicht unglaubhaft bestritten hat. Dies konnte die Klägerin nicht widerlegen. Einen Beweis dafür, dass die Beklagten entgegen ihrer Behauptung am Behandlungstag einen Überweisungsschein nicht vorgelegt haben, hat sie nicht angeboten. Soweit sie eine Zeugin zum Beweis der Tatsache benannt hat, dass am 21. November 2007 die Übergabe des Überweisungsscheins angemahnt und bei einem späteren Telefonat mitgeteilt worden sei, es müsse ein neuer Überweisungsschein vorgelegt werden, ist dies unerheblich, da er - selbst wenn dies zutrifft - in der inzwischen verstrichenen Zeit ebenso bei der Klägerin verloren gegangen sein kann und es deshalb zur Anmahnung kam. Diese führt auch nicht dazu, dass die Beklagten einen gegebenenfalls bereits vorgelegten Überweisungsschein nochmals nachreichen müssen. Mithin blieb letztlich offen, ob ein Überweisungsschein vorgelegt wurde, so dass die beweispflichtige Klägerin ihren Anspruch nicht beweisen konnte.
II.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung der ambulanten Krankenhausbehandlung deren Sohnes gemäß § 611 BGB; mangels Hauptforderung besteht ein Anspruch auf Nebenforderungen ebenfalls nicht. Um gegen die Beklagten privat liquidieren zu können, muss sie beweisen, dass diese einen Überweisungsschein nicht vorgelegt haben, und dieser Beweis ist ihr nicht gelungen.
1. Die Beweislast für die fehlende Vorlage des Überweisungsscheins trägt die Klägerin.
a) Die Parteien haben einen Dienstvertrag geschlossen. Auch zwischen einem Kassenpatienten und dem behandelnden Vertragsarzt bzw. dem aufnehmenden Krankenhaus kommt ein privatrechtlicher Dienstvertrag zustande (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 28. April 1987, Az.: VI ZR 171/86, abgedruckt in NJW 1987, 2289; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. November 2004, Az.: 1 BvR 2315/04, abgedruckt in NJW 2005, 1103; zur vertraglichen Beziehung nach neuem Recht direkt zum Krankenhaus bei ambulanter Behandlung vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az.: VI ZR 180/04, abgedruckt in NJW 2006, 767).
Dieser wird allerdings von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Sozialrechts überlagert, durch die neben dem Patienten/Versicherten und dem behandelnden Arzt/Krankenhaus an dem Vertragsverhältnis auch die jeweilige gesetzliche Krankenkasse und kassenärztliche Vereinigung beteiligt sind (s. a. BGH, Urteil vom 28. April 1987, a. a. O.). Dies führt dazu, dass der Vergütungsanspruch von dem privatrechtlichen Behandlungsvertrag abgekoppelt ist und sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch direkt und von Beginn an gegen die Krankenkasse bzw. die kassenärztliche Vereinigung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984, Az.: VI ZR 297/81, abgedruckt in NJW 1984, 1820; s. a. OLG Köln, Urteil vom 21. März 2003, Az.: 5 W 72/01, abgedruckt in NJW-RR 2003, 1699). In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 SGB V grundsätzlich - eine ausnahmsweise Kostenerstattung nach § 13 SGB V liegt hier nicht vor - das sogenannte Sachleistungsprinzip, d. h. die Krankenkasse ist gegenüber dem Versicherten öffentlich-rechtlich verpflichtet, die erforderlichen ärztlichen Leistungen als Sachleistungen zur Verfügung zu stellen, während sie die Vergütung an den Arzt bzw. das Krankenhaus erbringt. Dies wiederum erfolgt über die kassenärztliche Vereinigung, in welcher der Vertragsarzt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Mitglied ist und gegen die sich der Vergütungsanspruch des Arztes bzw. des Krankenhauses richtet. Die kassenärztliche Vereinigung fordert das Geld bei der betreffenden gesetzlichen Krankenkasse an, die in Erfüllung ihrer Sachleistungspflicht mit der kassenärztlichen Vereinigung vertraglich verbunden ist, nämlich durch die gemäß § 82 SGB V zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Gesamtverträge, hier insbesondere den Bundesmantelvertrag-Ärzte (im Folgenden: BMV-Ä).
Ein unmittelbarer Anspruch des Arztes bzw. Krankenhauses gegen den Patienten auf eine private Abrechnung kommt nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen in Betracht. Diese finden sich in § 18 Abs. 8 BMV-Ä, in dem die Voraussetzungen genannt sind, in denen der Vertragsarzt von einem Versicherten eine Vergütung fordern darf. Diese Regelung bindet nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner und damit über den Spitzenverband die Krankenkassen und über die kassenärztlichen Bundesvereinigungen die Vertragsärzte als Mitglieder ihrer kassenärztlichen Vereinigung, sondern wirkt auch gegenüber dem Kassenpatienten als begünstigtem Dritten als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, in dessen Interesse und zu dessen Schutz diese Regelung getroffen wurde (so z. B. zur Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 8 Nr. 2 und 3 BMV-Ä das LSG Brandenburg, Urteil vom 3. November 2004, Az.: L 4 KR 45/03, zit. nach juris), so dass dessen Voraussetzungen auch im Verhältnis zwischen Arzt bzw. Krankenhaus und Patient gegeben sein müssen. Hier einschlägig ist § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä, der eine Privatliquidation vorsieht, wenn die Krankenversichertenkarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorliegt und nicht innerhalb der einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird.
b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin zu beweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob - dann wäre es ohnehin unzweifelhaft - ein privat abzurechnender Anspruch nur unter diesen überhaupt erst entsteht (so zur Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä wohl BSG, Urteil vom 15. April 1997, Az.: 1 RK 4/96, abgedruckt in BSGE 80, 181) oder ob ein privatrechtlicher Honoraranspruch an sich besteht und nur durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vom Patienten sofort und unmittelbar auf den Träger der Krankenversicherung übergeleitet wird (so wohl OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. April 2000, Az.: 1 U 771/99, abgedruckt in NJW 2001, 1798), da auch im letzteren Fall nur im Rahmen des § 18 Abs. 8 BMV-Ä eine Vergütung gefordert und der Anspruch durchgesetzt werden kann.
aa) Nach dem klaren Wortlaut der Regelung darf vom Versicherten eine Vergütung nur in den abschließend aufgeführten Fällen gefordert werden, d. h. nur dann kann ein Anspruch durchgesetzt werden. Dies spricht dafür, dass die genannten Voraussetzungen zu den rechtsbegründenden Tatsachen gehören und daher vom Anspruchsteller bewiesen werden müssen. Hätte es sich um eine rechtshindernde Einwendung handeln sollen, wären Formulierungen wie z. B. (verkürzt) „der Versicherte darf die Zahlung einer Vergütung an den Vertragsarzt verweigern, wenn er [..] vorgelegt oder nachgereicht hat“ zu erwarten. Eine Einrede liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil sich der Patient nicht ausdrücklich darauf berufen muss, sondern die Vorschriften vielmehr von Amts wegen zu berücksichtigen sind, da allein so dem Ziel der Regelung, Privatliquidationen nur in diesen Fällen zuzulassen, nachgekommen werden kann und dieses ersichtlich nicht vom Willen des Patienten im Einzelfall abhängig sein soll (soweit das LSG Brandenburg a. a. O. von einer „dauerhafte Einrede“ spricht, ist keine solche im zivilrechtlichen Sinne gemeint, was sich schon daran zeigt, dass dort ausgeführt wird, dass sich unterschiedliche Rechtsfolgen aus der Abweichung zum BSG a. a. O. nicht ergeben sollen). Bei den zum gleichen Wortlaut („darf [..] nur fordern“) gehörenden Nummern 2 und 3 des § 18 Abs. 8 BMV-Ä, die ein ausdrückliches Verlangen des Patienten und individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung betreffen, erscheint es zudem kaum nachvollziehbar, den Beweis vom versicherten Patienten zu verlangen.
bb) Ein Vergütungsanspruch des Vertragsarztes unmittelbar gegen den gesetzlich Versicherten ist im System der gesetzlichen Krankenversicherung zudem ein Ausnahmefall, der grundsätzlich nicht, sondern nur in den wenigen ausdrücklich und abschließend geregelten Fällen vorkommen soll. Dies spricht nach der Systematik ebenfalls dafür, dass die Klägerin das Eintreten dieser Ausnahmeregelung beweisen muss.
10 
Nicht vergleichbar ist dem der Fall, dass für den Patienten eine gesetzliche Krankenversicherung schon von vorneherein nicht besteht oder eintritt (so im Fall des OLG Saarbrücken a. a. O.) bzw. dies den Vertragspartnern nicht bekannt ist und es an der Geschäftsgrundlage fehlt (so in dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 28. April 2005, Az.: III ZR 351/04, abgedruckt in NJW 2005, 2069, zugrunde liegt). Dann fehlt es nämlich schon am Status als Kassenpatient und der Geltung des Sachleistungsprinzips überhaupt, wofür der Patient beweispflichtig sein dürfte, da dies in seinem Kenntnisbereich liegt, in den der Arzt bzw. das Krankenhaus keinen Einblick hat. Im vorliegenden Fall hingegen handelte es sich hingegen unstreitig um einen Kassenpatienten, was der Klägerin zudem aufgrund der im vorigen Quartal jedenfalls erfolgten Überweisung ebenso unstreitig bekannt war, so dass es hier nicht um die grundsätzliche Geltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und des Sachleistungsprinzips geht, sondern um eine innerhalb dieses Systems ausnahmsweise dennoch mögliche Privatliquidation.
11 
cc) Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Patienten, sich um die Abgabe des Überweisungsscheins zu kümmern. Es ist indes - anders als der Einblick in die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse des Patienten und die Beurteilung seines Status als Kassenpatient insgesamt - für den Arzt und noch mehr für ein aufnehmendes Krankenhaus ohne Weiteres organisatorisch möglich, den Patienten bei der Aufnahme dokumentieren zu lassen, dass er einen Überweisungsschein (bzw. die Krankenversichertenkarte) nicht vorgelegt hat. Dem gegenüber erscheint es lebensfremd, vom Patienten zu erwarten, dass er sich die Abgabe des Überweisungsscheins (bzw. der Krankenversichertenkarte) vom Arzt bzw. Krankenhaus quittieren lässt, was im Übrigen bei diesen jedes Mal zu entsprechendem Papieraufwand führte. Dies gilt zudem deshalb, weil in aller Regel ein entsprechendes Dokument vorgelegt wird und daher der Aufwand, nur die Ausnahmefälle eines Fehlens zu dokumentieren, für alle Beteiligten viel geringer ist als das meist erforderliche Quittieren der Vorlage. Dem entsprechend führt beispielsweise die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg in ihren Hinweisen zur rechtlichen Zulässigkeit von Privatliquidationen nicht nur aus, dass bei Nichtvorlage der Krankenversichertenkarte bzw. eines anderen gültigen Behandlungsausweises der Patient über die Privatliquidation aufzuklären ist, sondern weist auf einen dahingehenden Belehrungsbogen hin, der mit Personalangaben und Unterschrift versehen und in der Patientendokumentation dokumentiert werden soll.
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2. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Sie hat zwar vorgetragen, die Beklagten hätten für die ambulante Behandlung ihres Sohnes am 30. Oktober 2007 bei der Klägerin einen Überweisungsschein für das vierte Quartal trotz ausdrücklicher Aufforderung weder vorgelegt noch nachgereicht. Die Beklagten haben dies jedoch bestritten und der Beklagte zu 1) hat in seiner persönlichen Anhörung substantiiert dargelegt und geschildert, wie er den Überweisungsschein beim behandelnden Arzt bekommen und vor Beginn der Behandlung zusammen mit dem Terminszettel am Anmeldeschalter der Klägerin abgegeben haben will; dass er nicht mehr nachweisen konnte, dass sein behandelnder Arzt ihm einen solchen Überweisungsschein ausgestellt hat (was ihm hier im Übrigen wohl auch für denjenigen im dritten Quartal nicht gelungen wäre, der unstreitig ausgestellt und der Klägerin vorgelegt wurde, da der letzte Software-Eintrag des Arztes noch weiter zurück lag), ändert nichts daran, dass er die Behauptung der Klägerin substantiiert und darüber hinaus nicht unglaubhaft bestritten hat. Dies konnte die Klägerin nicht widerlegen. Einen Beweis dafür, dass die Beklagten entgegen ihrer Behauptung am Behandlungstag einen Überweisungsschein nicht vorgelegt haben, hat sie nicht angeboten. Soweit sie eine Zeugin zum Beweis der Tatsache benannt hat, dass am 21. November 2007 die Übergabe des Überweisungsscheins angemahnt und bei einem späteren Telefonat mitgeteilt worden sei, es müsse ein neuer Überweisungsschein vorgelegt werden, ist dies unerheblich, da er - selbst wenn dies zutrifft - in der inzwischen verstrichenen Zeit ebenso bei der Klägerin verloren gegangen sein kann und es deshalb zur Anmahnung kam. Diese führt auch nicht dazu, dass die Beklagten einen gegebenenfalls bereits vorgelegten Überweisungsschein nochmals nachreichen müssen. Mithin blieb letztlich offen, ob ein Überweisungsschein vorgelegt wurde, so dass die beweispflichtige Klägerin ihren Anspruch nicht beweisen konnte.
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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.

(2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.

(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.

(2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.

(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.