Amtsgericht Reutlingen Urteil, 24. Nov. 2016 - 9 C 1425/15

published on 24/11/2016 00:00
Amtsgericht Reutlingen Urteil, 24. Nov. 2016 - 9 C 1425/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Wert: 5.000,00 EUR

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagten sind die Eigentümer der Wohnungen auf dem Grundstück H. Str. ... in R. Auf dem Grundstück stehen zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils sechs Eigentumswohnungen, die etwa 1990 errichtet worden sind. Unter dem Gebäude befindet sich eine Tiefgarage mit Betonzufahrt und Betonboden.
Die Klägerin mietete etwa seit 2009 bis Oktober 2014 zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann eine Wohnung im Gebäude H. Str. ... an. Von der Nutzung war auch der Stellplatz Nr. Y in der Tiefgarage unter dem Gebäude umfasst.
Die Klägerin war vom 12. Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 krankgeschrieben und konnte in diesem Zeitraum nicht in ihrem Beruf als Verkäuferin tätig sein. Bei ihr wurde ein Trümmerbruch im linken Knie diagnostiziert.
Die Klägerin stellt sich ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR vor und forderte über ihren Rechtsanwalt die Hausverwaltung mit Schreiben vom 18. März 2014 auf, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen unter Fristsetzung bis 31. März 2014. Für den Rechtsanwalt zahlte sie eine 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe von 258,17 Euro.
Sie trägt vor:
Am 12. Oktober 2013 habe sie am Vormittag Besuch von ihrer Tochter gehabt. Es sei draußen regnerisch gewesen. Nachdem sie die Tochter im Hof des Gebäudes H. Str.. ... verabschiedet hätte, sei sie über die Rampe in die Tiefgarage gegangen, um Wäsche zu hängen. Am Übergang von der Rampe auf den Fußboden der Tiefgarage, im Bereich des Tores, sei sie gestürzt.
Durch den Sturz habe sich die Klägerin eine gering dislozierte Patellaunterpolfraktur links zugezogen. Sie habe zunächst etwa zwei Wochen einen Gips getragen. Danach habe sie einen Stützverband bis kurz vor Weihnachten getragen. Während dieser Zeit habe sie ein heftiges Stechen im Kniebereich verspürt. Auch nach der Entfernung des Stützverbandes habe sie nur auf Krücken laufen können. Das Knie tue manchmal jetzt noch weh, etwa beim Joggen. Ansonsten habe sie keine anderen Beschwerden mehr.
Der Hausverwaltung sei es bekannt gewesen, dass die Tiefgarage an dieser Stelle besonders rutschig sei. Ihr Ehemann habe die Hausverwaltung bereits im Jahr 2009 davon informiert. Auch andere Bewohner des Gebäudes H. Str. ..., etwa der Mieter M., könnten dies bestätigen.
10 
Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Behandlung sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 EUR angemessen.
11 
Die Klägerin beantragt daher,
12 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
13 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe der hälftigen Anwaltsgebühr von 258,17 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2014.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie bestreitet den Unfallhergang.
17 
Die Beklagte bestreitet, dass sie über den rutschigen Zustand in der Tiefgarage jemals informiert worden sei. Seit der Erbauung habe es keine Klagen über die Rutschigkeit der Tiefgarage gegeben.
18 
Im Übrigen habe die Klägerin lange Zeit in dem Gebäude gewohnt und die Tiefgarage auch genutzt, so dass sie selbst hätte wissen müssen, dass es an fraglicher Stelle rutschig sei.
19 
Das Gericht hat mündlich verhandelt und zur Frage der Rutschfestigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Außerdem hat das Gericht den Zeugen M. vernommen.
20 
Das Gericht verweist insoweit auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen und das Sachverständigengutachten vom 22. August 2016.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
21 
Die Klage ist vor dem Amtsgericht Reutlingen zulässig. Es wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Instandhaltung des Wohnungseigentums in Anspruch genommen.
22 
Die Zulässigkeit vor dem Amtsgericht Reutlingen folgt aus §§ 43 Nr. 5 WEG, 23 GVG. Sie besteht ohne Rücksicht auf den Streitwert.
II.
23 
Die Klage ist nicht begründet.
24 
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
25 
Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet auf Schadensersatz, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.
26 
1.) Nach der Anhörung der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass es tatsächlich zu dem von ihr geschilderten Unfall am Vormittag des 12. Oktober 2013 gekommen ist. Die Klägerin hat angegeben, an diesem Tag mit ihrem Ehemann und der Tochter zunächst in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gegangen zu sein. Dort habe sie die Tochter verabschiedet. Anschließend sei sie mit ihrem Ehemann die Zufahrt hinunter in die Tiefgarage gegangen, wo sie im Bereich des Eingangspfeilers im Inneren der Garage gestürzt sei.
27 
Die Klägerin ist in Beweisnot, ihr Ehemann ist verstorben. Weitere Personen waren nach Angabe der Klägerin bei diesem Vorfall nicht zugegen.
28 
Die Klägerin hat den Vorfall in der mündlichen Verhandlung jedoch insgesamt sachlich und nachvollziehbar dargestellt. Sie hat die Räumlichkeit gut beschreiben können. Sie konnte sich an weniger bedeutsame Details erinnern, etwa daran, dass sie auch Wäsche aus der Waschmaschine holen wollte. Sie gab außerdem auch an, dass sie sich wegen des Verabschiedens der Tochter an den Wochentag erinnern könnte. Es müsse ein Samstag gewesen sein. Dies trifft nach dem Kalender zu. Die Lage der Waschküche erlaubt es auch, über die Rampe durch die Tiefgarage zu den Waschmaschinen zu gelangen. Die Klägerin hat mehrere Anknüpfungskriterien geliefert, die objektiv nachgeprüft werden können und auch der Wahrheit entsprechen.
29 
Die Klägerin hat weiterhin ihre Verletzungen durch ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2013 untermauert. Die Verletzungen passen zu dem von der Klägerin geschilderten Sturz. Insofern erscheint das Vorbringen der Klägerin insgesamt plausibel. Dass es in dem ärztlichen Attest hinsichtlich des Unfalltages zu einem anderen Datum gekommen ist, kann auf einem Schreibversehen oder einem missverstandenen Datum beruhen. Die Klägerin hat weiter Photos vorgelegt, die sie mit den medizinischen Stützgeräten zeigen. Zwar sind die Photos zeitlich nicht belegt, gleichwohl meint das Gericht, daß diese Fotos die Klägerin nach dem Sturz gezeigt haben. Die Verletzungen werden letztlich auch durch die Beklagte selbst bestätigt. Der Miteigentümer L. traf die Klägerin einmal in der Waschküche mit einem Verband an. Dabei soll die Klägerin dem Miteigentümer von dem Sturz erzählt haben.
30 
Das Gericht folgt deshalb dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang und den erlittenen Verletzungen.
31 
2.) Die Beklagte war indes nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen die Rutschigkeit der Tiefgarage verpflichtet.
32 
a) Nach § 823 BGB haftet nur auf Schadensersatz, wer zumindest fahrlässig handelt oder eine Handlung unterläßt. Das Unterlassen kann auch in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestehen. Danach hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern läßt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden (vgl. Palandt, BGB Kommentar, § 823, Rn 46). In Ausgestaltung dieser allgemeinen Lage gilt für Gebäude, daß dessen Mieter gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu schützen sind (BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89 - NJW 1991, 562; AG München, Urteil vom 31. März 2014 - 424 C 29442/13 - ZMR 2014, 834). Die Pflicht zur Sicherung trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, die analog § 31 BGB für das Verschulden des Verwalters einzustehen hat (AG München a. a. O.).
33 
Umgekehrt muß die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dort tätig werden, wo eine Gefahrenquelle ersichtlich ist. Nicht jeder denkbare Geschehensablauf begründet eine Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn getan wird, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 32 U 1185/14 - NJW 2015, 962 zum „Jahrhundert“-Hochwasser).
34 
b) Speziell für Tiefgaragen sind Vorkehrungen bei Schnee oder am Tor (zur Verhinderung von Beschädigungen durch das Tor) allgemein anerkannt (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - 318 S 65/15 oder AG Rosenheim, 12 C 204/10 - ZMR 2011, 79 zu Schneematsch; LG München I, Urteil vom 5. September 2013 - 30 S 4764/13 - zum Garagentor). Für die Rutschfestigkeit der Bodenanlagen hat das Gericht jedoch keine vergleichbaren Entscheidungen gefunden.
35 
Der vom Gericht beauftragte, öffentlich bestellte Sachverständige für Betonbau hat festgestellt, dass sich die Rutschfestigkeit von der Rampe zum Tiefgaragenboden ändert. Er ordnet die Rutschfestigkeit in einer Skala ein. Diese hat ihren Ursprung in der Berufsgenossenschaftsregel 181 (BGR 181) über Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr von 1993. Nach der BGR 181 reicht diese Skala von „R 9“ bis „R 13“. Dabei ist ein Fußboden mit einem Wert R 9 für Eingangsbereiche innen, Sanitätsräume, Verkaufsräume und Pausenbereiche ausreichend. Für Garagen im Innenbereich sieht die BGR 181 den Wert R 10 vor.
36 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, daß die Rampe selbst die Rutschfestigkeit R 11, der Garagenboden grundsätzlich R 10 besitzt. Der Sachverständige hat jedoch festgestellt, dass der Boden der Tiefgarage im Bereich der Sturzstelle nur die Rutschfestigkeit R 9 aufweist. Der Sachverständige hat dies mit der technischen Ausführung begründet. Der Tiefgaragenboden besteht aus Beton. Diesem wird zur Erhöhung der Rutschfestigkeit ein Granulat beigemischt. Dieses muss gleichmäßig verteilt werden. Im Bereich der Sturzstelle war das Granulat jedoch ungleich verteilt.
37 
Der Sachverständige hat plausibel dargestellt, daß sich für den unbefangenen Fußgänger die Rutschfestigkeit von R 11 über R 10 auf R 9 spürbar auswirke. Während R 11 „laufsicher“ sei, seien R 9 und R 10 nur „schrittsicher“. Den Unterschied zwischen Lauf- und Schrittsicherheit erklärte der Sachverständige mit den unterschiedlichen Kräften (Haft- und Gleitreibung), die bei unterschiedlich hohen Geschwindigkeiten wirken, wenn der sich bewegende Fuß auf den nicht beweglichen Untergrund trifft.
38 
Der Sachverständige hat aber auch klar gestellt, daß es weder zum Zeitpunkt der Bebauung noch heute verbindliche Vorgaben für die Rutschfestigkeit gibt. In der Praxis behilft man sich zwar nach den Angaben des Sachverständigen insoweit mit der Richtlinie aus dem Bereich des Arbeitsschutzrechts. Diese ist jedoch für die Anforderungen in Betrieben ausgestaltet und daher nicht unmittelbar auf die vorliegende Tiefgarage anzuwenden. Die Tiefgarage befindet sich in einem Wohnhaus. Zugang haben hier nur die Eigentümer, Mieter und andere ähnlich berechtigte Personen.
39 
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt das Gericht, daß die Beklagte ohne konkrete Hinweise nicht zu einer besonderen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist. Sie hat keine gebotene Handlung unterlassen. Es gibt keine griffige Regel, die die Rutschfestigkeit des Tiefgaragenfußbodens faßt. Der gewählte Boden (eine Betonoberfläche mit Granulat) ist grundsätzlich geeignet, die Rutschfestigkeit R 10 zu erzielen. Diese Rutschfestigkeit reicht nach der BGR 181 aus. In diesem Fall ist eine Rutschgefahr unwahrscheinlich, ein rational denkender Mensch, der in vernünftigen Grenzen vorsichtig ist, hat keinen Anlaß, an der Rutschfestigkeit eines Betonbodens mit dem Rutschfestigkeitskoeffizient R 10 zu zweifeln.
40 
c) Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß der Boden zumindest bei Glätte besonders rutschig wird. Dies ist aber für das Gericht nicht erwiesen.
41 
Der Zeuge M. hat zwar angegeben, daß es im Bereich der Tiefgarage bei Nässe schon recht rutschig sei, gerade im Bereich der Einfahrt. Er gab aber auch an, selbst nie gestürzt zu sein. Er habe deshalb auch keinen der Eigentümer informiert. Das Gericht würdigt diese Aussage dahin, daß der Zeuge M. der Ansicht war, die Rutschigkeit müsse als verkehrsüblich hingenommen werden. Andernfalls hätte er seine Beobachtungen sicher beim Eigentümer oder der Verwalterin gemeldet. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M. eigene Erkenntnisse über eine Gefahrenquelle für sich behalten sollte.
42 
Die Klägerin ist letztlich den Beweis schuldig geblieben, daß ihr verstorbener Ehemann die Hausverwaltung informiert hätte. Die Klägerin konnte hierzu keine näheren Umstände nennen. Insbesondere konnte sie den Ansprechpartner ihres Mannes nicht angeben. Offensichtlich haben weder ihr Ehemann noch die Klägerin nachgehakt. Die Klägerin gab an, nach diesem Anruf aus dem Jahr 2009 noch einmal mit der Hausverwaltung telefoniert zu haben, 2012 wegen eines Zaunes. Wenn die Klägerin schon die Hausverwaltung anruft, wäre zu erwarten, daß sie auch auf die Glätte in der Tiefgarage hinweist - jedenfalls dann, wenn sie darin eine offene Gefahrenquelle sieht. Zwischen 2009 und 2013 hielt es die Klägerin indes nicht für erforderlich, die Hausverwaltung nochmals wegen der Beschaffenheit der Tiefgarage anzurufen. Ebenso hat die Klägerin nicht den anderen, vertragsrechtlich eher gebotenen Weg gewählt und auch nicht ihren Vermieter informiert.
43 
Die Klägerin konnte auch keine anderen Vorfälle, insbesondere Unfälle, benennen, die sich wegen Glätte in der Tiefgarage ereignet hätten. Das Gericht sieht deshalb nicht, daß die Beklagte oder die Hausverwaltung in sonstiger Weise Kenntnis von einer möglichen Gefahrenquelle in der Tiefgarage hätten erlangen sollen.
44 
Damit ist den Eigentümern erst seit der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen W. vom 22. August 2016 bekannt, daß der Boden in der Tiefgarage im Eingangsbereich zum Garagentor nur die Rutschfestigkeit nach Koeffizient R 9 der BGR 181 ausweist. Nunmehr ist sie verpflichtet, den Boden an dieser Stelle nachzubehandeln oder in anderer Weise auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Als die Klägerin stürzte, konnte die Beklagte aber noch nicht wissen, daß der Boden dort nicht hinreichend rutschfest ist.
45 
3.) Die Beklagte hat daher weder durch eine eigene Handlung noch durch Unterlassen einer gebotenen Handlung zur Verletzung der Klägerin beigetragen. Folglich kommt eine Haftung auf Schadensersatz aus § 823 BGB nicht in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, zumal gerichtet auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB), sind nicht ersichtlich.
III.
1.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten.
2.
47 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 29/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts P. vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention
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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2015, Az. 31b C 232/14, wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 897,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de
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published on 28/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Strei
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Annotations

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.