Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 19. Juli 2016 - 51 C 86/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 164,96 € festgesetzt.
1
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung oder Freistellung von weiteren Anwaltskosten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG:
5I.
6Von der Klageforderung ergibt sich ein Großteil von € 142,32 aus der Differenz der Anwaltskosten (1,3-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) auf der Grundlage der unterschiedlichen angenommenen Streitwerte (€ 13.002,86 nach Auffassung des Klägers, € 9.802,86 nach Auffassung des Beklagten). Bei im Ergebnis unstreitiger Schadenshöhe sind die Parteien nach Schadensregulierung auf Totalschadensbasis unterschiedlicher Auffassung darüber, ob der vom Schadensgutachter ermittelte Restwert dem Gegenstandswert hinzuzurechnen ist oder nicht.
7Das Gericht teilt die vom Kläger nachgewiesene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, nach der das der Fall sein soll, ausdrücklich nicht. Dem Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, worin sich die Parteien auf der Grundlage der von ihnen jeweils nachgewiesenen Rechtsprechung einig sind, die Höhe des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens. Der Restwert aber gehört nicht zum Schaden. Der Restwert ist vielmehr gerade der Wert der Sachsubstanz, der dem Geschädigten auch nach der Beschädigung verbleibt, mit anderen Worten also das, was wirtschaftlich gerade nicht von dem Schaden erfasst ist. Damit ist auch die Realisierung des Restwerts nicht nur eine nachträglich eintretende Zahlung in dem Sinne, dass jemand anderes einen Teil des Schadens trägt (so aber LG Aachen, AGS 2015, 464 f.; AG Berlin-Mitte, AGS 2016, 16).
8Daher geht auch die Argumentation der vorgenannten Rechtsprechung ins Leere, es sei auf den Schaden abzustellen, der dem Geschädigten „zum Unfallzeitpunkt“ entstanden sei. Die Sachsubstanz, die der Restwert widerspiegelt, bleibt ihm ja von Anfang an erhalten; nachträglich, etwa durch das Schadensgutachten oder eingeholte Restwertangebote, wird lediglich ihr Wert beziffert.
9Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten auch auf die Beratung hinsichtlich des Restwerts und auf die Überprüfung seiner Richtigkeit erstreckt habe. Die Überprüfung eines Schadensgutachtens und die anwaltliche Beratung im Hinblick auf dieses sind nicht auf dessen einzelne Feststellungen aufzuspalten. Vielmehr ist Gegenstand der Überprüfung und Beratung der Schaden als Ganzes. Für den Gegenstandswert macht es dann keinen Unterschied, ob der Anwalt die Richtigkeit des ermittelten Wiederbeschaffungswerts oder die Richtigkeit des ermittelten Restwerts überprüft.
10Daraus folgt die erste Kontrollüberlegung: Würde der Anwalt die Richtigkeit des Wiederbeschaffungswerts (oder in einem anderen Fall die der ermittelten Reparaturkosten) überprüfen, so könnte er dem Gegenstandswert, nach dem er abrechnet, ja auch nicht „irgendeinen“ Betrag hinzurechnen unter Berufung darauf, dass der Wert ja vielleicht zu niedrig sein könnte. Entsprechend kann er dem Gegenstandswert nicht den Restwert hinzurechnen unter Berufung darauf, dass dieser zu hoch sein könnte. Entscheidend ist allein, welche Schadenshöhe sich – nach durchgeführter Überprüfung – tatsächlich ergibt.
11Wollte man der Rechtsauffassung des Klägers folgen, dann würde das – zweite Kontrollüberlegung – bedeuten, dass „zum Unfallzeitpunkt“ ein wirtschaftlicher Totalschaden, der sich aus einem hohen Restwert bei einem noch halbwegs brauchbaren Fahrzeug ergibt, genauso hoch wäre wie nach einem Unfall, bei dem das Fahrzeug nur noch ein unverkäuflicher Haufen Schrott ist. Bei lebensnaher, wirtschaftlicher Betrachtung liegt auf der Hand, dass das nicht der Fall sein kann.
12II.
13Bzgl. des weiteren Teils der Klageforderung in Höhe von € 22,64 erschließt sich erst aus der nunmehr überreichten Gebührenrechnung vom 09.06.2016, dass es sich um eine Dokumentenpauschale, Honorarauslagen (?) und Kosten für den Rückumschlag für einen Zeugen (???) handelt. Es fehlt aber jeder Vortrag, was es mit diesen Positionen auf sich hat, sodass die Klage auch insoweit unschlüssig ist.
14III.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für keine Partei € 600,- übersteigt und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO).
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.