Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 06. Dez. 2017 - 19 C 5916/17

published on 06/12/2017 00:00
Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 06. Dez. 2017 - 19 C 5916/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlung einer Forderung in Folge Insolvenzanfechtung.

Der Kläger wurde durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 01.09.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Encabau GmbH & Co. KG (im Folgenden Gemeinschuldnerin) bestellt. Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter der Gemeinschuldnerin.

Am 27.04.2012 gewährte der Beklagte der Gemeinschuldnerin ein Darlehen in Höhe von 5.000,00 €. Am 29.04.2013 wurde dem Beklagten ein Teilbetrag aus dem Darlehen in Höhe von 1.000,00 € zurückgezahlt. Die Zahlung erfolgte vom Konto der Gemeinschuldnerin. Zwischen der Zahlung an den Beklagten und der Insolvenzantragstellung (05.07.2013) lagen weniger als drei Monate. Am 05.07.2013 stellte der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei dem Amtsgericht Nürnberg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.

Bereits am 23.08.2013 erhielt der Kläger in seiner damaligen Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter und Gutachter. Die Umsatzliste der Raiffeisenbank in Fotokopie. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Auf dieser Umsatzliste sind alle Umsätze ab dem 12.06.2013 bezüglich des Kontos der Gemeinschuldnerin aufgeführt.

Am 19.11.2016 erfolgte die Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Beklagten wegen Verdachts der Insolvenzverschleppung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.12.2016 (Anlage K6) wurde den Kläger Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen gewährt. Tatsächlich nahm er Akteneinsicht am 23.05.2017.

Mit Schreiben vom 09.06.2017 erklärte der Kläger die Anfechtung wegen insolvenzrechtlicher Vorschriften (Anlage K7). Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 26.07.2017 wurde der Beklagte nochmals zur Zahlung aufgefordert. Die Klage wurde mit Schreiben vom 06.09.2017 am 09.09.2017 bei Gericht eingereicht.

Der Kläger beantragt:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.06.2017 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Klage wurde dem Beklagten am 16.09.2017 zugestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Der Kläger habe jedenfalls bis 31.12.2013 die grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Anspruchs gehabt. Der Beklagte behauptet, er hätte mit dem Kläger zusammengearbeitet. Wenn der Kläger ihn gefragt hätte, hätte er ihm Auskunft erteilt und ihm auch die Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Auch nach der Beschlagnahme durch die Polizei aber auch schon davor seien außerdem Buchhaltungsunterlagen beim Steuerberater durch den Kläger abrufbar gewesen. Ein solcher Abruf sei nicht erfolgt. Der Kläger macht insoweit geltend, die Berufung auf die Verjährung verstoße gegen § 242 BGB.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der Mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017 Bezug genommen.

Weiterhin wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, namentlich auf die Anlage K5, einen Bericht des Klägers an das Insolvenzgericht vom 12.05.2014, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der an sich unstreitige Anspruch auf Rückzahlung der Insolvenzanfechtungsforderung in Höhe von 1.000,00 € gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 937 Abs. 1 Satz 2 InsO ist gemäß §§ 146 Abs. 1 InsO, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB verjährt.

1. Grundsätzlich entsteht ein Insolvenz-Anfechtungs-Rückzahlungsanspruch gemäß § 143 InsO frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hier also frühestens am 01.09.2013. Gemäß § 146 Abs. 1 InsO beginnt die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Weitere Voraussetzung ist allerdings gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine subjektive Komponente. Erst wenn der Gläubiger Kenntnis von den dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, beginnt die Verjährung zu laufen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier daher der 31.12.2013. In Folge grober Fahrlässigkeit hatte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt zwar keine positive Kenntnis von dem Anspruch. Er hätte aber diese Kenntnis erlangen können.

a) Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung der Ermittlungspflichten des Insolvenzverwalters voraus. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Verwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, erfolgversprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (BGH, Versäumnisurteil vom 30.04.2015, Az.: IX ZR 1/13, Rn. 10, zitiert nach Juris; Kirchhof in Münchener Kommentar InsO, 3. Auflage, § 146 Rn. 8 d).

b) Dabei war hier zu berücksichtigen, dass es sich letztlich um ein eher überschaubares Insolvenzverfahren handelte. Es lag keine Vielzahl von Anfechtungs-Tatbeständen vor. Auch die Anzahl der Insolvenzgläubiger war letztlich übersichtlich. Ausweislich des Berichtes des Klägers vom 12.05.2014 hatte er bereits bis zum 29.10.2013 fünf Anfechtungsansprüche im Volumen von knapp 20.000,00 € ermittelt. In dem genannten Bericht (Anlage K5) heißt es dort auf Seite 6 unter 6.:

„In meinem Bericht vom 29.10.2013 ausführlich dargestellt, wurden von mir nachfolgende anfechtungsrelevante Zahlungen der Gemeinschuldnerin innerhalb des 3-monatigen Krisen-Zeitraums vor Insolvenzantragstellung an fünf Einzelgläubiger über einen Gesamtbetrag in Höhe von 19.910,25 € ermittelt:“

c) Die grundsätzliche Pflicht eines Insolvenzverwalters besteht nicht nur in der Ermittlung der Insolvenzmasse, der Feststellung der Insolvenz-Gläubiger, des verwertbaren Vermögens, in Aus- und Absonderungsrechte, sondern darüber hinaus auch in der Ermittlung der zur Insolvenzmasse gehörenden Anfechtungsansprüche. Bereits durch die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. als Sachverständiger oblag es daher dem Kläger, zur Ermittlung der Masse etwaige Insolvenzanfechtungs-Tatbestände zu prüfen. Gerade der Krisen-Zeitraum von drei Monaten vor Antragstellung ist dabei ein wesentlicher Prüfungs-Zeitraum (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO). Die in diesem Zeitpunkt vorgenommenen Rechtshandlungen bedürfen daher regelmäßig einer kritischen und intensiven Prüfung durch den Insolvenzverwalter.

d) Soweit der Kläger sich darauf beruft, ihm seien entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden und der Beklagte habe als geschäftsführender Gesellschafter der Gemeinschuldnerin seinen Mitwirkungspflichten nicht genüge getan, kann dies letztlich nicht überzeugen. Denn die fehlende fehlerhafte oder unvollständige Mitwirkung der Gemeinschuldnerin ist eine typische Folge und ein typisches Problem in der Praxis (Kirchhof a.a.O. Rn. 8 c). Es gehört daher zum täglichen Brot eines Insolvenzverwalters, auch andere Ermittlungsquellen auszuschöpfen, um an die notwendigen Erkenntnisse zu gelangen. Soweit also der Kläger hier darlegt, er habe mit dem Beklagten per E-Mail Kontakt aufgenommen, diesbezüglich aber keine Antworten erhalten, vermag dies letztlich nicht zu überzeugen. Denn wenn er von dem Beklagten damals keine Antworten erhielt, wäre es naheliegend gewesen, sich die notwendigen Erkenntnisse auf andere Art und Weise zu beschaffen. Eine solche andere Erkenntnisquelle waren hier insbesondere die Kontoauszüge bezüglich des Kontos der Gemeinschuldnerin. Ausweislich der Umsetz-Verdichtungen (Anlage K3) hatte sich der Kläger – offenbar bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter – diese Kontoauszüge bereits beschafft. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum er nur die Kontoauszüge ab dem 01.06.2013, mithin also lediglich für einen Zeitraum von ca. einen Monat vor Insolvenzantragstellung sich beschafft hatte. Hätte er dagegen den Krisen-Zeitraum von zumindest drei Monaten mittels der Kontoauszüge abgedeckt, wäre ihm bereits damals die Auszahlung an den Beklagten (Kontoauszug Anlage K2) aufgefallen. Weitere Ermittlungen hätten sich dann aufgedrängt. Ausweislich des zitierten Berichts (Anlage K5) hatte der Kläger bereits bis 29.10.2013 Kenntnis von anderen Anfechtungs-Tatbeständen erlangt. Dabei hatte er die üblichen Anfechtungsschuldner (gesetzliche Krankenversicherungen, Finanzamt, Zoll) ermittelt und diesbezügliche Ansprüche bereits in seinem Bericht vom 29.10.2013 „ausführlich dargestellt“. Weiterhin hatte er bereits in seinem damaligen Bericht „innerhalb des 3-monatigen Krisen-Zeitraums vor Insolvenzantragstellung“ die Anfechtungsschuldner „ermittelt“. Die Darlegung in diesem Bericht bzw. diesen Berichten, kann insoweit nicht zutreffend gewesen sein, nachdem innerhalb des 3-Monats-Zeitraumes dem Kläger damals gar keine Kontoauszüge vorlagen und er diese positive Kenntnis jedenfalls nach dem hier unstreitigen Vortrag erst Ende 2016 oder sogar erst Anfang 2017 erlangt hatte.

e) Aus Sicht des Gerichts stellt sich dies als grobe Fahrlässigkeit letztlich deswegen dar, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers er bereits bis Ende Oktober 2013 angeblich den Krisen-Zeitpunkt von drei Monaten abschließend geprüft und ermittelt hatte. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass typischer Weise nach Insolvenzeröffnung zunächst Sicherungsmaßnahmen – zum Teil rein tatsächlicher Art – erforderlich sind, um noch vorhandene Masse zu sichern. Gerade in der Anfangs-Phase eines Insolvenzverfahrens nach Eröffnung sind daher möglichst schnelle und zeitnahe Maßnahmen erforderlich, um einen Zugriff der Gläubiger auf die noch vorhandene Masse sicher zu stellen. Nachdem hier eine Eröffnung aber bereits am 01.09.2013 erfolgt war, und jedenfalls bis 29.10.2013 nicht mehr die Sicherungsmaßnahmen sondern auch die Anfechtungs-Tatbestände geprüft waren und darüber hinaus es sich auch nicht um ein komplexes und umfangreiches Insolvenzverfahren mit einer Vielzahl von Insolvenz-Gläubigern bzw. Anfechtungsschuldnern (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2016, Aktenzeichen IX ZR 224/15, zitiert nach Juris), hält das Gericht eine grob fahrlässige Unkenntnis jedenfalls bis 31.12.2013 für gegeben. Das bloße „Zurückziehen“ auf die Beschlagnahme der Unterlagen, die darüber hinaus erst wesentlich später erfolgt war, reicht insoweit nicht aus. Der insoweit jedenfalls unter den Gesichtspunkt einer sekundären Darlegungslast darlegungsverpflichtete Kläger hatte auch im Rahmen seines letzten Schriftsatzes nur dargelegt, er habe sowohl mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin als auch dem Steuerberater Kontakt aufgenommen. Diese Kontaktaufnahmen erfolgten zum Teil aber bereits vor bzw. nach Insolvenzeröffnung. Sehr schnell hatte sich dann aber für den Kläger abgezeichnet, dass die genannten Personen einer Mitwirkungspflicht eher kritisch gegenüber standen. Insoweit hätte es sich ihm aufdrängen müssen, weitere eigene Ermittlungen durchzuführen und insbesondere die bereits erholten Kontoauszüge auf den größeren Krisen-Zeitraum zu erstrecken.

2. Die Einrede der Verjährung wurde auch vorgerichtlich bereits erhoben, § 214 BGB: Eine Berufung darauf ist auch nicht wegen § 242 BGB verwehrt. Denn die Nichtfeststellung der Anfechtungsforderung war nicht allein auf ein Verhalten des Beklagten zurück zu führen. Auch wenn dieser ggf. versucht haben sollte, Unterlagen vorzuenthalten und nicht mitzuwirken, oblag es doch dem Kläger, der dies nach einem Vortrag bereits Mitte 2013 bemerkte, anderweitige Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Eine Berufung auf § 242 BGB ist grds. nur in krassen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.