Amtsgericht München Endurteil, 31. Mai 2016 - 421 C 17180/15

published on 31/05/2016 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 31. Mai 2016 - 421 C 17180/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt das aus einem Wohn- und Geschäftshaus bestehende Vordergebäude des Anwesens ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München ..., Blatt ..., Gemarkung ..., FlSt. ... im Einzelnen

Im Erdgeschoss den Hauszugang mit Flur, das Treppenhaus, eine Ladeneinheit, 3 Lagerräume, einen Flur, einen Aufenthaltsraum, ein WC

Im 1. Obergeschoss die Wohnung mit 4 Zimmern, Flur, Küche, Bad und WC,

im Dachgeschoss die Wohnung mit 5 Zimmern, Flur, Bad und WC

vollständig zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 36.144,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe des vom Beklagten bewohnten Vorderhauses in der ... München.

Die Klägerin wurde mit ... (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d.A.), Eigentümerin des streitgegenständlichen Anwesens. Das Verfahren erfolgte zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft, beantragt durch ..., die Schwester des Beklagten und dem Freistaat Bayern als Pfändungsgläubiger der .... Der Zuschlagbeschluss ist inzwischen rechtskräftig. Der Kläger war im Jahr 1995 zusammen mit seiner Schwester ... in Erbengemeinschaft Erbe nach seiner Mutter geworden. Der Vater war bereits 1984 oder 1985 vorverstorben.

Unstreitig hat die Klagepartei am 20.04.2016 die Einheiten des Hauses im EG und 1. OG geräumt und die Einrichtungsgegenstände und das Mobiliar des Beklagten teilweise entsorgt, teilweise in eigenen Räumen zur Verwahrung untergebracht.

Der Beklagte bewohnt nach wie vor das gesamte Vorderhaus des streitgegenständlichen Anwesens. Unstreitig hat er bisher keinerlei Miete oder sonstige Nutzungsentschädigung an die Klägerin bezahlt. Mit Schriftsatz vom 25.01.2016 (Bl. 81 ff. d.A.) kündigte die Klägerin das eventuell bestehende Mietverhältnis mit dem Beklagten fristlos wegen Zahlungsverzugs. Bereits mit der Klage vom 13.07.2015 hatte sie das eventuell bestehende Mietverhältnis vorsorglich und hilfsweise fristlos, hilfsweise ordentlich aus wichtigem Grund wegen erheblicher Gefährdung der Mietsache gekündigt. Der Beklagte habe das gesamte Haus vermüllt und als Lagerstätte für Müll- und Unrat gebraucht, wodurch Schäden an der Bausubstanz entstanden seien und die Gefahr von Ungezieferbefall bestehe. Im übrigen halte der Beklagte in verbotener Eigenmacht die Einheiten des Hauses besetzt, an welchen er keinen Mietvertrag behauptet, was ebenfalls einen wichtigen Grund zur Kündigung darstelle. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte die Wohnung im 1. OG außerhalb eines Mietverhältnisses besetzt halte. Die Klägerin behauptet, die Räumung am 20.04.2016 sei mit Einverständnis des Beklagten erfolgt. Dieser habe sich mit der Räumung einverstanden erklärt und sei freiwillig mit zur Einlagerungsfirma gefahren, welche jedoch die Einlagerung seines „Mülls“ verweigert habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, das aus einem Wohn- und Geschäftshaus bestehende Vordergebäude des Anwesens ... München, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München von ..., Blatt ..., Gemarkung ..., Flst. ..., im Einzelnen

Im Erdgeschoß den Hauszugang mit Flur, das Treppenhaus, eine Ladeneinheit, 3 Lagerräume, einen Flur, einen Aufenthaltsraum, ein WC,

im 1. OG die Wohnung mit 4 Zimmern, Flur, Küche, Bad und WC,

im Dachgeschoss die Wohnung mit 5 Zimmern, Flur, Bad und WC

vollständig zu räumen und geräumt an die Beklagte herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 01.02.1986 ein Besitzrecht an der streitgegenständlichen Wohnung im 2. OG zu haben. Auch über die weiteren Räume bestehe aufgrund der langjährigen Benutzung ein Mietverhältnis. Miete habe er jedoch nicht geschuldet, weil er umfangreiche Hausmeisterarbeiten ausführe, welche den Mietzins aufwögen. Im Übrigen rechne er gegen die Mietforderungen mit Schadensersatzforderungen aus dem Vorfall vom 20.04.2016 auf.

Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines Mietverhältnisses, insbesondere die Echtheit der vorgelegten Mietvertragsurkunden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen ... und .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2016 Bezug genommen. Das Gericht hat drei mündliche Verhandlungen vom 21.10.2015, 02.03.2016 und 25.05.2016 durchgeführt und Hinweise vom 09.12.2015, 14.01.2016, 13.04.2016 und 25.05.2016 erteilt. Hinsichtlich des beiderseitigen Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zum örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht München erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Zwar hat das Gericht nach wie vor Zweifel an seiner Zuständigkeit, weil die Klägerin gerade kein Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 23 Nr. 2 a GVG geltend macht, sondern behauptet, dass ein Mietverhältnis nicht bestehe, der Herausgabeanspruch auf §§ 985, 823 Abs. 2 und 812 BGB beruhe und der Streitwert über 5.000 € liegt. Jedoch hat der Beklagte sich nach Hinweis des Gerichts gem. § 504 ZPO gem. § 39 ZPO rügelos eingelassen. Die rügelose Einlassung ist auch nicht nach § 40 ZPO ausgeschlossen, weil die Zuständigkeit des Landgerichts nicht ausschließlich ist.

2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht zumindest als Eigentümerin des Anwesens nach § 985 BGB einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten zu.

a) Die Klägerin ist mit Zuschlagbeschluss vom 09.06.2015 Eigentümerin des streitgegenständlichen Anwesens geworden (§§ 90 Abs. 1, 180 ZVG). Der Zuschlagbeschluss ist inzwischen rechtskräftig. Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist eine Eintragung in das Grundbuch bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht notwendige Voraussetzung für die Eigentümerstellung (vgl. § 90 Abs. 1 ZVG und Streyl, in: Schmidt-Futterer, 11. Auflage 2013, § 566 BGB, Rn. 57).

b) Der Beklagte ist auch unstreitig nach wie vor Besitzer des gesamten streitgegenständlichen Anwesens.

c) Dem Beklagten steht kein Besitzrecht nach § 986 BGB zu.

aa) Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die Klägerin am 09.06.2015 bestand kein Mietverhältnis zum Beklagten, in welches die Klägerin gemäß §§ 180, 183, 57 ZVG eingetreten wäre.

Es kann dahinstehen, ob im Jahr 1986, jedenfalls nach dem Tod des Vaters, überhaupt ein Mietvertrag zwischen dem Beklagten und seiner Mutter abgeschlossen werden konnte. Der Vortrag des Beklagten (vgl. Bl. 96 d.A.) „Da der Vertrag von zwei der damals drei Eigentümer schriftlich bestätigt worden ist. [...] Die Zeugin, als Miteigentümerin, hat in dieser Eigenschaft den Mietvertrag bestätigt“ legt nahe, dass er bereits 1986 Miteigentümer des streitgegenständlichen Anwesens war und daher ein Mietvertrag aufgrund der Identität von Vermieter und Mieter überhaupt nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2016 – VIII ZR 323/14 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Es handelte sich bei dem angeblich geschlossenen Vertrag vielmehr um eine ggf. entgeltliche Benutzungsregelung zwischen dem Beklagten und den weiteren Miteigentümern nach § 2038 BGB i.V.m. § 745 BGB (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.09.1997 – 4 W 187/97 –, juris, Rn. 7). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte Erbe in ungeteilter Erbengemeinschaft war. Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2006, – VIII ZB 94/05 –, juris, Rn. 7). Mangels Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft kommen Mietverhältnisse nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern mit den einzelnen Miterben zustande (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2002 – XII ZR 187/00 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Jeder Erbe ist Eigentümer der gesamten Sache, beschränkt durch die Rechte der weiteren Miterben. Der Beklagte wäre damit zugleich Mieter und Vermieter gewesen, was die Rechtsordnung jedoch nicht zulässt. Sollte der Beklagte erst 1995 Erbe des streitgegenständlichen Anwesens in Erbengemeinschaft mit seiner Schwester nach der verstorbenen Mutter geworden sein, so ist das Mietverhältnis zumindest zum Zeitpunkt des Erbfalls 1995 durch Konfusion erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2016 – VIII ZR 323/14 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Personenmehrheit auf Vermieterseite besteht und nicht auf Mieterseite, solange sie keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist. Auch neue Mietverträge konnten zwischen dem Beklagten und den weiteren Miteigentümern aus diesem Grunde zu keinem Zeitpunkt spätestens nach 1995 mehr begründet werden. Sollte es nach 1995 Vereinbarungen, auch konkludent, zwischen dem Beklagten und seiner Schwester über die Benutzung des streitgegenständlichen Anwesens gegeben haben, so handelte es sich um stillschweigende Benutzungsregelungen nach § 2038 BGB i.V.m. § 745 BGB (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.09.1997 – 4 W 187/97 –, juris, Rn. 7).

bb) Dem Beklagten steht auch aus sonstigen Gründen kein Recht zum Besitz am streitgegenständlichen Anwesen oder ein sonstiges im Rahmen des Herausgabeanspruchs beachtliches Gegenrecht zu. Solche hat der Beklagte gegenüber dem Herausgabeanspruch auch nicht geltend gemacht.

3. Der Klägerin steht auch ein Räumungsanspruch nach § 1004 BGB zu. Nachdem dem Gericht derzeit unbekannt ist, welche Räume vom Beklagten benutzt werden und welche nicht, besteht der Räumungsanspruch auch unverändert fort. Der Beklagte hat eine Erfüllung seines Räumungsanspruches nicht nachgewiesen. Im Übrigen kann der Beklagte aufgrund des ungehinderten Zugangs zu den Räumlichkeiten auch jederzeit wieder Gegenstände dorthin verbringen.

Der Beklagte ist Zustandsstörer, soweit er den Eigentumsanspruch der Klägerin durch sein Mobiliar weiterhin stört. Er hat nach wie vor die Sachherrschaft über die sich im streitgegenständlichen Anwesen befindlichen Sachen und die streitgegenständlichen Räumlichkeiten. Die Eigentumsbeeinträchtigung ist auch nicht von der Klägerin zu dulden. Eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB besteht nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709 ZPO.

IV.

Eine Räumungsfrist nach § 711 ZPO war dem Beklagten, auch von Amts wegen, nicht zu gewähren. Zwar nutzt der Beklagte die Räume zumindest teilweise als Wohnräume. Jedoch überwiegen die Interessen der Klägerin an einer sofortigen Räumung und Herausgabe auch der vom Beklagten genutzten Wohnräume. Die Klägerin hat dem Beklagten bereits seit Beginn des Rechtsstreits ihre Hilfe bei der Suche von Ersatzwohnraum angeboten. Dies hat der Beklagte auch zugestanden. Der Beklagte hält seit ca. 1 Jahr das streitgegenständliche Anwesen ohne Nutzungsberechtigung besetzt. Ihm ist bereits seit diesem Zeitpunkt klar, dass er eine neue Wohnung benötigen würde. Er hat nicht konkret vorgetragen, welche Bemühungen er zur Erlangung von zumutbarem Ersatzwohnraum angestrengt hat. Im Übrigen hat er aus der Zwangsversteigerung eine erhebliche Geldsumme von mindestens 600.000 € erlangt, welche selbst in München ausreichen dürfte, um angemessenen Ersatzwohnraum zu finden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte bereits seit seiner Jugend im streitgegenständlichen Anwesen wohnt. Er hätte es jedoch nach Ansicht des Gerichts selbst in der Hand gehabt, die streitige Teilung und Zwangsversteigerung der Erbmasse zu verhindern und sein Eigentum an dem Anwesen zu sichern.

V.

Der Streitwert bemisst sich nach § 42 Abs. 1 GKG. Es wird auch um das Bestehen eines Mietverhältnisses gestritten. Es kommt daher nicht auf den Wert des Grundstücks an. Da eine Miete vom Beklagten tatsächlich nicht gezahlt wird, wird die Nettomiete mit 12 €/qm geschätzt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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Annotations

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2.
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.

Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.