Die Parteien streiten über Ansprüche auf Beseitigung einer Überwachungskamera und das Unterlassen künftiger Aufzeichnungen des Anwesens der Kläger durch Überwachungskameras auf dem Anwesen des Beklagten.
Die Kläger sind Eigentümer des von ihnen mit ihren Kindern bewohnten Anwesens ... in ... München, auf dessen Ostseite sich ein unmittelbar an das Haus anschließender Wintergarten befindet. Der Beklagte ist Eigentümer des von ihm bewohnten und unmittelbar nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Anwesens ... in ... München. Zwischen den Parteien bestehen bereits seit mehreren Jahren Streitigkeiten und Spannungen. Das Anwesen des Beklagten wurde durch Dritte mehrfach im Grenzbereich zum Wintergarten der Kläger beschädigt. Der Beklagte installierte Anfang des Jahres 2017 zwei Überwachungskameras unterhalb des Dachvorsprungs auf der Rückseite seines Anwesens, welche von dem erfassten Bereich Aufzeichnungen fertigen. Der Kläger zu 1) zeigte den Beklagten am 19.03.2018 bei der Polizeiinspektion ... in München wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch das Anfertigen von Videoaufnahmen im Wintergarten der Kläger an. Die Kläger forderten den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2018 auf, die südlichere der beiden Überwachungskameras zu entfernen und keinerlei Aufnahmen von ihrem Anwesen mehr zu erstellen. Diese Aufforderungen wies der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2018 zurück. Am 28.06.2018 erließ das Amtsgericht München Durchsuchungsbeschluss gegen den Beklagten, welcher am 19.07.2018 um 06:30 Uhr auf dem Anwesen des Beklagten in der ... von Polizeibeamten des K... vollzogen wurde.
Die Kläger tragen vor, die südlichere der beiden Kameras des Klägers sei unmittelbar auf den Wintergarten und den Garten des Anwesens der Kläger ausgerichtet und würde insbesondere auch die im Wintergarten nackt spielenden Kinder des Klägers nahezu ununterbrochen aufzeichnen. Die Kläger könnten aus ihrem Wintergarten heraus in die Linse der Kamera schauen. Die Kläger behaupten, der Besuch der Ermittlungsbehörden am 19.07.2018 sei dem Beklagten vorab durch diese selbst oder durch einen Bekannten des Beklagten innerhalb des Ermittlungsapparats offiziell oder inoffiziell angekündigt worden, so dass seitens der Kläger der Verdacht bestehe, der Beklagte habe die gegenständliche Kamera kurzfristig manipuliert. Die Kläger tragen weiter vor, sie hätten an dem Anbau des Beklagten keine Manipulationen vorgenommen und die dortige Folie nicht beschädigt.
Die Kläger sind der Auffassung, dass für den Fall, dass die streitgegenständliche Kamera die genannten Bereiche des klägerischen Grundstücks nicht erfassen sollte, jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des Anbaus problemlos vom Fenster aus betreten und die Kamera dann neu ausrichten könne, ein sog. „Überwachungsdruck“ bestehe, welcher den geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch rechtfertige. Jedenfalls liege derjenige, der in die optische Linse sehen könne auch im möglichen Erfassungsbereich derselben.
Die Kläger beantragen zuletzt:
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1.Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Anwesen ... München, unterhalb des östlichen, gartenseitigen Dachvorsprungs montierte, auf das Anwesen ... ausgerichtete, Überwachungskamera zu beseitigen.
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2.Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Anwesen ... München, Überwachungskameras dergestalt zu montieren oder zu betreiben, dass der den Klägern zugängliche Bereich des Anwesens ... München, erfasst wird.
2.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
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3.Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die ... Rechtsschutz-Versicherung AG, ... Köln, unter der Schadennummer ..., nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 330,28 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, das Anwesen der Kläger, vor allem der Wintergarten und die sich dort aufhaltenden Personen, seien von ihm zu keinem Zeitpunkt gefilmt worden. Die Ausrichtung der streitgegenständlichen Überwachungskamera sei seit deren Installation nicht verändert worden. Hintergrund der Installation seien Beschädigungen des Eigentums des Beklagten im Grenzbereich zum klägerischen Wintergarten gewesen. Die Kameras würden dementsprechend der Überwachung und Sicherung des Eigentums des Beklagten dienen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.
Das Gericht hat auf Antrag der Beklagtenpartei mit Verfügung vom 19.09.2018 die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I mit dem Aktenzeichen 256 Js 147737/18 beigezogen, welche am 20.09.2018 bei Gericht einging. Auf den Inhalt der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte wird vollumfänglich Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 hat das Gericht die Klagepartei darauf hingewiesen, dass es die Klage aufgrund der polizeilichen Durchsuchung und der dabei gewonnenen polizeilichen Ermittlungsergebnisse für unschlüssig erachtet, und eine Stellungnahmefrist bis zum 05.11.2018 gesetzt. Die Beklagtenpartei erhielt binnen gleicher Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Klagepartei vom 15.10.2018 sowie auf das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018. Am 22.11.2018 ging um 08:00 Uhr auf der Geschäftsstelle ein Schriftsatz der Klagepartei ein.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 Bezug genommen.
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Den Klägern steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere auch nicht aufgrund Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass etwaiger Sachvortrag der Kläger aus Schriftsatz vom 21.11.2018 gem. § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 hat das Gericht die Klagepartei darauf hingewiesen, dass es die Klage aufgrund der polizeilichen Durchsuchung und der dabei gewonnenen polizeilichen Ermittlungsergebnisse für unschlüssig erachtet, und eine Stellungnahmefrist bis zum 05.11.2018 gesetzt. Eine Verlängerung derselben wurde weder beantragt noch gewährt.
Etwaiger Vortrag der Beklagtenpartei aus Schriftsatz vom 05.11.2018 ist hingegen entgegen der Auffassung der Kläger bei der Entscheidung zu berücksichtigen, da dieser innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist eingegangen ist.
2. Zwar greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Regel dann rechtswidrig ein, wenn durch die betreffende Kamera nicht nur das eigene Privatgrundstück des Kamerabetreibers, sondern auch angrenzende öffentliche Bereiche oder das benachbarte Privatgrundstück - ganz oder teilweise - erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09). Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei ist es jedoch bereits nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass die streitgegenständlichen Kameras des Beklagten tatsächlich auch das Grundstück der Kläger, namentlich deren auf der Rückseite des Hauses befindlichen Garten und Wintergarten, erfasst und aufzeichnet.
a) Die Kläger haben insoweit unter Vorlage von Bildern in ihrer Klageschrift vom 02.07.2018 lediglich pauschal behauptet, dass die südlichere der beiden Kameras des Klägers unmittelbar auf den Wintergarten und den Garten des Anwesens der Kläger ausgerichtet sei und insbesondere auch die im Wintergarten nackt spielenden Kinder des Klägers „nahezu ununterbrochen aufgezeichnet“ würden.
Dies ergibt sich jedoch gerade nicht aus den von der Klagepartei vorgelegten Bildern. Allein die Tatsache, dass die Klagepartei von ihrem Grundstück aus in die die - um ein Vielfaches kleinere - Linse der Kamera schützende Glasabdeckung sieht, bedeutet nicht, dass auch die Linse selbst auf das Grundstück der Kläger ausgerichtet ist.
Aus dem mit Schriftsatz vom 02.11.2018 vorgelegten Lichtbild, welches eine Nahaufnahme der betreffenden Kameras aus dem Dach des Wintergartens der Kläger heraus zeigt, ist gerade zu ersehen, dass die Linse der hinteren Kamera erkennbar von dem Grundstück der Kläger weg zeigt und die Linse der vorderen Kamera, ebenfalls deutlich erkennbar, an dem Wintergarten der Kläger vorbei auf das eigene Vordach des Beklagten zeigt und somit nicht auf den Garten und Wintergarten der Kläger ausgerichtet ist.
b) Dies deckt sich auch mit den am 19.07.2018 um 06:30 Uhr im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung im Anwesen des Beklagten durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten getroffenen Feststellungen.
Aus der auf Antrag der Beklagtenpartei beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte, Az. ... Js .../18, ergibt sich, dass das Amtsgericht München auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund einer entsprechenden Anzeige des Klägers zu 1) am 28.06.2018 wegen des Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB einen Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich des Anwesens des Beklagten erlassen hat. Dieser wurde am 19.07.2018 - und damit noch vor Zustellung der hiesigen Klageschrift, welche erst am 25.08.2018 erfolgte - um 06:30 Uhr durch Polizeibeamte des Kommissariats 67 vollzogen. Die Beamten konnten über das Smartphone des Beklagten Live-Bilder der installierten Kameras einsehen und dabei feststellen, dass die Positionen der Kameras im Zeitpunkt des Vollzuges des Durchsuchungsbeschlusses so eingestellt waren, dass nur der höchstpersönliche Lebensbereich des Beklagten, nämlich dessen Eingangsbereich sowie im hinteren Teil des Hauses der hintere Gartenteil des Beklagten sowie das linke Flachdach des Anbaus des Beklagten zum hinteren Gartenteil, gefilmt wurde. Eine den Wintergarten der Kläger erfassende Kamera konnte weder auf dem Smartphone des Beklagten noch im Außenbereich durch die Polizeibeamten gesichtet werden. Dabei wurden von den Polizeibeamten auch Übersichtsaufnahme der Kameras angefertigt, welchen eine andere als der auf den von der Klagepartei vorgelegten Lichtbildern gezeigten Position nicht zu entnehmen ist.
Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang ins Blaue hinein und ohne Darlegung entsprechend objektiver Anhaltspunkte vermutet hat, dass die Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden oder durch einen Bekannten des Beklagten innerhalb des Ermittlungsapparats „offiziell oder inoffiziell angekündigt“ worden sei und der Beklagte daher die Kamera „kurzfristig manipuliert“ habe, so entbehrt diese Vermutung jeder Grundlage und vermag daher die polizeilichen Feststellungen nicht zu entkräften. Es ist gerichtsbekannt, dass auf einen entsprechenden gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss hin durchgeführte Durchsuchungen grundsätzlich ohne vorherige Ankündigung vollzogen werden, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Dem Vortrag der Klagepartei sind keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beklagten die anstehende Durchsuchung bekannt gewesen wäre. Insbesondere war dem Beklagten gerade die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden, so dass mit einer Wiederaufnahme nicht zu rechnen war. Auch die hier gegenständliche Klageschrift war dem Beklagten noch nicht zugestellt worden. Der Beklagte hatte daher keinen Anlass, mit einem Besuch der Ermittlungsbehörden zu rechnen.
c) Die Klagepartei hat auch gerade nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass und wie die Einstellung und Ausrichtung der betreffenden Kameras nach der Durchsuchung verändert worden sein soll, so dass nunmehr - anders als im Zeitpunkt der polizeilichen Feststellungen vom 19.07.2018 - tatsächlich das Grundstück der Kläger erfasst und aufgezeichnet wird.
d) Die Kläger können daher angesichts der am 19.07.2018 getroffenen polizeilichen Feststellungen mit ihren pauschalen Behauptungen ins Blaue hinein nicht (mehr) durchdringen, vielmehr ist der entsprechende klägerische Vortrag, dass die streitgegenständlichen Kameras des Beklagten tatsächlich auch das Grundstück der Kläger, namentlich deren auf der Rückseite des Hauses befindlichen Garten und Wintergarten, erfassen und aufzeichnen würden, unschlüssig. Hierauf hat das Gericht die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 hingewiesen. Relevanter Sachvortrag diesbezüglich erfolgte innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist jedoch nicht mehr.
e) Mangels insoweit schlüssigen Sachvortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei waren weder die streitgegenständlichen Kameras in Augenschein zu nehmen noch das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen, da es sich insoweit um Ausforschungsbeweise gehandelt hätte.
3. Im vorliegenden Fall wird auch entgegen der Auffassung der Kläger durch die von der Beklagtenpartei an der Rückseite ihres Hauses installierten Kameras nicht ein die Beseitigung derselben und Unterlassung des Betriebes oder einer Neumontage ausnahmsweise rechtfertigender sog. „Überwachungsdruck“ erzeugt. Denn allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht nicht aus, um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der vermeintlich überwachten Kläger schon aufgrund einer Verdachtssituation zu begründen (BGH a.a.O.).
a) Zwar kann ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch auch dann bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“, vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 106; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urt. v. 30.12.2005, Az. 16 C 1642/05). Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich potentiell ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. insoweit LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394).
Der BGH schließt sich dieser Auffassung an und führt insoweit in seinem bereits benannten Urteil vom 16.03.2010 Folgendes aus:
„Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827 = NZM 2009, 600) oder auf Grund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt etwa die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG, NZM 2009, 736 = WuM 2008, 663; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; Horst, NZM 2000, 937 [940]), von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, NJW 2002, 2798 = NZM 2002, 702; OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799 = NZM 2002, 703; Huff, NZM 2002, 89, 688 f.), aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht.“
Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann (Senat, NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1955 = GRUR 1995, GRUR Jahr 1995 Seite 621 = VersR 1995, VERSR Jahr 1995 Seite 841).
Auch bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, muss entsprechend auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden. Nach Auffassung des BGH ist daher die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter, objektiv Verdacht erregender Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint (BGH a.a.O.). Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten - nach Abwägung der Interessen aller Beteiligten - schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein; allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht.
b) Dies zugrunde gelegt, besteht im vorliegenden Fall kein entsprechender, einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch rechtfertigender „Überwachungsdruck“ durch die von der Beklagtenpartei an der Rückseite des Hauses installierten, streitgegenständlichen Kameras.
aa) Die Kläger müssen eine Überwachung durch die an der Rückseite des Hauses des Beklagten installierten Kameras nicht objektiv ernsthaft befürchten. Die Klagepartei hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die streitgegenständlichen Kameras durch den Beklagten ohne erheblichen und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand, etwa nur durch Betätigen einer in die Kameras integrierten Steuerungsanlage, auf das Grundstück der Kläger gerichtet werden könnten. Im Gegenteil, die Klagepartei selbst trägt vor, der Beklagte müsse hierfür vom Fenster aus „die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus (...) betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten“. Dies setzt jedoch nicht nur das wahrnehmbare Steigen des Beklagten aus dem Fenster und auch für die Kläger weithin sichtbare Betreten und Stehen auf dem Dach des Anbaus, sondern auch eine deutliche und damit wahrnehmbare Veränderung des Winkels der Kamera selbst voraus, da die Linse - wie bereits oben dargelegt - gerade nicht auf das Grundstück der Beklagten gerichtet ist. Somit ist die Veränderung des Kamerawinkels vorliegend zwar nicht nur theoretisch, jedoch nur mit einem erheblichen Aufwand für den Beklagten möglich, so dass eine entsprechende Veränderung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bliebe, so dass diese ihre sich hieraus ableitenden Rechte geltend machen könnten und somit gerade keine „heimliche Beobachtung“ fürchten müssen. Dies gilt insbesondere auch für die zweite, in die von dem Grundstück der Kläger entgegengesetzte Richtung weisende Kamera.
bb) Im Übrigen erscheint die Befürchtung der Kläger, durch vorhandene Überwachungsgeräte des Beklagten tatsächlich überwacht zu werden, hier auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände weder nachvollziehbar noch verständlich.
Zwar hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 22.09.2016, Az. 15 U 33/16, entschieden, dass sich etwa aufgrund eines eskalierenden Nachbarstreits ein persönlichkeitsrechtsverletzender Überwachungsdruck ergeben könne. In der genannten Entscheidung war jedoch der betroffene Nachbar in der Vergangenheit von der Gegenpartei bereits gefilmt worden. Dies wurde seitens der Klagepartei aber nicht schlüssig vorgetragen.
Allein die Tatsache, dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führen und bereits in der Vergangenheit geführt haben, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen (vgl. BGH NJW-RR, 2012, 140; LH Hamburg, Urteil vom 18.01.2018, Az. 304 O 69/17). Selbiges gilt für die von der Klagepartei pauschal angeführten „erheblichen Spannungen“ zwischen den Parteien sowie ein angeblich mehrfach rechtswidriges Verhalten des Beklagten gegenüber den Klägern und anderen Nachbarn. Insoweit ggf. erhebliche tätliche oder verbale Auseinandersetzungen der Parteien wurden jedenfalls nicht vorgetragen.
cc) Schließlich hat der Beklagte auch ein nachvollziehbares Interesse an der Überwachung seines Grundstücks, welches im Rahmen einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung mitberücksichtigt werden muss, dargetan.
Der Beklagte hat sowohl persönlich in der mündlichen Verhandlung als auch schriftlich dargelegt, dass sein Eigentum im Grenzbereich zum klägerischen Wintergarten bereits mehrfach durch Dritte beschädigt wurde und die Kameras daher der Überwachung und Sicherung seines Eigentums dienen. Die Kläger haben lediglich bestritten, dass sie diese Beschädigungen herbeigeführt haben, nicht jedoch, dass es zu entsprechenden Beschädigungen durch Dritte gekommen ist. Der Beklagte hat entgegen der Behauptung der Kläger auch weder mehr noch weniger unverblümt und damit weder direkt noch indirekt geäußert und unterstellt, die Kläger hätten an seinem Anbau Manipulationen vorgenommen und die Folie beschädigt. Der Beklagte hat lediglich ausgeführt, dass er sich vor weiteren Manipulationen durch Dritte schützen wolle. Hieraus kann jedenfalls keine konkrete Gefahr einer Überwachung auch des klägerischen Garten und Wintergartens hergeleitet werden, da es dem Beklagten gerade auf die Überwachung seines eigenen Anbaus ankommt.
dd) Im Übrigen darf an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihrerseits an der Vorderseite ihres Hauses Kameras installiert haben, welche jedenfalls auch unstreitig den öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus filmen. In einem entsprechenden, noch rechtshängigen Parallelverfahren vor dem Amtsgericht München (Az. ... C .../18) nehmen die Kläger als Beklagte gegenüber dem Beklagten als Kläger für sich ohne nähere Begründung das Recht in Anspruch, ihr Grundstück - und aktuell auch Teile des öffentlichen Gehwegs vor ihrem Haus - mithilfe einer Überwachungskamera filmen und überwachen zu dürfen, obwohl sie sich im vorliegenden Verfahren selbst allein durch die potentielle Möglichkeit einer Überwachung durch den Beklagten erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen. Dies erscheint nicht nur in sich widersprüchlich, sondern letztlich auch rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Darauf kommt es vorliegend im Ergebnis jedoch nicht entscheidungserheblich an, da es aus den o.g. Gründen bereits an einem objektiv nachvollziehbaren „Überwachungsdruck“ fehlt.
4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ist der klägerseits vorgetragene Sachverhalt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu begründen.
5. Mangels eines rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Kläger durch den Beklagten besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 3 ZPO. Die Klagepartei hat das Interesse an der streitgegenständlichen Beseitigung und Unterlassung mit 5.000,00 EUR beziffert und auch aus diesem Betrag die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet.