Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17

published on 16/11/2017 00:00
Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17
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Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ... geboren am ... ab dem 01.12.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 152,00 € zu bezahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ..., geboren am ... rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2017 in Höhe von 2.986 € zu bezahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

5. Der Verfahrenswert wird auf 5.628,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsgegner ist der Vater der Antragsstellerin. Dies wurde durch das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 527 F 3765/17 mit Beschluss vom 29.05.2017 festgestellt.

Das Kind wohnt bei der Mutter.

Der Antragsgegner arbeitet seit 01.07.2016 bei der Firma ... als Chauffeur. Bis November 2016 hat er dort im zeitlichen Umfang von 40 Stunden für ein Bruttogehalt von € 2.400,00 gearbeitet, von 01.12.2016 bis 31.12.2016 in einem Zeitumfang von 20 Stunden pro Woche für ein Bruttogehalt von € 1.200,00 und seit 01.01.2017 in einem Zeitumfang von 30 Stunden pro Woche zu einem Bruttogehalt von € 1.500,00.

Die Antragsstellerin ist der Ansicht, dass Einwendungen wegen eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren wegen § 237 Abs. III S. 3 FamFG nicht zu berücksichtigen seien.

Sie beantragt:

  • 1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen, im Voraus fälligen Unterhalt zu bezahlen.

    • a)ab dem 01.07.2016 bis 31.08.2017 den jeweiligen Mindestunterhalt der ersten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind,

    • b)ab 01.09.2017 bis 31.08.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und

    • c)ab 01.09.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der dritten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.

  • 2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    2.

Der Antragsgegner beantragt

Antragsabweisung.

Er beruft sich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit.

Das antragsstellende Kind hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1601, 1603, 1610, 1612 BGB.

Nachdem die Vaterschaft des Antragsgegners seit Juli 2017 rechtskräftig festgestellt ist, ist die Beschränkung des § 237 Abs. III. S. 3 FamFG nicht mehr anwendbar, der Antragsgegner kann sich auch im vorliegenden Verfahren auf eine fehlende oder eingescgränkte Leistungsfähigkeit berufen. Die Beschränkung des § 237 III S. 3 FamFG verfolgt den Zweck, das Abstammungsverfahren nicht mit langwierigen Auseinandersetzungen im Unterhaltsbereich zu verzögern und dem Kind einen schnellen Titel zu verschaffen.

Wenn aber, wie hier, aufgrund einer rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung kein Bedürfnis mehr für diesen besonderen Schutz mehr besteht, ist es nicht mehr gerechtfertigt und prozeßökonomisch, die Verteidigungsmöglichkeiten des bereits rechtskräftig festgestellten Vaters einzuschränken und ihn auf eine Abänderungsverfahren zu verweisen. Die Situation des Kindes unterscheidet sich nicht mehr von der Situation anderer minderjähriger Unterhaltsberechtigter. (Vergleiche hierzu Zöller § 237 FamFG Rd.-Nr. 7, OLG Nürnberg, 04.05.2016, 7 UF 362/16, OLG Hamm, 11.05.2011, 8 UF 257/10, anderer Ansicht OLG Hamm, 30.04.2015, 12 UF 33/15; die Beschlüsse des OLG München unter anderem vom 05.12.2014, 33 UF 1738/14 betreffen den Fall, dass Unterhaltsverfahren und Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Verfahren entschieden werden.)

Der Antragsgegner kann seine fehlende Leistungsfähigkeit deshalb nach allgemeinen Grundsätzen entgegenhalten. Dabei ist er jedoch nach § 1603 Abs. II BGB zum Einsatz aller verfügbaren Mittel verpflichtet und für eine fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig.

Im Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2016 war der Antragsgegner in vollem Umfang leistungsfähig für einen Unterhalt in der zweiten Einkommensgruppe, da in diesem Zeitraum € 2.400,00 brutto verdient hat.

Berechnung des Einkommens:

Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2016

allgemeine Lohnsteuer

Monatstabelle

Steuerjahr 2016

Bruttolohn:

2.400,00 Euro

LSt-Klasse 1

Zusatzbeitrag zu KV (%)

0,9

Lohnsteuer:

-292,16 Euro

Solidaritätszuschlag

-16,06 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

-224,40 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-36,00 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % / 2 + 0.9 %)

-196,80 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %)

-28,20 Euro

Nettolohn:

1.606,38 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-80,32 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.526,06 Euro

Ab 01.12.2016 war die Arbeitszeit des Antragsgegners durch den Arbeitgeber reduziert worden, zunächst für Dezember 2016 auf 20 Stunden, ab dann auf 30 Stunden. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens wäre der notwendige Selbstbehalt bei Zahlung des Mindestunterhaltes nicht mehr gewahrt.

Der Antragsgegner ist dabei durch die wechselnden Arbeitszeiten nicht in der Lage ist, neben dieser Tätigkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben, die ihm ein Zusatzeinkommen ermöglicht, um der Mindestunterhalt zu bezahlen.

Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner jedoch verpflichtet, sich eine andere Vollzeitstelle zu suchen. Dass derartige Bewerbungsversuche erfolgt sind, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Es ist auch von einer realen Erwerbschance auszugehen, allerdings angesichts des Alters und der Erwerbsbiografie des Antragsgegners nur in Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltes, also zu einem Stundenlohn bis 31.12.2016 in Höhe von € 8,50 brutto, ab 01.01.2017 in Höhe vor € 8,84 brutto bei einer Gesamtwochenarbeitszeit von 48 Stunden.

Das ergibt einen laufenden Unterhaltsanspruch in Höhe von € 152,00.

Berechnung des Einkommens von ...:

Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2017

allgemeine Lohnsteuer

Monatstabelle

Steuerjahr 2017

Bruttolohn:

Stundenlohn:

8,84 Euro

Stundenzahl:

208

insgesamt:

1.838,72 Euro

LSt-Klasse 1

Zusatzbeitrag zu KV (%)

1,1

Lohnsteuer:

-156,58 Euro

Solidaritätszuschlag

-8,61 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

-171,92 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-27,58 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.1 %)

-154,45 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %)

-23,44 Euro

Nettolohn:

1.296,14 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-64,81 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.231,33 Euro

... bleibt 1.231,33 - 297 =

934,33 Euro

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von

1.080,00 Euro

Defizit: 1.080 - 934,33 =

145,67 Euro

Daher ist zu kürzen:

vorrangiger Kindesunterhalt

297,00 Euro

verfügbar 297 - 145,67 =

151,33 Euro

Mangelquote: 151,33/297 * 100 =

50,953 %

... 297 * 50,953 %

151,33 Euro

also um 145,67 Euro weniger.

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf 934,33 + 145,67 =

1.080,00 Euro

Für den Dezember 2016 ergibt dies ein Unterhaltsanspruch von € 114,00.

Berechnung des Einkommens:

Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2017

allgemeine Lohnsteuer

Monatstabelle

Steuerjahr 2017

Bruttolohn:

Stundenlohn:

8,50 Euro

Stundenzahl:

208

insgesamt:

1.768,00 Euro

LSt-Klasse 1

Zusatzbeitrag zu KV (%)

1,1

Lohnsteuer:

-141,41 Euro

Solidaritätszuschlag

-7,77 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

-165,31 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-26,52 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.1 %)

-148,51 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %)

-22,54 Euro

Nettolohn:

1.255,94 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-62,80 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.193,14 Euro

gegenüber ...

Tabellenunterhalt DT 1/2

393,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-96,00 Euro

297,00 Euro

... bleibt 1.193,14 - 297 =

896,14 Euro

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von

1.080,00 Euro

Defizit: 1.080 - 896,14 =

183,86 Euro

Daher ist zu kürzen:

vorrangiger Kindesunterhalt

297,00 Euro

verfügbar 297 - 183,86 =

113,14 Euro

Mangelquote: 113,14/297 * 100 =

38,094 %

Joana: 297 * 38,094 %

113,14 Euro

also um 183,86 Euro weniger.

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf

896,14 + 183,86 =

1.080,00 Euro

Kosten und Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Angesichts des aufgelaufenen Rückstandes und der Dauer der Unterhaltsverpflichtung entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner die vollen Kosten aufzuerlegen.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG. Dabei handelt es sich im Antrag bei dem Zeitraum bis März 2017 um Rückstände (2.160 €), ab dann um laufenden Unterhalt (3.468 €).

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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min
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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min
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published on 05/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde gegen Ziffern 2. und 3. des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 14.10.2014 Az. 514 F 200/14 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert
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Tenor Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.03.2015 für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. Das betroffene Kind M, geb. am ##.##
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published on 11/10/2018 00:00

Tenor 1. Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.11.2017 wird aufgehoben. 2. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen im Voraus fälligen Kindesunte
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Annotations

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.