Amtsgericht Mettmann Urteil, 12. Sept. 2016 - 25 C 477/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war am 05.09.2013 die Kfz-Haftpflichtversicherung des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Versicherungsnehmerin war zu diesem Zeitpunkt Frau C1. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Klägerin war die Geltung der AKB der Klägerin, Stand 6/2009 vereinbart. Diese hat die Klägerin auszugsweise als Anlage K1 (Bl. 14 ff. GA) zur Akte gereicht.
3Am 05.09.2013 gegen 13:40 Uhr parkte der Beklagte, der früher hauptberuflich mit der Aufbereitung von Oldtimern beschäftigt gewesen ist, als berechtigter Fahrer mit dem oben genannten PKW rückwärts auf dem Parkplatz der Firma T in Wülfrath aus. Hierbei kam es zu einer Berührung mit der Stoßstange eines dort geparkten Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX der im Eigentum von Frau U stand.
4Der Beklagte stieg nach der Kollision aus und betrachtete sich die Stoßstange des Pkw VW und verließ danach den Parkplatz.
5Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mettmann vom 11.12.2014 (31 Cs - 422 Js 4011/13 -312 /14), rechtskräftig seit dem 04.08.2015, wurde der Beklagte wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt (Anlage K2, Bl. 30 ff. GA).
6Die Klägerin leistete an Frau U 984,87 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 930,37 € Reparaturkosten gem. Rechnung der H GmbH & Co.KG vom 19.09.2013 (Anlage K3, Bl. 33 ff. GA) sowie Akteneinsichtsgebühren in Höhe von insgesamt 54,- € (Anlage K4, Bl. 35 f. GA).
7Mit Schreiben vom 11.09.2015 und vom 21.10.2015 mit Fristsetzung bis zum 06.11.2015 wurde der Beklagte erfolglos aufgefordert den vorgenannten Betrag an die Klägerin zu zahlen (Anlage K5, Bl. 37 GA).
8Die Klägerin behauptet, nach dem Zusammenstoß seien Kratzspuren an der Stoßstange des Pkw der Geschädigten U zu sehen gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stelle eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, die dazu führe, dass sie gegenüber dem Beklagten leistungsfrei sei und die gegenüber der Geschädigten erbrachten Aufwendungen vom Beklagten zurückfordern könne. Es genüge die abstrakte Gefährdung ihrer Interessen an einer vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursache.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 984,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte behauptet, er habe beim Untersuchen der Stoßstange keine Beschädigungen feststellen können und habe daher seine Fahrt fortgesetzt. Er sei sich keiner Schuld bewusst gewesen. Es liege weder ein Unfall, noch ein Schadensereignis im Sinne der AKB der Klägerin vor. Es fehle auch an einem Vorsatz.
14Er behauptet zudem, dass sich selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung sich an der Leistungspflicht der Klägerin nichts geändert hätte. Selbst wenn er am „Unfallort“ geblieben wäre und unmittelbare Feststellungen zu seiner Person ermöglich hätte, hätte die Klägerin den Schaden von Frau U regulieren müssen.
15Die auf den von Klägerseite vorgelegten Fotos (Bl. 69 f. GA) sichbaren Schäden seien nicht auf das Ereignis vom 05.09.2013 zurückzuführen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der an die vermeintliche Geschädigte - Frau Teuner - gezahlten Versicherungsleistung. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 426 Abs. 2 BGB, 116 Abs. 1 S. 2 VVG, 18 StVG, 28 Abs. 2, 3 VVG in Verbindung mit E.6.1, E.6.2, F.1, F.3 AKB.
19Nach § 116 Abs. 1 S. 2 VVG ist - abweichend von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB - im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet, soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistungnicht verpflichtet ist. Diese Regelung gilt für alle Mitversicherten im Sinne von § 1 PflVG und damit auch für den Beklagten als berechtigten Fahrer des versicherten Pkw.
20Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, sie sei infolge einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten von ihrer Leistung befreit.
21Es kann dahin stehen, ob der Beklagte durch eine Unfallflucht eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen hat, welche geeignet wäre, die vollständige Leistungsfreiheit der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten zu begründen, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. den AKB. Jedenfalls schließt diese behauptete vorsätzliche Obliegenheitsverletzung eine Leistungspflicht der Klägerin im Entscheidungsfall nicht aus, da dem Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, offensteht. Der Beklagte hat vorliegend nämlich eingewandt, dass die etwaige Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten durch ihn der Klägerin keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschaffte hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11, juris).
22Der Kausalitätsgegenbeweis ist nicht durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen, da ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht festzustellen ist, was zu Lasten der Klägerin geht, die als Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Arglist trägt (Prölls/Martin-Prölls, VVG, 28. Aufl., zu § 28 Rz. 120).
23Eine arglistige Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11; Urteil vom 04.05.2009, IV ZR 62/07, juris). Allein der Umstand, dass sich der Beklagte vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben könnte, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu seinen Lasten zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht (LG Duisburg, Urteil vom 15. März 2013 – 7 S 104/12 –, Rn. 6; LG Offenburg, Urteil vom 23. August 2011 – 1 S 3/11 –; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08. August 2011 – 8 T 5263/11 –; LG Bonn, Urteil vom 15. November 2012 – 6 S 63/12 –; juris). Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in ihrer Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf Arglist ernstlich nicht in Betracht kommen lassen.
24Die gegenteilige - nicht differenzierende - Auffassung, wonach jegliche vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Verhältnis zum Versicherer darstelle (vgl. beispielhaft LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 – 9 S 27/14-, juris), ist abzulehnen. Insoweit schließt sich das Gericht insbesondere der überzeugenden Argumentation des Landgerichts Bonn (vgl. Urteil vom 15. November 2012 – 6 S 63/12 –, Rn. 30, juris) an, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird.
25Die demnach erforderliche Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks kann in aller Regel nur auf der Grundlage von Indizien bejaht werden, da es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache handelt. Diese Indizien können sich aus dem vorgetragenen Hergang des Unfalls und dem nachfolgenden Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers ergeben. Hierzu fehlt jedoch jeglicher Vortrag der Klägerin, obwohl das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2016 ausdrücklich auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hatte.
26Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
27Es kann daher auch dahinstehen, dass die Klägerin ihren Vortrag, die behaupteten Beschädigungen an der Stoßstange des Pkw der Geschädigten seien auf das Ereignis vom 05.09.2013 zurückzuführen, bereits nicht unter Beweis gestellt hat.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: 984,37 €.
30G
31Richterin am Amtsgericht
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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.