Amtsgericht Mannheim Beschluss, 13. Okt. 2016 - 7 M 45/16

published on 13/10/2016 00:00
Amtsgericht Mannheim Beschluss, 13. Okt. 2016 - 7 M 45/16
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Tenor

Die am 17.08.2016 eingelegte Erinnerung der Schuldnerin wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten der Erinnerung zu tragen.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und Nebenkosten. Mit Vollstreckungsersuchen vom 03.06.2016 hat die Gläubigerin zunächst die gütliche Erledigung gemäß § 802 b ZPO beantragt. Für den Fall, dass eine gütliche Erledigung nicht möglich sein sollte, wurde beantragt, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe der Auskunft eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nach § 802 f Abs. 6 ZPO zu übersenden. Wegen des genauen Inhalts des Vollstreckungsersuchens wird auf die beigezogenen Sonderakten der Gerichtsvollzieherin - DR II 1138/16 - Bezug genommen.
Die Gerichtsvollzieherin hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 21.06.2016 unter Fristsetzung zur Zahlung eines Betrages von EUR 393,61 aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin mit weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu rechnen habe, falls keine Zahlung oder Ratenzahlungsvereinbarung erfolge. Mit Schreiben vom 02.08.2016 hat die Gerichtsvollzieherin die Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.08.2016 geladen.
Mit einem am 17.08.2016 bei Gericht eingegangenen undatierten Schreiben hat die Schuldnerin Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt. Sie meint, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung seien insbesondere unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des LG Tübingen vom 16.09.2016, 5 T 232/16, nicht gegeben. Es existiere kein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt sei ihr nicht zugestellt worden.
II.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
Grundlage der Zwangsvollstreckung des SWR wegen rückständiger Rundfunkbeiträge ist das LVwVG. Dabei kann es dahinstehen, ob die jüngste Annahme des LG Tübingen (Beschl. v. 16.09.2016, 5 T 232/16, Rdn. 26) zutrifft, es fehle dem SWR an der materiellen Behördeneigenschaft. Denn das LVwVG gilt nicht nur für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden sondern auch für die Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Anstalten des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen (§ 1 Abs. 1 LVwVG). Bei dem SWR handelt es sich um eine solche unter der Aufsicht des Landes stehende Anstalt des öffentlichen Rechts (§§ 1 Abs. 1, 35, 37 des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk). Dementsprechend sieht § 10 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages auch vor, dass Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.
Grundlage der Zwangsvollstreckung ist danach gemäß § 10 Abs. 5, 6 RBeitrStV; §§ 15 a Abs. 4, 16 Abs. 3 LVwVG ein schriftliches Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Dieses Vollstreckungsersuchen tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels (§ 15 a Abs. 3 Satz 2 LVwVG) und muss den in § 15 a Abs. 4 LVwVG aufgestellten Anforderungen genügen.
Dies ist hier der Fall.
Aus dem Vollstreckungsersuchen ergibt sich eindeutig, wie § 15 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG dies erfordert, die Bezeichnung der vollstreckenden Behörde, nämlich des Südwestrundfunks als Anstalt des öffentlichen Rechts. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln ist lediglich als Postanschrift (“c/o“ = care of) genannt. Unklarheiten hinsichtlich der Identität der Vollstreckungsbehörde ergeben sich daraus nicht.
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Aus der Seite 3 des Vollstreckungsersuchens ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit der zu vollstreckende Verwaltungsakt, die erlassende Behörde sowie das Datum und das Aktenzeichen des Verwaltungsaktes (§ 15 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG). Im Vollstreckungsersuchen wird darauf hingewiesen, dass die im Einzelnen genannten Beitragsbescheide unter der genannten Beitragsnummer übersandt worden sind. Damit ist das Aktenzeichen des Vorgangs ausreichend genau genannt. Da es um ein Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks wegen Rundfunkbeiträgen geht, wird aus dem Gesamtzusammenhang auch hinreichend deutlich, dass es sich bei den Festsetzungsbescheiden, auf denen das Vollstreckungsersuchen beruht, um Beitragsbescheide des Südwestrundfunks handelt (BGH, Beschluss v. 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss v. 08.10.2015, VII ZB 11/15).
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Die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung wird auf Seite 1 und 3 des Vollstreckungsersuchens mit „EUR 366,36“ eindeutig bezeichnet (§ 15 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LVwVG). Soweit auf Seite 1 des Vollstreckungsersuchens ein höherer Betrag genannt ist, ist das unschädlich (BGH, Beschluss v. 08.10.2015, VII ZB 11/15). Dieser höhere Rückstandsbetrag von EUR 418,86 wird ausdrücklich nur „Zu Ihrer Information“, also zur Information des Gerichtsvollziehers über den negativen Gesamtsaldo des Beitragskontos der Schuldnerin, genannt. Der Vollstreckungsauftrag bezieht sich hingegen offensichtlich allein auf den Betrag von EUR 366,36, da nur hinsichtlich dieses Betrages auf Seite 3 des Vollstreckungsersuchens die im Einzelnen aufgeführten Beitragsbescheide genannt werden und weil es nur hinsichtlich dieses Betrages auf Seite 1 im ersten Absatz des Vollstreckungsersuchens heißt, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegeben sind.
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Auch die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG sind erfüllt, weil mit der Formulierung, die Gebühren-/Beitragsbescheide seien „unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung“ hinreichend klar wird, dass unbeschadet der Frage der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes jedenfalls die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt. Eine differenzierte Darlegung, warum dies der Fall ist, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss v. 08.10.2015, VII ZB 11/15).
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Dass das Vollstreckungsersuchen nicht unterzeichnet ist, ist unerheblich, weil bei einem Vollstreckungsersuchen, das wie hier mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen können (§ 15 a Abs. 4 Satz 2 LVwVG).
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Soweit die Schuldnerin einwendet, ihr sei kein Verwaltungsakt zugestellt worden und ein solcher existiere auch nicht, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Wäre der Einwand der Schuldnerin zutreffend, könnte sie sich damit zwar möglicherweise im Verwaltungsrechtsweg mit Erfolg gegen die erhobene Beitragsforderung zur Wehr setzen. Im vorliegenden Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO findet die rechtliche Überprüfung des Bestandes, der Rechtmäßigkeit oder der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher oder durch das Vollstreckungsgericht aber nicht statt. Denn im Erinnerungsverfahrens gemäß § 766 ZPO ist allein die Einhaltung der einschlägigen formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen. Die Begründetheit der Erinnerung ist hier deshalb ausschließlich daran zu messen ist, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 15a LVwVG gegeben sind. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist nach dieser Vorschrift aber nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern allein das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (§§ 15 a Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG; BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14). § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Einer Zustellung des an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels tretenden schriftlichen Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht (§ 15 a Abs. 3 Satz 2 LVwVG). Entgegen der Auffassung des LG Tübingen (Beschl. v. 16.09.2016, 5 T 232/16, Rdn. 18, 24) ist deshalb im Rahmen der Vollstreckung nach dem LVwVG die Frage, ob ein Verwaltungsakt zugestellt worden ist, nicht als Grundvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung zu prüfen. Soweit das LG Tübingen im Zusammenhang mit seiner Annahme, mit dem fehlenden Nachweis der wirksamen Zustellung fehle eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung, auf eine Entscheidung des VG München verweist, greift das nicht durch. Dieser Entscheidung liegt eine Vollstreckung nach den Regeln des Bayerischen VwZVG zugrunde. Anders als nach den hier anzuwendenden Regeln des Baden-Württembergischen LVwVG kann danach ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldforderung gefordert wird, nur dann vollstreckt werden, wenn er dem Leistungspflichtigen zugestellt wird (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG). Diese Bayerische Landesvorschrift greift hier aber nicht ein.
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Soweit das LG Tübingen in früheren Entscheidungen mehrfach angenommen hat, die Vollstreckung aus Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks sei im Hinblick auf die verwendete Form unzulässig (Beschluss vom 19.05.2014, 5 T 81/14; Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14; Beschluss vom 09.09.2015, 5 T 162/15), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Zum einen hat der Südwestrundfunk den Inhalt seiner Vollstreckungsersuchen mittlerweile geändert und den vom LG Tübingen erhobenen Bedenken damit im Wesentlichen Rechnung getragen. Der Vollstreckung im vorliegenden Fall liegt ein solcher geänderter Vollstreckungsauftrag zugrunde. Zum anderen hat der BGH mit den bereits zitierten Beschlüssen vom 11.06.2015 (1 ZB 64/14) und vom 08.10.2015 (VII ZB 11/15) entschieden, dass die Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks auch schon in der Fassung, die diesen früheren Entscheidungen des LG Tübingen zugrunde lag, den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben. Den Gründen dieser Entscheidungen schließt sich das Gericht, soweit sie auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, wie ausgeführt an.
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Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsbehelf keinen Erfolg gehabt hat (§ 97 ZPO).
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Annotations

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)