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| Rechtsanwalt R. beantragt mit Schriftsatz vom 20.04.2015 (As. 2936) als Verfahrensbevollmächtigter der Betroffenen in nicht näher bezeichneten Beschlüssen genannt zu werden. Er ist der Ansicht, dass dies trotz ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch die Betroffene nicht geschehen sei. |
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| Im der Akte liegen drei von der Betroffenen unterzeichnete Vollmachtsurkunden vor und zwar vom 01.12.2011 (As. 359), vom 03.02.2012 (As. 601) und vom 14.01.2013 (As. 1539). In diesen ist jeweils ausgeführt, dass Vollmacht für die Rechtsanwälte R. und Hec. für alle betreuungsgerichtlichen Verfahren und alle Instanzen erteilt sei.Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf die Vollmachtsurkunden As. 359, 601 und 1539 Bezug genommen. |
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| Im Zusammenhang mit den Vollmachtsurkunden vom 01.12.2011 und 03.02.2011 ist folgendes festzustellen: |
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| Beide Schriftstücke sind mit dem Namen Anny H. unterzeichnet. Rechtsanwalt R. hat angegeben, dass diese Unterschrift von der Betroffenen stammt. Die erste Vollmacht liegt dem Schriftsatz vom 15.12.2011 an (As. 388), mit dem er Beschwerde gegen die Betreuerbestellung vom 28.11.2011 einlegte. In der Beschwerdebegründung vom 15.12.2011 (As. 389) stellte er im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens Antrag auf Betreuerentlassung. Er führt umfassend aus, dass die Betroffene befürchtete, vom Betreuer nach O. umgesiedelt zu werden. Das wollte sie auf keinen Fall. Deshalb suchte sie anwaltlichen Rat und Unterstützung. Mit Schriftsatz vom 20.12.2011 (As. 431) führt er weiter aus, dass die Betreuerentlassung begründet sei, da der Betreuer sich in Erbangelegenheiten eingemischt habe, die nicht zu seinem Aufgabenkreis gehörten. Im Schriftsatz vom 21.12.2011 (As. 437) schließlich stellt er den Antrag, die Betreuung aufzuheben, eine Kontrollbetreuung einzurichten, hilfsweise den früheren Bevollmächtigten als Betreuer zu bestellen. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.12.2011 (As. 466) führt Rechtsanwalt R. zu einem Schriftsatz des Verfahrenspfleger, in welchem dieser die wirksame Mandatierung von Rechtsanwalt R. durch die Betroffene in Frage stellte, aus: „Was die Stellungnahme des Verfahrenspflegers vom 14.12.2011 über die angeblichen Äußerungen der Betroffenen zu dem Unterzeichnenden und dessen Mandatierung betrifft, so zeigt das nervenärztliche Fachgutachten des Dr. med. He. vom 22.12.2011, dass die Betroffene derart komplexe Zusammenhänge kognitiv gar nicht mehr erfassen kann und sich daher auch niemals entsprechend den Ausführungen des Verfahrenspflegers geäußert haben kann.“ |
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| Unter dem 31.01.2012 gelangte ein Schreiben zur Akte (As. 661), das ebenfalls mit dem Namen Anny H. unterzeichnet ist. Darin wird der Widerruf der Vollmacht für Rechtsanwalt R. erklärt. Zugleich werden Beschwerde und ein zwischenzeitlich gestellter Befangenheitsantrag zurückgenommen. |
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| Mit Schriftsatz vom 06.02.2012 (As. 599) legte Rechtsanwalt R. eine weitere Vollmachtsurkunde, unterzeichnet durch die Betroffenen, vom 03.02.2012 vor. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der vorangegangenen und der neuerlich erklärten Vollmacht zitiert er aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. He. vom 22.12.2011 (As. 443), wonach die Betroffene willenlos sei. Ihre Angaben seien wahllos, nichtssagend und beliebig auszulegen. Der Sachverständige bestätige eindeutige Suggestibilität. Lediglich hinsichtlich der medizinischen Versorgung durch Professor Dr. Ha. und den Aufenthaltswunsch in M. habe die Betroffene eine stabile Auffassung. |
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| Mit Schriftsatz vom 23.01.2013 legt Rechtsanwalt R. eine weitere Vollmacht der Betroffenen vom 14.01.2013 (As. 1539) vor. Im beigefügten Aktenvermerk (As. 1540) führt er aus, dass er die Betroffene aufgesucht habe und mitgeteilt habe, dass das Amtsgericht der Meinung sei, er dürfe sie im damals anstehenden Verfahren auf Betreuerwechsel nicht vertreten. Sie habe geantwortet: “Sie sind doch mein Anwalt“. Die Frage des Betreuerwechsels und wer ihr Betreuer werden solle, sei besprochen worden. |
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| Der Antrag kann sich vorliegend lediglich auf die Beschlüsse vom 16.10.2014 und16.04.2015 beziehen, die im sog. „großen Rubrum“ Verfahrensbevollmächtigte zu bezeichnen hätten, wenn solche mandatiert wären. |
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| Die Beschlüsse vom 16.10.2014 und 16.04.2015 waren nicht dahingehend zu berichtigen, dass Rechtsanwalt R. als Verfahrensbevollmächtigter bezeichnet wird. Denn für das derzeit laufende Betreuungsverfahren (Erweiterung der Betreuung) liegt keine Verfahrensvollmacht vor. |
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| Verfahrensvollmachten liegen nur für das durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.11.2012 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Betreuerbestellung und für das durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 26.03.2014 rechtskräftig abgeschlossen Verfahren zum Betreuerwechsel vor, nicht jedoch für das hier vorliegende Verfahren zur Betreuungserweiterung. |
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| Nach jeder eine Betreuung (neu) regelnde Entscheidung ist ein Betreuungsverfahren abgeschlossen. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass § 271 FamFG nach den verschiedenen Betreuungsverfahren differenziert: Ziffer 1 erfasst Bestellungen und Aufhebungen der Betreuung, Ziffer 2 die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts und Ziffer 3 die sonstigen Verfahren, die eine rechtliche Betreuung betreffen. Bestätigt wird dies auch durch § 29 Aktenordnung, wonach in Liste 7 b alle Einzelentscheidungen gesondert zu erfassen sind, wenn auch unter demselben Aktenzeichen. Genauso wertet der BGH jedes Verfahren gesondert (vgl. BGH, XII ZB 317/13, Beschluss vom 30.10.2013, Rd.-Nr. 21, wo er auf ein „Vorverfahren“ in der selben Betreuung verweist). |
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| Die Vollmachten vom 01.12.201, 03.02.2012 beziehen sich nach den Erklärungen der Betroffenen darauf, dass Ihren Wünschen nach Verbleib in M. Geltung verschafft werden sollte und waren nur für das damalige Verfahren zur Betreuerbestellung erteilt. Die Vollmacht vom 14.01.2013 ist für das damalige Verfahren zur Entscheidung über einen Betreuerwechsel erteilt. |
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| Dies gilt, obgleich in den Vollmachtsurkunden niedergelegt ist, dass die Vollmachten in allen betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten und für alle Instanzen gelten sollen. |
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| Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass eine Vollmacht für gleichartige Verfahren von vornherein erteilt wird (hier für alle betreuungsgerichtlichen Verfahren und alle Instanzen). Allerdings setzt dies voraus, dass dies vom Vollmachtgeber erklärt wurde (BGH a.a.O., Rd-Nr. 20). Eine Vollmachtserklärung ist grundsätzlich formlos möglich (Münchner Kommentar - Toussaint, 4. Auflage, § 80 Rd-Nr. 5; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 80 Rd.-Nr.5). Dabei wird durch die Vorlage einer Vollmachtsurkunde kein Rechtsschein dahingehend begründet, dass eine Prozessvollmacht erklärt wurde (Münchner Kommentar, a.a.O., Rnd.-Nr. 3; Zöller a.a.O. Rd.-Nr. 5 a.E.). Die Vollmachtsurkunde dient zwar als Nachweis einer Vollmacht im Prozess, wenn diese zuvor wirksam erteilt wurde. Wurde sie jedoch nicht wirksam erteilt, so kann nicht aus dem Vorliegen der Urkunde ein Rückschluss auf die Erteilung gezogen werden. |
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| Was die Betroffene mit ihrer Unterschrift erklärt hat, ist - da sie sich selbst zu nicht mehr äußern kann - anhand der Schilderung des Prozessbevollmächtigten zu bestimmen, der die Erklärungen entgegen genommen hat. Die Betroffene hat die Vollmachten vom 01.12.2011 und 03.02.2012 erteilt mit dem Ziel, anwaltlichen Rat und Unterstützung im damals laufenden Betreuungsverfahren zu erhalten, um ihre Interessen hinsichtlich der medizinischen Versorgung und insbesondere des Aufenthalts durchzusetzen (vgl. Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.11.2012, As. 1353). Hierzu hat Rechtsanwalt R. im Schriftsatz vom 15.12.2011 ausgeführt, dass die Betroffene sich mit diesem Anliegen, das sie schon in der Anhörung vom 25.11.2011 ausdrücklich geäußert habe, an ihn gewandt habe. Rechtsanwalt R. wollte diesen Auftrag der Betroffenen durch Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss vom 28.11.2011 umsetzen, und zwar zunächst mit dem Antrag auf Betreuerentlassung, dann durch die Anträge auf Betreuungsaufhebung und Kontrollbetreuung (hilfsweise: Betreuerwechsel). Dass die Betroffene darüber hinaus eine weitergehende Mandatierung auch der Rechtsanwältin Hec. und für weitere Verfahren erklärt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Weitergehende Erklärungen, die in den Vollmachtsurkunden niedergelegt sind, können ihr nicht zugerechnet werden (vgl. auch Schriftsatz Rechtsanwalt R. vom 28.12.2011). Sie war - und davon konnte sich auch das Gericht in der Anhörung vom 25.11.2011 überzeugen - nicht in der Lage zu erklären, dass sie in allen betreuungsgerichtlichen Verfahren in allen Instanzen vertreten werden will. Sie konnte allenfalls sagen, dass sie in M. bleiben wolle und zur Erreichung dieses Zwecks einen Anwalt mandatieren, der das von ihr gewünschte Ziel mit den geeigneten Mitteln (hier Beschwerde; ggf. Betreuungsaufhebung oder Betreuerwechsel) verfolgen sollte. So hat auch der Sachverständige Dr. He. im Gutachten vom 22.12.2011 (As. 443) ausgeführt, dass die Betroffene lediglich hinsichtlich der Versorgung durch ihren langjährigen Arzt Prof. Dr. Ha. und hinsichtlich des Aufenthalts eine stabile Auffassung gebildet habe. Nur in diesen Punkten hat sie sich erklärt (s. Schriftsatz vom 15.12.2011). |
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| Der unter dem 31.1.2012 eingegangene Widerruf (As. 564) kann der Betroffenen hingegen nicht zugerechnet werden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, ob die Unterschrift von ihr stammt. Selbst wenn man davon ausgeht, ist nicht nachvollziehbar, welche Erklärung die Betroffene mit ihrer Unterschrift abgegeben hat. Nachvollziehbar ist im Schriftsatz vom 28.12.2011 ausgeführt, dass die Betroffene mit den Begriffen „Beschwerderücknahme“ und „Befangenheitsantrag“ nichts anfangen konnte. |
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| Der erneuten Vollmacht vom 03.02.2012 hätte es demnach nicht bedurft. Dass sie einen weiteren Umfang als die zuvor erteilte Vollmacht haben könnte, ist nicht erkennbar. |
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| Mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Betreuerbestellung (Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.11.2012; As.1346) war das Verfahren, in dem die Betroffene Rechtsanwalt R. am 01.12.2011/03.02.2012 bevollmächtigt hat, abgeschlossen. |
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| Die Vollmacht vom 14.01.2013 bezieht sich auf das zu jenem Zeitpunkt zu entscheidende Verfahren hinsichtlich eines des Betreuerwechsels, das durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 26.03.2014 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Davon ausgehend, dass der von Rechtsanwalt R. unterzeichnete Aktenvermerk vom 14.01.2013 der Richtigkeit entspricht, wurde er für das Verfahren hinsichtlich des Betreuerwechsels von der Betroffenen mandatiert. Sie habe zu ihm gesagt: „Sie sind doch mein Anwalt“. Dabei hat sich ausweislich des Aktenvermerks das Gespräch auf den anstehenden Betreuerwechsel bezogen. Dass die Betroffene darüber hinaus erklärt haben könnte, weitergehende Vollmacht für künftige betreuungsgerichtliche Verfahren zu erteilen, ist ebenso wenig ersichtlich wie die Mandatierung von Frau Rechtsanwältin Hec., über die -soweit aus der Akte ersichtlich- von und mit der Betroffenen nie gesprochen wurde. Aus den im Schriftsatz vom 28.12.2011 zurecht angeführten Gründen, ist eine derart komplexe Erklärung der Betroffenen auch hier auszuschließen. |
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